- Urteil vom 14. November 1901 in Sachen
Motor, Aktiengesellschaft für angewandte Elektrizität
gegen Schneiter.
Form des staalsrechtlichen Rekurses; Art. 178 Ziff. 3 Org.-Ges.: ge
nügende Begründung. Speciell: Erfordernis der Beilegung des ange
fochtenen Entscheides
In der Rekursschrift wird angebracht:
Jakob Schneiter, Landwirt auf dem Dürrenbühl zu Spiez habe
die Rekurrentin vor die Civilaudienz des Gerichtspräsidenten von
Niedersimmenthal geladen zur Behandlung und Beurteilung eines
Rechtsbegehrens, demzufolge Ersatz für den Schaden gefordert
werde, welchen die Rekurrentin bei Vornahme einer Röhrenlegung
auf dem Grundstücke Schneiters an den dortigen Bäumen ver
ursacht haben solle. In der am 14. Mai 1901 in Sachen statt
gefundenen Parteiverhandlung habe die Rekurrentin gegenüber
dieser Klage eine forideklinatorische Einrede ans Recht gestellt und
verlangt, es möge sich der vom Kläger angerufene Richter als
nicht zuständig erklären. Zur Begründung habe sie darauf hin
gewiesen, daß es sich um eine persönliche Ansprache im Sinne
von Art. 59 der Bundesverfassung handle, daß sie, die beklagte
Gesellschaft, ihren Sitz in Baden, Kanton Aargau, habe, auf
rechtstehend sei, eine Zweigniederlassung im Kanton Bern nicht
besitze, und also in Baden, beim Richter ihres Domizils, angesucht
werden müsse. Der Gerichtspräsident habe diese Inkompetenzeinrede
abgewiesen, sich als kompetent erklärt und der Rekurrentin auch
die ergangenen Kosten im Betrage von 17 Fr. auferlegt.
Dieser Entscheid sei verfassungswidrig und müsse was dar
auf des längern zu begründen versucht wird aufgehoben wer
den. Im Anschluß an ihr in diesem Sinne lautendes Rechts
begehren stellt sodann die Rekurrentin an den Instruktionsrichter
das Gesuch, in Drittmannshänden befindliche Urkunden, welche
hienach als Beweismittel angerufen worden sind, nötigenfalls auf
dem Editionswege zur Stelle zu schaffen. Unter den nachher
genannten Beweismitteln figuriert sub Ziff. 3 auch das Civil
audienzprotokoll des Richteramtes Niedersimmenthal vom 14. Mai
1901
Den angefochtenen Entscheid hat die Rekurrentin bezw. ihr
rtreter weder in einer Ausfertigung noch in Kopie der Rekurs
schrift beigelegt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach Art. 178 Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die Organi
sation der Bundesrechtspflege soll die Beschwerdeschrift im staats
rechtlichen Rekursverfahren neben den Anträgen des Rekurrenten
auch deren Begründung enthalten. Zur vollständigen Begründung
des Rekurses genügt es aber nicht, daß die angefochtene Ver
fügung in ihrem Dispositiv angeführt wird und die gegen ihre
Verfassungsmäßigkeit sprechenden Argumente dargelegt werden;
sondern es muß dem Beschwerdeführer auch obliegen, soweit ihm
dies überhaupt möglich war, darzuthun, daß die Verfügung in
dem behaupteten Sinne thatsächlich erfolgt und aus welchen
Motiven sie erfolgt sei. Nur auf diese Weise kann eine Be
schwerde wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte ihre ge
nügende Fundamentierung erhalten. Demnach gehört es zu den
Formalien der Beschwerdeführung, daß der Rekurrent die ange
fochtene Entscheidung, sei es im Original, sei es in hinreichend
glaubwürdiger Abschrift seiner Rekurseingabe beilegt, sobald nicht
anzunehmen ist, daß er diesem Erfordernisse nach den besondern
Verhältnissen des Falles nicht habe nachkommen können. Eine
Unterlassung des Rekurrenten in der angegebenen Beziehung hat
nicht etwa der Instruktionsrichter auf dem Wege einer Akten
vervollständigung von sich aus gut zu machen; sondern sie muß
ohne weiteres die gesetzliche Ungültigkeit der Beschwerdeführung
zur Folge haben. Diese Auffassung verträgt sich auch allein mit
Sinn und Zweck des Art. 184 des Organisationsgesetzes: Wenn
laut dieser Bestimmung der mit der Instruktion eines Rekurses
betraute Richter in erster Linie zu prüfen hat, ob die Beschwerde
sich nicht sofort als unzulässig oder unbegründet darstelle und
deshalb von einem weitern Instruktionsverfahren Umgang zu
nehmen sei, so ist klar, daß eine solche Prüfung in
zuverlässiger
Weise nur auf Grund einer hinreichend sichern und vollständigen
Kenntnis des gesamten Inhaltes der angefochtenen Verfügung
erfolgen kann und also die Einlegung der letztern als eines inte
grierenden Teiles der Rekursschrift zur Voraussetzung hat.
Vorliegenden Falles nun brachte die Rekurrentin den Entscheid
des Gerichtspräsidenten von Niedersimmenthal, gegen den sich ihre
Beschwerde richtet, nicht bei, ohne auch nur zu behaupten, daß sie
hiezu außer Stande gewesen wäre. In ihrer Rekursschrift sind
sogar nicht einmal die Motive angeführt, auf welche sich das als
verfassungswidrig bezeichnete Incidentalurteil stützt. Die Beschwerde
führung ermangelt also nach dem Gesagten der gesetzlichen Gültig
keit.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird wegen mangelnder Substanziierung nicht
eingetreten.