- Entscheid vom 11. Oktober 1901 in Sachen Gysi.
Unpfändbare Gegenstände: Berufswerkzeuge eines Zahnarztes. Art.
92 Ziff. 3 B.-G. Rückweisung an die kantonale Aufsichtsbehörde zur
Aufnahme einer Expertise.
I. Die Rekurrentin betrieb den Zahnarzt Vogt in Davos für
zwei Forderungen und ließ hiebei am 5. Juni 1901 durch das
Betreibungsamt Davos eine Pfändung vornehmen. Als Kompe
tenzstücke beließ das Amt dem Schuldner unter anderm die sich
vorfindenden Berufswerkzeuge. Es berief sich dafür auf den Um
stand, daß man genannte Objekte bereits anläßlich einer andern
Pfändung, die vorher in Aarau gegen Vogt vollzogen worden
war, gestützt auf eine darüber erhobene Expertise dem Schuldner
als für seine Berufsausübung notwendig belassen hatte.
Frau Gysi erhob gegen die Pfändung vom 5. Juni in ver
schiedenen Beziehungen Beschwerde. Darin brachte sie, die frag
lichen Berufswerkzeuge anlangend, vor: Deren frühere Ausschei
dung als Kompetenzstücke könne für die jetzige Pfändung nicht
präjudizierend sein. Es werde bestritten, daß der Schuldner ein
Recht habe auf eine so reichhaltige, über das nötigste hinaus
gehende Ausstattung seines Geschäftes, wie die vorliegende. Übri
gens habe ein ausgepfändeter Zahnarzt keinen Anspruch auf
selbständige Berufsausübung, da er als Assistenzarzt bei einem
Kollegen in Arbeit gehen könne. Schuldner habe nur für sich
zu sorgen. Seine als einziges Familienglied bei ihm wohnende
Tochter sei volljährig.
II. Der Kleine Rat des Kantons Graubünden als kantonale
Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde im angegebenen Punkte mit
folgender Begründung ab:
Dem Zahnarzt Vogt dürfe man das Recht auf selbständige
Ausübung seines Berufes nicht absprechen. Nach der Praxis könne
einem Handwerksmeister nicht zugemutet werden, wieder in das
unselbständige Gefellenverhältnis zurückzutreten, das eine ganz
andere Lebensführung bedinge, als der Betrieb eines eigenen Ge
schäftes. Dieser Grundsatz müsse aber ebenso für die Ausübung
eines höhern und somit auch des zahnärztlichen Berufes gelten.
Hievon ausgehend seien die in Frage stehenden Werkzeuge sämt
lich dem Schuldner zu belassen. Der Befund des Betreibungs
amtes Aarau sei freilich für den gegenwärtigen Fall nicht ver
bindlich. Allein da er auf dem Gutachten eines Experten beruhe
und ein Zahnarzt in Davos mindestens so gut mit Berufswerk
zeugen ausgestattet sein müsse, als ein solcher in Aarau, so liege
für die Aufsichtsbehörde auch kein Grund vor, die stattgefundene
Ausscheidung der Berufswerkzeuge zu beanstanden. Es dürfe an
genommen werden, daß eine neue Expertise kein anderes Ergebnis
zu Tage fördern würde.
III. Gegen diesen Entscheid ergriff Frau Gysi rechtzeitig die
Weiterziehung an das Bundesgericht, indem sie unter Festhaltung
an ihren frühern Ausführungen darauf antrug, durch eine fach
männische Expertise festzustellen, welche Berufswerkzeuge dem Be
triebenen als Kompetenzstücke zu überlassen seien. Die frühere
Expertise bestreitet Rekurrentin als unzuverlässig, weil von einem
Freunde Vogts ausgehend, und gibt zum Beweise ihrer Unrichtig
keit einen Brief des Zahnarztes Dr. E. Meyer in Basel, d. d.
- Juni 1901 zu den Akten, worin dieser erklärt, die belassenen
Berufswerkzeuge seien auf mindestens 4000 Fr. zu schätzen und
verschiedene derselben nur für modern und reich ausgestattete Zahn
ärzte berechnet.
IV. Die kantonale Aufsichtsbehörde beruft sich zur Vernehm
lassung im wesentlichen auf die Motive ihres Entscheides.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Ein Beruf im Sinne des Art. 92 Ziff. 3 des Betreibungs
gesetzes liegt nach bisheriger Rechtssprechung dann vor, wenn die
wirtschaftliche Bethätigung des Schuldners wesentlich in der Aus
übung der erlernten persönlichen Fähigkeiten und der Verwertung
seiner durch Studium angeeigneten Kenntnisse besteht (vgl. z. B.
Archiv II, Nr. 101, und III, Nr. 111). Diese Voraussetzung
trifft bei dem vom Rekurrenten ausgeübten Berufe ohne Zweifel
zu und es müssen somit die zur Ausübung des letztern not
wendigen Instrumente grundsätzlich als unpfändbar angesehen
werden.
Bei der Entscheidung darüber, in welchem Umfange diese
Unpfändbarkeit anzuerkennen sei, ist die Vorinstanz von der An
nahme ausgegangen, der Rekurrent habe einen gesetzlichen An
spruch, seinen Beruf auch künftighin als selbständig etablierter
Zahnarzt auszuüben und es könne ihm nicht zugemutet werden,
als Assistenzarzt bei einem Kollegen in Stellung zu treten. Diese
Auffassung erscheint indessen in ihrer Allgemeinheit nicht als zu
treffend. Vielmehr ist dem Schuldner nur insoweit die Möglichkeit
weiterer selbständiger Berufsausübung zu wahren, als er durch
den Entzug derselben, durch den Zwang, künftighin in abhängiger
Stellung als Angestellter, Arbeiter, 2c. thätig zu sein, nach den
allgemeinen Bedingungen der betreffenden Berufsbranche und den
besondern Verhältnissen des konkreten Falles sich außer Stand
sehen würde, den für ihn resp. seine Familie erforderlichen Lebens
unterhalt zu verdienen. Nur unter dieser besondern Voraussetzung
hat auch die bisherige Praxis ein Anrecht des Schuldners auf
Fortsetzung seiner selbständigen Berufsthätigkeit anerkannt (vgl.
Archiv I, Nr. 24, und II, Nr. 19). Nur mit einer solchen Ein
schränkung läßt sich der fragliche Grundsatz mit dem Sinne und
Zwecke des Gesetzes vereinbaren, wonach offenbar die selbständige
Berufsausübung nur als Mittel für Gewinnung des notwendigen
Unterhaltes aufrecht zu erhalten ist.
Vorliegenden Falles muß es sich also vorerst fragen, ob es
dem Rekursopponenten möglich sei, eine Anstellung bei einem
andern Zahnarzte zu finden, welche ihm das nach den gegebenen
Verhältnissen notwendige Einkommen bieten würde. Dabei fällt
in Betracht, daß Vogt, wie es scheint, nur für sich selbst zu sorgen
hat, da seine Tochter, die freilich in gemeinsamer Haushaltung
mit ihm lebt, volljährig und also wohl selbst erwerbsfähig ist.
b nun der Schuldner nach den in der Zahnarzineibranche be
stehenden Verhältnissen im allgemeinen und nach den besondern
Bedingungen seiner Berufsausübung selbst (Alter 2c.) als bloßer
Angestellter auf ein Auskommen in genanntem Umfange zählen
könnte, ist eine Frage, die mit hinreichender Bestimmtheit nur von
einem Fachkundigen sich beurteilen läßt, und es ist deshalb die
Ansicht eines solchen hierüber einzuholen. Bejaht derselbe diese
Frage, so wird er sich im weitern darüber auszusprechen haben,
welche der vorhandenen Werkzeuge für Vogt noch notwendig sind,
um seine Berufsthätigkeit in der neuen Stellung eines Assistenten
mit Erfolg dauernd ausüben zu können. Kommt der Experte
umgekehrt zu einer verneinenden Antwort, so scheint es angezeigt,
durch ihn gleichzeitig feststellen zu lassen, in welchem Umfange
die streitigen Instrumente für eine weitere selbständige Berufs
bethätigung Vogts unentbehrlich sind. Allerdings war dieser Punkt
bereits Gegenstand der in Aarau vorgenommenen Expertise. Allein
abgesehen davon, daß dieselbe eine andere Betreibung betrifft und
daß sich die Verhältnisse seither verändert haben können, läßt sich
aus den Akten nicht ersehen, ob sie wirklich auf einer richtigen
Grundlage ruht und nur die dem Schuldner thatsächlich unent
behrlichen Instrumente ihm belassen will. Es ist nämlich davon
auszugehen, daß der Schuldner keineswegs einen Anspruch auf
Belassung von Werkzeugen, wie sie nur in einem besser ausge
statteten Atelier sich finden, hat, sondern daß sich die Kompetenz
qualität auf diejenigen beschränkt, ohne welche überhaupt eine
konkurrenzfähige Berufsausübung unter einfachen Verhältnissen
nicht mehr möglich wäre.
Das Begehren der Rekurrentin um Aufnahme einer neuen
Expertise erscheint also nach den gemachten Ausführungen und
im Sinne derselben als begründet.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und damit die Sache zu weiterer
Behandlung im Sinne der Motive an die kantonale Aufsichts
behörde zurückgewiesen.