- Urteil vom 4. Mai 1901
in Sachen Blochs Erben gegen Raible.
Form der Berufungserklärung, Art. 67, Abs. 2, Org.-Ges. Das Bun
desgericht hat nur auf solche Punkte des angefochtenen Urieils ein
zutreten, gegen welche sich ein bestimmter Berufungsantrag richtet.
- Forderung aus Mitwirkung zum Betrug bei einem Liegenschaften
kauf; Bundesrecht und kantonales Recht. Art. 24 und 60 O.-R
Ungenügende Substanziierung der Forderung. Klage auf Sicher
heitsbestellung für eine bedingte Forderung, Art. 172, Abs. 2,
und 176 O.-R.
A. Durch Urteil vom 11. Februar 1901 hat das Obergericht
des Kantons Thurgau erkannt:
Es seien beide Rechtsfragen bejahend entschieden.
B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit
den Anträgen:
I. Zu Rechtsfrage 1: Es sei das angefochtene Urteil aufzu
heben und der anerkannten Klageforderung von 2310 Fr. gegen
über für die kompensationsweise geltend gemachte Entschädigungs
forderung im höhern, 20,000 Fr. übersteigenden Betrag der be
antragte Beweis abzunehmen und zur Beweisabnahme die Sache
an die kantonalen Gerichte zurückzuweisen.
II. Zur Rechtsfrage 2: Es sei diese Rechtsfrage in Aufhebung
des angefochtenen Urteils verneinend zu entscheiden.
C. Mit Zuschrift an den Instruktionsrichter vom 23. März
1901 erklärt der Vertreter der Beklagten, der anerkannte Betrag
von 2310 Fr. setze sich zusammen aus 2000 Fr. Entschädigung
für vorzeitige Auflösung des Dienstvertrages und 310 Fr. Ge
halt für die Zeit vom 1. April bis 15. Juni (1900).
D. In der Sitzung vom 29. März 1901 hat der Vertreter
der Beklagten seine Berufungsanträge erneuert, der Vertreter des
Klägers dagegen auf Abweisung der Berufung angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung ist aus den Akten hervorzuheben
Der ursprüngliche Beklagte, Berthold Bloch, Güterspekulant in
Konstanz (an dessen Stelle im Laufe des Prozesses seine Erben
in den Prozeß eingetreten sind) hatte im November 1899 durch
Tausch von einem gewissen Metzger in Frankfurt a. M. das
Schloß Gündelhard (oberhalb Steckborn) erworben. Bei diesem
Metzger war der Kläger Raible als Verwalter angestellt gewesen,
und es war ihm für den Fall des Verkaufes des Gutes von
Metzger eine Provision von 3000 Fr. zugesichert. Als Metzger
dem Bloch das Schloß zufertigen wollte, erhob der Kläger Ein
sprache, indem er behauptete, es stehe ihm an Metzger eine For
derung von 5625 Fr. zu. Um die Zufertigung zu ermöglichen,
stellte Bloch dem Kläger unter der Bedingung, daß dieser die
Einsprache zurückziehe, folgende schriftliche Erklärung, datiert
Steckborn, 13. Dezember 1899, aus: Hr. Bloch verpflichtet sich
durch diese Urkunde, für Rechnung des Hrn. C. A. Metzger aus
Frankfurt 4500 M. ...., welche Hr. Raible an Hrn. C. A.
Metzger fordert, von einem dem C. A. Metzger laut Vertrag
zu gewährenden Darleihen auf eine Liegenschaft in Baden Baden
solange zurückzubehalten, bis die Streitsache zwischen Hrn. Metz
ger und Hrn. Raible gerichtlich entschieden ist und den gerichtlich
dem Hrn. Raible gesprochenen Betrag ihm alsdann auszuzahlen.
Unter der Urkunde erklärt der Kläger schriftlich sein Einverständ
nis. Der Kläger zog hierauf seine Einsprache zurück und die
Fertigung fand statt. Am 5. Januar 1900 schlossen alsdann der
Kläger und Bloch einen weitern Vertrag ab, wonach ersterer vom
- Januar 1900 ab ( 1) gegen freie Station für sich und seine
Frau und einen Gehalt von 1200 M., zahlbar in vierteljähr
lichen Raten ( 2) auf ein Jahr ( 3) die Verwaltung des
Schloßgutes übernahm. 4 des Vertrages bestimmte: Für den
Fall eines Verkaufes von Schloß Gündelhart kann das Ver
hältnis ohne Kündigung gelöst werden; dagegen erhält in diesem
Falle Herr Verwalter Raible eine Gratifikation von 1 % der
erlösten Kaufsumme. Diese Gratifikation darf jedoch nicht weni
ger als 2000 Fr. .... betragen. Mit Brief vom 17. März
1900 gab Bloch dem Kläger Anweisung betreffend Anschaffung
von Kleesamen, Hafer und Kartoffeln, sowie den Verkauf von
Schweinen und Kälbern, und ersuchte ihn, das Gut recht zu
besorgen, mit der Bemerkung, wenn das Gut schön angeblümt
und alles ordentlich instand gehalten sei, werde er es sicher ver
kaufen können; es komme jetzt die Zeit, wo er Liebhaber für das
Gut suchen und finden könne. In der That konnte Bloch schon
im Frühjahr 1900 das Gut an einen gewissen Engeler ver
kaufen. Der Kläger verlangte nun von Bloch sowohl Zahlung
des Jahresgehaltes nebst Gratifikation, als auch Sicherstellung
seines Guthabens an Metzger, und ließ unter dem 9. Juni 1900
die bei der Fertigung an Bloch zu leistende Anzahlung von
10,000 Fr. bei der Leihkasse Steckborn mit Arrest belegen. Er
erhob auch rechtzeitig gegen Bloch Betreibung, wogegen dieser
Rechtsvorschlag erwirkte, weshalb es zum vorliegenden Prozesse
kam. Die Rechtsbegehren des Klägers gehen dahin: Der Beklagte
sei pflichtig:
- Dem Kläger 3125 Fr. nebst Zins zu 5% seit 22. Juni
1900 zu bezahlen
- Für den Betrag von 5625 Fr. nebst Zins zu 4% seit
- Januar 1900 zu Gunsten des Klägers Sicherstellung zu
leisten.
Die Begründung des ersten Rechtsbegehrens interessiert hier
angesichts der von den heutigen Beklagten abgegebenen Erklärung
daß sie eine Forderung von 2310 Fr. anerkennen (s. Fakt. C)
nicht mehr. Das zweite Rechtsbegehren begründet der Kläger
wie folgt: Die Sicherstellung sei eine bedingte Verpflichtung
Anwendung finde Art. 172 O. R., indem die Zahlung beim
Kläger zu leisten gewesen sei (Art. 84 O. R.), und nun die
Verhältnisse vom Beklagten zu Ungunsten des Klägers geändert
worden seien. Der Beklagte (der schon mindestens zwei Mal fallit
geworden) habe die Schuld Metzgers von 4500 M. definitiv
übernommen und diesen Posten sogar schon gebucht. Dem ersten
Rechtsbegehren (dessen Abweisung der ursprüngliche Beklagte be
antragt hatte) stellt der Beklagte eine Gegenforderung zur Kom
pensation gegenüber, mit der Begründung: Beim Verkaufe des
Gutes von Metzger an ihn sei ihm ein bedeutend größerer Um
fang des Gutes angegeben worden, als es wirklich gehabt habe;
der Beklagte sei damit von Metzger betrogen und um mindestens
20,000 M. geschädigt worden. Metzger habe dem Kläger deshalb
3000 M. Garantie versprochen, damit dieser seinen Angaben nicht
widerspreche; hierüber existiere eine Depesche, deren Edition ver
langt werde. Zum zweiten Rechtsbegehren führte der ursprüngliche
Beklagte aus: Der Arrest für die 5625 Fr. sei deshalb unbe
gründet, weil keine fällige Forderung vorliege; es werde nur
Sicherstellung verlangt, für solche aber gebe es keinen Arrest; es
liege aber auch keine Gefährde vor, da der Beklagte ein sehr sol
venter Mann sei. Für seine ganze Darstellung anerbot der Be
klagte den Beweis durch Urkunden, Zeugen, Expertise, Ergän
zungs und Schiedshandgelübde. Der Kläger bestritt die vom
Beklagten zur Kompensation verstellte Gegenforderung ihrer that
sächlichen und rechtlichen Grundlage nach.
- Beide kantonalen Instanzen haben die Klage im ganzen
Umfange gutgeheißen, die zweite Instanz im wesentlichen, soweit
noch heute streitige Forderungen in Frage stehen, mit folgender
Begründung: Über die Zulässigkeit des Arrestes sei nicht zu ent
scheiden, da derselbe mangels rechtzeitiger Anfechtung in Rechts
kraft erwachsen sei. Die Kompensationseinrede sei mangels ge
höriger Substanziierung ohne weiteres abzuweisen. Der Schaden
sei vor erster Instanz auf 20,000 M., vor zweiter Instanz auf
30,000 M. beziffert worden; allein der Beweis hiefür sei weder
erbracht, noch sei ein dahin zielender Beweisantrag gestellt wor
den. Der Beklagte, als routinierter Gütermakler, hätte sich über
die Maße vergewissern können, wenn er geglaubt habe, von Metz
ger getäuscht worden zu sein; es gehe nicht an, nach Verfluß
von mehr als einem Jahre nach dem Kaufsabschluß das Rechts
geschäft unter diesem Gesichtspunkte anzugreifen (Art. 28 O. R.),
abgesehen davon, daß der Beklagte gewußt habe, daß a Juchar
ten Wald von einem Miller in St. Gallen angesprochen werden,
da er laut Kaufvertrag an Stelle Metzgers in den bezüglichen
Prozeß eingetreten sei. In Bezug auf das zweite Rechtsbegehren
ergebe sich aus der Erklärung vom 13. Dezember 1899, daß der
Beklagte beabsichtigt habe, dem für sein Guthaben besorgten Klä
ger Sicherheit zu leisten. Unbestritten herrsche in Frankfurt a. M.
ein Prozeß zwischen dem Kläger und Metzger, und es sei deshalb
namentlich in Ansehung des Schlußsatzes der Erklärung, die Be
klagtschaft gehalten, die Sicherstellung bis nach Austrag der Sache
in vollem Umfange zu leisten und bestehen zu lassen. Ob Bloch
in Deutschland Vermögen besitze, sei ohne Bedeutung; denn der
Kläger habe das Recht zu verlangen, daß ihm die Sicherheit da
geleistet werde, wo ihm der Anspruch darauf erwachsen sei, also
in der Schweiz. Ebenso unerheblich sei die (vom ursprünglichen
Beklagten erhobene) Einwendung, Metzger wolle gar kein Dar
lehen mehr und er sei selber der Pflicht, Sicherheit zu leisten,
enthoben. Abgesehen davon, daß eine derartige Abmachung zwischen
Metzger und Bloch einen ziemlich anrüchigen Charakter hätte,
erscheine die Richtigkeit der Behauptung als zweifelhaft angesichts
des Umstandes, daß in einem zwischen Metzger und Bloch in
Karlsruhe schwebenden Prozeß letzterer gegenüber dem erstern die
dem Kläger Raible sicherzustellenden 4500 M. in Anrechnung
bringen wolle. Daß Metzger auf ein Darlehen verzichten wolle,
weil die Abzüge des Bloch ihm zu groß erscheinen, könne mög
lich sein, ändere aber nichts an der Verpflichtung Blochs gegen
den Kläger.
3. Zum ersten Rechtsbegehren der Klage ist zu bemerken:
Streitig sind, nachdem die heutigen Beklagten vor Bundesgericht
eine Forderung des Klägers von 2310 Fr. anerkannt haben,
nur noch 815 Fr., sowie die Gegenforderung der Beklagten. Nun
enthält das Berufungsbegehren einen Antrag bezüglich der be
strittenen 815 Fr. der Klageforderung nicht, und es war den
Akten in keiner Weise zu entnehmen, wieso die Beklagten zu einer
Anerkennung dieser Klageforderung im Betrage von 2310 Fr.
gelangten, da nirgends ersichtlich war, bis wann der Kläger
thatsächlich im Dienste des ursprünglichen Beklagten gestanden.
Sofern nun vom Bundesgericht auch auf jenen bestrittenen Be
trag von 815 Fr. einzutreten wäre, müßte die Sache in diesem
Punkte an die Vorinstanz zurückgewiesen werden; denn es kann
ihrer Ansicht, die Begründetheit der Lohnforderung ergebe sich
schon ohne weiteres aus dem Vertrage vom 5. Januar 1900,
nicht beigestimmt werden. Allein das Bundesgericht kann auf
diesen Punkt nicht eintreten. Denn die Berufungserklärung ent
hält, wie bemerkt, einen bestimmt formulierten, klaren Antrag in
diesem Punkte nicht. Nun hat aber das Bundesgericht wiederholt
(vgl. z. B. Urteil vom 21, Januar 1898 i. S. Orcellet gegen
Borel, Amtl. Samml., Bd. XXIV, II, S. 6 f.) ausgesprochen,
es genüge nicht, daß man aus der Berufungserklärung mit mehr
oder weniger Wahrscheinlichkeit darauf schließen könne, welche Ab
änderungen des angefochtenen Urteils verlangt werden, vielmehr
müssen die Anträge ausdrücklich formuliert sein, zum mindesten
durch Bezugnahme auf die vor den kantonalen Instanzen gestellten
Begehren. Diesem Erfordernisse an dem durchaus festzuhalten
ist genügt nun die vorliegende Berufungserklärung mit Be
zug auf die bestrittenen 815 Fr. in keiner Weise; die Berufungs
erklärung enthält keinen Antrag auf teilweise Abweisung der
Forderung von 3125 Fr. Auf diesen Punkt ist deshalb vom
Bundesgericht nicht einzutreten, so daß es hier mit dem Urteil
der Vorinstanz sein Bewenden hat.
4. Dagegen ist auf die erste Rechtsfrage und das bezügliche
Berufungsbegehren einzutreten, soweit die zur Kompensation ver
stellte Gegenforderung in Frage steht. Hierüber folgendes: Es
handelt sich in casu nicht etwa um den Fall, daß der Kläger
aus dem Abschlusse des Kaufvertrages zwischen Metzger und dem
ursprünglichen Beklagten Bloch einen Vorteil auf Kosten des
letztern erlangt hätte. Denn die Gratifikation von 3000 M.,
welche Metzger nach der Behauptung des Klägers diesem für den
Fall des Verkaufes des Schlosses versprochen haben soll, ist von
Metzger selbst zu zahlen und nicht etwa von Bloch übernommen
worden. Die Gegenforderung stützt sich nicht darauf, daß der
Kläger persönlich aus dem betrügerischerweise herbeigeführten
Kaufvertrage Metzger/Bloch ein Recht gegen den letztern erworben
habe, dessen Aufhebung mit der Anfechtungsklage begehrt werden
könne, weil der Kläger den seitens Metzger gegen Bloch verübten
Betrug gekannt habe. Vielmehr behauptet Bloch, daß der Kläger
bei der von Metzger ihm, Bloch, gegenüber verübten Täuschung
mitgewirkt habe und deshalb neben Metzger, wegen Teilnahme
am Betrug, nach Art. 60 O. R., solidarisch zum Ersatze des
Schadens verpflichtet sei, welchen Bloch durch die Täuschung er
litten habe. Die Vorinstanz irrt nun in der Annahme, daß Bloch
das Kaufgeschäft anfechten wolle. Eine Klage auf Anfechtung
desselben könnte selbstverständlich nur gegen Metzger gerichtet
werden, da ja der Kläger beim Kaufvertrage nicht beteiligt ist.
Ob die Klage noch zulässig wäre, hätte das Bundesgericht nicht
zu untersuchen, da es sich um einen Liegenschaftenkauf handelt,
welcher dem kantonalen Rechte untersteht, auch soweit es sich um
dessen Unverbindlichkeit bezw. Anfechtbarkeit wegen eines Willens
mangels handelt. Sofern oder soweit jedoch der dem Betrogenen
erwachsene Schaden durch die Aufhebung des Kaufvertrages nicht
beseitigt wird, oder der Betrogene auf die Anfechtung des Ver
trages verzichtet, bezw. den Vertrag genehmigt, könnte Ersatz des
durch den Betrug herbeigeführten Schadens allerdings mit der
dem eidgenössischen Rechte unterstehenden Klage aus unerlaubter
Handlung verlangt werden, wobei Art. 50, 51 und 60 O. R.
zur Anwendung kämen. In seinem Entscheide vom 19. Januar
1900 in Sachen Schmid gegen Bolliger (Amtl. Samml., Bd.
XXVI, II, S. 219 ff.) hat das Bundesgericht anerkannt, daß
das kantonale Recht den Schadenersatz gegen den Betrüger auch
beim Liegenschaftenkauf nicht ausschließen könne, indem der Betrug
zweifellos eine unerlaubte Handlung im Sinne des Art. 50 O. R.
sei, so daß aus ihm ein Schadensersatzanspruch des eidgenössischen
Rechts entstehe, den das kantonale Recht nicht beseitigen könne.
Dagegen kann das kantonale Recht, wie im genannten Entscheide
weiter gesagt ist, bestimmen, daß der Betrogene bloß die Wahl
habe, entweder bei der Erfüllung des Vertrages so, wie er ab
geschlossen, zu beharren, oder aber den Vertrag abzulehnen und
Schadenersatz zu verlangen, daß er also nicht den Vertrag auf
recht erhalten und daneben Entschädigung für die schädigende
Wirkung des Bestehenbleibens desselben verlangen dürfe. Bestünde
eine derartige Bestimmung im Kanton Thurgau, so könnte schon
aus diesem Grunde von Gutheißung der Berufung keine Rede
sein, da Bloch, entgegen der Annahme der Vorinstanz, gegen
Metzger die Anfechtungsklage nicht erhoben hat, sondern umgekehrt
den Kauf aufrecht halten will, und sowohl von Metzger als vom
Kläger lediglich gestützt auf Art. 50 O. R. Wiederherstellung des
früheren Zustandes in der Weise verlangt, daß er Ersatz des ihm
durch den Betrug erwachsenen Schadens beansprucht, vom Kläger
jedoch nur mittelst der Kompensationseinrede, soweit die in der
ersten Rechtsfrage enthaltene Forderung des Klägers reicht. Bloch
(bezw. seine Erben) wäre denn auch gar nicht mehr imstande,
das Schloß an Metzger zurückzugeben, da er es weiterveräußert
hat.
Es könnte sich nun fragen, ob nicht die Akten behufs Fest
stellung des kantonalen Rechts an die Vorinstanz zurückzuweisen
seien. Hievon kann indessen Umgang genommen werden, da die
Gegenforderung, wie die Vorinstanz richtig bemerkt, nicht genügend
substanziiert ist. Die Begründung ist oben Erw. 1 mitgeteilt
worden. In dem Prozesse gegen Metzger hat Bloch nach einer
zu den Akten gebrachten Abschrift eines Schriftsatzes ferner be
hauptet, Metzger habe ihm wahrheitswidrige Angaben über die
Rendite gemacht. Im vorliegenden Prozesse ist diese Behauptung
nicht aufgestellt worden und daher nicht zu untersuchen, ob jene
Angabe über das landesübliche Maß von bloßen allgemeinen An
preisungen, die auf den Vertragsabschluß nicht bestimmend wirken,
hinausgegangen sei. Nach der Darstellung der Beklagten soll der
vom Kläger verübte Betrug lediglich darin liegen, daß er den
angeblich betrügerischen Angaben Metzgers über die Größe des
Gutes nicht widersprochen habe, und zwar gegen das Versprechen
einer Gratifikation. Nun hat aber zunächst die Vorinstanz fest
gestellt, daß Bloch vor der Zufertigung des Schlosses an ihn
vom Anspruche Millers Kenntnis gehabt habe und (ohne Vor
behalt) in den darauf bezüglichen Prozeß eingetreten sei. Sodann
bezeugt das Notariat Steckborn, daß der Verkauf des Schlosses
von Bloch an Engeler auf der ganz gleichen Beschreibung des
Gutes beruhe, wie der Kauf Metzger/Bloch, so daß also Bloch,
wenn seine Darstellung richtig wäre, sich gegenüber Engeler des
gleichen Betruges schuldig gemacht hätte, wie Metzger ihm gegen
über, indem natürlich der sog. Liegenschaftenbeschrieb die Grund
lage des Kaufes bildete, während doch offenbar Bloch selbst
nicht wird behaupten wollen, daß er seinerseits den Engeler be
trogen habe. Endlich ist sehr auffallend, daß Bloch in diesem
Prozesse weder über den von ihm an Metzger bezahlten, noch über
den mit Engeler vereinbarten Kaufpreis Aufschluß gegeben hat.
Alle diese Momente in Verbindung mit dem Umstande, daß Bloch
bei der Größe des angeblich von ihm erlittenen Schadens nicht
die Aufhebung des Kaufes vorgezogen hat, sprechen mit hoher
Wahrscheinlichkeit dafür, daß Bloch, auch wenn Metzger wirklich
unwahre Angaben über den Umfang des Gutes gemacht haben
sollte, durch dieselben nicht zum Abschlusse des Kaufvertrages be
wogen worden sei, zumal er gewerbsmäßiger Güterhändler war
und das Gut nicht zum dauernden Besitz, sondern zu Spekula
tionszwecken gekauft hat. Daß Metzger etwa vorgegeben habe,
seine Größenangaben beruhen auf einer Vermessung des Gutes,
wird nicht behauptet; augenscheinlich handelt es sich um bloßes
Circamaß , wo bekanntlich viele Irrungen vorkommen. Es ist
daher davon auszugehen, daß von einem von Metzger dem Bloch
gegenüber verübten Betruge nicht die Rede sein kann. Aber auch
wenn dem nicht so wäre, so könnte doch jedenfalls eine Mitschuld
des Klägers am Betruge nicht angenommen werden. Diese Mit
schuld soll nach der Darstellung vor den kantonalen Instanzen
lediglich im Schweigen des Klägers zu den Angaben Metzgers
liegen. Allein darin kann eine betrügerische Handlung jedenfalls
nicht erblickt werden, da eine Pflicht des Klägers, den Bloch auf
zuklären, nicht bestand. Bei der mündlichen Verhandlung hat der
Anwalt der Beklagten allerdings behauptet, der Kläger habe dem
Bloch die Maßangaben Metzgers in Kenntnis der Unrichtigkeit
derselben ausdrücklich bestätigt. Allein diese Behauptung ist neu
und daher vom Bundesgericht gemäß Art. a Org. Ges. nicht
zu hören.
Hinsichtlich der ersten Rechtsfrage ist somit die Berufung ab
zuweisen und die angefochtene Entscheidung zu bestätigen.
5. Das zweite Rechtsbegehren geht auf Sicherheitsbestellung
für die 5625 Fr. nebst 4 % Zinsen seit 1. Januar 1900, welche
der Kläger nach seiner Behauptung an Metzger zu fordern hat
und für welche Bloch durch seine Erklärung vom 13. Dezember
1899 Sicherheit versprochen habe. Dieses Begehren wird dem
gemäß auf ein behauptetes Versprechen der Sicherheitsleistung
durch Bloch gegründet, wie denn der Arrest für den Betrag von
5625 Fr. nebst Zins unter Berufung auf eine Forderung auf
Sicherheitsleistung ausgewirkt worden war, wobei als Arrestgrund
Art. 271 Ziff. 4 Schuldbetr. und Konk. Gesetz geltend gemacht
wurde. Zu diesem Rechtsbegehren ist nun zunächst zu bemerken,
daß das Bundesgericht an sich nicht zu prüfen hat, ob die Vor
aussetzungen des Arrestes (ein Arrestgrund) gegeben waren. Wenn
der (ursprüngliche) Beklagte das bestreiten wollte, so hätte er ge
mäß Art. 279 Schuldbeir. und Konk. Ges. binnen fünf Tagen
seit Zustellung der Arresturkunde die Aufhebung des Arrestes durch
Klage beim Gerichte des Arrestortes verlangen sollen. Nachdem
er das unterlassen, kann er Aufhebung des Arrestes wegen Man
gels eines Arrestgrundes nicht mehr verlangen. Dagegen ist das
Bundesgericht allerdings (gemäß Art. 278 Schuldbetr. und Konk.
Ges.) befugt und verpflichtet, zu prüfen, ob die Forderung, für
welche der Arrest erwirkt und welche vom Kläger mit der gegen
wärtigen Klage eingeklagt wurde, bestehe oder nicht. In dieser
Beziehung ist nun ohne weiteres anzuerkennen, daß Bloch durch
seine Erklärung vom 13. Dezember 1899 verpflichtet ist, die
4500 M., welche der Kläger von Metzger fordert, von dem von
ihm dem Metzger zu gewährenden Darlehen bis zur gerichtlichen
Entscheidung der Streitsache zwischen Metzger und dem Kläger
zurückzuhalten und den gerichtlich dem Kläger zugesprochenen Be
trag alsdann diesem auszubezahlen. Es ist demnach durch jene
Erklärung eine bedingte Schuldpflicht des Bloch gegen den Klä
ger begründet worden, wonach jener die Schuld des Metzger an
den Kläger, sofern und soweit sie gerichtlich festgestellt wird, zu
bezahlen hat. Gegen das Bestehen dieser Schuldpflicht hat der
(ursprüngliche) Beklagte nur geltend gemacht, Metzger wolle nun
das Darlehen gar nicht aufnehmen, woraus er die Folgerung zu
ziehen scheint, dadurch sei auch seine Verpflichtung aus der Er
klärung vom 13. Dezember 1899 dahingefallen. Diese Auffassung
ist jedenfalls unbegründet. Zunächst ist die Behauptung betreffend
das Darlehensverhältnis zwischen Metzger und Bloch gar nicht
bewiesen, und sodann ist klar, daß, nachdem Bloch sich durch die
Erklärung vom 13. Dezember 1899 einmal gegenüber dem Kläger
zur Zahlung der eventuellen Schuld des Metzger verpflichtet hat,
diese Verpflichtung durch Aufhebung des zwischen Metzger und
Bloch vereinbarten Darlehensverhältnisses nicht mehr aufgehoben
werden konnte, vielmehr die Zahlungspflicht des Bloch gegen den
Kläger bestehen blieb. Sache des Bloch war es, vor Ablegung
seines Versprechens für seine Deckung gegen Metzger zu sorgen.
Sollte er das, was sehr unwahrscheinlich ist, vernachlässigt haben,
so würde die Folge davon ihn und nicht den Kläger treffen. Es
ist also durchaus anzunehmen, daß dem Kläger gegen Bloch (und
nun gegen seine Erben) eine bedingte Forderung auf Zahlung
des ihm von Metzger geschuldeten Betrages zusteht.
Allein wenn dem auch so ist, so besteht doch diejenige Forde
rung, für welche der Arrest vom 9. Juni 1900 gelegt wurde,
nämlich eine fällige Forderung auf Sicherstellung nicht zu Recht.
Wenn sowohl die Klagepartei als auch die Vorinstanz von einer
solchen Forderung auf Sicherstellung sprechen, welche durch die
Erklärung vom 13. Dezember 1899 begründet worden sei, so
scheint dies auf einer Verwechslung zu beruhen. Allerdings ist
durch jene Erklärung eine Verpflichtung des Bloch zum Zwecke
der Sicherstellung des Klägers für seine Forderung an Metzger
geschaffen worden; dagegen ist durch dieselbe eine Verpflichtung
des Bloch, den Kläger in anderer Weise, als eben durch Über
nahme der in der Erklärung enthaltenen Verpflichtung sicherzu
stellen, ganz offenbar nicht übernommen worden. Das ergibt sich
ganz unzweideutig aus dem Wortlaute der Erklärung und der
ganzen Sachlage. Von einer vertraglich durch Bloch übernomme
nen Verpflichtung, dem Kläger die Erfüllung der Verpflichtung
aus der Erklärung vom 13. Dezember 1899 sicherzustellen, kann
also nicht die Rede sein. Der Kläger macht indessen noch geltend,
eine Pflicht zur Sicherstellung, bezw. ein Recht für ihn, Sicher
stellung zu fordern, ergebe sich aus den gesetzlichen Bestimmungen
über die Wirkungen bedingter Rechtsgeschäfte, speziell aus Art. 172
Abs. 2 und 176 O. R. Von diesen Bestimmungen trifft die letzt
angeführte von vornherein nicht zu, da nicht ersichtlich ist, daß
die beklagte Partei den Eintritt der Bedingung wider Treu und
Glauben verhindert hätte. Eher könnte sich fragen, ob sich der
Kläger nicht mit Recht auf Art. 172 Abs. 2 O. R. berufe. Diese
Bestimmung schreibt, nachdem an die Spitze der Grundsatz gestellt
worden ist, daß der bedingt Verpflichtete während des Schwebens
der Bedingung nichts vornehmen dürfe, was die gehörige Erfül
lung seiner Verbindlichkeit hindern könnte, vor, der bedingt Be
rechtigte sei befugt, bei Gefährdung seiner Rechte dieselben Siche
rungsmaßregeln zu verlangen, wie wenn seine Forderung eine
unbedingte wäre. Nach dieser Gesetzesbestimmung ist anzuerkennen,
daß der bedingt Berechtigte bei Gefährdung seiner Rechte Anspruch
auf die nämlichen Sicherungsmaßnahmen zum Zwecke der Sicher
stellung der Erfüllung seiner Forderung hat, welche dem Gläubi
ger einer unbedingten Forderung zustehen, daß also Sicherungs
maßnahmen nicht deshalb verweigert werden dürfen, weil die
Forderung eine bedingte (in ihrem Bestande noch unsichere) ist.
Dies gilt von allen Arten der Sicherheit, speziell auch für den
Arrest. Hiebei handelt es sich zwar nicht um eine materielle civil
rechtliche Forderung auf Sicherheitsbestellung, wohl aber um den
Anspruch auf ein prozessuales, dem Zwecke der Sicherstellung
dienendes Rechtsschutzmittel. Ob ein derartiger Anspruch auf Sicher
stellung durch Arrest besteht, ist zunächst an Hand der den Arrest.
regelnden Bestimmungen des Schuldbetreibungs und Konkurs
gesetzes zu entscheiden. Nun stellt Art. 271 dieses Gesetzes den
Grundsatz auf, daß der Arrest unter der Voraussetzung des Vor
handenseins der nominell aufgezählten Arrestgründe für eine ver
fallene Forderung verlangt werden könne, und macht (in Absatz 2)
von dem Erfordernisse der Fälligkeit der Forderung nur dann
eine Ausnahme, wenn die Arrestgründe Nr. 1 und 2 zutreffen,
d. h. wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat, oder wenn
er in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu
entziehen, Vermögensgegenstände bei Seite schafft, sich flüchtig
macht oder Anstalten zur Flucht trifft. In diesen letztern Fällen
bewirkt der Arrest gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der
Forderung. Über die bedingten Forderungen spricht sich das Schuld
betreibungs und Konkursgesetz (im Gegensatze z. B. zum 916
Abs. 2 der C. P. O.) nicht aus. Allein es darf daraus nicht der
Schluß gezogen werden (vgl. Kommentar Reichel zum Schuld
betr. und Konk. Ges. 2. Aufl. d. Komment. Weber u. Brüst
lein , S. 391, Anm. 3), für bedingte Forderungen bestehe über
haupt kein Arrestanspruch. Vielmehr ist davon auszugehen, daß
die Bestimmungen des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes
über den Arrest den allgemeinen Grundsatz des Obligationenrechts
(Art. 172 Abs. 2), wonach die bedingten Forderungen mit Bezug
auf Sicherungsmaßnahmen den unbedingten gleichzustellen sind,
nicht abändern wollten und nicht abgeändert haben. Danach sind
aber anderseits die bedingten Forderungen den unbedingten nur
gleichgestellt und nicht bessergestellt als diese. Es trifft daher auch
für die bedingten Forderungen der in Art. 271 Schuldbetr. und
Konk. Ges. aufgestellte Grundsatz zu, daß von den hier nicht
in Betracht kommenden Arrestgründen der Ziffern 1 und 2 ab
gesehen nur für fällige Forderungen der Arrest begehrt werden
kann. Mit andern Worten, es ist für bedingte Forderungen, da
diese nicht fällig sind, der Arrest nur insoweit zulässig, als er es
für unbedingte Forderungen ist. Danach aber kann vorliegend
von einem Anspruch auf Sicherstellung keine Rede sein, da auch
bei Unbedingtheit der Forderung des Klägers ein solcher Anspruch
nicht anzuerkennen wäre.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen, soweit sie sich auf die erste
Rechtsfrage bezieht, dagegen hinsichtlich der zweiten Rechtsfrage
gutgeheißen, so daß die Beklagten nicht pflichtig sind, dem Kläger
für den Betrag von 5625 Fr. nebst Zins zu 4 % seit 1. Ja
nuar 1900 Sicherstellung zu leisten.