State-law appeal inadmissible for missing challenged decision

BGE 27 I 483Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IMay 14, 1901Inadmissible

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Omnilex summary

Motor AG brought a state-law appeal against a civil president’s ruling that had upheld jurisdiction over a damages action by Schneiter and ordered costs. The Federal Court held that, under Art. 178 no. 3 OG, the appeal must not only state the requests and arguments but also include the challenged decision, at least in a reliable copy, unless the appellant could not obtain it. Since Motor AG did not attach the decision and did not claim any inability to do so, and even omitted the reasoning of the lower decision, the appeal was held invalid and was not entertained.

Omnilex headnote

Art. 178 Ziff. 3 OG; staatsrechtlicher Rekurs; Begründungspflicht und Beilage des angefochtenen Entscheides. Zur genügenden Substanziierung der Beschwerde genügt es nicht, den Dispositivinhalt wiederzugeben und Verfassungsverletzungen zu behaupten; vielmehr ist die angefochtene Verfügung, soweit zumutbar, im Original oder in zuverlässig beglaubigter Abschrift beizulegen, damit Inhalt und Begründung überprüft werden können. Fehlt diese Beilage ohne entschuldbaren Grund, liegt ein formeller Mangel vor, der nicht durch den Instruktionsrichter zu heilen ist und unmittelbar zur Ungültigkeit bzw. zum Nichteintreten führt (vgl. auch Art. 184 OG).

Full text

  1. Urteil vom 14. November 1901 in Sachen Motor, Aktiengesellschaft für angewandte Elektrizität gegen Schneiter. Form des staalsrechtlichen Rekurses; Art. 178 Ziff. 3 Org.-Ges.: ge nügende Begründung. Speciell: Erfordernis der Beilegung des ange fochtenen Entscheides In der Rekursschrift wird angebracht: Jakob Schneiter, Landwirt auf dem Dürrenbühl zu Spiez habe die Rekurrentin vor die Civilaudienz des Gerichtspräsidenten von Niedersimmenthal geladen zur Behandlung und Beurteilung eines Rechtsbegehrens, demzufolge Ersatz für den Schaden gefordert werde, welchen die Rekurrentin bei Vornahme einer Röhrenlegung auf dem Grundstücke Schneiters an den dortigen Bäumen ver ursacht haben solle. In der am 14. Mai 1901 in Sachen statt gefundenen Parteiverhandlung habe die Rekurrentin gegenüber dieser Klage eine forideklinatorische Einrede ans Recht gestellt und verlangt, es möge sich der vom Kläger angerufene Richter als nicht zuständig erklären. Zur Begründung habe sie darauf hin gewiesen, daß es sich um eine persönliche Ansprache im Sinne von Art. 59 der Bundesverfassung handle, daß sie, die beklagte Gesellschaft, ihren Sitz in Baden, Kanton Aargau, habe, auf rechtstehend sei, eine Zweigniederlassung im Kanton Bern nicht besitze, und also in Baden, beim Richter ihres Domizils, angesucht werden müsse. Der Gerichtspräsident habe diese Inkompetenzeinrede abgewiesen, sich als kompetent erklärt und der Rekurrentin auch die ergangenen Kosten im Betrage von 17 Fr. auferlegt.

Dieser Entscheid sei verfassungswidrig und müsse was dar auf des längern zu begründen versucht wird aufgehoben wer den. Im Anschluß an ihr in diesem Sinne lautendes Rechts begehren stellt sodann die Rekurrentin an den Instruktionsrichter das Gesuch, in Drittmannshänden befindliche Urkunden, welche hienach als Beweismittel angerufen worden sind, nötigenfalls auf dem Editionswege zur Stelle zu schaffen. Unter den nachher genannten Beweismitteln figuriert sub Ziff. 3 auch das Civil audienzprotokoll des Richteramtes Niedersimmenthal vom 14. Mai 1901 Den angefochtenen Entscheid hat die Rekurrentin bezw. ihr rtreter weder in einer Ausfertigung noch in Kopie der Rekurs schrift beigelegt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nach Art. 178 Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die Organi sation der Bundesrechtspflege soll die Beschwerdeschrift im staats rechtlichen Rekursverfahren neben den Anträgen des Rekurrenten auch deren Begründung enthalten. Zur vollständigen Begründung des Rekurses genügt es aber nicht, daß die angefochtene Ver fügung in ihrem Dispositiv angeführt wird und die gegen ihre Verfassungsmäßigkeit sprechenden Argumente dargelegt werden; sondern es muß dem Beschwerdeführer auch obliegen, soweit ihm dies überhaupt möglich war, darzuthun, daß die Verfügung in dem behaupteten Sinne thatsächlich erfolgt und aus welchen Motiven sie erfolgt sei. Nur auf diese Weise kann eine Be schwerde wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte ihre ge nügende Fundamentierung erhalten. Demnach gehört es zu den Formalien der Beschwerdeführung, daß der Rekurrent die ange fochtene Entscheidung, sei es im Original, sei es in hinreichend glaubwürdiger Abschrift seiner Rekurseingabe beilegt, sobald nicht anzunehmen ist, daß er diesem Erfordernisse nach den besondern Verhältnissen des Falles nicht habe nachkommen können. Eine Unterlassung des Rekurrenten in der angegebenen Beziehung hat nicht etwa der Instruktionsrichter auf dem Wege einer Akten vervollständigung von sich aus gut zu machen; sondern sie muß ohne weiteres die gesetzliche Ungültigkeit der Beschwerdeführung zur Folge haben. Diese Auffassung verträgt sich auch allein mit Sinn und Zweck des Art. 184 des Organisationsgesetzes: Wenn laut dieser Bestimmung der mit der Instruktion eines Rekurses betraute Richter in erster Linie zu prüfen hat, ob die Beschwerde sich nicht sofort als unzulässig oder unbegründet darstelle und deshalb von einem weitern Instruktionsverfahren Umgang zu nehmen sei, so ist klar, daß eine solche Prüfung in zuverlässiger Weise nur auf Grund einer hinreichend sichern und vollständigen Kenntnis des gesamten Inhaltes der angefochtenen Verfügung erfolgen kann und also die Einlegung der letztern als eines inte grierenden Teiles der Rekursschrift zur Voraussetzung hat. Vorliegenden Falles nun brachte die Rekurrentin den Entscheid des Gerichtspräsidenten von Niedersimmenthal, gegen den sich ihre Beschwerde richtet, nicht bei, ohne auch nur zu behaupten, daß sie hiezu außer Stande gewesen wäre. In ihrer Rekursschrift sind sogar nicht einmal die Motive angeführt, auf welche sich das als verfassungswidrig bezeichnete Incidentalurteil stützt. Die Beschwerde führung ermangelt also nach dem Gesagten der gesetzlichen Gültig keit. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird wegen mangelnder Substanziierung nicht eingetreten.

Keywords

state-law appealsubstantiationadmissibilitychallenged decisionjurisdiction objectioncosts

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Key legal question

Whether the state-law appeal was sufficiently reasoned under Art. 178 no. 3 OG without attaching the challenged decision

Extracted holding

A state-law appeal must include the challenged decision itself, at least in an authentic or sufficiently reliable copy, unless the appellant could not reasonably obtain it; otherwise the appeal is not validly substantiated.

Extracted reasoning

Effective review of a constitutional complaint requires knowledge of the exact content and grounds of the contested decision. Merely summarizing the dispositive part and legal arguments is not enough. The omission cannot be cured ex officio by the reporting judge.

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