- Urteil vom 30. März 1901 in Sachen
Perino gegen Jeuch.
Konkurrenzverbot, stipuliert anlässlich eines Geschäftsverkaufes. Trag
weite; Vertragsauslegung (Art. 16 O.-R.). Gültigkeit, Art. 17 O.-R.
Uebertretung.
A. Durch Urteil vom 18. Februar 1901 hat das Appellations
richt des Kantons Baselstadt das erstinstanzliche Urteil be
stätigt.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, daß die Klage abgewiesen
werde. In der mündlichen Verhandlung vor Bundesgericht er
neuert der Anwalt des Beklagten den gestellten Berufungsantrag.
Eventuell beantragt er, das Verbot, dem Kläger in der Schweiz
durch den Verkauf und Vertrieb von Keramikartikeln Konkurrenz
zu machen, auf diejenigen Keramikartikel zu beschränken, welche
Gegenstand und Bestandteil des mit dem Vertrag vom 6. April
1887 dem Kläger abgetretenen Geschäftes bildeten. Weiter even
tuell beantragt er, im Dispositiv dem Worte Keramikartikel bei
zufügen: nämlich Wand und Bodenverkleidungsplatten aus
Thon, und dem Dispositiv eine Fassung zu geben, welche die
Bethätigung des Beklagten als Angestellter in einem mit Verkauf
und Vertrieb von Keramikartikeln sich befassenden Geschäft nicht
ausschließe. Der Anwalt des Klägers erklärt, daß seiner Ansicht
nach allerdings das Konkurrenzverbot sich nur auf Baumaterialien
beziehe; die Frage sodann, ob die Thätigkeit des Beklagten in
einem Konkurrenzgeschäft als Angestellter das Konkurrenzverbot
verletze, sei heute nicht zu beurteilen, sondern einem spätern Ver
fahren, nachdem über das Verhältnis des Beklagten mit Burck
hardt Beweis erhoben sein werde, vorzubehalten. Im übrigen be
antragt er Abweisung der vom Beklagten gestellten Begehren und
Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Durch Vertrag vom 6. April 1887 verkaufte der Beklagte
Heinrich Perino dem Kläger Eugen Jeuch sein in Basel betriebe
nes Baumaterialiengeschäft zum Gesamtpreise von 83,702 Fr.
69 Cts. Als Gegenstand des Kaufes bezeichnet der Vertrag:
a) Das gesamte Lager an Baumaterialien und Baumaterialien
mustern, das geschäftliche Mobiliar und die Betriebsutenfilien.
b) Den gesamten Bestand an Debitoren per 31. März 1887.
c) Das ausschließliche Recht auf die sämtlichen, dem Verkäufer
am 31. März 1887 zustehenden Generalvertretungen für die
Schweiz, und zwar:
Diejenige der Firma Villeroy Boch, Mosaikfabrik in Mettlach,
und derselben Firma Terracottafabrik in Merzig auf Grund des
Vertrages vom 1. April 1887 für die Dauer von mindestens
sechs Jahren vom Antritt an, diejenigen der übrigen Firmen auf
Grund schriftlicher Zustimmungserklärungen derselben, bei deren
Beibringung der Verkäufer mitzuwirken hat.
d) Die Rechte des Verkäufers aus einem mit einem Herrn
F. S. Becker bestehenden Mietvertrage über die Geschäftsräum
lichkeiten.
Der Kaufpreis von 83,702 Fr. 69 Cts. wird in Art. IV
folgendermaßen verlegt:
a) Laut Inventar für Baumaterialien
Fr. 30,755 10
b) Für Mobiliar und Utensilien
1,845 65
Für Debitoren
16,101 94
d) Als Aversalvergütung für die Abtretung
des Baumaterialiengeschäftes und die Agenturen
35,000
Art. III des Kaufvertrages bestimmt: Herr Perino verpflichtet
sich hiemit, Herrn Eugen Jeuch in der Schweiz in keiner Weise,
sei es durch eigene Etablierung, oder Etablierung eines Dritten
in Form einer Filiale oder Repräsentation Konkurrenz zu be
reiten. Nach Abschluß dieses Vertrages und Übergabe seines
Geschäftes begab sich der Beklagte zunächst ins Ausland, kehrte
aber später wieder in die Schweiz zurück, wo er verschiedene Unter
nehmungen scheint betrieben zu haben. Am 23. September 1899
schrieb er von Bern aus, wo er damals etabliert gewesen zu sein
scheint, dem Kläger, er beabsichtige einen Posten in einem bessern
Baumaterialiengeschäft anzunehmen, und glaube, daß ihm dies
nach dem Vertrage, welcher nur die eigene Etablierung verbiete,
wohl gestattet sei. Der Kläger antwortete, daß er auch die An
stellung in einem Baumaterialiengeschäft, das wie das seinige
Keramikartikel führe, als Übertretung des Konkurrenzverbotes
ansehen müßte. Der Beklagte eröffnete nichtsdestoweniger im Früh
ling 1900 in Bottmingen bei Basel ein Baumaterialiengeschäft,
welches nach den vom Beklagten gebrauchten Briefköpfen, Adreß
karten und erlassenen Inseraten hauptsächlich auf den Vertrieb
von Wand und Bodenplatten gerichtet ist. Am 28. Mai 1900
ließ ihm der Kläger eine schriftliche Verwarnung zugehen, wor
auf der Beklagte antwortete, daß er sich zum Betriebe seines Ge
schäftes berechtigt halte und dasselbe demgemäß auch fortführen
werde. Mit Klageschrift vom 7. September 1900 erhob daraufhin
der Kläger beim Civilgericht Baselstadt Klage gegen den Beklag
ten mit den Anträgen:
- Es sei Beklagter zu einer Entschädigung von 500 Fr. zu
verurteilen.
- Es sei dem Beklagten gerichtlich zu verbieten, dem Kläger
durch den Verkauf und Vertrieb von Keramikartikeln aller Art
Konkurrenz zu bereiten, und er sei für jeden Fall der Zuwider
handlung gegen das Konkurrenzverbot zu einer Entschädigung von
1000 Fr. an den Kläger zu verurteilen.
Der Kläger behauptet, die Handlungsweise des Beklagten be
deute eine Übertretung des Konkurrenzverbotes, durch welches dem
Beklagten jegliche Konkurrenz in Keramikartikeln, d. h. in Wand
und Bodenverkleidungsplatten in der Schweiz untersagt worden
sei. In einer nachträglichen Eingabe vom 5. Januar 1901 machte
er sodann noch geltend, daß der Beklagte auch bei dem Umbau
des Hotels Gehrig im Sommer und Herbst 1900 als Konkur
rent in Keramikartikeln aufgetreten sei und sich ferner bei einem
Angestellten des Baugeschäftes La Roche, Stähelin Cie. in
Basel bemüht habe, den Kläger als nicht mehr konkurrenzfähig
darzustellen, für welche Behauptung jedoch dem Kläger der Be
weis laut Feststellung der ersten Instanz nicht gelungen ist. Mit
einem weitern in derselben Eingabe enthaltenen Vorbringen, der
Beklagte sei in allerletzter Zeit in ein Baumaterialiengeschäft in
Basel (Gipswerk Kienberg W. E. Burckhardt) eingetreten, und
setze seither die Konkurrenz gegen den Kläger in anderer Weise
fort, wurde der Kläger von den kantonalen Instanzen zurück
gewiesen, weil dasselbe nicht mehr in den Rahmen des vorliegen
den Prozesses gehöre.
Die kantonalen Gerichte haben, entgegen dem auf Abweisung
der Klage gerichteten Antrag des Beklagten übereinstimmend er
kannt: Der Beklage werde zur Zahlung von 500 Fr. an den
Kläger verurteilt, und es werde ihm gerichtlich verboten, dem
Kläger in der Schweiz durch Verkauf und Vertrieb von Keramik
artikeln aller Art Konkurrenz zu bereiten.
2. Bei der Beurteilung der vorliegenden Klage ist in erster
Linie die Tragweite des stipulierten Konkurrenzverbotes festzustellen.
In dieser Beziehung hat der Beklagte zunächst behauptet, das im
Vertrag vom 6. April 1887 niedergelegte Konkurrenzverbot be
ziehe sich nur auf den Handel mit denjenigen Artikeln, welche der
Beklagte zur Zeit des Geschäftsverkaufes in seinem Geschäft ge
führt habe, d. h. speziell auf den Handel mit Artikeln derjenigen
Häuser, für welche der Beklagte damals die Vertretung besaß und
dem Kläger abtrat. Diese Auffassung ist von den kantonalen In
stanzen mit Recht als unrichtig zurückgewiesen worden. Gegen
stand des Kaufvertrages vom 6. April 1887 bildete das vom
Beklagten in Basel betriebene Baumaterialiengeschäft, wobei der
Verkäufer des Geschäftes sich verpflichtete, dem Käufer in keiner
Weise, sei es durch eigene Etablierung oder Etablierung eines
Dritten in Form einer Filiale oder Repräsentation Konkurrenz
zu bereiten. Dieses Verbot bezieht sich seinem Wortlaute und dem
Zusammenhang des Vertrages nach auf den Geschäftszweig des
abgetretenen Geschäftes überhaupt, nicht etwa nur auf den Han
del in einzelnen Artikeln bestimmter Provenienz, welche zur Zeit
des Verkaufs des Geschäfts in diesem gerade geführt wurden und
vorrätig waren. Eine Beschränkung des Konkurrenzverbotes in
letzterem Sinne müßte, um als gewollt angenommen zu werden,
deutlich ausgesprochen sein. In eine Klausel, welche schlechthin die
Konkurrenz verbietet, kann sie nicht hineininterpretiert werden.
Denn es ist ja, wenigstens nach der regelmäßigen Gestaltung der
Lebensverhältnisse klar, daß wirksame Konkurrenz nicht nur mit
den absolut gleichen Artikeln, bezw. mit Artikeln der gleichen Pro
duktionshäuser, sondern nicht weniger mit andern Waren der
gleichen Art, welche zur Befriedigung der nämlichen Bedürfnisse
bestimmt sind, geübt werden kann und regelmäßig geübt wird.
Wenn daher ein Gewerbetreibender beim Verkaufe seines Geschäf
tes dem Erwerber verspricht, ihm keine Konkurrenz zu bereiten,
so ist klar, daß sich das Versprechen nicht nur auf die Waren
derjenigen Provenienz, welche zur Zeit des Verkaufes im Geschäft
geführt wurden, sondern auf alle gleichartigen, zur Befriedigung
des gleichen Bedürfnisses bestimmten, dem gleichen Handelszweige
angehörenden Waren bezieht. An ein in ersterem Sinne beschränk
tes Konkurrenzverbot ist, wenn schlechthin auf die Konkurrenz
verzichtet wird, jedenfalls nicht gedacht und es ist denn auch klar
daß den Interessen, welche durch das Konkurrenzverbot gesichert
werden sollen, durch ein in der ersteren Art beschränktes Verbot
kein wirksamer Schutz gewährt wäre. Wenn im vorliegenden Falle
das Konkurrenzverbot hauptsächlich nur für die Mettlacher und
Merzigerplatten stipuliert worden, der Handel in allen übrigen
Baumaterialien dem Beklagten dagegen freigegeben gewesen wäre,
so wäre dem Beklagten offenbar vom ersten Augenblicke an frei
standen, dem Kläger in dem bisherigen Absatzgebiet und Kun
denkreise seines Geschäftes die empfindlichste Konkurrenz zu machen.
Dieses Ergebnis steht aber mit der offenbaren Absicht und dem
Zwecke des Vertrages, welcher dahin ging, daß der Beklagte seinen
bisherigen Absatz und Kundenkreis gegen das für die Abtretung
des Geschäftes vereinbarte Entgelt von 35,000 Fr. dem Kläger
zu überlassen habe, in unvereinbarem Widerspruch, und es ist
daher diese Auslegung des Vertrages, als den Grundsätzen der
guten Treue zuwiderlaufend, zu verwerfen, wie denn übrigens auch
der Beklagte selbst vor dem Prozesse, wie sich aus seinem Briefe
an den Kläger vom 23. September 1899 ergibt, durchaus nicht
der Meinung war, es komme dem Konkurrenzverbot bloß jene
beschränkte Bedeutung zu.
3. Ist also davon auszugehen, daß das Konkurrenzverbot sich
auf das Baumaterialiengeschäft überhaupt, und nicht nur auf den
Handel mit Mettlacher und Merzingerplatten u. s. w. beziehe,
so ist nun dagegen vom Beklagten im weitern geltend gemacht
worden, das Konkurrenzverbot sei einschränkend zu interpretieren,
es beziehe sich nur auf die Konkurrenz durch eigene Etablierung
oder Etablierung eines Dritten, und in dieser Form habe er das
selbe nicht übertreten. Der Beklagte scheint dabei davon auszu
gehen, das Konkurrenzverbot verbiete ihm nur, das Baumateria
liengeschäft in der Schweiz als Eigenhändler zu betreiben, nicht
auch in diesem Geschäft als provisionsberechtigter Kommissionär
oder Agent (Vertreter) thätig zu sein. Hierüber ist zu bemerken:
Es ist richtig und auch vom Bundesgericht stets anerkannt wor
den, daß Konkurrenzverbote strikte zu interpretieren sind, d. h.
daß sie nicht deshalb ausdehnend auf Fälle erstreckt werden dürfen,
welche sie dem klaren Wortlaute des Vertrages nach nicht be
treffen, weil die Parteien, wenn sie an diese Fälle gedacht hätten,
möglicher oder sogar wahrscheinlicherweise, das Verbot auch für
sie stipuliert hätten. Allein auf der andern Seite ist ebenso klar,
daß bei Auslegung von Konkurrenzverboten ebensowenig wie bei
Auslegung anderer Willenserklärungen einseitig am Wortlaute
gehaftet werden darf, daß vielmehr für Konkurrenzverbote die all
gemeine Auslegungsregel des Arl. 16 O. R., wonach der über
einstimmende wirkliche Wille der Parteien und nicht die unrichtige
Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beobachten ist, ebenfalls gilt,
und dieselben nach den Regeln von Treu und Glauben derart
auszulegen sind, daß nicht etwa eine einseitig auf den Wortlaut
sich stützende Umgehung des erkennbar wahren Sinnes des Ver
botes, ein Handeln in fraudem des letztern zugelassen wird. Geht
man nun hievon aus, so kann einem Zweifel zunächst nicht unter
liegen, daß das Konkurrenzverbot dem Beklagten den Betrieb eines
Baumaterialiengeschäftes in der Schweiz überhaupt, nicht nur in
soweit er dabei als Eigenhändler, sondern auch insoweit er dabei
als Kommissionär (in eigenem Namen aber auf fremde Rechnung
oder als Agent (auf fremden Namen und auf fremde Rechnung
sich beteiligt. Sowohl der Kommissionär als der Agent in Bau
materialien, welcher sein Geschäft in der Schweiz betreibt, macht
ja natürlich dem klägerischen Geschäfte Konkurrenz und es fällt
seine Thätigkeit sogar unter den ausdrücklich im Vertrage hervor
gehobenen Fall, daß die Konkurrenz durch eigene Etablierung ge
macht wird; denn sowohl der Kommissionär als der Agent ist ja
selbständig etablierter Kaufmann, und wenn daher der Beklagte
in der Schweiz als Baumaterialienhändler sich niederläßt, da aus
schließlich oder vorwiegend Kommissions oder Agenturgeschäfte in
diesen Artikeln abschließt, so macht er dem Kläger gerade so durch
eigene Etablierung Konkurrenz, wie wenn er ausschließlich oder
vorwiegend Propregeschäfte abschließt. Daß das Konkurrenzverbot
auch den Geschäftsbetrieb als Kommissionär oder Agent umfaßt,
entspricht übrigens wie dem Wortlaute des Vertrages so auch den
Umständen. Denn es ist klar, daß die Nachteile, welche eine von
dem (bei den schweizerischen Baugeschäften eingeführten) Beklagten
geübte Konkurrenz für das klägerische Geschäft herbeiführen mußte,
ungefähr gleich waren, ob nun der Beklagte sein Konkurrenz
geschäft ausschließlich oder vorwiegend als Kommissionär oder
Agent leistungsfähiger Konkurrenzfirmen, oder ob er es aus
schließlich oder vorwiegend als Proprehändler betreibe, so daß ein
Grund, in dieser Hinsicht einen Unterschied zu machen, nicht
vorlag.
4. Bezüglich der Frage, ob das Konkurrenzverbot dem Beklag
ten auch verbiete, als Angestellter in einem Baumaterialien
geschäft in der Schweiz thätig zu sein, hat der Anwalt des Klä
gers heute den Standpunkt vertreten, es sei hierüber im vorliegen
sondern dieser Punkt einem
den Prozesse nicht zu entscheiden,
spätern Verfahren, nachdem über das Verhältnis des Beklagten
zu E. Burckhardt Beweis erhoben sein werde, vorzubehalten. An
gesichts dieses Umstandes ist auf diese Frage heute nicht einzu
treten und lediglich festzustellen, daß dieselbe durch die gegenwärtige
Entscheidung nicht berührt werde.
5. Wenn nun von der oben entwickelten Auffassung des Kon
kurrenzverbotes im Sinne des Vertrages auszugehen ist, so muß
sich fragen, ob das derart gestaltete Konkurrenzverbot gültig oder
vielmehr, weil gegen Art. 17 O. N. verstoßend, ungültig sei?
Letzteres ist vom Beklagten behauptet worden, und es muß übri
gens die Frage, ob das Konkurrenzverbot als unsittlich nichtig
sei, von Amtes wegen geprüft werden. Nun hat das Bundesgericht
in konstanter Praxis an dem Grundsatze festgehalten, daß Kon
kurrenzverbote dann als unsittlich nichtig seien, wenn sie die Frei
heit des Verpflichteten in so weitgehender Weise beschränken, daß
darnach dessen wirtschaftliche Persönlichkeit als aufgehoben, ihrer
naturgemäßen Bethätigung entzogen erscheint, was dann der Fall
sei, wenn dem Verpflichteten die Ausübung einer bestimmten wirt
schaftlichen Thätigkeit, speziell des erlernten Berufes gänzlich oder
doch innert so weiten zeitlichen oder örtlichen Grenzen untersagt
sei, daß dies nach den konkreten Verhältnissen praktisch einem
gänzlichen Verbote nahe käme (vgl. bundesgerichtliche Entschei
dungen, Amtl. Samml., Bd. XVII, S. 722 Erw. 3). Dagegen
hat das Bundesgericht Konkurrenzverbote, welche zufolge ihrer
zeitlichen oder örtlichen Beschränkung eine derartige Fesselung der
wirtschaftlichen Persönlichkeit des Verpflichteten nicht enthalten,
stets als gültig anerkannt; es hat speziell auch anerkannt, daß
zur Gültigkeit eines Konkurrenzverbotes nicht schlechthin erforder
lich sei, daß es gleichzeitig zeitlich und örtlich beschränkt sein müsse,
sondern daß es genüge, wenn es in der einen oder andern Rich
tung begrenzt sei, sofern in Anbetracht der zeitlichen oder örtlichen
Beschränkung die naturgemäße Bethätigung der wirtschaftlichen
Persönlichkeit des Verpflichteten nach den obwaltenden Verhält
nissen nicht aufgehoben sei (vgl. bundesgerichtliche Entscheidungen,
Amtl. Samml., Bd. XXI, S. 644 Erw. 3). Diese Auffassung
entspricht denn auch der herrschenden Meinung der deutschen wie
französischen Doktrin und Praxis und erscheint als innerlich
gründet, da Konkurrenzverbote doch nur dann für unzulässig
erachten sind, wenn sie mit Rücksicht auf ihren gesamten In
halt als eine allzugroße unleidliche Beschränkung der wirtschaft
lichen Freiheit des Verpflichteten sich qualifizieren.
6. Frägt es sich demgemäß, ob das vorliegende Konkurrenz
verbot nach seinem festgestellten Inhalte eine nach Art. 17 O. N.
unzulässige, weil zu weitgehende Beschränkung der wirtschaftlichen
Freiheit des Beklagten involviere, so ist dies angesichts der kon
kreten Verhältnisse zu verneinen. Das Konkurrenzverbot ist aller
dings zeitlich unbeschränkt, dagegen ist es, wie sachlich, so auch
örtlich derart begrenzt, daß davon, es mache dem Beklagten die
Bethätigung in dem von ihm früher
betriebenen Baumaterialien
gewerbe praktisch ganz oder nahezu
unmöglich, nicht gesprochen
werden kann. Allerdings bezieht sich das Konkurrenzverbot örtlich
auf das ganze Gebiet der Schweiz. Allein selbstverständlich ist der
Betrieb des Baumaterialiengeschäftes in keiner Weise auf das Ge
biet der Schweiz beschränkt, und es liegt nicht das mindeste dafür
vor, daß speziell etwa dem Beklagten der Betrieb außerhalb der
schweizerischen Grenzen nicht oder doch nur schwer möglich wäre.
Das Konkurrenzverbot ist daher trotz der mangelnden zeitlichen
Beschränkung als gültig anzuerkennen. Hieran ist umsomehr fest
zuhalten, als bei einem Verkaufe eines Geschäftes mit der Kund
schaft ein Konkurrenzverbot in gewissem Umfange überhaupt durch
aus sachentsprechend ist, und der Beklagte für seinen ohne zeitliche
Beschränkung ausgesprochenen Verzicht auf den Geschäftsbetrieb
in der Schweiz das von ihm als angemessen erachtete Aquivalent
in dem Abtretungspreise des Geschäftes sich ausbedungen und er
halten hat, während dieser Preis offenbar anders festgestellt wor
den wäre, wenn der Beklagte die Stipulation eines Konkurrenz
verbotes überhaupt verweigert, oder dasselbe nur für eine bestimmt
beschränkte Zeit hätte zugeben wollen.
7. Wenn demgemäß das Konkurrenzverbot als gültig zu er
achten ist, so kann ein Zweifel daran, daß der Beklagte dasselbe
übertreten hat, nach der oben festgestellten Tragweite des Verbotes
nicht obwalten. Eine Übertretung liegt jedenfalls darin, daß der
Beklagte in Bottmingen ein Baumaterialiengeschäft errichtet und
betrieben hat. Der Betrag des dadurch dem Kläger gestifteten
Schadens ist von den Vorinstanzen, mit Rücksicht wesentlich auf
die Dauer des Konkurrenzbetriebes während der ganzen Bausaison
1900 nach freiem Ermessen auf mindestens den geforderten Be
trag von 500 Fr. festgesetzt worden. Diese Entscheidung ist in
keiner Weise rechtsirrtümlich oder aktenwidrig, es ist ihr vielmehr
durchaus beizutreten. Allerdings mangelt, wie dies der Natur der
Sache nach kaum anders möglich ist, ein genauer ziffernmäßiger
Nachweis des Schadens in seinen einzelnen Faktoren. Allein nach
dem der Beklagte in der Bausaison 1900 dem Kläger intensive
Konkurrenz gemacht, nachdem er speziell, wie sich aus den Zeu
genaussagen ergibt, denselben in den Preisen unterboten und da
durch verschiedene Bestellungen erlangt hat, so darf nach freiem
richterlichem Ermessen ohne weiteres angenommen werden, daß er
durch seine Konkurrenz dem Kläger einen Schaden von 500 Fr.
zugefügt habe. Ebenso ist, wie sich aus den obstehenden Aus
führungen über die Tragweite des Konkurrenzverbotes ergibt,
vorinstanzliche Fassung des Verbotes des Konkurrenzbetriebes
die Zukunft zu bestätigen, unter dem Vorbehalt, daß über
Frage der Berechtigung des Beklagten, in ein Konkurrenzgeschäft
in der Schweiz als einfacher Angestellter einzutreten, im gegen
wärtigen Prozeß nicht entschieden sei.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird im Sinne der Erwägungen
als unbegründet abgewiesen und demnach das Urteil des Appel
lationsgerichts des Kantons Baselstadt vom 18. Februar 1901
bestätigt.