- Urteil vom 22. November 1901 in Sachen
Anglo-Swiss Condensed Milk Company
gegen Schweizerische Milchgesellschaft.
Firmenrecht. Klage auf Unterlassung der Führung einer Firma,
Art. 876 O.-R. Deutliche Unterscheidbarkeit zweier Firmen.
Benützung einer Firma in mehreren Sprachen. Illoyale Konkur
renz, Art. 50 ff. O.-R.
A. Durch Urteil vom 23. Juli 1901 hat das Obergericht des
Kantons Luzern die Klagebegehren im ganzen Umfange abge
wiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit
den Anträgen:
- Die Beklagte habe es zu unterlassen, die Firma Schwei
zerische Milchgesellschaft, Compagnie laitière suisse, Swiss
Milk C°. zu führen.
- Die im Antrag 1 genannte Firma sei im Handelsregister
wieder zu löschen.
C. In der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter der
Klägerin Gutheißung, der Vertreter der Beklagten Abweisung der
Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Seit Jahren besteht in Cham (Kanton Zug) die im Han
delsregister von Zug seingetragene Firma der Klägerin Anglo
Swiss Condensed Milk Company. Anderseits existierte in
Hochdorf (Kanton Luzern) eine Gesellschaft unter der Firma
Centralschweizerische Naturmilch Export Gesellschaft. Bei Anlaß
einer Statutenrevision beschloß diese Gesellschaft am 4. November
1899, ihre Firma zu ändern und sich Schweizerische Milch
gesellschaft (Compagnie laitière suisse) (Swiss Milk Co) zu
nennen. Nachdem die Justizkommission eine auf Begehren der
Klägerin vom Gerichtspräsidenten in Hochdorf verfügte Sistierung
der Eintragung dieser neuen Firma aufgehoben hatte, wurde die
Firmaänderung der Beklagten im Handelsamtsblatt vom 7. April
1900 publiziert. Mit Klage vom 9. April 1900 (stellte hierauf
die Klägerin das Rechtsbegehren, die Beklagte habe es zu unter
lassen, die Firma Schweizerische Milchgesellschaft (Compagnie
laitière suisse, Swiss Milk Ce) zu führen, und es sei diese
Firma nicht ins Handelsregister einzutragen, eventuell, wenn dies
schon geschehen sei, wieder zu löschen. Zur Begründung ihres
Begehrens führte die Klägerin an, die Beklagte habe diese Firma
offenbar gewählt, um von ihrem, der Klägerin, Weltruf zu pro
fitieren; das gehe aus der englischen Bezeichnung der neuen
Firma (Swiss Milk Co) deutlich hervor. Die französische Über
setzung (Compagnie laitière suisse) stehe in engem Zusammen
hang mit ihrer, der Klägerin, Fabrikmarke, die ein Milchmädchen,
französisch laitière, aufweise. Sie verlange daher den Schutz
ihrer Firma gemäß O. R. Art. 876. Die Beklagte trug auf
Abweisung der Klage an, indem sie geltend machte, daß sich ihre
Firma sehr deutlich von der der Klägerin unterscheide. Von einem
illoyalen Vorgehen ihrerseits könne schon darum keine Rede sein,
weil für die Bezeichnung ihrer Ware die Firma stets in Ver
bindung mit der Marke gebraucht werde; diese aber sei von der
der Klägerin völlig verschieden. Der Unterschied ihrer deutschen
Firma sei für jedermann erkennbar, aber auch die englische und
französische seien, da sie reine Übersetzungen darstellten, keineswegs
nachgemacht; sie enthielten nur Bestandteile, die für eine Gesell
schaft, welche Milchwirtschaft betreibe, ganz naturgemäß und all
gemein zur Firmenbezeichnung verwendet würden. Beide Instanzen
haben die Klage abgewiesen, das Obergericht mit im wesentlichen
folgender Begründung: Entscheidend sei die Beantwortung der
Frage, ob die Verschiedenheit der angefochtenen Firma von der
der Klägerin so erheblich sei, daß sie bei Anwendung der im
Verkehr üblichen Sorgfalt erkannt werde; dabei sei die Firma
als Ganzes ins Auge zu fassen. Nun sei aber bei irgendwelcher
Aufmerksamkeit eine Verwechslung beider Firmen im Konsumen
tenkreis nicht zu befürchten. Der beklagten Firma fehlten gerade
die charakteriftischen, dem Publikum vorzugsweise in die Augen
fallenden Merkmale der klägerischen Firma (condensed und
Anglo). Die Firma der Beklagten, auch in ihren wortgetreuen
Übersetzungen, sei daher nach den besondern firmenrechtlichen Be
stimmungen des Obligationenrechtes nicht anfechtbar. Auch der
von der Klägerin in der Verhandlung vor Obergericht vertretene
Standpunkt der illoyalen Konkurren,
nach Art. 50 O. R. sei
nicht richtig, denn einerseits liege ein subjektives Verschulden der
Beklagten durch absichtliche Täuschung des Publikums und eigene
Bereicherung auf Kosten der Klägerin nicht vor, und anderseits
sei kein Eingriff in ein Individualrecht der Klägerin geschehen.
2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist vorhanden. Die
Klage ist eine solche auf Unterlassung der Führung einer Firma,
wie sie Art. 876 O. R. vorsieht. Die Aktivlegitimation der Klä
gerin ist gegeben, da nicht bestritten ist, daß die Firma der Klä
gerin, Anglo Swiss Condensed Milk Company seit langer
Zeit schon im Handelsregister eingetragen ist. Entscheidend ist die
Beurteilung der Frage, ob die von der Beklagten im November
1899 angenommene Firma sich deutlich von der der Klägerin
unterscheide. Unabhängig hiervon ist zunächst zu untersuchen, ob
der Führung einer und derselben Firma in mehreren Sprachen
keine gesetzlichen Hindernisse im Wege stehen. Die Benützung einer
Firma in mehreren Sprachen kann nun entweder in der Weise
erfolgen, daß eine Gesellschaft in allen Fällen, wo sie Gebrauch
von ihrer Firma macht, die in mehreren Sprachen bezeichnete
Firma als ein nicht zu trennendes Ganzes hinstellt, oder in de
Weise, daß sie nach Gutfinden die Firma in der einen oder an
dern Sprache anwendet. Alles deutet darauf hin, daß die Beklagte
das letztere System zur Anwendung bringt. Die Hauptsprache,
in der sie ihre Firma bezeichnet, ist die deutsche; daneben, und
zwar stets in Klammern, gebraucht sie das Französische und
Englische. So figuriert sie im Protokoll der Generalversamm
lung vom 4. März 1899, in den Statuten und im Handels
amtsblatt. Dieser Umstand weist darauf hin, daß die Firma der
beklagten Gesellschaft in deutscher Sprache abgefaßt ist, als
Schweizerische Milchgesellschaft," und daß die Bezeichnung in
den beiden andern Sprachen ( Compagnie laitière suisse
und Swiss Milk C° ) als Übersetzungen aus dem Deutschen
gelten sollen, welche die Beklagte je nach der Kundschaft oder je
nach dem Land, wohin sie exportiert, anzuwenden sich die Wahl
vorbehält. Obwohl nun im Allgemeinen eine Handelsgesellschaft
ihre Firma in der Sprache desjenigen Landes, in dem sie ihren
Hauptsitz hat, zu redigieren pflegt, so besteht kein gesetzliches
Hindernis, daß sie aus diesen oder jenen Gründen ihre Firma
nicht in mehreren Sprachen abfassen könnte. Der Art. 21 Al. 3
der Verordnung vom 6. Mai 1890 über Handelsregister und
Handelsamtsblatt sieht diesen Fall der in mehreren Sprachen
redigierten Firma ausdrücklich vor. Er enthält jedoch nur Vor
schriften für den Registerführer, welchem selbst es nicht zusteht
wegen der Mehrsprachigkeit die Eintragung zu verweigern. (Vgl.
Siegmund, Handbuch für die schweizerischen Handelsregisterführer,
S. 75 und 306). Wenn die Vorinstanz annimmt, daß die An
fechtung einer mehrsprachigen Firmenbezeichnung in Bezug auf
eine dieser mehreren Sprachen durch eine andere Firma, die eben
falls in einer dieser Sprachen eingetragen ist, für den Fall nicht
statthaft sei, daß die angefochtene Redaktion sich als getreue
Übersetzung der Hauptsprache darstelle (vorausgesetzt, daß die Re
daktion in der Hauptsprache sich deutlich von einer bereits einge
tragenen Firma unterscheide), so ist dieser Ansicht nicht beizu
stimmen. Man muß vielmehr davon ausgehen, daß eine in
mehreren Sprachen abgefaßte Firma sich in jeder der gewählten
Sprachen von einer bereits eingetragenen Firma deutlich unter
scheide.
3. In dieser Hinsicht sind zunächst die charakteristischen Merk
male beider Firmen hervorzuheben. Beide Gesellschaften entnehmen
die Grundbezeichnung ihrer Firmen aus der Natur ihres Han
delsgeschäftes: Schweiz. Milchgesellschaft und Milk Company
Daneben aber enthält die Firma der Klägerin zwei Zusätze:
der eine, condensed, weist auf die spezielle Behandlung der
Milch hin, der andere, Anglo Swiss , bezeichnet die Länder
wo die Gesellschaft ihren Handel ausübt, sowie ihre wirtschaftliche
Nationalität. Die Beklagte hat ihrer Firma zwei Übersetzungen
beigefügt: Compagnie laitière suisse und Swiss Milk Co
Allgemein ist nun zu bemerken, daß, wie das Bundesgericht schon
mehrfach entschieden hat (z. B. Schweiz. Gasglühlichtaktiengesell
schaft Zürich gegen Hauser Gasser, Amtl. Samml., Bd. XXVI,
II, S. 383 f.), ein selbständiger Schutz einzelner Firmenbestand
teile auf Grund des speziellen Firmenrechtes nicht besteht, und
daß Bezeichnungen, die nicht Individual , sondern Sachbezeich
nungen sind und als solche lediglich die Art des fraglichen Ge
schäfts charakterisieren, dem Gemeingebrauch freistehen, und nicht
von einem Geschäft ausschließlich beansprucht werden können.
Für die Frage, ob eine Firma sich von einer andern genügend
unterscheide, ist vielmehr maßgebend, wie die ganze Firma lautet.
Was nun die deutsche Fassung der beklagten Firma Schwei
zerische Milchgesellschaft betrifft, so kann darüber kein Zweifel
bestehen, daß sie sich von der ausschließlich in englischer Sprache
redigierten Firma der Klägerin deutlich unterscheidet. Schon die
Thatsache der Sprachverschiedenheit an sich ist charakteristisch genug.
Das gleiche gilt von der französischen Übersetzung der beklagten
irma. Die Klägerin sieht in der Anwendung des Wortes
laitière einen unbefugten Hinweis auf ihre Fabrikmarke, die ein
Milchmädchen (französisch laitière) enthält. Diese Argumentation,
die sprachlich schon sehr gezwungen ist, ist rechtlich unhaltbar.
Abgesehen davon, daß die Verschiedenheit der Fabrikmarken beider
Parteien thatsächlich nicht bestritten ist, sind Fabrikmarke (Bild
marke) und Firma einer Gesellschaft zwei so verschiedene Dinge,
daß von Beziehungen zwischen der Firma einer Gesellschaft und
der Fabrikmarke einer andern Gesellschaft gar nicht gesprochen
werden kann. Die englische Übersetzung, der beklagten Firma end
lich steht der Firma der Klägerin bedeutend näher, da beide die
drei gleichen Wörter Swiss Milk C° enthalten. Auf die Schreib
weise des Wortes Company, deren Verschiedenheit in beiden
irmen die Beklagte zu ihren Gunsten betont, kommt nichts an;
sondern maßgebend ist, daß das Wort Company als die Bezeich
nung für eine Personenvereinigung ein Gemeingut ist, dessen
sich alle Verbände in ihrer Firma bedienen können, um die That
sache dieser Vereinigung zum Ausdruck zu bringen. Was sodann
die beiden andern Wörter Swiss Milk betrifft, so ist es klar,
daß sich ihrer jede Gesellschaft, deren Zweck im Handel mit
Schweizer Milch besteht, bedienen darf, sofern sie sich durch Zu
sätze irgend welcher Art von einer bereits eingetragenen Firma
unterscheidet, oder es vermeidet, charakteristische Zusätze einer be
reits bestehenden Firma ihrer eigenen einzuverleiben. Dieser zweite
Fall ist hier gegeben. Die Firma der Klägerin, welche schon be
stand, bevor die Beklagte ihre angefochtene Firma annahm, ent
hält zwei charakteristische Zusätze, Anglo und condensed,
womit sie, wie bereits bemerkt, ihre wirtschaftliche Ausdehnung
auf zwei Länder und ihre spezielle Fabrikationsweise hervorheben
will. Die Beklagte hat diese Originalbezeichnungen nicht über
nommen, sondern im Gegenteil in ihrer Firma jeden Zusatz ver
mieden, der nicht dem Zwecke ihrer Gesellschaft, nämlich der all
gemeinen Verwertung von Milch und Milchprodukten entsprochen
hätte, oder der sie als nicht ausschließlich Schweizerische Gesell
schaft hätte erscheinen lassen. Betrachtet man in dieser Weise
beide Firmen als Ganzes, so muß man zum Schlusse gelangen,
daß sie sich genügend von einander unterscheiden. Die Klage ist
sonach auf Grund des speziellen Firmenrechtes abzuweisen.
4. Vor Obergericht hat die Klägerin ihr Rechtsbegehren auch
aus dem Gesichtspunkte der illoyalen Konkurrenz verteidigt. Das
Bundesgericht hat in der Frage, ob zur Anfechtung einer Firma
neben der Klage aus dem speziellen Firmenrecht konkurrierend
auch die Klage aus Art. 50 O. R., angewandt auf die illoyale
Konkurrenz, gegeben sei, seit dem Jahre 1897 seine frühere
Praxis geändert. In dem Entscheide Lapp Cie. gegen Anglo
Swiss Condensed Milk C° vom 15. Juni 1895 (vgl. Amtl.
Samml., Bd. XXI, S. 600 Erw. 2) hatte das Bundesgericht
neben der Klage aus Art. 876 des O. R. keine Klage aus
Art. 50 f. wegen illoyaler Konkurrenz anerkannt, sofern diese
illoyale Konkurrenz nicht in andern Thatsachen bestünde als in
dem an sich angefochtenen Gebrauch einer Firma; durch den
speziellen Schutz, den er mit Art. 876 gewähre, habe der Gesetz
geber die Anwendung von Art. 50 f. auf Klagen wegen unbe
rechtigten Firmengebrauchs ausschließen wollen. In dem Ent
scheide Levy gegen Naphthaly vom 6. November 1897 (vgl.
Amtl. Samml., Bd. XXIII, u, S. 1755 Erw. 3) erklärt das
Bundesgericht dagegen, der Schutz eingetragener Firmen sei nicht
ausschließlich durch Art. 876 O. R. geregelt, sondern stehe auch
unter dem Rechtsbegriff der illoyalen Konkurrenz. Eine Firma
könne daher nach Art. 876 unanfechtbar sein, dagegen nach Art. 50
ff. als unberechtigt erklärt werden. Diese Auffassung des Bun
desgerichtes ist in mehreren andern Entscheiden bestätigt worden
(vgl. Amtl. Samml., Bd. XXIII, II, S. 1815, Erw. 4; Bd.
XXVI, u, S. 384 Erw. 3; Anna Egli gegen Egli und Hörner
im Journal des Tribunaux 1900, S. 102 Erw. 4) und es ist
an ihr festzuhalten. Im vorliegenden Falle ist somit zu prüfen, ob
die Beklagte durch Annahme ihrer neuen Firma sich einer illoya
len Konkurrenz gegenüber der Klägerin schuldig gemacht hat.
Dies könnte nach einer subjektiven und nach einer objektiven
Seite hin geschehen sein. Subjektiv, indem die Beklagte ihre
rühere Firma in der Absicht geändert hätte, die Klägerin durch
Täuschung ihrer Kundschaft zu schädigen; objektiv, indem die
Beklagte ein Individualrecht der Klägerin verletzt hätte durch Ver
wendung von der klägerischen Firma eigentümlichen Bezeichnungen
oder Zusätzen. Was die subjektive Seite betrifft, so bieten die
Akten nirgends einen Anhaltspunkt für die Annahme, die Be
klagte habe durch Anderung ihrer alten Firma die unlautere Ab
sicht gehabt, die Kundschaft der Klägerin an sich zu ziehen. Die
Klägerin hat die Behauptung der Beklagten, die Anderung sei
nur geschehen, um den in der That schwerfälligen Namen
Schweizerische Naturmilch Export Gesellschaft durch einen für
den geschäftlichen Verkehr gangbareren und einfacheren zu ersetzen,
durch keinen Beweis zu entkräften vermocht. Auch die französische
und englische Fassung der beklagten Firma lassen auf keinerlei
unredliche Absicht schließen, da sie aus der durchaus natürlichen
Erwägung hervorgehen, es sei vorteilhaft, sich der Sprache der
jenigen Länder, in welche man exportiert, auch in der Bezeich
nung der Firma zu bedienen. Hinsichtlich des zweiten Punktes
ist von vornherein unzweifelhaft, daß keine Person und keine
Gesellschaft ein ausschließliches Recht, ein Individualrecht auf Be
nützung von Wörtern hat, die ein Land bezeichnen (Schwei
zerisch) oder ganz allgemein die Natur eines Geschäfts und seinen
Betrieb auf gesellschaftlicher Grundlage erkennen lassen (Milch
gesellschaft); in welcher Sprache dann diese Ausdrücke gebraucht
werden, ist vollkommen irrelevant. Der Schutz gegen illoyale
Konkurrenz darf nicht so weit ausgedehnt werden, daß ein Kauf
mann oder ein kaufmännisches Geschäft Ausdrücke zu monopoli
sieren befugt wäre, die dem Gemeingebrauch freistehen müssen,
damit überhaupt die Natur eines Geschäftes oder das Land, wo
es seinen Hauptsitz hat, bezeichnet werden können. Es könnte sich
im vorliegenden Falle einzig fragen, ob nicht die beklagte Gesell
schaft in Prospekten, Preiscourants u. dgl. die englische Über
setzung ihrer Firma mißbräuchlich zu dem Zwecke benützt, um eine
Verwechslung mit der Firma der Klägerin herbeizuführen. Allein
die Klägerin hat keine Thatsachen angeführt, die eine solche An
nahme rechtfertigen würden. Endlich kann auch aus den schon
erwähnten Gründen so wenig wie eine Verletzung des speziellen
Firmenrechtes eine illoyale Konkurrenz darin erblickt werden, daß
die Beklagte das Wort laitière als Adjektivum in ihrer Firma
gebraucht, während die Fabrikmarke der Klägerin ein Milchmädchen
enthält.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen, und das ange
fochtene Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern in allen
Teilen bestätigt.