- Entscheid vom 18. Oktober 1901 in Sachen
Käsereigesellschaft Brügg Agerten Studen.
Pfändung und Ergänzungspfändung, Art. 145 Sch.- u. K.-G. Frist
zur Anfechtung einer Nachpfändung, Anforderungen für eine
Ergänzungspfändung. Kompetenz hiefür (Art. 53 Sch. u. K.-G.).
Beanspruchung von Objekten, die in dieser Pfändung gegen einen
Gesellschafter einbezogen worden sind, durch das Konkursamt im
nachher eröffneten Konkurse der Gesellschaft: Verfahren. Art. 106
- 107 Sch.- u. K.-G.
- Die Käsereigesellschaft Brügg Agerten Studen leitete im
September 1900 gegen Alexander Indermühle in Kiesen, der
früher mit Jakob Bertschi in Madretsch gemeinsam ein Milch
geschäft geführt hatte, für eine Summe von 6472 Fr. 50 Cts.
nebst Zins Betreibung ein und ließ am 14. Dezember 1900
eine Forderung des Betriebenen an den im Konkurse befindlichen
Bertschi im Betrage von 5000 Fr., geschätzt zu 500 Fr., pfänden.
Diese Forderung wurde vom Betreibungsamte Konolfingen an
der zweiten Steigerung vom 6. Februar 1901 um 235 Fr. ver
steigert. Am 8. Februar stellte die betreibende Gläubigerin das
Begehren um unverzügliche Vornahme einer Ergänzungspfändung,
welche sich auf die Ansprüche des Betriebenen an verschiedenen,
näher bezeichneten Aktiven der aufgelösten Firma Indermühle
Bertschi erstrecken sollte. Noch am gleichen Tage beauftragte
der Betreibungsbeamte von Konolfingen denjenigen von Nidau
mit der Vornahme der gewünschten Pfändung, und es pfändete
hierauf dieser letztere Beamte in Ausführung des erteilten Auf
trages am 12. Februar 1901 die ideelle Hälfte einer größern
Zahl von Mobilien und Buchausständen, eines Barerlöses von
500 Fr. (aus einem Verkauf von Schweinen herrührend) und
einer Liegenschaft mit Gebäulichkeiten.
Nachträglich ließ sich die Firma Indermühle Bertschi im
Handelsregister eintragen. Die bezügliche Publikation im Schwei
zerischen Handelsamtsblatt erfolgte am 13. März 1901. Am
folgenden Tage wurde über die Firma der Konkurs erkannt.
II. Das Konkursamt Nidau zog nun als Konkursverwaltung
die oben erwähnten Aktiven zur Masse und focht anderseits mit
Eingabe vom 23. März 1901 den Pfändungsakt vom 12. Februar
auf dem Beschwerdeweg als ungültig an. Die Käsereigesellschaft
Brügg Agerten Studen als Pfändungsgläubigerin trug dem gegen
über auf Aufrechthaltung der bestrittenen Pfändung an und be
schwerte sich ihrerseits gegen die Admassierung der fraglichen
Objekte.
III. Am 2. Mai 1901 sprach die kantonale Aufsichtsbehörde
er die beiden Beschwerden ab.
a. Diejenige des Konkursamtes Nidau hieß sie gut und hob
demnach das angefochtene Nachpfändungsverfahren auf. Zur Be
gründung führte sie aus:
Art. 145 Betr. Ges. weise durch den Ausdruck unverzüglich
(im französischen Text aussitôt , im italienischen Texte in
contanente ) darauf hin, daß die Ergänzung einer ungenü
genden Pfändung sofort und ohne daß im Betreibungsverfahren
eine Unterbrechung stattfinden dürfte, zu erfolgen habe. Diese
strikte Auslegung des Artikels als einer Ausnahmebestimmung
entspreche denn auch einzig der ratio legis und der Natur der Sache
(was des nähern erörtert wird). Die Ergänzung der Pfändung
müsse also in continenti vorgenommen werden, d. h. søbald fest
stehe, daß der Erlös zur Deckung der in Betreibung gesetzten
Forderung nicht hinreiche, was unmittelbar nach dem Zuschlag
des letzten in der Pfändung begriffenen Verwertungsojektes der
all sei. Später aber bleibe dem Gläubiger nichts übrig, als
gestützt auf den ihm auszustellenden Verlustschein gemäß Art. 149
l. 3 Betr. Ges. die Betreibung fortzusetzen bezw. die Vornahme
einer neuen Pfändung zu verlangen. Hier habe im Hinblick auf
das Ergebnis der Steigerung vom 6. Februar 1901 nicht zwei
felhaft sein können, daß die Forderung der Käsereigesellschaft
Brügg Agerten Studen von 6472 Fr. 50 Cts. nur zu einem
geringen Teile aus dem Erlöse des gepfändeten Guthabens gedeckt
werden würde und es hätte daher jedenfalls noch am gleichen
Tage eine Ergänzung der Pfändung angeordnet werden sollen.
Am 8. Februar sei ein Begehren um eine solche Ergänzung der
Pfändung nicht mehr zulässig gewesen, und die Nachpfändung
vom 12. Februar 1901 müsse daher schon aus diesem Grunde
als ungesetzlich aufgehoben werden. Denn zur Vornahme bezw.
Anordnung sonstiger Betreibungshandlungen gegen Indermühle,
der inzwischen von Kiesen nach Zuchwyl (Solothurn) gezogen, sei
das Betreibungsamt Konolfingen nicht mehr kompetent gewesen.
b. Nach Maßgabe dieses Erkenntnisses gelangte die Aufsichts
behörde hinsichtlich der Beschwerde der Käsereigesellschaft Brügg
Agerten Studen zu einem abweisenden Entscheide, da nach Auf
hebung der Nachpfändung vom 12. Februar 1901 diese Rekurrentin
selbstverständlich nicht mehr berechtigt sei, sich der Admassierung
der fraglichen Vermögensobjekte zu widersetzen.
IV. Gegen diese beiden Entscheide rekurrierte die Käsereigesell
schaft rechtzeitig an das Bundesgericht, wobei sie anbrachte:
In thatsächlicher Beziehung werde darauf aufmerksam gemacht
daß gemäß Vertrag vom 26. Mai 1900 die Firma Bertschi
Indermühle sich aufgelöst habe. Bertschi habe Aktiven und Pas
en der Firma übernommen und sich zur Ausrichtung einer
Summe von 5000 Fr. an den ausgetretenen Gesellschafter Alex.
Indermühle verpflichtet. Durch eine nachträgliche Eintragung ins
Handelsregister hätten die frühern Gesellschafter, von denen zudem
der eine, Bertschi, inzwischen in Konkurs gefallen sei, die Rechte
ihrer Gläubiger nicht alterieren und einen Teil des Gesellschafts
vermögens wieder auferstehen lassen können. Die Pfändung vom
12. Februar 1901 sei innert der gesetzlichen Frist seit Mitteilung
der Pfändungsurkunde nicht angefochten worden. Sie habe sich
auf Privatvermögen Indermühles erstreckt. Die Konkursverwaltung
im Konkurse der Firma
Indermühle Bertschi sei überhaupt
nicht, oder zum Mindesten nicht was die Pfändung der (nicht
in die Masse gefallenen) Liegenschaften anlange, legitimiert, sich
zu beschweren und habe es auf alle Fälle verspätet gethan.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Zu Unrecht macht die Rekurrentin geltend, die Nachpfän
dung vom 12. Februar 1901 müsse schon deshalb aufrecht er
halten werden, weil sie innert der gesetzlichen Frist seit Mitteilung
der Pfändungsurkunde nicht angefochten wurde. Denn eine der
artige Anfechtung konnte seitens der Konkursmasse der Firma
Indermühle Bertschi erst nach der am 14. März verfügten
Eröffnung des Konkurses über genannte Firma erfolgen. Die
Beschwerde des Konkursamtes Nidau wurde aber am 23. Mär,
also innert 10 Tagen von genanntem Zeitpunkte an, ein
gereicht. Sie kann also auf keinen Fall als verspätet gelten.
Ebenso unbegründet ist der Einwand, das Konkursamt sei zur
fraglichen Beschwerde nicht legitimiert gewesen. Denn in seiner
Eigenschaft als Konkursverwaltung im Konkurse der Firma
Indermühle Bertschi stand ihm offenbar das Recht bezw. die
Pflicht zu, Betreibungshandlungen, durch welche, seiner Ansicht
nach, Vermögen der Masse entfremdet wurde, auf dem Beschwerde
wege anzufechten.
- Dagegen kann materiell die vorinstanzlich verfügte Auf
hebung des Pfändungsaktes vom 12. Februar 1901 nicht gut
geheißen werden. Die kantonale Aufsichtsbehörde geht in ihrem
Entscheide von der Annahme aus, daß man der Vorschrift des
Art. 145 Betr. Ges., wonach eine Nachpfändung unverzüglich
erfolgen müsse, nachdem die ungenügende Deckung der betriebenen
Forderungen aus dem erzielten Erlöse festgestellt worden sei, hier
nicht nachgelebt habe. In thatsächlicher Beziehung steht dies
bezüglich fest, daß die Steigerung am 6. Februar erfolgte,
daß die Rekurrentin ihr Nachpfändungsbegehren am 8. Februar
stellte und der Betreibungsbeamte von Konolfingen diesem Be
gehren noch gleichen Tages Folge gab, indem er den Beamten von
Nidau mit der Pfändung der dort befindlichen Objekte betraute,
und daß endlich dieser die Pfändung am 12. Februar voll
zog. Nun wäre zunächst die Auslegung des Art. 145 Betr.
Gesetz bezw. des darin gebrauchten Ausdruckes unverzüglich
jedenfalls insofern eine zu enge, als man ein schon am zweiten
Tage nach der Verwertung gestelltes Nachpfändungsbegehren als
nicht mehr statthaft erklären würde. Es muß vielmehr den be
treibenden Gläubigern eine gewisse Frist eingeräumt sein, um sich
über das Verwertungsresultat und die Möglichkeit einer Nach
pfändung zu vergewissern, und diese Frist scheint mit einigen
Tagen nicht zu lang bemessen. War aber das Nachpfändungs
begehren rechtzeitig gestellt, so ließ es anderseits das Betreibungs
amt Konolfingen an einer raschen Ausführung desselben gewiß
nicht fehlen, da es das Requisitionsgesuch an das Amt von
Nidau noch am gleichen Tage stellte. Diese Maßnahme der für
die angehobene Betreibung zuständigen Behörde ist aber für die
Frage, ob den Anforderungen des Art. 145 Genüge geleistet
worden sei, ausschlaggebend, und es kann der besondere Um
stand, daß sich der Pfändungsvollzug wegen der Notwendig
keit, zum Requisitorialverfahren greifen zu müssen, etwas
verzögerte, nicht von Bedeutung sein. Hat man es aber mit
einer gesetzlich noch statthaften Nachpfändung zu thun, so war
auch die Kompetenz des Betreibungsamtes Konolfingen zu deren
Vornahme, trotz dem seither erfolgten Wegzuge Indermühles
aus dessen Betreibungskreise, nach Maßgabe des Art. 53 B. G.
gegeben.
3. Die Beschwerde der Rekurrentin gegen die vom Konkurs
amte Nidau verfügte Admassierung der fraglichen Objekte anlan
gend ist zu bemerken: Allerdings sind diese Objekte je zur ideellen
Hälfte in die (nach dem Gesagten als gültig anzusehende) Pfän
dung vom 12. Februar 1901 einbezogen worden. Anderseits aber
beansprucht sie die Konkursverwaltung als Massagut der falliten
Firma Indermühle Bertschi. Diese Firma nun war als
Kollektivgesellschaft ein von ihren Mitgliedern unterschiedenes,
selbständiges Rechtssubjekt mit eigenem Vermögen und Schulden
(Art. 559 O. R.), gleichgültig, ob sie nun im Handelsregister
eingetragen sein mochte oder nicht (Art. 552 eod.). Mit ihrer
Auflösung, mag dieselbe, wie Rekurrentin behauptet, schon früher,
oder erst mit der Konkurseröffnung eingetreten sein, hatte die
Liquidation des Gesellschaftsvermögens getrennt von demjenigen
der Gesellschafter und zu Gunsten der Gesellschafts , nicht der
Privatgläubiger zu geschehen. Daraus ergibt sich ohne weiteres,
daß die Liquidations bezw. nunmehrige Konkursmasse den frühern
Gesellschaftsmitgliedern selbständig gegenüber steht und daß sie
anläßlich einer Pfändung, welche bei einem solchen Mitgliede
vorgenommen wird, die gleiche Rechtsstellung einnimmt, wie ein
sonstiger Dritter. Hält also das Konkursamt Nidau als Organ
der Konkursmasse Indermühle und Bertschi dafür, es seien die
gepfändeten Objekte Massegut, so hat das Betreibungsamt Nidau
in der fraglichen Betreibung das Einspruchsverfahren nach Art.
106 und 107 bezw. 109 Betr. Ges. zu eröffnen, um die streitige
Eigentumsfrage zur Erledigung zu bringen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Die Beschwerde betreffend Nachpfändung wird begründet erklärt,
diejenige betreffend Admassierung dagegen im Sinne der Erwä
gungen abgewiesen.