- Urteil vom 18. Oktober 1901
in Sachen Stähli und Egli gegen Hegg.
Haft des Dienstherrn für von seinen Angestellten ausservertraglich
verursachten Schaden, Art. 62 O.-R.; culpa in eligendo et in in
struendo. Mass der Entschädigung.
A. Durch Urteil vom 8. Juni 1901 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
Der Klägerin ist ihr Rechtsbegehren zugesprochen für einen
Betrag von 6000 Fr.
B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit
den Anträgen:
- Die Klägerin sei in Abänderung des angefochtenen Urteils
mit ihrem Schadenersatzbegehren abzuweisen.
- Eventuell sei der durch das kantonale Urteil auf 6000 Fr.
festgesetzte Schadenersatzbetrag den Umständen entsprechend zu re
duzieren.
C. Die Klägerin hat sich innert der gesetzlichen Frist der Be
rufung angeschlossen und die Anträge gestellt:
- Es sei das in der Klage gestellte Rechtsbegehren zuzusprechen
für einen Betrag von 7400 Fr.
- Es sei der zugesprochene Entschädigungsbetrag verzinslich
zu erklären vom Tage des Unfalles (30. November 1898) hin
weg, eventuell vom Tage der gerichtlichen Geltendmachung des
Anspruchs 28. Januar 1899 an und zwar zu 50
D. In der heutigen Verhandlung begründen die Vertreter der
Parteien diese Berufungsanträge. Der Vertreter der Beklagten
beantragt dabei eventuell noch, der Klägerin sei an Stelle eines
Kapitals eine Rente zuzusprechen. Der Vertreter der Klägerin
widersetzt sich diesem Antrag.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der vorliegende Prozeß beruht auf folgendem Sachverhalt:
Die beiden Beklagten waren Eigentümer einer Dampfdreschmaschine,
welche sie an Landwirte zur Besorgung der Drescharbeit vermiete
ten, wobei sie zur Bedienung der Maschine und Mitwirkung beim
Dreschen jeweilen zwei von ihnen speziell zu diesem Zwecke an
gestellte Arbeiter mitgaben, nämlich einen Heizer (Maschinisten)
und einen Einleger , während der jeweilige Mieter das übrige
Personal für die Drescharbeit zu stellen hatte. Einen Haupt
bestandteil der betreffenden Maschine bildete die Trommel , in
welche die Garben einzuschieben waren und welche durch eine
Schutzvorrichtung, einen hölzernen Deckel, sowohl von oben als
auch von der Seite gedeckt war. Für den Einleger war oben
auf der Maschine, seitlich der Trommel, eine rechteckförmige Ver
tiefung von ca. 1 Meter Länge, 50 Cm. Breite und 50 Cm. Tiefe
angebracht. In dieser Vertiefung sollte nach der Konstruktion der
betreffenden Maschine der Einleger stehen oder sitzen und die Gar
ben von der Seite in die Trommel einschieben. Ende November
1898 hatten die Beklagten ihre Dampfdreschmaschine vermietet an
Pächter Röthenmund in Herrenschwanden. Zur Bedienung der
Maschine, Beaufsichtigung des maschinellen Betriebes und direkter
Mitwirkung beim Dreschen gaben sie ihre Angestellten und Ar
beiter Johann Christen und Adolf Sieber mit und zwar den
erstern als Heizer und Maschinist, den letztern als Einleger
Letzterer stand erst seit zwei Tagen im Dienste der Beklagten. Zur
Mithülfe beim Dreschen war von Röthenmund u. a. auch die
heutige Klägerin Rosa Hegg, geb. den 12. Juli 1881, angestellt
worden. Ihre Aufgabe bestand darin, oben auf der Maschine die
Garben von der Rütschi abzunehmen und solche einer andern
Angestellten des Röthenmund, der Elise Beutler, zu übergeben
welche dieselben sodann dem Einleger überreichen sollte. Der letz
tere befand sich anfänglich an seinem Standorte in der erwähnten
Vertiefung, späterhin verließ er denselben jedoch, entfernte die
Schutzvorrichtung von der Trommel und begab sich auf die Ma
schine, um das Einlegen von dort aus zu besorgen. Die Klägerin
geriet nun nach der auf der Beweiswürdigung beruhenden
Annahme der Vorinstanz infolge eines Mißtrittes in jene
Vertiefung; dabei wurde ihr rechter Arm von der nunmehr un
bedeckten Trommel erfaßt und nahe am Leibe vom Getriebe in
einer Weise durchgerissen, welche die Amputation des Armes not
wendig machte. Die Klägerin wurde am 25. Dezember 1898 als
geheilt aus dem Inselspital Bern entlassen. Nach der im Laufe
des Prozesses eingeholten ärztlichen Expertise ist die Verminderung
der Arbeitsfähigkeit der Klägerin auf 75 % anzusetzen; zu irgend
welchen Handarbeiten, ebenso zur Erlernung eines technischen Be
rufes ist sie untauglich; sie bedarf einer ständigen Hülfe zum
Ankleiden u. dgl.
2. Die Klägerin verlangt nun
nachdem eine Vorladung
zum Sühneversuch am 27. Januar 1899 stattgefunden hatte und
der Aussöhnungsversuch fruchtlos erklärt worden war mit der
gegenwärtigen Klage von den Beklagten Ersatz desjenigen Scha
dens, den sie durch den Unfall vom 30. November 1898 erlitten
habe und noch erleiden werde, gestützt auf Art. 62 O. R., indem
sie als Ursache des Unfalles ein schuldhaftes Verhalten des Ein
legers der Beklagten, Sieber, bezeichnete. Die Beklagten bestritten
in erster Linie, daß dem Sieber ein Verschulden zur Last falle,
in zweiter Linie (und hauptsächlich) machten sie geltend, sie hätten
den sogenannten Entlastungsbeweis des Art. 62 O. R. geleistet.
Die Vorinstanz (welche mit Umgehung der ersten Instanz geur
teilt hat) geht in ihrem eingangs mitgeteilten Urteile davon aus,
die primäre und direkte Ursache des Unfalles sei in dem inkor
rekten Verhalten des Sieber zu erblicken. Sodann nimmt sie an,
den Beklagten falle sowohl culpa in eligendo, als culpa in in
struendo zur Last. Die nähere Begründung des vorinstanzlichen
Urteils ist, soweit notwendig, aus den nachfolgenden Erwägungen
ersichtlich.
3. In rechtlicher Beziehung ist zunächst nicht bestritten, daß
die Beklagten als Dienstherren des Sieber für den der Klägerin
zugestoßenen Unfall auf Grund des Art. 62 O. R. haften, wenn
einmal dieser Unfall durch das Verhalten des Sieber herbeigeführt
worden ist, und wenn zweitens die Beklagten den ihnen obliegen
den sogenannten Entlastungsbeweis im Sinne der genannten Ge
setzesbestimmung nicht zu erbringen vermögen.
4. Was nun die Ursache des Unfalles anbetrifft, so ist es un
genau, wenn die Vorinstanz als dessen primäre direkte Ursache das
unkorrekte Verhalten des Einlegers Sieber bezeichnete; direkte Ur
sache war vielmehr das Straucheln oder der Fehltritt der Klägerin.
Dagegen haben die Beklagten allerdings in der Antwort die Be
hauptung der Klägerin, der Unfall hätte sich niemals ereignen
können, wenn der Angestellte und Arbeiter der Beklagten, der
Einleger Sieber, die Vorrichtung zum Schutze gegen Beschädi
gung durch die Trommel nicht entfernt hätte, rundweg zuge
standen. Gestützt auf dieses Zugeständnis in Verbindung mit
einigen Zeugenaussagen hat die Vorinstanz angenommen, das
Verhalten Siebers sei für den Unfall kausal gewesen, und dieser
Auffassung ist, wenigstens soweit sie auf dem Zugeständnis be
ruht, beizutreten. In diesem Verhalten Siebers ist aber weiterhin
ein Verschulden zu erblicken; denn es mußte ihm bekannt sein,
daß die Schutzvorrichtung nicht entfernt werden durfte, wie er
denn übrigens auch bezeugt hat, daß die Beklagten gesagt haben,
die Schutzvorrichtung solle nicht weggenommen werden. Allerdings
entschuldigt der landwirtschaftliche Experte Zesiger den Sieber in
seinem Gutachten insofern, als er sagt, Sieber hätte von seinem
ersten Platze aus mit der angebrachten Schutzvorrichtung den an
eine Dreschmaschine gestellten Anforderungen und berechtigten Er
wartungen nicht genügen können; der Experte fügt aber bei:
Hätte der Einleger Sieber den verlassenen Kasten mit einem
Brett zugedeckt, so wäre höchst wahrscheinlich der Unfall nicht
passiert, indem dann Rosa Hegg genügend Platz zur Cirkulation
neben der offenen Trommel gehabt hätte ....; das Offen
lassen des Einlegerkastens sei die Hauptschuld an dem Unfall.
Die Vorinstanz hat auf diesen Teil der Expertise nicht abgestellt,
vermutlich weil sie durch das Zugeständnis der Beklagten den
Beweis der Verursachung des Unfalls durch das Verhalten Sie
bers als genügend erstellt erachtete. Wie dem auch sei, so trifft
letztern jedenfalls ein Verschulden, liegend in der Entfernung der
Schutzvorrichtung, eventuell im Offenlassen des Einlegerkastens
Unter diesen Umständen braucht die (bekanntlich streitige) Frage,
ob zur Haftung des Geschäftsherrn aus Art. 62 O. R. ein Ver
schulden des Angestellten erforderlich sei, oder ob bloße Verur
sachung genüge, hier nicht gelöst zu werden, da das strengere
Erfordernis des Verschuldens nach dem Gesagten jedenfalls er
füllt ist.
5. Die Beklagten sind somit für den Unfall haftbar zu er
klären, sofern sie nicht den sogenannten Entlastungsbeweis, d. h.
den Beweis, daß sie alle erforderliche Sorgfalt angewendet
haben, um den Schaden zu verhüten, zu erbringen vermochten.
Die Vorinstanz hat, wie bemerkt, den Beklagten sowohl culpa
in eligendo wie culpa in instruendo zur Last gelegt. Erstere
Auffassung stützt sie auf folgende Erwägungen: Zwar sei durch
die Zeugen Karl Schwenk und Jakob Christen bestätigt, daß
Sieber für den ihm zugewiesenen Dienst tauglich gewesen sei.
Allein durch die Zeugen Johann Herrenschwand, Otto Herren
schwand und Christian Beutler sei dargethan, daß Sieber schon
bei einem früheren Anlasse das Einlegen bei der Maschine unter
Entfernung der Schutzvorrichtung habe besorgen wollen. Freilich
sei nicht hergestellt, daß die Beklagten von diesem Vorfall Kennt
nis gehabt hätten; allein sie könnten sich mit dieser Unkenntnis
nicht entschuldigen. Denn es sei ihre Pflicht gewesen, wenn sie
sich nicht selber mit der Bedienung der Maschine befassen wollten,
zur Besorgung dieses wichtigen und verantwortungsvollen Dien
stes eine Persönlichkeit auszuwählen, auf deren Zuverlässigkeit
man sich unbedingt verlassen konnte. Daß Sieber in dieser Be
ziehung seiner Aufgabe nicht voll und ganz gewachsen gewesen,
lasse sich in Verbindung mit dem schon erwähnten Vorfalle auch
daraus entnehmen, daß er selbst als Zeuge behauptet habe, er
habe sich durch die Elise Beutler zur Wegnahme der Schutzvor
richtung bestimmen lassen; dies lasse auf einen bedenklichen
Mangel an Willensfestigkeit und Energie schließen. Mit diesen
Ausführungen geht indessen die Vorinstanz zu weit und stellt sie
zu hohe Anforderungen an den Dienstherrn mit Bezug auf die
ihm bei der Auswahl seiner Angestellten zuzumutende Sorgfalt.
Eine culpa in eligendo läge allerdings dann vor, wenn den
Beklagten jener frühere Vorfall bekannt gewesen wäre. Allein die
Unkenntnis dieses Vorfalls in Verbindung mit dem Umstande,
daß den Beklagten über Sieber nichts nachteiliges bekannt war
und daß ihm auch von der Klägerin nichts nachteiliges zur Last
gelegt werden kann, bilden in den hier vorliegenden Verhältnissen
einen genügenden Grund, um eine culpa in eligendo, liegend, sei
es darin, daß die Beklagten den Sieber überhaupt in ihren Dienst
genommen, sei es darin, daß sie ihn am kritischen Tage als Ein
leger verwendet haben, als ausgeschlossen zu betrachten. Eine solche
culpa wird in der Regel mit Bezug auf die Anstellung im all
gemeinen nur dann angenommen werden können, wenn ein Ge
schäftsherr Angestellte anstellt, ohne sich auch nur im allgemeinen
über ihre Tanglichkeit zum betreffenden Dienst und ihre Charakter
eigenschaften zu erkundigen und zu bekümmern, wenn er also bei
der Anstellung sorglos, leichtsinnig verfährt, oder wenn er Leute
anstellt, von denen ihm bekannt ist, daß sie in Ausübung
ihrer dienstlichen Verrichtung schon widerrechtlich Schaden ver
ursacht haben. Eine culpa in eligendo mit Bezug auf eine
bestimmte Verrichtung aber kann ebenfalls nur dann ange
nommen werden, wenn ein Arbeiter ohne genügende Vorbil
dung und Probe zu einer für die Mitarbeiter besonders gefähr
lichen Arbeit verwendet wird; das Einlegen an einer Dresch
maschine gehört aber nach den Zeugenaussagen (vgl. speziell
Aussage Schwenk) nicht zu den schwierigen Arbeiten und ist in
einer halben Stunde zu erlernen; es ist daher an sich auch nicht
gefährlich für die Mitarbeiter.
Kann sonach von einem Verschulden in der Auswahl vorliegend
nicht gesprochen werden, so ist dagegen der Vorinstanz darin bei
zustimmen, daß eine culpa in instruendo vorhanden sei, daß also
die Beklagten nicht alle erforderliche Sorgfalt in der Instruktion
und Beaufsichtigung des Sieber aufgewendet haben. Zwar ist
durch verschiedene Zeugen, speziell Schwenk, Johann und Jakob
Christen, wie auch durch den Sieber selbst, bezeugt, daß die Be
klagten sehr oft zur Vorsicht gemahnt, und daß sie speziell das
Wegnehmen der Schutzvorrichtung verboten haben. Allein daß
dem Sieber selbst eine spezielle Warnung, ein spezielles Verbot,
gegeben worden sei, ist von der Vorinstanz in Würdigung des
Zeugenbeweises als nicht erwiesen angenommen worden, und hier
an ist das Bundesgericht, da diese Feststellung des Beweisergeb
nisses nicht als aktenwidrig bezeichnet werden kann und auch keine
hundesgesetzlichen Vorschriften über Beweiswürdigung verletzt, ge
bunden. Eine solche spezielle Warnung wäre aber nötig gewesen,
weil Sieber erst seit zwei Tagen im Dienste der Beklagten stand,
ind weil die Entfernung der Schutzvorrichtung mit größten Ge
fahren für die Mitarbeiter verbunden war. Unter diesen Um
ständen hätte zur erforderlichen Sorgfalt sogar gehört, daß Sieber
speziell beaufsichtigt worden wäre.
Zu dieser culpa in instruendo kommt ein weiteres Verschulden
der Beklagten, das allerdings von der Vorinstanz nicht hervor
gehoben worden ist, das sich aber speziell aus der landwirtschaft
lichen Expertise Zesiger ergibt. Nach dieser Expertise (die bei den
Akten liegt und von der Vorinstanz nicht etwa in einzelnen
Punkten als prozessualisch unzulässig bezeichnet worden ist) war
die betreffende Dreschmaschine unpraktisch: Die Schutzvorrichtung
über der Trommel war zu wenig hoch gebaut, die Einlaßöffnung
zu klein und unpraktisch angebracht, um eine für den Maschinen
mieter befriedigende Arbeit liefern zu können. Der Einleger hatte
zu wenig Platz und konnte sich zu wenig frei bewegen und nicht
genügend Kraft entwickeln, um das Getreide förderlich in die
Maschine bringen zu können. Um den vom Mieter berechtigter
Weise zu verlangenden Nutzeffekt zu erzielen, war die Maschine,
wenn sie mit der Schutzvorrichtung versehen war, ungenügend.
Die Beklagten haben danach eine Maschine vermietet, die zu dem
bestimmten Zweck nicht völlig tauglich war, und in diesem Liefern
eines fehlerhaften Werkzeuges liegt ebenfalls nicht die Anwendung
aller erforderlichen Sorgfalt. (Vgl. Windscheid, Pand., 8. Aufl.,
Bd. III, 455 S. 645) Anm. 27 a.)
6. Als Quantitativ des zu leistenden Schadenersatzes hat die
Klägerin ursprünglich (vor der I. Instanz) 12,000 Fr. verlangt;
laut ihrer Anschlußberufung begnügt sie sich indessen mit 7400 Fr.,
die jedoch verzinslich zu erklären sein sollen, und zwar vom Tage
des Unfalls, eventuell vom Tage der gerichtlichen Geltendmachung
des Anspruchs an. Die Gesamtentschädigung von rund 7400 Fr.
ist von der Vorinstanz gefunden worden auf Grund folgender
Berechnung: Der Jahresverdienst der Klägerin (die vermutlich
Nähterin geworden wäre und daneben Drescharbeit besorgt haben
würde) sei laut der landwirtschaftlichen Expertise auf circa 500 Fr.
anzuschlagen. Der Verdienstausfall sei gemäß der medizinischen
Expertise auf 70% 350 Fr. jährlich anzusetzen, was bei ihrem
Alter von 17 Jahren im Zeitpunkte des Unfalls einem Renten
kapital von 7300 Fr. entsprechen würde. Beim üblichen Abzug
für Kapitalabfindung von 20% verbleibe eine Entschädigung für
.Fr. 5840
dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit von
Hiezu kommen an Heilungs , Verpflegungs und
Wartungskosten und Auslagen:
a. Arztliche Besorgung 2c. im Inselspital vom
30. November bis 24. Dezember 1898 Fr. 80, ab
züglich ersparte Auslagen an Verköstigung für 25
62 50
Tage à 70 Cis. 17 Fr. 50 Cts., bleiben
60-
b. Übrige Kosten des Arbeitsarmes
c. Kosten eines künstlichen Armes nebst Hand
- Für dauernde Wartung und Pflege
- Für Reparatur und Erneuerung des künst
lichen Armes
10
f. Für verdorbene Kleider
Gesamtschaden Fr. 7412 50
oder rund. Fr. 7400
Diese Ansätze sind überall belegt und von keiner Partei, speziell
auch nicht von den Beklagten, im einzelnen angegriffen. Dagegen
hat die Vorinstanz die Beklagten nicht zum Ersatze dieses von
ihr gefundenen vollen Schadens verurteilt, indem sie gefunden
hat: Zwar sei ein Verschulden des Röthenmund und der von
ihm angestellten Personen nicht dargethan. Auch von Konkurrenz
mit Zufall als selbständiger Mitursache des Unfalls könne keine
Rede sein, da die Möglichkeit, daß jemand durch einen Mißtritt
mit der Maschine in Berührung kommen könnte, als Folge des
Verlassens seines Standortes und der Entfernung der Schutzvor
richtung durch Sieber habe vorausgesehen werden können. Da
gegen müsse immerhin anerkannt werden, daß einerseits neben dem
schuldhaften Verhalten des Sieber noch verschiedene andere Fakto
ren den Eintritt des Schadens wenigstens begünstigt haben und
daß anderseits das Verschulden der Beklagten kein schweres sei;
aus diesen Gründen rechtfertige sich eine erhebliche Ermäßigung
der Ersatzpflicht im Sinne von Art. 51 O. R. Weshalb die Vor
instanz die von ihr gesprochene Summe nicht verzinslich erklärt,
führt sie im Urteile nicht aus.
Dieser Argumentation der Vorinstanz kann nicht durchweg bei
gestimmt werden. Zunächst ist festzustellen, daß ein Mitverschulden
der Klägerin von den Beklagten selber nicht behauptet wird und
auch offenbar nicht vorliegt. Ob aber ein Mitverschulden Röthen
munds oder seiner Angestellten angenommen werden kann
liegend besonders in der Verwendung der Klägerin, einer kleinen,
schwächlichen Person, zu der betreffenden Arbeit ist nicht
durchaus ausgeschlossen, wie die Vorinstanz annimmt, jedoch im
vorliegenden Prozeß nicht weiter zu untersuchen. Immerhin ist
ausschlaggebend, daß das Verschulden der Beklagten nicht als
schweres bezeichnet werden kann, und von diesem Standpunkt aus
muß gesagt werden, daß der von der Vorinstanz vorgenommene
Abstrich von 7400 Fr., wenn er auch hoch erscheint, doch keine
Rechtsgrundsätze verletzt. Eher könnte sich fragen, ob nicht die
danach zugesprochene Summe von 6000 Fr. verzinslich zu er
klären sei. Der Verzinsung kann wohl kaum mit Grund entgegen
gehalten werden, die Klägerin habe im Klagebegehren selber die
Verzinsung nicht verlangt, denn sie hat hier Ersatz des (vollen)
Schadens beansprucht, und zu diesem gehört gewiß auch der Zins.
Doch ist die Ablehnung der Verzinsung wohl auch darauf zurück
zuführen, daß eben am vollen Ersatz überhaupt ein Abzug ge
macht wird, und von diesem Standpunkt aus kann es hiebei sein
Bewenden haben. Von Zusprechung einer Rente anstatt eines
Kapitals kann in der bundesgerichtlichen Instanz (auch abgesehen
davon, daß ein bezüglicher Antrag nicht schon in der Berufungs
erklärung gestellt wurde) keine Rede sein, nachdem dieser Antrag
vor dem kantonalen Richter nie gestellt und nie darüber verhandelt
worden ist. Übrigens wäre mit Zusprechung einer Rente den Be
klagten wohl kaum gedient, da die Rente selbstverständlich von
ihnen sichergestellt werden müßte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Sowohl die Hauptberufung als auch die Anschlußberufung wer
den abgewiesen, und es ist somit das Urteil des Appellations
und Kassationshofes des Kantons Bern vom 8. Juni 1901 in
allen Teilen bestätigt