- Urteil vom 9. Februar 1901 in Sachen
Konkursmasse Thommen gegen Orell Füßli Cie.
Rechtzeitigkeit der Berufung, Art. 65 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 41 Org.-Ges. Staatlich anerkannter Feiertag. Abonne
mentsvertrag über Annoncen ; Sachmiete. Konkurs des Mieters,
Behandlung der in Zukunft fällig werdenden Mietzinse. Art. 208
Schuldbetr.- und Konkursges. Art. 288, 294 O.-R.
A. Durch Urteil vom 15. November 1900 hat das Obergericht
des Kantons Solothurn erkannt:
Der Kollokationsplan im Konkurse des Walther Thommen,
Eisenhandlung in Solothurn, soll dahin abgeändert werden, daß
die von der Klägerin eingegebene Forderung per 4200 Fr., mit
Abzug des Zwischenzinses von den noch nicht verfallenen Forde
rungen vom Tage des Konkurserkenntnisses an, in der fünften
Klasse aufzunehmen ist.
B. Gegen dieses, den Parteien am 3. Dezember 1900 schrift
lich mitgeteilte Urteil hat der Anwalt der Beklagten am 10. De
zember durch Abgabe auf der Obergerichtskanzlei eine Berufungs
erklärung mit begründender Rechtsschrift eingereicht, in welcher der
Abänderungsantrag gestellt wird, es sei das Urteil aufzuheben
und demgemäß die Klage abzuweisen.
Mit Eingabe vom 15. Dezember behauptete der Anwalt der
Berufungsbeklagten, die Berufung sei verspätet. Die Frist sei
Samstag den 8. Dezember zu Ende gegangen, während der Ver
treter der Beklagten, offenbar von der Ansicht ausgehend, daß der
- Dezember, Mariä Empfängnis, ein staatlich anerkannter Feier
tag sei, die Berufung erst Montag den 10. Dezember der Ober
gerichtskanzlei eingereicht habe. Diese Ansicht sei jedoch irrtümlich.
Seit dem Jahr 1897 sei Mariä Empfängnis im Kanton Solo
thurn kein staatlich anerkannter Feiertag mehr. Vom Bundes
gerichtspräsidenten hierüber zur Vernehmlassung aufgefordert, über
ließ das Obergericht des Kantons Solothurn diese dem Regie
rungsrat. Der solothurnische Regierungsrat berichtete nun unter
näherer Darlegung der Verhältnisse, daß zwar in dem fast aus
schließlich protestantischen Bezirk Bucheggberg an den rein katho
lischen Feiertagen gearbeitet werde und z. B. Mariä Empfängnis
daselbst nicht als Feiertag gelte, daß aber dieser Tag im übrigen
Kanton (abgesehen von Fabrikbetrieb und Güterexpeditionsdienst)
als Feiertag angesehen werde, und an demselben Kaufläden,
Schulen und die staatlichen Bureaux geschlossen seien. Speziell
aus letzterem Umstand dürfe gefolgert werden, daß auch in pro
zeßualischer Hinsicht Mariä Empfängnis im Kanton Solothurn
als staatlicher Feiertag zu betrachten sei.
In ihrer zur Beantwortung der Berufung eingereichten Rechts
schrift beantragt die Klägerin Abweisung der gegnerischen Be
rufungsanträge und Bestätigung des obergerichtlichen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 41 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organi
sation der Bundesrechtspflege endigt die Berufungsfrist, wenn der
letzte Tag derselben ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter
Feiertag ist, am nächstfolgenden Werktag. Im vorliegenden Falle
fiel der letzte Tag der Berufungsfrist, welche gemäß Art. 65 Abs. 2
des genannten Bundesgesetzes fünf Tage betrug, auf Samstag
den 8. Dezember, Mariä Empfängnis. Auf Grund des Berichtes
des solothurnischen Regierungsrates muß nun als festgestellt gel
ten, daß dieser Tag im Kanton Solothurn ein staatlich aner
kannter Feiertag ist. Die Berufungsfrist lief deshalb erst am
darauf folgenden nächsten Werktag, also Montag den 10. Dezem
ber, ab, und ist somit durch die an diesem Tage erfolgte Ein
reichung der Berufungserklärung und der dieselbe begründenden
Rechtsschrift eingehalten worden.
- Dem vorwürfigen Rechtsstreit liegt folgender Thatbestand
zu Grunde: Walther Thommen, Eisenhändler in Solothurn, schloß
am 20. September 1898 mit der Klägerin, Aktiengesellschaft
Schweizerische Annoncenbureaux von Orell Füßli Cie. welche
Konzessionen für Affichage auf den Stationen schweizerischer
Eisenbahnnetze besitzt, einen Abonnementsvertrag ab, wodurch
er auf den Raum von 300/350 mm. Höhe auf 23000 mm.
Breite für eine Afsiche über dem Gesimse der Eingänge nach dem
Passagiergepäcklokale im Bahnhof Bern abonnierte , und zwar
für die Dauer von fünf Jahren von der Placierung der Afsichen
an gerechnet, und um die Summe von 1200 Fr. jährlich. Der
Abonnementsbetrag sollte in halbjährlichen Raten zum voraus
bezahlt werden. Die Affichen hatte der Abonnent der Klägerin
zu liefern, und diese verpflichtete sich, sie während der Vertrags
dauer an dem bezeichneten Orte auf ihre Kosten zu placieren.
In Ausführung dieses Vertrages brachte die Klägerin am 1. Ok
tober 1898 im Bahnhof Bern eine Reklamelafel für die Eisen
handlung des Walther Thommen an. Am 7. Mai 1900 wurde
über ihn der Konkurs eröffnet. Er hatte an Abonnementsbeträgen
bezahlt
Fr. 600
am 25. Oktober 1898
am 1. April 1899
am 24. Oktober 1999
und am 8. Dezember 1899
Fr. 1800
Zusammen
Die Klägerin meldete nun in seinem Konkurs, gestützt auf den
Fr. (d. h. den von
Abonnementsvertrag, die Summe von 4200
für fünf Jahre nach Abzug der
6000 Fr. als dem Gesamtbetrag
bereits bezahlten 1800 Fr. noch verbleibenden Rest) in fünfter
Klasse an. Hievon hat die Konkursverwaltung nur die am 1. April
1900 verfallene Abonnementsrate von 600 Fr. im Kollokations
plan zugelassen, den Restbetrag aber, weil nicht verfallen, von
der Beteiligung am Konkurse ausgeschlossen.
3. Die Klägerin ficht mit der gegenwärtigen Klage diesen Ent
scheid der Konkursverwaltung an, und stellt ihr gegenüber das
Rechtsbegehren: Der Kollokationsplan im Konkurse des Wal
ther Thommen, Eisenhandlung in Solothurn, soll dahin abge
ändert werden, daß die ganze von der Klägerin im Konkurse
eingegebene Forderung per 4200 Fr. in der fünften Klasse auf
genommen wird. Laut ihrer vor Obergericht abgegebenen E
klärung ist sie damit einverstanden, daß von den noch nicht ver
fallenen Forderungen der Zwischenzins gemäß Art. 208 Abs. 2
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs abgezogen
werde. Die Vorinstanz qualifiziert das zwischen der Klägerin und
Walther Thommen begründete Rechtsverhältnis als Mietvertrag,
und geht davon aus, daß die Klägerin als Vermieterin nicht
etwa, wie es ihr nach Art. 288 O. R. zustände, von dem Ver
trag wegen des Konkurses des Mieters, und nicht erfolgter
Sicherheitsleistung zurücktrete, und mit ihrer Konkurseingabe auch
nicht eine Entschädigungsforderung wegen aufgehobenen Vertrages,
sondern die ihr vertraglich zustehende Mietzinsforderung geltend
mache; denn die Klägerin sei nicht gemäß Art. 288 O. R. vom
Vertrage zurückgetreten, sie habe die in dieser Gesetzesbestimmung
vorgesehene Sicherheitsleistung weder verlangt, noch wolle sie den
Vertrag auflösen, sondern sie biete im Gegenteil dessen Erfüllung
an, und könne deshalb auch die konkursmäßige Befriedigung ihrer An
sprüche verlangen. An dieser Art der Erledigung scheine die Klä
gerin deshalb ein Interesse zu haben, weil der Vertrag dem Ver
mieter wohl günstiger sei als dem Mieter, und sich nach der
Konkurseröffnung gezeigt haben solle, daß die Vermögensbilan
des Konkursiten einen Aktivenüberschuß aufweise, und der Kridar
mithin in der Lage sei, eine Konkursdividende von 100 % aus
zurichten. Die beklagtische Konkursverwaltung stelle sich dagegen
(in Anlehnung an Jäger, Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, Note 5, litt. a, zu Art. 211)
auf den Standpunkt, daß der Vermieter, wenn er eine Sicherheit
nicht verlange und die Konkursmasse auch nicht die Übernahme
des Vertrages erklärt habe, den Mietzins für die Zeit nach der
Konkurseröffnung nur als persönliche Forderung gegenüber dem
Gemeinschuldner und nicht als Konkursforderung geltend machen
könne. Diese Ansicht könne aber nicht geteilt werden. Der Sinn
des Art. 288 O. R. sei nicht der, daß er den Vermieter auf das
Recht auf Sicherheitsleistung beschränken, ihm nur dieses Recht
gewähren und daher das Recht auf konkursmäßige Befriedigung
ausschließen wolle. Im Gegenteil ergebe sich gerade aus Art. 288
O. R., daß es dem Gesetzgeber ferne liege, den Vermieter um
seine Konkursforderung zu bringen. Wenn die Klägerin, wie es
hier geschehe, ihrerseits für den Rest der Vertragsdauer Erfüllung
des Vertrages anbiete, und dagegen für den Gegenanspruch Zu
kassung als Konkursforderung verlange, so könne ihr das mit
Bezug auf die nicht fälligen Zinsraten nicht deshalb verwehrt
werden, weil es sich hiebei um obligationes nondum natae
handle; denn wenn hiemit gesagt werden wolle, daß vor dem
Fälligkeitstermin noch nichts rechtlich Erhebliches vorhanden sei,
so sei diese Behauptung unrichtig. Die Forderung bestehe schon
gor diesem Zeitpunkt, sie sei aber entweder betagt, oder, wenn
man die Prästierung der vertraglichen Gegenleistung durch die
klägerische Aktiengesellschaft als ungewiß betrachte, bedingt. Be
dingte und betagte Forderungen seien aber nach Art. 210 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs zu kollozieren
(vgl. Art. 208 leg. cit.)
4. Es ist nun zunächst der Vorinstanz darin beizutreten, wenn
sie den streitigen Abonnementsvertrag unter die Kategorie der
Sachmiete gestellt hat. In der That sind die wesentlichen Mer
male dieses Vertragsverhältnisses hier gegeben, die Überlassung
des Gebrauches einer Sache gegen Bezahlung einer Vergütung.
Die Klägerin hat, auf die im Vertrage genannte Dauer, dem
Walther Thommen eine bestimmte Wandfläche im Bahnhofgebäude
Bern (welche sie offenbar selbst von der Bahnverwaltung gemietet
hatte), also eine unbewegliche Sache, zur Anbringung einer Re
klametafel überlassen, und Thommen hat sich dagegen verpflichtet,
ihr für die Überlassung der Wandfläche zu dem genannten Ge
brauch eine Vergütung zu bezahlen. Es handelt sich somit ur
die Untermiete einer unbeweglichen Sache. Nach dem Vertrage lag
der Klägerin freilich auch ob, die ihr von Thommen gelieferten
Afsichen auf dem genannten Raume anzubringen; allein diese auf
ein Thun gerichtete Verpflichtung ist doch gegenüber der Über
lassung des Raumes durchaus sekundärer Natur und nicht geeig
net, das Vertragsverhältnis etwa als Dienstvertrag erscheinen zu
lassen. Das Prävalierende liegt in der Benutzung der (genau be
zeichneten) Wandfläche, in der Gebrauchsüberlassung dieser unbe
weglichen Sache; denn für diese Leistung der Klägerin war ganz
offenbar die Gegenleistung des andern Kontrahenten verlangt und
versprochen worden; in ihr lag für den andern Kontrahenten der
Wert, der denselben zur Leistung der vereinbarten Vergütung be
stimmte.
5. Die zu entscheidende Frage geht demnach dahin, ob der
Vermieter, wenn der Mieter vor Ablauf der Vertragsdauer in
Konkurs fällt, berechtigt sei, auch die erst in Zukunft fällig wer
denden Mietzinse als Konkursforderung gemäß Art. 208 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs geltend zu
machen. Daß der Verpächter ein solches Recht hinsichtlich der
noch nicht abgelaufenen Vertragsdauer nicht besitzt, ist zweifellos,
da das Pachtverhältnis mit der Eröffnung des Konkurses über
den Pächter nach Maßgabe des Art. 315 O. R. erlischt. Auf
das Mietverhältnis übt aber die Eröffnung des Konkurses
über den Mieter diese Wirkung nicht aus. Abweichend von dem
auf die Pacht bezüglichen Art. 315 bestimmt das eidgenössische
Obligationenrecht in Art. 288 für den Fall, daß der Mieter in
Konkurs fällt, nur, daß der Vermieter zur Auflösung der Miete
berechtigt sei, wenn ihm nicht binnen angemessener Frist für
die rückständigen und die später fälligen Mietzinse Sicherheit geleistet
werde. Der Vermieter kann also, unter der hier genannten Vor
aussetzung, den Vertrag auflösen, er kann aber trotz dem Kon
kurs des Mieters auch am Vertrage festhalten, der Mietvertrag
besteht also, wenn der Vermieter es will, trotz dem Konkurs des
Mieters unverändert fort und es ist an dem Bestande der An
sprüche, welche ihm aus diesem Vertrage erwachsen, nichts geän
dert. Welche Wirkungen die Konkurseröffnung in Beziehung auf
ein allfälliges Eintrittsrecht der Gläubigerschaft ausübe, kann
bei Entscheidung des vorliegenden Falles gänzlich bei Seite ge
lassen werden, da nach Feststellung der Vorinstanz die Konkurs
masse es abgelehnt hat, in den Vertrag einzutreten, und somit
hier bloß die Beziehungen der Klägerin zum Kridaren in Be
tracht kommen, wie ja auch die klägerische Forderung lediglich als
Konkursforderung und nicht als Forderung gegen die Masse
geltend gemacht worden ist. Die klägerische Forderung ist ferner
auch nicht etwa als Entschädigungsforderung gestellt und auf die
Thatsache gegründet worden, daß die Klägerin wegen unterbliebe
ner Sicherheitsleistung gemäß Art. 288 O. R. zur Auflösung
der Miete veranlaßt worden sei, sondern die Klägerin macht viel
mehr, wie die Vorinstanz mit Recht angenommen hat, mit ihrer
Forderung ihr Erfüllungsinteresse geltend; sie verlangt, unter
Anbietung der Gegenleistung, Erfüllung des Vertrages, und geht
davon aus, die von ihr geforderten Leistungen seien durch den
Konkursausbruch fällig geworden, so daß sie, unter Abrechnung
des Zwischenzinses, den gesamten Betrag der auf die noch nicht
abgelaufene Vertragsdauer entfallenden Mietzinse im Konkurse
des Mieters geltend machen könne.
6. Nun handelt es sich aber bei den Mietzinsen für die noch
nicht abgelaufene Vertragsdauer nicht, wie die Klägerin und mit
ihr die Vorinstanz annimmt, um bereits existente Schuldverpflich
tungen des Gemeinschuldners, die bloß noch nicht fällig gewesen
wären, nach Art. 208 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs, nach Eintritt des Konkurses über den Mieter nun
aber doch jetzt schon als Konkursforderungen geltend gemacht
werden könnten. Es handelt sich hiebei weder um betagte, noch
um bedingte, sondern um erst in Zukunft zur Entstehung ge
langende Schuldverpflichtungen. Wenn auch durch den zwischen
den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag bereits der rechtliche
Grund für die Entstehung der einzelnen Mietzinsforderungen ge
legt war, so mußten dieselben doch erst durch Bewirkung der
Gegenleistung des Vermieters erworben werden, und gelangten
deshalb nicht schon ohne weiteres durch den Abschluß des Miet
vertrages zur Existenz (vgl. Kohler, Lehrbuch des Konkurs
rechts, 31 Anm. 2; Zeitschrift des bernischen Juristenvereins
1891, S. 453 und 489; Kohler, der Prozeß als Rechtsver
hältnis, S. 63 und 84). Die logische Konsequenz dieser rechtlichen
Situation kann nun allerdings nicht streng durchgeführt werden.
Sie würde es an und für sich mit sich bringen, daß der Ver
mieter für seine noch nicht bezahlten Mietzinsforderungen nur
insoweit als Konkursgläubiger auftreten könnte, als dieselben sich
auf die bis zum Tage der Konkurseröffnung abgelaufene Zeit
beziehen (vgl. Jäger, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuld
betreibung und Konkurs, S. 374). Allein das Gesetz regelt, den
Bedürfnissen des praktischen Lebens entsprechend, das Verhältnis
von Leistung und Gegenleistung beim Mietvertrag nicht in der
Weise, daß diese sich gegenseitig von Moment zu Moment be
dingen würden, sondern es geht davon aus, daß Leistung und
Gegenleistung in ihrem Verhältnis zu einander nach gewissen
Zeitperioden bemessen werden müssen. Demzufolge muß denn jeden
falls die Mietzinsforderung für das Halbjahr, welches bei der
Konkurseröffnung im Gange war, als Konkursforderung aner
kannt werden, und die Beklagte gibt dies auch selber zu, indem
sie die von der Klägerin verlangte Kollokation der auf die Zins
periode vom 1. April bis 30. September 1900 entfallenden Rate
von 600 Fr. nicht beanstandet. Es ist aber des weitern zu be
achten, daß das Bundesgesetz über das Obligationenrecht dem
Vermieter einer unbeweglichen Sache das in Art. 294 näher be
zeichnete Retentionsrecht für den Mietzins nicht nur des ver
flossenen, sondern auch des ganzen laufenden Jahres gewährt.
Diese Bestimmung, die, allgemein aufgestellt, auch für den Fall
des Konkurses des Mieters gelten muß, und gerade in ihm vor
zugsweise praktisch wird, setzt notwendig voraus, daß die Miet
zinsforderung des Vermieters im Konkurse des Mieters für die
Dauer des ganzen laufenden Jahres geltend gemacht werden
könne; denn ein Retentionsrecht ohne eine Forderung, für welche
dasselbe besteht, kann schlechterdings nicht gedacht werden. Da es
sich im vorliegenden Falle um die Vermietung einer unbeweglichen
Sache handelt, greift Art. 294 O. R. Platz, und es ist daher
in Anwendung des demselben zu Grunde liegenden Rechtssatzes
der von der Klägerin geforderte Mietzins für das ganze laufende
Jahr als Konkursforderung anzuerkennen.
7. Als das laufende Jahr im Sinne der einschlägigen Be
stimmungen des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht ist
mit der in der bisherigen kantonalen Rechtssprechung und in der
Litteratur vorherrschenden Ansicht dasjenige zu verstehen, welches
vom letzten Ziel, der Fälligkeit des letzten Mietzinses an läuft.
(Vgl. Hafner, Komment., Anm. 4 zu Art. 294; Schneider
Fick, Komment. zum gleichen Artikel, Anm. 25; Janggen,
Sachmiete, S. 121.) Nach dem Gesagten erscheint die Klage in
soweit als begründet, als sie über die von der Beklagten aner
kannten 600 Fr. hinaus eine Mietzinsrate von 600 Fr. für die
Zeit vom 1. Oktober 1900 bis 31. März 1901 unter Abzug
des Zwischenzinses gemäß Art. 208 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs als Konkursforderung gel
tend macht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird dahin als begründet erklärt,
daß die Klage über die anerkannten 600 Fr. Mietzins, für die
Zeit vom 1. April bis 30. September 1900, hinaus, bloß für
eine weitere Mietzinsrate von 600 Fr., für die Zeit vom 1. Ok
tober 1900 bis 31. März 1901, jedoch unter Abzug des Zwi
schenzinses gemäß Art. 208 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs, gutgeheißen, in dem Mehrbetrag
von 3000 Fr. dagegen abgewiesen wird.