- Urteil vom 16. Februar 1901 in Sachen
Landry gegen Konkursmasse Jos. N. Lorentz Cie.
in Liquidation.
Umfang der Vertretungsbefugnis der Liquidatoren einer Kommandit
gesellschaft. Art. 611 in Verbindung mit Art. 582 Abs. 2 0.-R.
Forderungen an die Gesellschaft oder an den unbeschränkt haftenden
Gesellschafter:
A. Durch Urteil vom 7. Januar 1901 hat das Appellations
richt des Kantons Baselstadt das erstinstanzliche Urteil, das
die Klage abgewiesen hatte, bestätigt.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem
Antrag auf Gutheißung der Klage.
C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter des
Klägers diesen Berufungsantrag.
Der Vertreter der Beklagten trägt auf Abweisung der Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kommanditgesellschaft Jos. N. Lorentz Cie., Manu
fakturwaren en gros und en détail, die am 18. Oktober 1898
ins Handelsregister eingetragen worden war und aus Jos. N.
Lorentz als unbeschränkt haftendem Gesellschafter und seinem Vater
Nikl. Lorentz als Kommanditär (mit einer Einlage von 10,000 Fr.)
bestand, löste sich am 27. Januar 1900 auf und begab sich in
Liquidation, wobei der unbeschränkt haftende Gesellschafter Jos.
N. Lorentz als Liquidator thätig wurde. Am 30. Juli 1900 wurde
der Konkurs über die Firma eröffnet, nachdem der unbeschränkt
haftende Gesellschafter schon am 19. gleichen Monats in Konkurs
gefallen war. Der letztere Konkurs wurde in der Folge mangels
Aktiven eingestellt. Im Konkurse der Gesellschaft meldete sich als
Gläubiger auch der Kläger; er wurde mit einem Betrage von
7500 Fr. zugelassen, mit zwei weitern Forderungen von 4500 Fr.
und 2978 Fr. jedoch abgewiesen, und erhob daraufhin Klage auf
Abänderung des Kollokationsplanes im Sinne der Zulassung
dieser Forderungen. Die Forderung von 2978 Fr. stützt der Klä
ger auf eine von Lorentz Sohn persönlich, ohne Firmazusatz,
unterschriebene Schuldanerkennung, d. d. 9. April 1900, diejenige
von 4500 Fr. auf neun Eigenwechsel desselben Lorentz Sohn,
im Betrage von je 500 Fr., ausgestellt den 25. Februar und
- März 1900, und von Lorentz Sohn persönlich unterschrieben.
Beide kantonalen Instanzen haben die Klage aus dem Grunde
abgewiesen, weil der Beweis, daß es sich um Schulden der Ge
sellschaft und nicht um solche des Lorentz Sohn persönlich handle,
nicht erbracht sei.
- Die Forderungen, deren Zulassung verlangt wird, sind alle
entstanden, nachdem die Gesellschaft Jos. N. Lorentz Cie. in
Liquidation getreten war. Nach Art. 582 Abs. 2 O. R., der ge
mäß Art. 611 auch für die Kommanditgesellschaft gilt, können
die Liquidatoren allerdings auch neue Geschäfte eingehen, jedoch
nur zur Beendigung schwebender Geschäfte. Der genannte Art. 582
und nicht Art. 580, der nur die Personen bezeichnet, welche
zur Vertretung der Gesellschaft als Liquidatoren berufen sind-
normiert den Umfang der Geschäftsthätigkeit der Liquidatoren, und
zwar sowohl nach innen als Geschäftsführung wie auch
nach außen als Vertretungsbefugnis; auch nach außen gil
daher die Bestimmung, daß neue Geschäfte nur zur Beendigung
schwebender eingegangen werden können. Daß nun ein mit einem
Liquidator der Gesellschaft von einem Dritten abgeschlossenes neues
Geschäft, aus welchem gegen die Gesellschaft geklagt wird, zur
Beendigung schwebender Geschäfte eingegangen worden sei, gehört
zum Klagefundament und ist daher vom Kläger zu beweisen, wie
die erste Instanz (deren Ausführungen die zweite Instanz in
diesem Punkte nicht beigetreten ist) mit Recht ausführt. In der
deutschen Rechtssprechung und Wissenschaft über die analoge Be
stimmung des Art. 137 a. D. H. G. B., dem Art. 582 O. R.
beinahe wörtlich nachgebildet ist, herrscht hierüber kein Streit.
Jenem Beweise genügt der Dritte, wenn er nachweist, daß eine
Beziehung des Geschäfts zur Gesellschaft und zur Abwicklung
schwebender Geschäfte beim Vertragsabschluß für beide Teile erkenn
bar war. Der Dritte hat zu prüfen, ob es sich um die Abwick
lung eines schon eingegangenen Geschäftes, oder um Eingehung
eines neuen handle, und im letztern Falle, ob es eingegangen
werde zur Beendigung eines schwebenden Geschäftes (oder einer
Mehrheit von solchen). Neue Geschäfte aber sind alle, die nicht
unmittelbar den Zweck haben, schon abgeschlossene, laufende Ge
schäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesell
schaft zu erfüllen und die Forderungen derselben einzuziehen, oder
das Vermögen der Gesellschaft zu versilbern. Zur Beendigung
schwebender Geschäfte sind sie eingegangen dann, wenn sie mittel
bar jenen Zweck haben.
3. Werden nun die Forderungen des Klägers an Hand dieser
Grundsätze geprüft, so ergibt sich folgendes: Die Wechsel, aus
denen die Forderung von 4500 Fr. hergeleitet wird, sind von
Lorentz Sohn persönlich, und nicht mit der Firmaunterschrift, aus
gestellte Eigenwechsel. Durch dieselben konnte daher nach den
Grundsätzen des Wechselrechts nur der Aussteller persönlich, nicht
die Gesellschaft, wechselmäßig verpflichtet werden. Dagegen ist
nicht ausgeschlossen, daß das der Wechselausstellung zu Grunde
liegende Geschäft, insbesondere ein Darlehen, von Jos. N. Lorentz
in seiner Eigenschaft als Vertreter, Liquidator, der Kommandit
gesellschaft abgeschlossen und durch Ausstellung der Eigenwechsek
des Jos. N. Lorentz realisiert worden ist. Um eine Verbindlichkeit
der Gesellschaft zu begründen, hätte dann aber aus dem zu
Grunde liegenden Rechtsgeschäft geklagt und nachgewiesen werden
müssen, daß dieses zur Abwicklung schwebender Verbindlichkeiten
der Kommanditgesellschaft eingegangen worden sei. Auf diesen
Boden ist jedoch die Klage nicht gestellt worden. Der Kläger hat
seine Forderung einfach auf die Wechsel gestützt und vor Appel
lationsgericht bemerkt, daß, wenn durch dieselben auch keine wech
selrechtliche Verpflichtung der Kommanditgesellschaft begründet wor
den sei, doch eine civilrechtliche Verpflichtung der Kommandit
gesellschaft habe entstehen können. Das ist nun aber unrichtig.
Eine civilrechtliche Verpflichtung der Kommanditgesellschaft konnte
nur durch das der Wechselausstellung zu Grunde liegende Ge
schäft begründet werden. Aus diesem Geschäfte ist aber, wie be
merkt, nicht geklagt worden; namentlich ist nicht eiwa behauptet
und zum Beweise verstellt worden, es sei vorher zwischen dem
Kläger und Jos. N. Lorentz Sohn eine Vereinbarung dahin ge
tröffen worden, daß der Kläger der Kommanditgesellschaft Dar
lehen in dem eingeklagten Betrage mache, welche dann durch die
erwähnte Wechseltransaktion realisiert worden wären. Sollte übri
gens das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft ein Darlehen sein
und das in der Klage behauptet werden, so wäre der Nachweis
der Hingabe zur Beendigung schwebender Geschäfte nicht erbracht;
die Annahme, daß Jos. N. Lorentz während der Liquidationsdauer
auf seine persönliche Rechnung ein Manufakturwarengeschäft be
trieben hat, ist nicht ausgeschlossen. Bezüglich der Forderung von
2978 Fr. dagegen steht fest, daß dieser Betrag zur Tilgung einer
bestehenden Gesellschaftsschuld von 1969 Fr. 05 Cts. an die Firma
Guggenheim Cie. in Basel gegeben worden und daß diese
Schuld daraus getilgt worden ist, wie die Schuldurkunde selber
sagt; anderseits, daß Lorentz Sohn mit derselben (persönlichen)
Unterschrift dem Kläger Waren der Gesellschaft als Faustpfand
bestellt hat, die dann im Konkurse auch wirklich zu den Aktiven
gezogen wurden. Unter diesen Umständen aber war die Beziehung
des Geschäftes zu der von Lorentz Sohn vertretenen Gesellschaft
schon beim Vertragsabschluß erkennbar, indem wohl unbedenklich
angenommen werden kann, daß beiden Parteien bekannt gewesen
sei, daß die Schuld an Guggenheim Cie. eine Gesellschafts
schuld gewesen, und daß das Eigentum an den verpfändeten Wa
ren der Gesellschaft zustehe, und nun doch bis zum Beweise des
Gegenteils davon auszugehen ist, es habe weder Lorentz Sohn
die Absicht gehabt, Waren der Gesellschaft für eine persönliche
Schuld zu verpfänden, noch der Kläger den Willen, solche Waren
für eine persönliche Forderung an Lorentz Sohn zu Pfand zu
nehmen. Ein solcher Gegenbeweis ist aber nicht geleistet. Dafür,
daß das Darlehen mit dem Liquidationszweck im Zusammenhange
steht, liegt ein Beweis allerdings nur bezüglich des Betrages von
1969 Fr. 05 Cts. vor, welcher unbestritten zur Deckung der
Gesellschaftsschuld an Guggenheim Cie. verwendet worden ist.
Bezüglich des Restes darf jedoch aus dem Umstande, daß für die
ganze Darlehensschuld Waren der Gefellschaft verpfändet wurden,
gefolgert werden, der Kläger sei zu dem Schlusse berechtigt gewesen,
daß das Geschäft in toto unter den Liquidationszweckfalle. Nach
dem Gesagten ist die Klage bezüglich dieses Betrages begründet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird in dem Sinne als begründet
erklärt, daß die Klage bezüglich der Forderung von 2978 Fr.
gutgeheißen wird.