- Entscheid vom 22. Juli 1901 in Sachen
Karl Bauer und Genossen.
Drittansprachen auf gepfändete Objekte. Verhältnis der verschiedenen
Pfändungsgruppen und der Drittansprecher zu einander.
- Am 27. Oktober 1897 hatte J. A. Schmid in Luzern dem
- Disler zum Hôtel Rütli daselbst eine Liegenschaftsparzelle
käuflich zugefertigt. Zu dieser Fertigung hatte Schmid gemäß
Vorschrift des luzernischen Immobiliarsachenrechtes die Einwilli
gung einer Anzahl Gläubiger, seitens deren er betrieben war,
beizubringen, welche Einwilligung er dadurch erwirken konnte,
daß er zu ihrer Sicherstellung einen Betrag von 12,057 Fr.
durch das Betreibungsamt Luzern bei der luzerner Kantonalbank
zinstragend hinterlegte.
II. Dieses Depositum wurde hernach in verschiedenen gegen
über Schmid angehobenen Betreibungen gepfändet. Unter anderm
erwirkten Pfändung desselben die folgenden drei in Gruppe III
vereinigten Gläubiger und zwar unter den hienach näher bezeich
neten Verumständungen:
- J. G. Salefsky am 3. Oktober 1898 für eine Forderung
von 167,662 Fr. 40 Cts. Gegen diese Pfändung erhoben nach
stehende Parteien Drittansprachen:
a. Karl Bauer, welcher auf Grund seiner Zustimmungserklä
rung zur erwähnten Fertigung Pfandrecht an der hinterlegten
Summe beanspruchte. Der Gläubiger Salefsky bestritt diesen An
spruch. Letzterer wurde aber in dem darauf von Bauer rechtzeitig
eingeleiteten Prozeßverfahren, welches mit bundesgerichtlichem
Urteil vom 7. Februar 1901 seinen Abschluß fand, geschützt
und zwar lautete der Entscheid dahin: es habe Salefsky das
Pfandrecht Bauers anzuerkennen und sei dieser daher unter
Vorbehalt seiner bezüglichen Streitsache mit der Weimarischen
Bank in Liquid. berechtigt, das Depositum auf Rechnung seiner
Forderung im gerichtlich festgesetzten Betrage von 312,516 Fr.
55 Cts. nebst Zins zu beziehen. Der erwähnte Vorbehalt ist
unterdessen gegenstandslos geworden, da laut einem zwischen
Bauer und der Weimarischen Bank in Liquid. am 2. April 1901
geschlossenen Vergleich die letztere die Befugnis Bauers, das De
positum zu beziehen, anerkennt, wogegen ihr Bauer den Betrag
von 2000 Fr. zu bezahlen hatte.
b. Mit gleicher Begründung, wie Bauer, hatten in der Betrei
bung des Salefsky die Gläubiger Schmids R. Blum, Miethe,
Vöckler Roh, C. F. Weber und die Weimarische Bank in
Liquid. Pfandrecht geltend gemacht. Diese Ansprüche sind zur Zeit
dahingefallen, nämlich derjenige der Weimarischen Bank in Liquid.
durch den schon erwähnten Vergleichsabschluß; diejenigen der
übrigen Gläubiger aber dadurch, daß ihre Forderungen in früher
angehobenen Betreibungen zur vollständigen Befriedigung gelang
ten mit Ausnahme einer Prozeßkostenforderung Blums, für welche
er indessen ein Pfandrecht am fraglichen Depositum laut Entscheid
des luzernischen Obergerichtes vom 23. November 1900 nicht
geltend machen kann.
c. Im weitern wurden Ansprüche auf die hinterlegte Summe
aus einem behaupteten, an der verkauften Landparzelle haftenden
Rückkaufsrechte von folgenden Personen angemeldet: 1. Dr. Schu
macher Kopp, 2. Felix Schumacher La Salle, 3. Dagobert Schu
macher, 4. Heinrich Schumacher, 5. Dr. Nager Namens Frau
Nager Schmid, an Stelle welcher nachträglich Frau Wittwe
Schmid Schürmann trat. Laut zwei Schreiben vom 2. November
1898 an das Betreibungsamt Luzern erklärte jedoch Dr. Franz
Bucher, Fürsprech, Namens genannter fünf Parteien, daß sie die
in dieser Betreibung erhobenen Ansprüche wieder fallen lassen.
2. Eine weitere Pfändung fand zu Gunsten des N. Blum am
31. Oktober 1898 statt. Hiebei meldeten sich die nämlichen Dritt
ansprecher, wie bei der Pfändung Salefsky, ohne daß seitens des
betreibenden Gläubigers Blum eine Bestreitung erfolgte.
3. Endlich ließ als letzte in der Gruppe die Weimarische Bank
in Liquid. am 5. November 1898 das fragliche Depositum pfän
den. Auch hier wurden die nämlichen Drittansprachen eingegeben.
Die betreibende Gläubigerin bestritt nur den Anspruch des Karl
Bauer. Dieser erhob Klage, welche indessen durch den oben sub
1 a erwähnten Vergleich vom 2. April 1901 gegenstandslos ge
worden ist.
Aus vorstehenden Ausführungen ergiebt sich als Resultat, daß
noch folgende Drittansprachen in Betracht fallen: gegenüber der
Betreibung 1 (Salefsky) nur noch der Anspruch Bauers; gegen
über den Betreibungen 2 (Blum) und 3 (Weimarische Bank in
Liquid.) der nämliche Anspruch und die Ansprüche von Dr. Schu
macher und Konsorten.
III. Eine spätere Betreibung, die Bauer für seine Forderung
von 312,516 Fr. 55 Cts. an Schmid anhob, führte unterm
15. April 1899 zu einer erneuten Pfändung des fraglichen De
positums. Hiebei gaben Dr. Schumacher und Konsorten ihre
schon erwähnten Ansprüche ebenfalls ein, welche von Bauer als
betreibendem Gläubiger bestritten wurden. Vor erster Instanz
wurden die Ansprecher damit in dem darauffolgenden Einspruchs
verfahren abgewiesen. Der Prozeß schwebt zur Zeit vor zweiter
Instanz.
IV. Am 3. April 1901 stellten nunmehr Karl Bauer und
die Weimarische Bank in Liquid. beim Betreibungsamt Luzern
das Begehren, es sei jetzt das Depositum nebst Zins an Bauer
auszuhändigen, und erhoben, als dieses Begehren abschlägig beschie
den wurde, Beschwerde, wobei sie eventuell noch darauf antrugen,
daß die Aushändigung nach vorgängiger Aufstellung eines Kollo
kationsplanes oder einer Verteilungsliste zu erfolgen habe.
V. Die untere Aufsichtsbehörde wies unterm 26. April 1901
die Beschwerde als dermalen unbegründet ab. Gegen die Aushän
digung, führte sie hiebei aus, können nach der Lage der Akten
einzig in Betracht fallen die Ansprüche des Dr. Schumacher und
Konsorten. Hierüber schwebe aber zwischen diesen und Bauer der
oben sub III in fine erwähnte Prozeß, in welchem namentlich
Entscheidung kommen werde, ob durch die Schreiben des Dr.
Bucher vom 2. November 1898 die Rechtsansprüche des Dr.
Schumacher und Konsorten verwirkt worden seien. Bis zur Er
ledigung dieses Prozesses seien aber diese Drittansprachen ein
wesentliches Hindernis für die Aushändigung des Depositums,
gegen welche Dr. Schumacher und Konsorten denn auch in aller
Form protestieren.
VI. Nachdem die kantonale Aufsichtsbehörde unterm 20. Mai
1901 diesen Entscheid in Aufnahme der erstinstanzlichen Moti
virung bestätigt hatte, zogen Bauer und die Weimarische Bank
die Beschwerde rechtzeitig an das Bundesgericht weiter.
Die kantonale Aufsichtsbehörde sowohl als das Betreibungsamt
Luzern haben von weitern Bemerkungen in Sachen Umgang ge
nommen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Es ist davon auszugehen, daß jeder Drittanspruch für jede
der gegen einen Schuldner hängigen Betreibungen separat erho
ben und liquid gestellt werden muß, und daß das Resultat eines
allfälligen Prozesses nur für die betreffende Betreibung Wirkung
hat (vgl. Entsch. des Bundesgerichtes, XXII, Nr. 113).
Von diesem Standpunkte aus ist es zunächst allerdings gleich
gültig, ob ein Streit über das nämliche Objekt in einer nach
folgenden Gruppe besteht. Demgemäß hat vorerst der zwischen
Dr. Schumacher und Konsorten und dem Rekurrenten Bauer
waltende, auf die Pfändung vom 15. April 1899 hin erhobene
Einspruchsprozeß keinen Einfluß auf die vorwürsige Frage.
2. Das Gleiche muß aber auch hinsichtlich der zu derselben
Gruppe gehörenden Betreibungen gelten. Die Gruppenbildung
verfolgt lediglich den Zweck, das für die Kurrentgläubiger
nach erfolgter Bereinigung der Drittansprüche verfügbare Ver
mögen des Schuldners gleichmäßig unter dieselben zu verteilen.
Die Feststellung der Drittansprüche aber und insbesondere der
den Kurrentgläubigern vorgehenden Rechte der Pfandgläubiger
hat für jede einzelne Betreibung, in der sie streitig geworden sind,
besonders zu geschehen. Unterliegt nun ein Drittansprecher in
der ersten Betreibung der Gruppe gegenüber dem betreffenden be
treibenden Kurrentgläubiger, so kann ein anderer Drittansprecher
in der zweiten Betreibung seinen Anspruch nur noch insoweit
geltend machen, als nach Deckung der vorangehenden Kurrent
gläubiger noch ein Überschuß verbleibt, da jener Gläubiger sich
dann an Stelle des unterlegenen Drittansprechers aus dem Pfän
dungsobjekte befriedigt machen kann. Dieser Anspruch auf den
Prozeßgewinn kann ihm nicht mehr durch einen erst in einer
folgenden Betreibung geltend gemachten Drittanspruch entzogen
werden, da ja sonst das Obsiegen in diesem Prozesse für ihn gar
keine Wirkung hätte. Das betreffende Objekt könnte eben für die
folgende Betreibung nur noch insoweit gepfändet werden, als es
nicht zur Deckung des vorangehenden Gläubigers Verwendung
fand. Dem entsprechend muß aber auch im umgekehrten Falle der
obsiegende Drittansprecher unbeschränkt die gleichen Rechte auf
das Objekt beanspruchen können, welche sonst der bestreitende
Gläubiger erhalten hätte. Andernfalls könnte durch jede nachfol
gende Betreibung der Prozeßgewinn des obsiegenden Drittan
sprechers wieder in Frage gestellt und er gezwungen werden,
immer wieder neue Prozesse über die ganz gleiche Frage der
Existenz seiner Drittansprüche zu führen, was mit dem Wesen
und der Natur der Widerspruchsklage ebensowenig vereinbar wäre
wie mit den Anforderungen der Billigkeit.
In casu nun hat Salefsky als betreibender Gläubiger den
Einspruchsprozeß gegen den Rekurrenten Bauer verloren und ist
gerichtlich festgestellt, daß dieser letztere, aber auch nur er, dem
Salefsky gegenüber einen Drittanspruch habe, kraft dessen er an
Stelle des Salefsky das ganze Depositum für sich in Anspruch
nehmen kann. Denn dadurch, daß Dr. Schumacher und Konsor
ten die von ihnen erhobenen Ansprüche für diese Betreibung fal
len ließen, ist mit gleicher Rechtswirkung wie durch ein zu
Gunsten Salefskys ergangenes gerichtliches Urteil festgestellt, daß
diese Ansprüche von der Vollstreckungsbehörde für diese Betrei
bung nicht berücksichtigt werden dürfen. Die erwähnten Dritt
ansprecher haben damit die Befugnis verwirkt, vor den Betrei
bungsbehörden Respektirung ihrer Ansprüche in jener Betreibung
zu verlangen. Damit ist keineswegs gesagt, daß diese Ansprüche
überhaupt materiell nicht mehr zu Recht bestehen; es steht nicht
entgegen, daß die Rekurrenten sie dann Bauer gegenüber noch
geltend machen, mit der Berufung darauf, daß das von ihm
gegen Salefsky erwirkte Urteil für sie, bezw. ihre vorgehenden
Rechte auf das Depositum nicht verbindlich sei; nur kann dadurch
die Aushingabe des Depositums an Bauer nicht verhindert wer
den, weil eben der Anspruch Bauers der einzige war, der in der
ersten Betreibung erhoben wurde. Ob und in welchem Umfange
diese behaupteten Ansprüche des Dr. Schumacher und Konforten
bestehen und diejenigen Bauers ausschließen, ist nicht von den
Aufsichtsbehörden, sondern vom Richter im Civilprozeßwege zu
entscheiden, und es wird dieser namentlich auch darüber zu befin
den haben, ob in der Rückzugserklärung Dr. Buchers vom
2. November 1898 ein materieller Verzicht auf diese Ansprüche
zu erblicken sei oder nicht.
Da in der Betreibung Salefskys auch sonstige Drittansprüche
nicht mehr vorhanden sind, sondern derjenige Bauers für die
Vollstreckungsbehörden allein rechtsgültig ausgewiesen ist und da
im weitern nach dem bereits Ausgeführten die in den spätern
Betreibungen erhobenen Ansprüche, besonders die erneuten Anmel
dungen von Seiten des Dr. Schumacher und Konforten, deswegen
nicht in Betracht fallen können, weil der Anspruch Bauers in der
vorangehenden Betreibung das ganze Pfändungsobjekt ergreift,
so steht von diesem Gesichtspunkte aus der Auszahlung des De
positums an Bauer nichts mehr im Wege.
3. Diese Auszahlung erscheint auch nicht etwa deshalb als
unstatthaft, weil nicht feststeht, daß der betreibende Gläubiger
bereits das Verwertungsbegehren gestellt habe. Es ist nämlich
durch die ergangenen Urteile im Einspruchsprozesse Bauer gegen
Salefsky als festgestellt zu betrachten, daß die pfandversicherte
Forderung Bauers längst fällig war und daß dieser zur soforti
gen Liquidation des Pfandes berechtigt ist. An dieser Liquidation
konnte er natürlich, nach einmal erfolgter richterlicher Feststellung
seiner genannten Befugnisse, auch durch die von einem dritten
Gläubiger ausgehende Pfändung des Pfandgegenstandes, nicht
gehindert werden. Da sodann der Schuldner Schmid das Pfand
recht nicht bestritten hat und dessen Realisation einfach durch
Überweisung des Depositums an den Pfandgläubiger geschehen
kann, so erscheint das Begehren der Rekurrentschaft auch in dieser
Hinsicht als gerechtfertigt, wie denn auch das Dispositiv des über
den Prozeß zwischen Bauer und Salefsky ergangenen Urteils
nicht nur den Anspruch des erstern als zu Recht bestehend, son
dern Bauer auch ausdrücklich zur Erhebung des Depositums
berechtigt erklärt.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet erklärt und
das Betreibungsamt Luzern zur Herausgabe des Depositums an
den Rekurrenten verhalten.