- Urteil vom 30. März 1901 in Sachen Jaffei.
Verhältnis des Bundesgesetzes vom 22. Januar 1892 betreffend Aus
lieferung nach dem Auslande zu den Auslieferungsverträgen.
Art. 3 und 9 des Auslieferungsvertrages mit Italien; Art. 23 Abs. 2
des citierten Austieferungsgesetzes. Stellung des Bundesgerichts
bei Auslieferungsgesuchen. Politisches Verbrechen? (Teilnahme
an einem Königsmord.) Art. 2 Ziff. 1; Art. 2 Schlusssatz; Art. 3
Auslieferungsvertrag mit Italien. Entspricht der Haftbefehl den
im Auslieferungsvertrag normierten Voraussetzungen? (Art. 9 des
Vertrages).
- Mit Note vom 8. November 1900 stellte die königlich ita
lienische Gesandtschaft in Bern im Namen ihrer Regierung an
den schweizerischen Bundespräsidenten das Gesuch um Ausliefe
rung des Vittorio Jaffei, Quintilians Sohn, gebürtig aus Fo
ligno, unter Beilegung eines Haftbefehls vom 1. November 1900,
ausgestellt von dem mit den Untersuchungshandlungen gegen die
Mitschuldigen und Teilnehmer am Königsmorde vom 29. Juli 1900
in Monza beauftragten Richter der Anklagesektion des Appellhofes
von Mailand, in deutscher Übersetzung also lautend:
Der Instruktionsrichter von Mailand verfügt, im Sinne der
Art. 182, 187 und 449 der Strafprozeßordnung, die Verhaftung
des Vittorio Jaffei, Quintilians Sohn, gebürtig aus Foligno, nun
unbekannten Aufenthaltes, welcher
beschuldigt ist
- Der Mitschuld oder Teilnahme an dem doppelten Ver
brechen des Attentats auf den König und der qualifizierten
Tötung im Sinne der Art. 63, 117, 364 und 366 Ziff. 2 des
Strafgesetzbuches, indem er mit Vorbedacht und unter Mitwirkung
Anderer sich mit Gaetano Bresci verabredet hat, einen Angriff
auf das Leben Seiner Majestät Umberto I. auszuführen, wobei
er den Bresci bestimmte oder zum Mindesten anreizte, der direkte
Vollstrecker des am 29. Juli 1900 in Monza erfolgten Königs
mordes zu sein, wie Bresci es dann auch wirklich geworden ist.
- Des Verbrechens gegen die Sicherheit des Staates, wovon
in den Art. 134 und 135 des Strafgesetzbuches die Rede ist,
begangen dadurch, daß er in Italien und in der benachbarten
Schweiz im Laufe der Monate August, September und Oktober
1900 öffentlich zur Begehung von Verbrechen gegen die Staats
gewalt Verabredungen getroffen und aufgereizt hat.
Als auf den Fall anwendbare Bestimmungen des Strafgesetz
buches des Königreichs Italien sind in dem Haftbefehle angeführt:
Art. 63 (Miturheberschaft oder Teilnahme an einem Verbrechen);
Art. 117 (Königsmord); Art. 134 (komplottmäßige Verabredung
von Verbrechen gegen die Sicherheit des Staates); Art. 135 (öffent
liche Aufreizung zu solchen Staatsverbrechen); Art. 364 (Tötung)
und Art. 366, Ziffer 2 (Tötung mit Vorbedacht).
- Infolge dieses Auslieferungsbegehrens wurde Vittorio Jaffei,
dessen Ausweisung aus der Schweiz auf Grund des Art. 70
der Bundesverfassung zufolge eines Bundesratsbeschlusses vom
- Oktober 1900 vollzogen werden sollte, in Bellinzona in
Haft gesetzt. In Gemäßheit des Art. 21 des Bundesgesetzes
vom 22. Januar 1892 betr. die Auslieferung gegenüber dem
Ausland darüber angefragt, ob er gegen seine Auslieferung
Einsprache erhebe, erklärte Jaffei der Justizdirektion des Kantons
Tessin zuerst am 17. November und nach Beratung des ihm
amtlich beigeordneten Verteidigers am 27. November 1900,
protestiere gegen seine Auslieferung, und zwar in Ansehung der
Miturheberschaft oder Teilnahme am Königsmord in Monza
wegen absoluter Grundlosigkeit der Anklage, eventuell wegen des
politischen Charakters der That von Monza, und in Ansehung
der ihm zur Last gelegten Verbrechen gegen die Sicherheit des
italienischen Staates, weil es sich auch hier unzweifelhaft um
politische Delikte handle, wegen deren gemäß Art. 3 des schweize
risch italienischen Auslieferungsvertrages vom 22. Juli 1868 und
Art. 10 des schweizerischen Auslieferungsgesetzes die Auslieferung
ausgeschlossen sei, und dies umsomehr, als ja die genannten
Staatsverbrechen im Vertrag zwischen Italien und der Schweiz
gar nicht als Auslieferungsdelikte aufgezählt seien.
Mit Begleitschreiben vom 30. November 1900 gab der Ver
teidiger des Jaffei noch ein ihm von diesem zugegangenes Schrei
ben vom 27. November zu den Akten, in welchem der Verfolgte
aus seinen Aufenthaltsverhältnissen vor und nach dem 29. Juli
1900 die Haltlosigkeit der Anklage auf Teilnahme am Königs
morde darzuthun versucht.
3. Das eidgenössische Justiz und Polizeidepartement übersandte
nach Maßgabe des Art. 23 des schweizerischen Auslieferungs
gesetzes am 1. Dezember 1900 die Akten dem Bundesgerichte be
hufs Entscheidung der Frage, ob die Auslieferung des Jaffei zu
gestatten sei, unter Anschluß eines Gutachtens des Bundesanwaltes
vom gleichen Tage.
4. Am 8. Dezember 1900 richtete der vom Präsidenten des
Bundesgerichtes bestellte Instruktionsrichter an das eidgenössische
Justiz und Polizeidepartement ein Schreiben, in welchem er es
als notwendig hinstellt, daß die dem Vittorio Jaffei zur Last ge
legten Handlungen dem Bundesgerichte wenigstens soweit bekannt
gegeben werden, daß geprüft werden könne, ob dieselben den That
bestand eines Auslieferungsdeliktes bezw. der Mitschuld oder Teil
nahme an einem solchen ausmachen, und die Ansicht ausspricht,
der gegen Vittorio Jaffei erlassene Haftbefehl vom 1. November
1900 erfülle dieses Erfordernis nicht in genügendem Maße.
5. Das eidgenössische Justiz und Polizeidepartement erhielt
hierauf mit Note vom 26. Dezember 1900 von der königlich
italienischen Gesandtschaft und übersandte dem bundesgerichtlichen
Instruktionsrichter mit Schreiben vom 27. Dezember 1900
a. einen vom 19. Dezember 1900 datierten Haftbefehl des
Mailänder Untersuchungsrichters gegen Vittorio Jaffei, welcher
denjenigen vom 1. November modifiziert
b. die authentische Abschrift eines von Vittorio Jaffei am
18. September 1900 an die Adresse des im Gefängnis in Mai
land befindlichen Königsmörders Gaetano Bresci gerichteten, in
La Chaux-de-Fonds zur Post gegebenen Briefes;
c. eine Abschrift des Verhörs, welches das neuenburgische Po
lizeidepartement mit Bezug auf den Brief vom 18. September am
19. Oktober 1900 in Neuenburg mit Vittorio Jaffei vorgenom
men hat;
d. einen Bericht des Mailänder Untersuchungsrichters an die
dortige Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 1900 über die gegen
Vittorio Jaffei aktenmäßig vorliegenden Schuldinzichten.
6. Der neue Haftbefehl vom 19. Dezember 1900 hat (in
deutscher Übersetzung) folgenden Wortlaut:
Der Instruktionsrichter von Mailand verfügt im Sinne der
Art. 182, 187 und 449 der Strafprozeßordnung die Verhaftung
des Jaffei Vittorio, Quintilians Sohn, gebürtig aus Foligno,
nun unbekannten Aufenthaltes, welcher
beschuldigt ist:
- Der Mitschuld oder Teilnahme an dem doppelten Verbrechen
des Attentates auf den König und der qualifizierten Tötung im
Sinne der Artikel 63, 117, 364 und 366 Ziff. 2 des Straf
gesetzbuches, indem er mit Vorbedacht und unter Mitwirkung
Anderer sich mit Gaetano Bresci verabredet hat, einen Angriff
auf das Leben Seiner Majestät Umberto I. auszuführen, wobei
er den Bresci bestimmte oder zum Mindesten anreizte, der direkte
Vollstrecker des am 29. Juli 1900 in Monza erfolgten Königs
mordes zu sein, wie Bresci es dann auch wirklich geworden ist,
dies Alles gemäß dem Inhalte des Briefes, den Jaffei am
- September 1900 von Chaux de Fonds aus an Bresei gerichtet
hat, in welchem er sich als Freund des Bresci bekennt, dem von
diesem begangenen Morde ein Loblied singt, mit anderen Anar
chisten das Martyrium des Bresci zu rächen verspricht und die
italienische Polizei, von der er sich seit dem Tage der Gefangen
nahme Brescis verfolgt erklärt, herausfordert, ihn in der Schweiz
zu holen, wo er eine ausgiebige anarchistische Propaganda betreibe,
und in mysteriöser Weise auf einen geheimen Brief anspielt, den
er, wie es scheint aus Bern, erhalten hat.
2) Des Verbrechens gegen die Sicherheit des Staates, wovon
in den Artikeln 134 und 135 des Strafgesetzbuches die Rede ist,
begangen dadurch, daß er in Italien und in der benachbarten
Schweiz im Laufe der Monate August, September und Oktober
1900 öffentlich zur Begehung von Verbrechen gegen die Staats
gewalten Verabredungen getroffen und aufgereizt hat, und dadurch,
daß er in dem anonymen, zugestandenermaßen von ihm ge
schriebenen und am 18. September 1900 von Chaux de Fonds
aus an den im Gerichtsgefängnis zu Mailand befindlichen
Gaetano Bresci gerichteten Brief die bestimmte und unwiderruf
liche Absicht kundgegeben hat, Seine Majestät den König Viktor
Emanuel III. zu töten.
In dem von Vittorio Jaffei in seinem Verhör in Neuenburg
am 19. Oktober 1900 als von ihm herrührend anerkannten
Briefe an Gaetano Bresci vom 18. September 1900 findet sich fol
gende Stelle:
Il sottoscritto dichiara alla polizia italiana che mi cer
cava dopo il tuo arresto sono io ?
In dem Schreiben des Mailänder Untersuchungsrichters an die
dortige Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 1900, womit jener
den neuen Haftbefehl einbegleitete, heißt es, daß eine nähere Be
schreibung der dem Vittorio Jaffei zur Last gelegten Handlungen,
bei vollständigem Abgang anderer Elemente, nur an der Hand
des Briefes des Jaffei an Bresci vom 18. September 1900 ge
geben werden könne. Aus den Ausdrücken jenes Briefes aber
ergebe sich, daß Bresci bei seiner Mordthat in vollem Einver
ständnis mit Jaffei gehandelt und daß dieser letztere durch Ver
breitung abgestandener anarchistischer Lehren ( viete dottrine
anarchiche ) zuerst in Italien und sodann in der Schweiz zur
Begehung von Verbrechen gegen die italienischen Staatsgewalten
Verabredungen getroffen und aufgereizt hat, insbesondere zu der
in seinem Briefe in Aussicht genommenen Tötung des gegenwär
tigen italienischen Monarchen.
Der Untersuchungsrichter von Mailand schließt sein Schreiben
vom 21. Dezember 1900 mit den Worten: Tengo già in pronto
una rogatoria da rivolgere alle Autorità Giudiziarie Svizzere,
onde raccogliere gli elementi probatori della reità del Jaffei,
ma a sottoparla alla deliberazione della Sezione d Accusa
attendo che si appianino le difficoltà sollevate per la estra
dizione dello Jaffei, essendo troppo manifesto come negata
la estradizione, si rifiuterebbe pure lo espletamento della ro
gatoria. (Ich habe schon ein Ersuchungsschreiben Rogatorium
an die schweizerischen Gerichtsbehörden vorbereitet, um die Be
weismittel für die Schuld des Jaffei zu sammeln; aber bevor ich
dasselbe der Anklagekammer zur Genehmigung vorlege, will ich
die Beseitigung der hinsichtlich der Auslieferung des Jaffei ent
standenen Schwierigkeiten abwarten, da selbstverständlich im Falle
der Verweigerung der Auslieferung auch einem solchen Ersuchungs
schreiben keine Folge würde gegeben werden.)
Mit Rücksicht auf die wörtlich angeführte Schlußstelle in
dem Schreiben des Mailänder Untersuchungsrichters vom 21. De
zember 1900 ordnete das Schweizerische Bundesgericht in seiner
Sitzung vom 5. Februar 1901 eine Vervollständigung der Akten
in Gemäßheit von Art. 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Ja
nuar 1892 an, indem es aus der citierten Außerung des Unter
suchungsrichters schließen zu können glaubte, derselbe sei in der
Lage und Willens, gewisse Punkte thatsächlicher Natur, die sich
auf das dem Vittorio Jaffei zur Last gelegte Verbrechen der Teil
nahme am Morde in Monza beziehen oder doch damit in Be
ziehung gebracht werden können, durch Beweiserhebungen seitens
schweizerischer Gerichtsbehörden feststellen zu lassen. Das Bundes
gericht beauftragte demgemäß seinen Instruktionsrichter, dem
Bundesrate zu Handen der königlich italienischen Gesandtschaft in
Bern mitzuteilen, daß es jedenfalls für den Auslieferungsrichter
wünschbar sei, den Inhalt des vom italienischen Untersuchungs
richter in Bereitschaft gehaltenen Rogatoriums zu erfahren, bevor
über die Frage der Auslieferung des Jaffei entschieden werde.
Der bundesgerichtliche Instruktionsrichter entledigte sich dieses
Auftrages mittels eines Schreibens an den Bundesrat vom
6. Februar 1901.
8. Am 20. März 1901 war das eidgenössische Justiz und
Polizeidepartement in der Lage, dem Bundesgerichte eine Note der
königlich italienischen Gesandtschaft vom 19. März zur Kenntnis
zu bringen, mit welcher die Gesandtschaft dem Bundesrat ein
Schreiben des Mailänder Untersuchungsrichters an die dortige
Staatsanwaltschaft vom 11. März einbegleitet und in der sie sich
über das Vervollständigungsbegehren des schweizerischen Bundes
gerichts in folgender Weise ausspricht: Der Mailänder Unter
suchungsrichter erkläre sich außer stande, der Anklagesektion des
Appellhofes von Mailand ein an die Schweizer Gerichtsbehörde
zu richtendes Rogatorium vorzulegen, bevor Jaffei ausgeliefert
sei; denn das Verhör des letzter werde erst die weiteren ihn
belastenden Elemente dem Richter an die Hand geben. Der
königlich italienische Justizminister habe bei Übermittlung dieser Er
klärung des Untersuchungsrichters an das italienische Ministerium
des Auswärtigen die, auch vom Staatsanwalte beim Mailänder
Appellhofe angebrachte, Bemerkung beigefügt, daß das auf das
schweizerische Bundesgesetz vom 22. Januar 1892 gegründete Ver
vollständigungsbegehren des Schweizerischen Bundesgerichts in dem
zwischen den beiden Staaten bestehenden Vertragsrechte eine Begrün
dung nicht finde. Der italienisch schweizerische Auslieferungsvertrag
vom 22. Juli 1868, speziell die hier maßgebenden Art. 1 und 9
desselben, verpflichten die Staaten gegenseitig zur Auslieferung
auf die bloße Mitteilung eines Haftbefehles hin, und zwar ohne
Vorbehalt und ohne Bedingung. Dem gegenüber könne sich das
Schweizerische Bundesgericht nicht auf Bestimmungen eines internen
Landesgesetzes berufen, welche mit dem vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes abgeschlossenen Vertrage zwischen der Schweiz und
Italien nicht im Einklange stehen. Ein vorläufiges Urteil der
Schweizer Behörden, auch nur über die Wirksamkeit eines italie
nischen Rogatoriums, erscheine demnach als unzulässig.
In dem Schreiben des Untersuchungsrichters an den Staats
anwalt in Mailand vom 11. März 1901 ist der Satz enthalten:
Non esito a dichiarare di avere il fondato sospetto, che il
Vittorio Jaffei sia fra coloro che rafforzarono nel Bresci
Gaetano la risoluzione di compiere quel misfatto, e che po
tendo sarebbe concorso a coadjuvare il Bresci all evasione.
ch stehe nicht an zu erklären, daß ich den begründeten Verdacht
hege, Vittorio Jaffei sei einer von denjenigen, welche Gaetano
Bresci in dem Entschlusse zur Begehung jener Missethat bestärkt
haben, und daß er gegebenen Falles bereit gewesen wäre, dem
Bresci zur Flucht zu verhelfen.
9. Die schweizerische Bundesanwaltschaft hat sich gegenüber
dem Bundesgerichte zweimal, am 1. Dezember 1900 und am
22. März 1901, über die Auslieferung des Vittorio Jaffei ver
nehmen lassen; sie kommt zu folgenden Schlüssen:
a. Es sei die Auslieferung zu bewilligen, soweit sie verlangt
wird wegen Miturheberschaft oder Gehilfenschaft bei der von
Bresci verübten Tötung des Königs Umberto I., im Sinne der
Art. 364 und 3662 des italienischen Strafgesetzbuches.
b. Die Auslieferung sei dagegen zu verweigern hinsichtlich der
dem Vittorio Jaffei zur Last gelegten Miturheberschaft oder Teil
nahme am Verbrechen des Attentates auf das italienische Staats
oberhaupt (Art. 117 des italienischen Strafgesetzbuches) und hin
sichtlich des Komplottierens oder öffentlicher Aufreizung zur Be
gehung von Verbrechen gegen die Sicherheit des italienischen
Staates (Art. 134 und 135 leg. cit.).
Zu diesen Schlüssen gelangt die Bundesanwaltschaft, indem sie
die That Brescis als einen gemeinen Meuchelmord im Sinne
der Art. 364 und 3662 des italienischen Strafgesetzbuches und
Art. 2, Ziff. 1, des schweizerisch italienischen Auslieferungsvertrages
qualisiziert, als ein anarchistisches, nicht politisches, Verbrechen, be
gangen als Mittel zur Herbeiführung des gewaltsamen Umsturzes
der gesellschaftlichen Ordnung im Allgemeinen, ohne speziellen Bezug
auf die in Italien herrschende Regierungsform; eventuell als ein
Verbrechen, das im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des schweizerischen
Auslieferungsgesetzes jedenfalls vorwiegend den Charakter eines
gemeinen Verbrechens trage. Dagegen erscheinen der Bundesanwalt
schaft sowohl der Königsmord, nach dem Art. 117 des italienischen
Strafgesetzbuches, als die in Art. 134 und 135 des genannten
Gesetzes vorgesehenen Staatsverbrechen als politische Delikte,
und eine Auslieferung dieser wegen sei schon deshalb ausge
schlossen, weil sie nicht als Auslieferungsdelikte im schweizerisch
italienischen Staatsvertrage figurieren.
In dem Gutachten vom 22. März 1901 berührt die Bundes
anwaltschaft auch Jaffeis Brief an Bresci vom 18. September
1900. Sie erblickt in der Stelle jenes Briefes, welche lautet;
Il sottoscritto, etc. das Bekenntnis des Autors, eine der
Personen zu sein, auf welche die italienische Polizei nach dem
Attentat von Monza als intellektuelle Urheber oder Gehilfen
Brescis fahndete. Über die Wahrheit dieser Erklärung des Jaffei
habe der Richter von Mailand zu urteilen. Neben dem Inhalt
des Jaffeischen Briefes vom 18. September 1900 müsse nun
auch noch der Verdacht des italienischen Untersuchungsrichters
in Betracht fallen, daß bei Brescis That Mehrere mitbeteiligt
waren und daß Jaffei einer der Gehilfen Brescis war. Damit
seien, sagt die Bundesanwaltschaft, die in Art. 9 des Aus
lieferungsvertrages vom 22. Juli 1868 enthaltenen Requisite der
Auslieferung gegeben: Die dem Requirierten zur Last gelegten
Handlungen (faits poursuivis) seien hinlänglich bezeichnet, und
für einen gewissenhaften Untersuchungsbeamten liege die Veran
laßung vor, das Untersuchungsverfahren einzuleiten, ohne Rücksicht
darauf, ob dasselbe mehr oder weniger wahrscheinlich zur Eröff
nung des Hauptverfahrens und zu einer Verurteilung führen
werde.
10. Durch Urteil des Assisenhofes des Kreises Mailand vom
29. August 1900 ist Gaetano Bresci aus Prato (Florenz) nach
dem Wahrspruch der Geschworenen wegen des von ihm am 29.
uli 1900 in Monza verübten Mordes des Königs Umberto I.
als des Königsmordes schuldig in Anwendung von Art. 117 des
italienischen Strafgesetzbuches zu lebenslänglicher schwerer Kerker
strafe (ergastolo) verurteilt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Frage, ob einem
von der königlich italienischen Staatsregierung an die Schweiz
gestellten Auslieferungsbegehren zu entsprechen sei, nach dem
zwischen den beiden Staaten am 22. Juli 1868 abgeschlossenen,
gegenwärtig noch in Kraft bestehenden Auslieferungsvertrage sich
beurteilt. Das hindert aber nicht, daß in einem vom Staats
vertrage nicht berührten Punkte und in einer ihm nicht wider
sprechenden Weise gewisse Bestimmungen des schweizerischen Bun
desgesetzes vom 22. Januar 1892 betreffend die Auslieferung
gegenüber dem Ausland anläßlich eines von Italien ausgehenden
Auslieferungsbegehrens zur Anwendung gelangen. Namentlich
wird dies zutreffen bei Bestimmungen, die das schweizerischerseits
bei Auslieferungsbegehren einzuschlagende Verfahren betreffen.
Im vorliegenden Falle hat Italien ein Auslieferungsbegehren
auf Grund von Haftbefehlen gestellt, die sich in zwei Richtungen
auf im Vertrage mit der Schweiz nicht vorgesehene Verbrechen
politischer Natur beziehen, in der einen Richtung freilich auf ein
sogenanntes zusammengesetztes (komplexes) Verbrechen, den Königs
mord, das zugleich die Merkmale eines gemeinen, im Vertrage
vorgesehenen, Deliktes, des Mordes, aufweist. Angesichts des
Art. 3 des schweizerisch italienischen Staatsvertrages, der die
Auslieferung eines Individuums für politische Verbrechen, sowie
für die mit einem solchen Verbrechen in Verbindung stehenden
Handlungen ausschließt, und angesichts des Art. 9 des genannten
Vertrages, der die Auslieferungspflicht abhängig macht von der
Vorlegung eines gerichtlichen Urteilsspruches oder Anklageaktes,
oder eines Verhaftsbefehles, worin die Natur und die
Schwere der verfolgten Vergehen ( des faits pour
suivis ) angegeben sind, war die schweizerische Behörde durch
aus im Rechte, von der italienischen Regierung die Angabe aller
ihr bekannten Momente thatsächlicher Natur betreffend das Aus
lieferungsdelikt zu verlangen. Wenn sich in casu das schweizerische
Gericht bei seinem Aktenvervollständigungsbegehren auf Art. 23
Abs. 2 des hierseitigen Gesetzes vom 22. Januar 1892 berufen
hat, so geschah dies ebenfalls in ganz berechtigter Weise. Denn
diese Gesetzesstelle enthält Prozeßbestimmungen, die ja gerade die
bundesgerichtliche Kompetenz, über Einsprachen gegen Ausliefe
rungsbegehren zu entscheiden, begründen und das hierbei vom
Gerichte einzuhaltende Verfahren ordnen, und die anwendbar sind
in allen Fällen, gleichviel ob ein Staatsvertrag dem Ausliefe
rungsbegehren zu Grunde liegt oder nicht. Freilich wird das
schweizerische Gericht gegenüber einem Vertragsstaate ein Aktenver
vollständigungsbegehren nur innerhalb des Rahmens des Staats
vertrages stellen dürfen. Allein auch die Art. 3 und 9 des
schweizerisch italienischen Vertrages, die hier maßgebend sind, recht
fertigen im konkreten Falle ein solches Begehren. Das ist so wahr,
daß das Begehren sogar bei Abgang jedweder einschlägigen schwei
zerischen Gesetzesbestimmung vom Bundesgericht hätte gestellt wer
den dürfen.
Als ein Mißverständnis ist es zu bezeichnen, wenn die könig
lich italienische Gesandtschaft in ihrer Note vom 19. März 1901
die Vermutung ausspricht, das Bundesgericht habe für sich die
Kompetenz in Anspruch genommen, vor der Entscheidung über
die Auslieferungsfrage die Wirksamkeit eines vom italienischen
Untersuchungsrichter in Aussicht gestellten Rogatoriums zu beur
teilen, eine Kompetenz, die dem Bundesgerichte nicht zukomme.
Das Bundesgericht hat es bloß für wünschbar erklärt, daß ihm
zum Zwecke weiterer Aufklärung über den in casu vorliegenden
Verbrechensthatbestand der Inhalt jenes Rogatoriums mitgeteilt
werde.
Richtig und unbestritten ist hinwieder, daß überall da, wo der
Staatsvertrag die Bedingungen der Auslieferung positiv und er
schöpfend normiert, die Auslieferungsfrage sich nicht nach dem
schweizerischen Bundesgesetze vom 22. Januar 1892, sondern
ausschließlich nach den Bestimmungen des Vertrages beurteilt.
(Man vergleiche hiezu die Botschaft des Bundesrates zum Aus
lieferungsgesetzentwurfe vom 9. Juni 1890 im Bundesblatt 1890,
III, S. 327; bundesger. Entsch., Bd. XVIII, S. 193, 498;
XIX, S. 128 ff., 137.
2. Wie schon wiederholt festgestellt worden ist, hat das Bun
desgericht, wenn ihm gemäß Art. 23 des Bundesgesetzes vom
22. Januar 1892 eine Auslieferungssache zur Entscheidung vor
gelegt wird, von Amtes wegen zu prüfen, ob das Auslieferungs
gesuch nach Staatsvertrag oder Gesetz begründet sei, seine Prüfung
also nicht auf die vom requirierten Individuum angebrachten
Einwendungen zu beschränken. (Vgl. bundesger. Entsch., XVII,
S. 73; XVIII, 192.)
3. Mit der Einrede, die gegen ihn vorgebrachte Anschuldigung
der Miturheberschaft oder Teilnahme an dem Morde von Monza
sei thatsächlich vollständig aus der Luft gegriffen, ist Jaffei von
vornherein nicht zu hören. Wie das Bundesgericht von jeher in
allen Fällen angenommen hat, geht die Schuldfrage den
chwei
zerischen Auslieferungsrichter nichts an, sondern ist ausschließlich
Sache des für die Untersuchung und Beurteilung des in Frage
stehenden Verbrechens zuständigen Richters.
Dagegen fällt diejenige Einwendung des requirierten
Indi
viduums in Betracht, welche die Auslieferung wegen des politi
schen Charakters der ihm vorgeworfenen Handlungen als unzuläßig
erklärt. Denn Art. 3 des schweizerisch italienischen Auslieferungs
vertrages lautet sehr bestimmt: Für politische Verbrechen oder
Vergehen wird die Auslieferung niemals gewährt. Ein Individuum,
das wegen einer andern Übertretung der Strafgesetze ausgeliefert
würde, darf in keinem Falle für ein vor seiner Auslieferung be
gangenes politisches Verbrechen oder Vergehen, noch wegen irgend
einer mit einem solchen Verbrechen oder Vergehen in Verbindung
stehenden Handlung bestraft werden.
In dieser Beziehung ist nun von vornherein mit der schwei
zerischen Bundesanwaltschaft zu sagen, daß die Auslieferung
Jaffeis nicht wegen Miturheberschaft oder Teilnahme an dem in
Art. 117 des italienischen Strafgesetzbuches unter dem Titel
Von den Verbrechen gegen die Sicherheit des Staates und
unter dem Kapitel Von den Verbrechen gegen die Staatsgewalten
vorgesehenen Verbrechen des Attentates auf das Staatsoberhaupt,
und ebensowenig wegen der durch die Art. 134 und 135 des näm
lichen Gesetzes bedrohten Verabredung Mehrerer oder wegen öffent
licher Aufreizung zur Begehung von Verbrechen gegen die Sicher
heit des italienischen Staates bewilligt werden kann. Einmal schon
deshalb nicht, weil diese Verbrechen keine vertragsmäßigen Aus
lieferungsdelikte sind, und sodann, weil sie unzweifelhaft politische
Delikte und daher durch Art. 3 des Vertrages von der Aus
lieferung ausgenommen sind. Indessen ist ihr politischer Charakter
verschieden. Während die in Art. 134 und 135 des italienischen
Strafgesetzes vorgesehenen strafbaren Handlungen ausschließlich
als Staatsverbrechen, d. h. als absolut politische Verbrechen er
scheinen, qualifiziert sich das Attentat auf das Staatsoberhaupt,
der Königsmord, als ein relativ politisches, ein zusammengesetztes
(komplexes) Verbrechen, d. h. als ein solches, das gleichzeitig die
Thatbestandsmerkmale eines politischen und eines gemeinen Ver
brechens in sich schließt. Die Tötung eines Königs ist ein Hoch
verratsverbrechen und gleichzeitig ein Verbrechen gegen die Person,
in letzterer Hinsicht je nach den Umständen einfache oder qualifi
zierte Tötung. Als qualifizierte Tötung, Tötung mit Vorbedacht
nach Art. 366 Ziff. 2 des italienischen Strafgesetzbuches, wird
von den italienischen Behörden die That Brescis kumulativ
mit deren Unterstellung unter Art. 117 leg. cit. charakterisiert,
und demgemäß die Auslieferung Jaffeis auch wegen Mit
urheberschaft oder Teilnahme an einem gemeinen Morde (Meuchel
morde) verlangt. Meuchelmord ist nach Art. 2 Ziff. 1 des
schweizerisch italienischen Staatsvertrages von 1868 ein Ausliefe
rungsdelikt, und die Auslieferung ist nach dem Schlußsatz von
Art. 2 des Vertrages für jede Art von Mitschuld oder Teilnahme
an einem der im Vertrage aufgeführten Verbrechen zu gewähren.
4. Es entsteht nun die Frage, ob es angehe, den Königs
mord seines politischen Charakters zu entkleiden und ihn wie
einen gemeinen Mord zu behandeln. Denn nur wenn das zu
läßig und möglich ist, kann die von Italien verlangte Aus
lieferung eines wegen Königsmordes verfolgten Individuums ge
stattet werden. Das Bundesgericht hat am 11. September 1891
(in dem Falle Malatesta, Bd. XVII, S. 450 ff.) den Art. 3 des
schweizerisch italienischen Auslieferungsvertrages ex professo aus
gelegt. Art. 3 des Vertrages, sagte es, beschränkt den Art. 2;
die Auslieferung ist auch wegen der in Art. 2 aufgezählten
Thatbestände dann zu verweigern, wenn das Vergehen nicht als
ein gemeines, sondern als ein politisches erscheint; Art. 3 schließt
die Auslieferung nicht nur für die absolut, sondern auch für die
relativ politischen Delikte, welche gleichzeitig den Thatbestand eines
gemeinen Verbrechens erfüllen, aus. Das Bundesgericht hat so
dann in jenem Auslieferungsfalle (Malatesta) eine Verbindung,
welche den Umsturz der bestehenden staatlichen und politischen
Ordnung bezweckte, um an deren Stelle ein anderes politisches
und wirtschaftliches System, dasjenige der Anarchie , zu setzen,
nicht als gemeine Verbrecherbande angesehen, sondern ihr einen
zweifellos politischen Charakter zugeschrieben, wobei zugegeben
wurde, daß der Zweck der Verbindung nicht bloß die Anwendung
der Mittel friedlicher Propaganda vorsehe, sondern geradezu
die Begehung von Verbrechen gegen Personen und Eigentum in
sich schließe. Dennoch wurde vom Bundesgericht der politische
Charakter der Verbindung, der Malatesta angehörte, anerkannt.
Denn sagte das Gericht dafür, daß es dabei auf die
Verübung gemeiner, mit einem auf politische Zwecke
gerichteten Unternehmen gar nicht oder nur locker
zusammenhängender, Verbrechen abgesehen sei, liegt
nicht das Mindeste vor.
In diesem, vom Bundesgerichte anerkannten, Sinne ist jede
Verbrechenshandlung, welche mit einem politischen Zwecke zusam
menhängen kann, geeignet, politisches Verbrechen zu sein: Mord,
Totschlag, Raub, Brandstiftung, Fälschung, Erpressung u. a. m.
(Vgl. Pfenninger, Referat über den Begriff des politischen Ver
brechens, erstattet am schweizerischen Juristentage 1880). Der
Charakter der That ergibt sich aus der Abwägung der begleitenden
Umstände; die That muß als solche frei gewürdigt, und sie darf
nicht in bestimmte Verbrechenskategorien eingeschachtelt werden.
(Vgl. bundesrätliche Botschaft vom 9. Juni 1890 zum Entwurfe
des Bundesgesetzes über die Auslieferung gegenüber dem Ausland,
im Bundesblatt 1890, Bd. III, S. 346.)
Diesen Standpunkt freier Würdigung aller Umstände hat die
Schweiz ganz besonders hinsichtlich der Frage, ob sie den Königs
mord als Auslieferungsdelikt anzuerkennen habe, seit Jahrzehnten
eingenommen. Der Königsmord ist das typische Beispiel eines
zusammengesetzten (komplexen) Verbrechens, d. h. eines solchen,
das die Merkmale eines politischen und eines gemeinen Verbrechens
in sich schließt. Wiederholt hat die Schweiz erklärt, daß es nicht
ihre Absicht sei, die Auslieferung wegen eines Attentates auf einen
fremden Fürsten in allen Fällen, wo der politische Charakter der
That behauptet werde, abzulehnen, daß sie sich aber in dieser Rich
tung volle Freiheit der Prüfung vorbehalten müsse, und sie hat
deshalb die Aufnahme der sogen. belgischen Attentatsklausel in
ihre Auslieferungsverträge beharrlich verweigert. (Vgl. bundes
rätliche Botschaft zum Auslieferungsvertrag mit Frankreich vom
9. Juli 1869, im Bundesblatt 1869, III, S. 471, und besonders
die Note des schweizerischen Ministers in Wien an den Vertreter
serbischen Regierung in Wien vom 28. Mai 1887 anläßlich
des Abschlusses des schweizerisch serbischen Auslieferungsvertrages,
im Bundesblatt, 1888, I, S. 50; vgl. hiezu auch W. Serment,
Korreferat am schweizerischen Juristentag von 1880, und Charles
Soldan, L extradition des criminels politiques, S. 22 f., Se
paratabdruck aus: La Revue générale du droit, Jahrgang 1882.)
Es ist nicht zu bezweifeln, daß diese Frage in gleicher Weise bei
einem von einem Anarchisten verübten Attentat auf das Staats
oberhaupt aufgeworfen und beantwortet werden muß, wie bei einem
Thäter, der sich nicht zu anarchistischen Grundsätzen bekennt. Denn
auch die Anarchisten können politische Verbrechen begehen. Wie
schon erwähnt, hat das Bundesgericht im Jahre 1891 einer zum
Zwecke der anarchistischen Propaganda gegründeten Verbindung
den politischen Charakter nicht abgesprochen, weil es fand, daß sie
ein auf politische Zwecke gerichtetes Unternehmen sei, ein Unter
nehmen, das nicht auf die Verübung gemeiner, mit politischen
Zwecken gar nicht oder nur locker zusammenhängender Verbrechen
es abgesehen habe. Und am 29. Mai 1900 hat das Bundes
gericht drei erklärte Anarchisten, die des in Art. 4 des Bundesge
setzes vom 12. April 1894 vorgesehenen anarchistischen Deliktes
angeklagt waren, freigesprochen, mit der Begründung, daß die
ihnen zur Last gelegten Handlungen wohl als politische (völker
rechtswidrige) angesehen werden können, aber nicht die charakte
ristischen Elemente des anarchistischen Deliktes aufweisen, welches
darin besteht, daß es nicht sowohl die Verletzung eines bestimmten
Rechtsgutes, als die Verbreitung von Furcht und Schrecken unter
der Bevölkerung, die Erschütterung der ganzen menschlichen Gesell
schaft bezweckt, wobei die verbrecherische Verletzung eines Rechts
gutes nur als Mittel zur Erreichung dieses Zweckes dient.
(Vergl. Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entschei
dungen, Band XXVI, I. Teil, S. 227 u. ff.) Man kann sagen,
daß das Schweizerische Bundesgericht die Möglichkeit eines poli
tischen Charakters der von Anarchisten betriebenen Propaganda
in sehr weitgehendem Maße zugegeben hat. Immerhin wird die
Richtigkeit des jene bundesgerichtlichen Urteile beherrschenden Grund
gedankens nicht angefochten werden können und es ist auch im
gegenwärtigen Falle daran festzuhalten: auch die anarchistischen
Lehren und die anarchistische Propaganda können sich auf rein
politischem Boden bewegen, und mit Recht ist von berufener Seite
(Lammasch, Auslieferungspflicht und Asylrecht, S. 302 ff., und
Alphons Rivier in der Expertenkommission zur Vorberatung des
schweizerischen Auslieferungsgesetzes) vor der Aufstellung eines
des politischen Charakters entkleideten sogen. sozialen Verbrechens
gewarnt worden.
Damit steht nicht etwa im Widerspruche, was der Bundesrat
in seiner Botschaft vom 9. Juni 1890 zum Gesetzesentwurf betr.
die Auslieferung gegenüber dem Ausland ausgesprochen hat, wenn
er dort sagt: Die terroristische Propaganda durch die That hat die
civilisierten Nationen erschreckt; die menschliche Gesellschaft sieht sich
durch eine allgemeine Gefahr bedroht; in diesen sozialpolitischen
Verbrechen liegt ein Element, welches bis anhin dem Begriff des
politischen Verbrechens fehlte: das Verbrechen ist nicht mehr
ultima ratio einer bedrückten und gehetzten Partei, es ist regel
mäßiges Kampfmittel zum Zwecke der Terriorisierung der Bevöl
kerung. Die politische und die richterliche Bundesbehörde folgen viel
mehr in dieser Frage der gleichen Anschauung, und die gesetzgebende
Behörde der Eidgenossenschaft, die Bundesversammlung, hat diese
Anschauung durch den Erlaß des Bundesgesetzes vom 12. April
1894, betreffend Ergänzung des Bundesgesetzes über das Bundes
strafrecht, als die ihrige erklärt, die Anschauung, daß es Indivi
duen gibt, denen die soziale Frage nicht ein politisches Problem
ist, deren Ziel vielmehr die Herbeiführung eines durch Einschüch
terung der Bevölkerung vorzubereitenden gesellschaftlichen Zustan
des ist, den in irgend welchem vernünftigen und greifbaren Sinne
zu definieren sie ganz unvermögend wären. Derartige Thaten stehen
in keinem auch nur lockern Zusammenhang mit politischen Zwecken
(bundesgerichtliche Entsch. XVII, S. 456) und solchen Indivi
duen ist die Eigenschaft von politischen, des Asylrechts würdigen,
Verbrechern entschieden abzusprechen. Die schweizerischen Behörden
befinden sich bei dieser Anschauung in voller Übereinstimmung mit
der öffentlichen Meinung ihres Landes,
Es ist nun die Frage zu erörtern, ob die That Brescis, bei
der Vittorio Jaffei mitgewirkt haben soll, im Lichte der vor
stehenden Auseinandersetzungen als ein politisches Verbrechen zu
betrachten sei.
5. Diese Frage ist zu verneinen. Nach allen durch die Presse
und die Gerichtsverhandlungen bekannt gewordenen Begleitumstän
den ist der Mord von Monza, mag er auch, wie die italienischen
Behörden annehmen, nicht das Werk eines Einzelnen sein, eine
That, die weder in ihrem Ursprung noch in ihrem Erfolge einen
Zusammenhang mit einer bestimmten politischen oder sozialen Be
strebung oder Bewegung aufweist; weder vor noch nach der That
Brescis hat sich irgend welche politische Aktion bemerkbar ge
macht; diese That war nicht das Mittel zur Erreichung eines
politischen oder sozialpolitischen Zieles, sie trug vielmehr ihren
ganzen Zweck in sich selbst. Den Thäter beseelte die Absicht, in
auffälliger Weise zu offenbaren, daß er den König von Italien
als ein vernichtenswertes Wesen ansehe, und durch dessen Ver
nichtung die Bevölkerung des Landes in Schrecken zu versetzen.
Vom politischen Gesichtspunkte aus hat eine solche That nicht
mehr Wert, als die Ermordung irgend eines andern hochstehen
den Staatsbeamten, zu deren Rechtfertigung etwa angebracht
würde, der Staat und folgeweise auch dessen Diener seien absolut
überflüssig, oder als ein Raub oder Diebstahl, der mit der
Vorgabe beschönigt werden wollte, der Thäter sei grundsätzlich für
Abschaffung des Privateigentums und habe demzufolge dasselbe
auch nicht in concreto zu respektieren.
Es kommt hinzu, daß sowohl der persönliche Charakter als
auch die Regierungsweise des Königs Umberto I. solcher Art
waren, daß selbst ein erbitterter politischer Gegner sich nicht zur
Vernichtung der Person dieses Fürsten herausgefordert fühlen
konnte.
Darnach erscheint Brescis That als ein gemeiner Mord, we
sentlich nicht verschieden von derjenigen des Mörders der Kaiserin
von Österreich.
Nun ist aber Bresci am 29. August 1900 vom Mailänder
Assisenhof ausschließlich auf Grund des Art. 117 des italienischen
Strafgesetzbuches, als Königsmörder, verurteilt worden, und da die
Schweiz nicht in der Lage ist, den der Mitschuld oder Teilnahme
an der Mordthat von Monza beschuldigten Jaffei im Hinblick auf
Art. 117 des italienischen Strafgesetzes auszuliefern, so entsteht im
Falle der Auslieferung des Jaffei die Anomalie, daß der Mitschuldige
oder Teilnehmer nach einer andern als der auf den Haupturheber
des Verbrechens angewendeten strafgesetzlichen Bestimmung wird
beurteilt werden müssen. Diese für den Urteilsrichter in Betracht
fallende Sonderbarkeit kann jedoch den ersuchten Staat nicht ab
halten, die Auslieferung zu bewilligen. Eine Auslieferung wird
ja ohne Präjudiz für die Urteilsfindung des Richters bewilligt.
Wenn aber eingeworfen werden wollte, die That Brescis sei
von den italienischen Strafgerichtsbehörden durch Unterstellung
unter den Art. 117 St. G. B. als ein politisches Verbrechen an
erkannt worden und damit sei auch für Mitschuldige und Teil
nehmer diese Frage präjudiziert, so ist vorerst darauf zu entgegnen,
daß die italienische Strafjustiz das Verbrechen Brescis, wie sie
es bei jedem andern Falle idealer Konkurrenz von zwei Ver
brechensthatbeständen hätte thun müssen, nach Maßgabe des
Art. 78 des italienischen Strafgesetzbuches in Anwendung des die
schwerere Strafe androhenden Gesetzesartikels beurteilen mußte.
Dann aber ist daran zu erinnern, daß der ersuchte Staat sich
auch nicht an den Ausspruch der Gerichte des ersuchenden Staa
tes hält, wenn diese einem politischen Verbrechen den Charakter
eines gemeinen Verbrechens beilegen, sondern sich stets in souve
räner Weise die selbsteigene Prüfung des Charakters der That
vorbehält (bundesger. Entsch. XVII, S. 456). Wäre von Italien
die Auslieferung Brescis bei uns verlangt worden, so hätte sie
nur wegen qualifizierter Tötung (Art. 3662 des ital. St. G. B.),
nicht wegen Königsmords (Art. 117 1. c.), bewilligt werden
können. Dies trifft auch für Mitschuldige und Teilnehmer zu,
ganz ohne Rücksicht darauf, ob die Hauptthat schon beurteilt
worden und ob die Beurteilung der Mitschuldigen und Teil
nehmer für die Justizbehörden des ersuchenden Staates mehr oder
weniger schwierig sei. Um das auszufällende Urteil hat sich der
ersuchte Staat, wie schon gesagt, nicht zu bekümmern.
6. Nachdem feststeht, daß Vittorio Jaffeis Auslieferung wegen
Miturheberschaft oder Gehilfenschaft bei einem im Staatsvertrage
vom 22. Juli 1868 (Art. 2, Ziff. 1, und in fine) vorgesehenen
Verbrechen verlangt wird und daß diesem Verbrechen ein politischer
Charakter nicht zuerkannt werden kann, ist endlich noch die Frage
ins Auge zu fassen, ob die übrigen vertragsmäßigen Voraus
setzungen, unter denen Jaffeis Auslieferung verlangt werden kann,
erfüllt seien. Das Bundesgericht hat, wie bereits im Eingang
der vorstehenden Erwägungen erwähnt wurde, diese Frage ex
officio aufzuwerfen, ohne Rücksicht darauf, daß Jaffei selbst sich
darauf beschränkt hat, den politischen Charakter der Mordthat von
Monza zu behaupten.
In dieser Richtung kann es sich nur noch fragen, ob der oder
die Haftbefehle, auf Grund deren Italien die Auslieferung Jaffeis
verlangt, den Anforderungen entsprechen, welche Art. 9 des Ver
trages vom 22. Juli 1868 aufstellt, insbesondere ob darin die
Natur und die Schwere der verfolgten Vergehen
( la nature
et la gravité des faits poursuivis ) angegeben
seien. Es fällt
nicht ins Gewicht, daß der schweizerisch italienische Staatsvertrag
nicht wie andere von der Schweiz abgeschlossene Auslieferungs
verträge verlangt, die strafbaren Handlungen des verfolgten In
dividuums seien genau anzugeben, oder: der Zeitpunkt
der Begehung , oder: Ort und Zeit der Begehung
seien zu bezeichnen. Da der schweizerisch italienische Staatsver
trag, wie z. B. der schweizerisch französische, davon ausgeht, daß
das auszuliefernde Individuum sich nach Verübung der That auf
das Gebiet der Schweiz geflüchtet, also nicht auf schweizerischem
Gebiet delinquiert hat (Art. 1 und 3), und da ferner auch der
schweizerisch italienische Vertrag die Auslieferung ausschließt, wenn
nach dem Strafgesetze des ersuchten Staates die Verjährung des
Strafanspruchs oder der Strafvollstreckung eingetreten ist (Art. 4)
so versteht es sich ganz von selbst und brauchte im Vertrag nicht
ausdrücklich bemerkt zu werden, daß bei Auslieferungsbegehren
auch Ort und Zeit der Begehung des Verbrechens anzugeben
seien. Wenn nun aber dies in Hinsicht auf die dem Vittorio
Jaffei vorgeworfenen Handlungen in den Haftbefehlen vom 1. No
vember und 19. Dezember 1900 nicht in dem Maße, wie es wün
schenswert gewesen wäre, geschehen ist, so kann deshalb doch
nicht von einem Mangel gesprochen werden, der die Verweige
rung der Auslieferung in casu rechtfertigen würde. Denn einmal
handelt es sich bei der Anklage gegen Jaffei um Anstiftung, Ge
hilfenschaft oder Begünstigung, also um ein inhaltlich unselbständiges
Thun, welches nicht um seiner selbst willen, sondern wegen seiner
Beziehung zur Verschuldung eines Andern unter Strafe gestellt
ist (Hugo Meyer, Lehrb. des deutsch. Strafrechts, S. 273 ff.).
Es sind der Natur der Sache nach in Bezug auf Teilnahme
handlungen so genaue Angaben nicht nötig und wohl auch in
den meisten Fällen nicht möglich, wie hinsichtlich des Hauptver
brechens, das in Frage kommt, und wenn letzteres nach Zeit und
Ort der Begehung klargestellt ist, so wird dies in der Regel auch
in Ansehung der Anstiftung und sonstiger Teilnahmehandlungen
der Fall sein. Immerhin ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen,
daß die Anstiftung oder andere Teilnahmehandlungen nicht auf
dem Gebiete des Staates, in welchem das Hauptverbrechen be
gangen wurde, begangen und zur Vollendung gekommen sind.
In einem solchen Falle muß die Schweiz nach den im Bunde
und in den Kantonen hinsichtlich des räumlichen Herrschafts
gebietes der Strafgesetze geltenden Grundsätzen die Ausübung
der Jurisdiktion eventuell selbst beanspruchen, und eine Ausliefe
rung wegen Handlungen, die in ihrem Gebiete begangen sind,
wird von ihr regelmäßig verweigert werden (vergl. von Bar,
Lehrbuch des internationalen Privat und Strafrechts, 1892,
S. 239 ff., und namentlich Blumer Morel, Schweiz. Bundes
staatsrecht, III. Band, S. 552). Auch im vorliegenden Falle
ist es daher angezeigt, einen bezüglichen Vorbehalt zu machen.
Im übrigen aber sind in den Haftbefehlen vom 1. November
und 19. Dezember 1900 und insbesondere in dem Schreiben
des Mailänder Instruktionsrichters vom 11. März 1901 die
strafrechtlichen Merkmale von Teilnahmehandlungen, wie sie das
italienische Strafgesetz in Art. 63 ff., das Strafgesetz des Zu
fluchtskantons Neuenburg in Art. 59 ff. und auch das Schweize
rische Bundesstrafgesetz in Art. 18 ff. vorsieht, angegeben, und
es kann nicht bezweifelt werden, daß, wenn dem Vittorio Jaffei
die Begehung dieser Handlungen nachgewiesen werden kann, er
nach den strafgesetzlichen Bestimmungen sowohl des ersuchenden
als des ersuchten Staates strafbar ist. Ob die italienischen Be
hörden zur Begründung ihres Verdachtes gegen Vittorio Jaffei
sich mit Recht auf den von diesem am 18. September 1900 an
Gaetano Bresci adressierten Brief berufen, ist eine Beweisfrage,
die nicht den schweizerischen Auslieferungsrichter, sondern lediglich
den untersuchenden und urteilenden italienischen Richter angeht.
Im Gegensatz zum Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz
und Großbritannien vom 26. November 1880 sieht der schweize
risch italienische Auslieferungsvertrag auf Seite des ersuchten
Staates keinerlei Vorprüfung der zur Feststellung des That
bestandes des Auslieferungsdeliktes dienlichen Beweismittel vor.
Gestützt auf diese Erwägungen hat das Bundesgericht
erkannt:
- Die von der königlich italienischen Staatsregierung verlangte
Auslieferung des Vittorio Jaffei hat nicht stattzufinden:
a) wegen Miturheberschaft oder Gehilfenschaft beim Verbrechen
des Attentates auf das italienische Staatsoberhaupt (Art. 117
des ital. St. G. B.)
b) wegen komplottmäßiger Verabredung oder öffentlicher Auf
reizung zur Begehung von Verbrechen gegen die Sicherheit des
italienischen Staates (Art. 134 und 135 des ital. St. G. B.).
- Die Auslieferung des Vittorio Jaffei hat dagegen statt
zufinden wegen Miturheberschaft oder Teilnahme an dem von
Gaetano Bresci am 29. Juli 1900 in Monza verübten Morde
(Art. 364 und 3662 des ital. St. G. B.), immerhin unter dem
in Erwägung 6 hievor bezüglich der örtlichen Jurisdiktion ange
brachten Vorbehalte.