- Urteil vom 19. September 1901 in Sachen
Merz gegen Strub Glutz Cie.
Verhältnis des Anspruches aus dem F.-H.-G. zum Anspruch aus
unerlaubter Handlung im Sinne der Art. 50 ff. O.-R Berech
nung des Jahresverdienstes des Verunglückten, Art. 6, Abs. 2
F.-H.-G. Lehrlingsverhältnis?
A. Am 27. Juni 1901 hat das Obergericht des Kantons
Solothurn erkannt:
Die Beklagte ist gehalten, an die Klägerschaft zu bezahlen
1800 Fr. nebst Zins zu 5% seit 20. Juni 1899 und die
Heilungskosten im Betrage von 895 Fr. 50 Cts. Die Beklagte
ist berechtigt, von dieser Schuldigkeit in Abzug zu bringen bereits
geleistete Zahlungen im Betrage von 1171 Fr. 40 Cts. Mit der
Mehrforderung ist die Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil erklärte die Klägerschaft rechtzeitig und
formrichtig die Berufung an das Bundesgericht, mit dem An
trage, das Klagebegehren im Betrage von 5000 Fr. nebst Zins
zu 5 % seit 20. Juni 1901 zuzusprechen und der Beklagtschaft
sämtliche Heilungs und Verpflegungskosten aufzuerlegen.
C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter der
Klagpartei die gestellten Berufungsanträge, während derjenige der
Beklagtschaft auf Abweisung der Berufung in Aufrechthaltung des
obergerichtlichen Entscheides schließt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung ist vorerst zu bemerken: Die
Tochter des Klägers, Rosa Merz, geboren den 13. November
1883, ist im April 1899 von der Beklagien, der Schuhwaren
fabrik Strub Glutz Cie. A. G., als Packerin angestellt wor
den und bezog als solche zuletzt einen Taglohn von 1 Fr. Am
- Juni 1899 erlitt sie unter folgenden Verumständungen einen
Unfall: Sie hatte den Auftrag, mit einer Rosa Bitterli im ersten
Stockwerk der sog. alten Ole , welches vom beklagten Etablisse
mente ausschließlich zur Magazinierung von Schachteln verwendet
wird, solche zu holen. Die Schachteln fanden sich an der linken
Längswand und in der hintern linken Ecke des geräumigen Lo
kales aufgestellt. In dessen Mitte zieht sich, unter einem dicken
Tragbalken angebracht, 182 Em. über dem Fußboden, durch die
ganze Länge des Raumes eine in Rotation befindliche Trans
missionswelle hin. Sie ist zum Teil (wo man beim Durchschreiten
des Raumes unter der Welle durchgeht) durch einen hölzernen
Schutzrahmen eingefaßt. Diese Einschalung erstreckt sich nur bis
zu einer circa 2 Meter von der linken Wand entfernten Riemen
scheibe. Der unter dieser und dem dortigen Teil der Welle be
findliche Raum von circa 2 m2 war frei und offenbar wegen
der Transmission nicht mit Schachteln verstellt. Nach dem Un
falle wurde er mit einem Holzverschlag eingefriedet. Auf dem
Wege zum fraglichen Lokale eilte Rosa Merz ihrer Begleiterin
voraus mit der Bemerkung, sie wolle die Haare ordnen. Während
sie dann mit dem Kämmen derselben auf dem erwähnten Plätzchen,
unter der Niemenscheibe stehend, beschäftigt war, gerieten die
Haare in die Transmission, wurden ihr vom Kopfe gerissen und
sie erlitt dabei erhebliche Verwundungen am Kopfe, am rechten
Ohr, im Gesichte und an der rechten Hand. Die Verunglückte
wurde im Kantonsspital in Olten bis zum 12. April 1900 ver
pflegt. Der Unfall hat für sie neben der vorübergehenden totalen
Arbeitsunfähigkeit eine erhebliche dauernde Minderung der Er
werbsfähigkeit (der Gerichtsexperte Dr. Kottmann taxierte diese auf
60 70 %) und bedeutende körperliche Entstellungen zur Folge.
Im August 1900 strengte der Vater der Rosa Merz namens
derselben gegen die Firma Strub Glutz Cie. eine auf die Haft
pflichtgesetzgebung und Art. 50 ff. des Obligationenrechtes ge
stützte Schadensersatzklage an auf Bezahlung von 5000 Fr. nebst
Zins zu 5 % seit dem Unfallstage und auf Vergütung sämt
licher Heilungs und Verpflegungskosten. Die Beklagte erklärte
Summe 1800 Fr. als Betrag
sich bereit, von der eingeklagten
der Verunglückten zu bezahlen,
des sechsfachen Jahresverdienstes
ebenso die Heilungskosten von zusammen 895 Fr. 50 Cts.,
alles unter Anrechnung der von ihr bereits geleisteten Zahlunge
von 1171 Fr. 40 Cts. Die erste Instanz hieß die Klage in
der Höhe von 4225 Fr. gut, dabei von der Annahme eines
Verschuldens der Beklagten wegen nicht gehöriger Einschalung
der Transmissionsanlage ausgehend und den Taglohn der Ver
unfallten auf 2 Fr. 50 Cts. ansetzend, mit Rücksicht darauf, daß
der im Moment des Unfalles bezogene Lohn wahrscheinlich bald
auf diesen Betrag gestiegen wäre. Dem gegenüber gelangte das
Obergericht in seinem eingangs genannten Urteil dazu, lediglich
die von der Beklagten bereits anerkannten Beträge zuzusprechen,
wobei es das behauptete Verschulden nicht als vorhanden ansah,
seiner Berechnung des Schadens einen Taglohn von 1 Fr. zu
Grunde legte und so auf einen Maximalbetrag des durch die
dauernde Erwerbsunfähigkeit verursachten Schadens von 1800 Fr.
kam.
2. Es handelt sich, wie von der Beklagten nicht bestritten ist,
um einen im haftpflichtigen Betriebe der Beklagten vorgekommenen
Unfall und ist also auf denselben die Haftpflichtgesetzgebung an
wendbar. Der Kläger glaubt aber, daneben seine Klage auch
noch auf die Art. 50 u. ff. des Obligationenrechtes stützen zu
können, soweit sich nach Haftpflichtrecht die von ihm eingeklagte
Forderung nicht begründen lasse. Dieser Standpunkt ist offenbar
ein irrtümlicher, und findet sich im Widerspruch mit der konstan
ten bundesgerichtlichen Praxis, derzufolge die Schadenersatzpflicht
haftpflichtiger Betriebsunternehmungen ausschließlich durch die
einschlagenden, die Unfallsfolgen regelnden Spezialgesetze geregelt
wird, so daß eine konkurrierende Anwendung der Bestimmungen
des Obligationenrechtes über unerlaubte Handlungen daneben
nicht möglich ist (vergl. z. B. Amtl. Samml., Bd. XVI, Nr. 21
Erw. 2, S. 152; Bd. XIV, Nr. 37, Erw. 3, S. 188; Bd.
XXIII, Nr. 147, Erw. 1, S. 1055; Bd. XXIV, 2. Teil, Nr.
VV
18, Erw. 5, S. 133/134; Bd. AX , 2. Teil, Nr. 62, Erw. 1,
S. 531).
3. Was nun die Anwendung des Fabrikhaftpflichtgesetzes anbe
langt, so hat die Vorinstanz ihrer Entscheidung die sub Art. 6
dieses Gesetzes enthaltene Bestimmung über das Maximum des
zu ersetzenden Schadens zu Grunde gelegt, und zwar in der
Weise, daß sie den Betrag des sechsfachen Jahresverdienstes der
Verunglückten als Entschädigung zuerkannte. Da die Beklagte
diese Summe von Anfang an anerboten und übrigens das ober
gerichtliche Urteil nicht weitergezogen und nur für den Fall, als
das Gericht das Maximum höher ansetzen würde, sich vorbehalten
hat, diejenigen Einreden geltend zu machen, welche nach ihrer
Ansicht zu einer Reduktion desselben führen müßten (Selbstver
schulden, Vorteil der Kapitalabfindung, Abzug eines Betrages
an dem während des Spitalaufenthaltes bezahlten Lohn),
braucht nicht untersucht zu werden, ob solche Gründe für eine
Herabsetzung der Entschädigung vorhanden wären, wenn dieses
Maximum wirklich mit 1800 Fr. richtig berechnet ist. Eine
höhere Berechnung der Entschädigung erscheint nun nur von
einem doppelten Gesichtspunkte aus als denkbar: entweder wenn
das Obergericht als Jahresverdienst der Verunglückten einen zu
niedrigen Betrag in Ansatz gebracht haben sollte; oder dann,
wenn eine strafrechtlich verfolgbare Handlung der Beklagten als
Unfallsursache vorläge, und deshalb die Haftpflicht laut Art. 6
cit. nach oben nicht mehr limitiert wäre.
a. In ersterer Beziehung ist vor allem darauf hinzuweisen,
daß nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis bei der Berechnung
des Jahresverdienstes im Sinne der erwähnten Vorschrift der
jenige Lohn in Ansatz zu bringen ist, den der Verunglückte im
Zeitpunkte des Unfalles bezog und daß auf die Möglichkeit spä
terer Erhöhung seines Lohneinkommens keine Rücksicht genommen
werden darf. Wie das Bundesgericht in dem in dieser Frage
grundlegenden Entscheide in Sachen Merz gegen Schmid Heng
geler Cie. ausführte, soll durch die Festsetzung des Entschädi
gungsmaximums eine fixe, ziffermäßig von vornherein bestimmte
Schranke der Haftpflicht des Fabrikanten festgestellt werden, womit
die Berücksichtigung des konjekturalen Elements einer zukünftigen
Einkommenssteigerung des Verletzten bei der Bemessung der Maxi
malentschädigung unvereinbar sei. Und an diesem Grundsatze hat
denn auch die spätere Praxis unverändert festgehalten (vergl.
Amtl. Samml., Bd. XVI, Nr. 21, S. 158, und Bd. XXI,
Nr. 163, S. 1268). Alle Fälle, in denen bei Bemessung der
Entschädigung auch auf eine wahrscheinlich später eintretende höhere
Erwerbsfähigkeit Rücksicht genommen wurde (vergl. z. B. Amtl.
Samml., Bd. XVII, S. 530; Bd. XXII, S. 1339), haben
Bezug auf die Schadensbemessung innerhalb des gesetzlichen
Maximums. In diesen letztern Fällen, wo es sich also um die
Schadensausmessung nach freiem Ermessen innerhalb der durch
das Maximum gesetzten Grenze handelt, rechtfertigt sich eine
solche Rücksichtnahme aus dem Grunde, weil sie das notwendige
Korrelat dazu bildet, daß jeweilen auch wegen einer in sicherer
Aussicht stehenden Verminderung der Erwerbsfähigkeit eine Re
duktion der Entschädigung vorgenommen wird. Wo es sich aber
um die bestimmte ziffermäßige Absteckung der Grenzen handelt,
innert denen sich der Haftpflichtanspruch bewegen muß, kann auf
solche Wahrscheinlichkeiten nicht abgestellt werden; handle es sich
nun um einen Arbeiter, dessen Erwerbsfähigkeit sich erst noch
mehr entwickelt, oder um einen, bei dem sie schon im Abnehmen
begriffen ist; in beiden Fällen kann nur dann mit bestimmten
Zahlen operiert werden, wenn der thatsächliche Verdienst der
Berechnung des Maximums zu Grunde gelegt wird. Der Un
billigkeit, die darin de lege ferenda gegenüber einem jugendlichen
Arbeiter liegen mag, steht auf der andern Seite die Begünstigung
gegenüber, welche sich aus diesen Grundsätzen für einen Ar
beiter ergibt, dessen Erwerbsfähigkeit im Abnehmen ist.
Freilich macht nun dem gegenüber die Klägerschaft geltend,
daß das fragliche Prinzip in einer Beziehung, die gerade für den
vorliegenden Fall Bedeutung habe, durchbrochen worden sei, näm
lich hinsichtlich der Lehrlinge. Nun ist allerdings soviel richtig
daß die Rechtssprechung bei Festsetzung des Jahresverdienstes von
Lehrlingen nicht einfach darauf abstellte, ob und welchen Lohn der
Betreffende im Zeitpunkte des Unfalles in bar bezog, sondern
darauf Rücksicht nahm, daß neben dieser Leistung in Geld der
Lehrling gemäß der Natur des Lehrvertrages eine solche auch noch
empfängt in Form der ihm vom Meister erteilten Anleitung zur
Erlernung seines Berufes. In That und Wahrheit handelt es
sich aber hier nicht um eine Abweichung von der allgemeinen
Regel, sondern vielmehr um eine folgerichtige Durchführung des
Grundgedankens derselben, insofern sie eben bezweckt, das wirk
liche Arbeitseinkommen des Haftpflichtberechtigten im Momente des
Unfalles, dieses aber auch voll und ganz, in Berücksichtigung zu
ziehen.
Wie aus dem Gesagten für den gegebenen Fall zunächst folgt,
kann als Barlohn der Verunglückten nur der Betrag von 1 Fr.
in Rechnung gestellt werden, da sie unbestrittenermaßen zur Zeit
des Unfalles an solchem nicht mehr bezog. Soweit also die Klä
gerschaft ohne übrigens den gehörigen Beweis dafür erbracht
zu haben darzuthun sucht, daß der Lohn der Rosa Merz sich
später bedeutend, bis auf 2 Fr. 50 Cts. per Tag, erhöht haben
würde, so erscheinen diese Anbringen für die Bemessung der
Haftpflichtforderung als irrelevant. Und da auch nicht einmal die
Thatsache festgestellt ist, daß die Rosa Merz, wie die Klage be
hauptet, in der nächsten Zeit ganz sicher einen Taglohn von
1 Fr. 10 Cts. erhalten hätte, so kann auch die Frage unent
schieden gelassen werden, ob bei der Berechnung des Jahres
verdienstes darauf noch hätte Rücksicht genommen, also der
wahrscheinliche durchschnittliche Jahresverdienst berechnet werden
müssen.
Es frägt sich nach obiger Erörterung im weitern, ob zu dem
von der Verunglückten bezogenen Taglohn von 1 Fr. noch ein
bestimmter Betrag auf Grund des von der Klägerschaft behaup
teten Lehrlingsverhältnisses hinzuzurechnen sei. Indessen ist auch
dieser Standpunkt abzulehnen, schon deshalb, weil man es hier
mit einem Dienstverhältnis genannter Art in Wirklichkeit nicht
zu thun hat. Ein solches liegt nach dem hiefür grundlegenden
Entscheide des Bundesgerichtes in Sachen Sigg gegen Escher
Wyß Cie. (Amtl. Samml., Bd. XVI, Nr. 21, S. 158) vor,
wenn der betreffende Arbeiter einen Teil der Gegenleistung für die
von ihm geleistete Arbeit nicht in bar erhält, sondern in der ihm
erteilten Anleitung zur Berufserlernung zu finden hat. Nun kann
aber hier nicht davon gesprochen werden, daß Rosa Merz im
Etablissemente der Beklagten thätig gewesen sei, um einen eigent
lichen Beruf zu erlernen. Sie gehörte nicht zu den sog. qualifi
zierten Arbeitern, deren Arbeit durch längere Übung erst erlernt
werden muß. Vielmehr war ihre Arbeit eine rein mechanische, die
keiner Vorbereitung und besonderer Kenntnisse bedurfte, sondern
bei der lediglich mit längerer Ausübung bis zu einem gewissen
Grade von selbst eine Steigerung in der Schnelligkeit und Fertig
keit möglich ist. Von einer anleitenden Thätigkeit des Arbeits
herrn oder seiner Angestellten, die als Gegenleistung für die zur
Verfügung gestellte Arbeitskraft hätte in Betracht fallen können,
kann dagegen nicht die Nede sein. Die Stellung der Verun
glückten entspricht vielmehr derjenigen eines bereits aus der Lehre
getretenen Arbeiters, der, am Anfange seiner wirklichen Berufs
thätigkeit stehend, seinen Beruf naturgemäß auch mit weniger
Fertigkeit und demgemäß gegen geringeren Lohn ausüben wird,
bei dem aber nach Maßgabe des Gesetzes für die Berechnung
des Maximums auch nur dieser gegenwärtig erzielte Lohn als
Entschädigungsfaktor in Betracht fallen kann. Um die Existenz
eines wirklichen Lehrlingsverhältnisses darzuthun, weist die Ver
unfallte allerdings noch darauf hin, daß sie bisweilen zu Aus
gängen verwendet worden sei. Wenn nun aber auch solche Besor
gungen meistens den Lehrlingen übertragen werden, so berechtigt
dies doch keineswegs zu jenem von der Klagpartei gezogenen
Schlusse. Vielmehr brachte es gerade die gering qualifizierte bezw.
belohnte Arbeit der Rosa Merz mit sich, daß sie ohne Nachteil
gelegentlich davon abgehalten und zu den genannten Kommissionen
verwendet werden konnte. Mit einem für die Existenz eines Lehr
lingsverhältnisses entscheidenden Kriterium hat man es hiebei über
haupt nicht zu thun.
Wie aus den vorstehenden Ausführungen sich ergibt, darf alfo
das gesetzliche Maximum entsprechend der Ansicht der Vorinstanz
nicht höher als auf 1800 Fr., d. h. 6 X 300 Fr., angesetzt
werden.
b. Frägt es sich ferner, ob eine Überschreitung dieses Maxi
mums auf Grund einer strafrechtlich verfolgbaren Handlung des
Betriebsunternehmers angängig sei, so braucht auf eine nähere
Untersuchung dieser Frage deshalb nicht mehr eingetreten zu
werden, weil die Klägerschaft das Vorliegen einer derartigen
Handlung in der bundesgerichtlichen Instanz gar nicht mehr be
hauptet und keine bestimmte Strafrechtsnorm als verletzt namhaft
macht, sondern sich lediglich auf die Bestimmungen der Art. 50
ff. O. R. über civilrechtliches Verschulden berufen, auch nicht
etwa eine Übertretung bloß polizeilicher Vorschriften behauptet hat,
so daß also eine Erhöhung des Maximums auch nicht aus diesem
Grunde zulässig erscheint.
4. Neben der Entschädigungssumme von 1800 Fr. hat die
Klägerschaft im weitern an Heilungskosten 895 Fr. 50 Cts.
zu fordern, welcher Betrag auch quantitativ nicht mehr im Streite
liegt. Demgemäß beläuft sich die gesamte Haftpflichtforderung auf
2696 Fr. 50 Cts. Hieran behauptet die Beklagte bereits Ab
zahlungen gemacht zu haben von zusammen 1171 Fr. 40 Cts.
Drei Posten dieser Gesamtsumme, zusammen 250 Fr. ausmachend,
stellen Barzahlungen der Beklagten an den Vater Merz dar.
Zu Unrecht will die Klägerschaft diesen Betrag von der Entschä
digungsforderung per 2695 Fr. 50 Cts. nicht abziehen lassen,
mit der Begründung, er sei als Lohnzahlung an die Verletzte für
die 250 Werktage während des Spitalaufenthaltes zu betrachten.
Denn diesbezüglich ist mit der Vorinstanz zu bemerken, daß die
Entschädigung für die vorübergehende totale Erwerbsunfähigkeit
im Entschädigungsmaximum inbegriffen ist und daß darüber
hinaus nur noch die Kosten für ärztliche Behandlung und Ver
pflegung gefordert werden können, welche nicht streitig sind.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des
solothurnischen Obergerichtes vom 27. Juni 1901 in allen Teilen
bestätigt.