- Urteil vom 19. September 1901 in Sachen
Vogel gegen Aargau.
Rekurs gegen ein Strafurteil. Angebliche Verletzung der Rechts
gleichheit (Art. 4 B.-V., Art. 17 aarg. K.-V.) durch die Straf
ausmessung. Verletzung des Art. 19 K.-V. (ungesetzliche und
ungerechtfertigte Verhaftung) durch Abweisung einer auf diese Ver
fassungsbestimmung gestützten Entschädigungsforderung. Prüfung
der Frage, ob die Verhaftung ungerechtfertigt gewesen sei.
A. Der Rekurrent befand sich Sonntag den 2. Dezember 1900
um 10 Uhr Abends in der Wirtschaft zum Adler in Gipf
Oberfrick. Er saß mit zwei Kameraden an der Ofenbank, wäh
rend am Wirtstisch einer seiner Schulgenossen, der kürzlich aus
der Fremde zurückgekehrte Albin Suter von seinen Reiseerlebnissen
berichtete. Dieser wurde von Vogel im Verlaufe des Gespräches
Schnörri und Plagöri genannt, was ihn auf Anstiftung eines
Dritten bewog, Vogel anzugreifen. Letzterer unterlag hiebei und
hatte, als er einen Gegenangriff machen wollte, keinen Erfolg,
worauf er die Wirtschaft verließ. Später kam es unter den zu
rückgebliebenen Gästen zu Raufereien, die auch zu nächtlichen
Ruhestörungen führten. Vogel selbst war dabei unbeteiligt.
In der Folge leitete das Bezirksamt von Laufenburg eine Un
tersuchung ein. Es verhaftete Freitag den 7. Dezember neben
einem Ignaz Suter auch den Gustav Vogel, und behielt ihn in
Haft bis zu der am 13. Dezember erfolgten ersten Verhandlung
des Bezirksgerichts Laufenburg in der Sache. Am 9. Dezember
Nachmittags fand das erste Verhör des Vogel durch das Bezirks
amt statt. Am 20. Dezember fällte das Bezirksgericht sein Urteil
dahin, daß es zwei Angeklagte, Joseph Meier und Albin Suter,
mit Gefängnisstrafe belegte, dem Gustav Vogel aber und Ignaz
Suter die ausgestandene sechstägige Haft als Strafe anrechnete.
B. Gegen dieses Urteil rekurrierte Gustav Vogel an das aar
gauische Obergericht mit folgenden Begehren: Er sei von Schuld
und Strafe freizusprechen, unter Kostenfolge, außerdem sei ober
gerichtlich zu konstatieren, daß die Verhaftung und Unter
suchungshaft, sowie die Nichtverhörung innert 24 Stunden in
casu unzulässig, unnötig und gesetzwidrig war, und es sei ge
mäß Art. 19 der Staatsverfassung dem Rekurrenten wegen
unbegründeter und ungesetzlicher Verhaftung durch den Staat
als Genugthuung und Entschädigung 200 Fr. zu bezahlen,
richterliches Ermessen vorbehalten; alles unter Kostenfolge. Je
denfalls sei zu konstatieren, daß der Rekurrent eine Gefängnis
strafe nicht verdient hat und daß das Vergehen allerhöchstens zu
einer Geldbuße hätte Anlaß geben können. Diese Umwandlung
der Strafe, die der Rekurrent eventualissime anbegehrt, soll.
aber nicht zur Folge haben, daß der Rekurrent zur Haft hinzu
noch eine Buße zu bezahlen hat, sondern es sei eventualis
sime der Erlaß von Buße und Kostenzahlung als Entschädi
gung für ungerechtfertigte und ungesetzliche Haft zuzusprechen,
unter Kostenfolge.
C. Mit Entscheid vom 8. März 1901 wies das Obergericht
alle diese Anträge ab, wobei es zur Begründung ausführte:
Vogel sei mit Recht wegen Teilnahme an der Schlägerei bestraft
worden, da solche Raufhändel als Ganzes beurteilt werden müssen,
indem erfahrungsgemäß die einzelnen Momente in engem, unlös
barem Zusammenhange stehen. Hingegen könne die Nichtbeteiligung
des Rekurrenten an den spätern Ausschreitungen bei der Strafaus
messung in Betracht fallen. Immerhin sei eine Freiheitsstrafe
angemessen, weil Vogel durch sein aufreizendes Verhalten den
ganzen Vorfall veranlaßt habe und weil er bereits wegen Miß
handlung vorbestraft sei. Die Verhaftung hätte allerdings unter
bleiben können, doch lasse sich nicht sagen, daß sie durchaus un
begründet gewesen sei, da nach der damaligen Aktenlage das
Bezirksamt habe der Meinung sein können, daß neue Störungen
eintreten möchten. Letzere Voraussetzung aber bilde nach 23 des
Zuchtpolizeigesetzes einen gesetzlichen Grund zur Verhaftung.
Art. 19 der Staatsverfassung sei auch nicht unter dem Gesichts
punkte verletzt, daß man Vogel nicht innert 24 Stunden verhört
habe. Der 8. Dezember, d. h. der auf die Verhaftung folgende
Tag sei für den Bezirk Laufenburg hoher katholischer Feiertag
(Mariä Empfängnis) gewesen und an solchen bestehe keine Ver
pflichtung zur Vornahme von Verhören. Da nun das Bezirks
amt am 9., einem Sonntage, das Verhör vorgenommen habe, so
genüge dies dem Art. 19 und habe Vogel keinen Grund sich zu
beklagen.
D. Gegen dieses Urteil erklärte Vogel innert nützlicher Frist
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er erblickt
darin einerseits eine Verletzung des auch in der aargauischen
Staatsverfassung (Art. 17) niedergelegten Grundsatzes der Gleich
heit vor dem Gesetze; anderseits erachtet er den Art. 19 der
aargauischen Staatsverfassung als verletzt, dies aus dem doppelten
Grunde, weil seine Verhaftung eine ungesetzliche und unbegrün
dete sei und weil man ihn nicht innert 24 Stunden verhört habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerde erweist sich zunächst jedenfalls insoweit als
unbegründet, als der Rekurreni auf eine Verletzung des Grund
satzes der Gleichheit vor dem Gesetze wegen ungleicher Behandlung
(Art. 4 B. V. und Art. 17 der kantonalen Verfassung) abstellt.
Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, die Praxis der
Fnjurien nur
aargauischen Gerichte gehe dahin, wegen bloßer
Geldbuße auszusprechen, und speziell habe das Bezirksgericht
Laufenburg bis dahin in einer Reihe von speziell namhaft ge
machten Fällen, die viel schwerwiegender gewesen seien, als der
gegenwärtige, jeweils auf eine geringere Strafe erkannt; auch
seien Verhaftungen in denselben nicht vorgenommen worden. Nun
ist aber die Ausmessung der Strafe innerhalb des gesetzlichen
Strafrahmens ausschließlich Sache des Spruchrichters und nur
die Appellationsinstanz ist kompetent, das Urteil daraufhin zu
prüfen, ob es im richtigen Verhältnis zu den Urteilen in andern
ähnlichen Fällen stehe. Eine Beschwerde wegen Verletzung des
Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze wäre nur dann denk
bar, wenn gegenüber einem Einzelnen der gesetzliche Strafrahmen
überschritten worden wäre. Das wird aber im vorliegenden Falle
nicht einmal behauptet und erweist sich daher dieser Beschwerde
grund als gänzlich hinfällig.
- Die Beschwerde kann auch nicht geschützt werden, soweit der
Rekurrent eine Verletzung des Art. 19 der aarg. Staatsverfassung
darin erblickt, daß seine Einvernahme nicht innert 24 Sunden
seit seiner Verhaftung erfolgt ist. Allerdings dürften die Ausfüh
rungen des obergerichtlichen Urteils, wonach an einem katholischen
Feiertage, der innerhalb dieser 24stündigen Frist liegt, Verhöre
nicht vorgenommen werden müssen, sondern auf den nachfolgenden
Tag verschoben werden können, kaum vereinbar sein mit dem
Wortlaute und Sinne des Verfassungsartikels. Dagegen vermag
dieser Umstand eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides noch
nicht zu rechtfertigen. Denn aus der zu späten Einvernahme des
Rekurrenten folgt keineswegs, daß seine Verhaftung als solche
ungesetzlich gewesen sei. Ob aber die erwähnte Verspätung für
sich allein betrachtet zu einer Schadensersatzforderung Anlaß geben
könne, braucht nicht untersucht zu werden, da der Rekurrent vor
Obergericht ein bezügliches Begehren nicht stellte und also diese
Behörde gar nicht in der Lage war, darüber zu entscheiden.
3. Als dritten und hauptsächlichsten Beschwerdepunkt bringt der
Rekurrent vor: Nach dem bereits erwähnten Art. 19 der aarg.
Kantonsverfassung dürfe niemand anders als in den durch das
Gesetz bezeichneten Fällen verhaftet werden. Ein solcher Fall
liege aber hier nicht vor. Die kantonalen Instanzen hätten sich
freilich auf 23 des Zuchtpolizeigesetzes berufen, welche Bestim
mung eine Verhaftung dann als zulässig erkläre, wenn nach der
Natur der Klage oder nach den persönlichen Verhältnissen des An
geschuldigten.. fernere Störungen zu besorgen sind. Von
dem Vorhandensein dieser Voraussetzungen lasse sich aber in casu
nach den obwaltenden Umständen unmöglich sprechen. Die Ver
haftung des Rekurrenten erscheine hiemit als eine ungesetzliche
und unbegründete im Sinne des Verfassungsartikels und es
berechtige ihn also dessen Wortlaut, vom Staate eine angemessene
Entschädigung und Genugthuung zu verlangen.
Darüber ist folgendes zu sagen:
Die Abweisung einer auf Art. 19 cit. gestützten Entschädi
gungsforderung durch die zuständige Behörde und in einem Falle,
wo es um eine mit dem Gesetze nicht zu vereinbarende Verhaf
tung handelt, stellt sich jedenfalls als eine Verfassungsverletzung
dar, gegen welche das Bundesgericht angerufen werden kann. Frei
lich genügt dabei zur Begründung der Kompetenz des Bundes
gerichtes nicht jede Meinungsverschiedenheit zwischen der kantona
len Behörde und dem Bundesgerichte über die Frage, ob die
Verhaftung als dem Gesetze entsprechend angesehen werden dürfe
oder nicht. Vielmehr kann das Bundesgericht als Staatsgerichts
hof lediglich dann einschreiten, wenn die Interpretation, welche die
kantonale Instanz dem die Verhaftung zulassenden Gesetze gegeben
hat, oder die Feststellung und Würdigung der Thatumstände des
betreffenden Falles, eine offenbar willkürliche, gegen jus clarum
verstoßende ist. Überall da aber, wo über die dem Gesetze gegebene
Auslegung und Anwendung eine verschiedene Ansicht im Ernste
möglich ist, muß es beim kantonalen Entscheide in Sachen sein
Verhleiben haben.
Es fragt sich also hier, ob sich mit etwelchem Grunde sagen
läßt, daß zur Zeit der Verhaftung des Rekurrenten von Seiten
desselben im Sinne des 23 des Zuchtpolizeigesetzes fernere
Störungen zu besorgen waren. Dabei kann es, wie dem Rekur
renten zuzugeben ist, nicht auf das rein subjektive Empfinden
und Fühlen des die Verhaftung anordnenden Beamten ankommen.
Denn sonst wäre überhaupt jede Anfechtung einer solchen Verfügung
ausgeschlossen und wäre der Bürger der Willkür des betreffenden
Beamten vollständig ausgeliefert. Bedeutet an sich schon die nach
aargauischem Rechte bestehende Möglichkeit, eine Verhaftung bloß
zur Vermeidung späterer Störungen vorzunehmen, einen schweren
Eingriff in die persönliche Freiheit, so darf dieser Rechtssatz jeden
falls nicht weiter als strikte notwendig ausgedehnt werden. Dem
entsprechend erscheint es auch als ein Gebot der Gerechtigkeit, eine
nachträgliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verhaftung vom
objektiven Standpunkte aus zuzulassen und je nach ihrem Er
gebnis eine Entschädigungspflicht des Staates anzuerkennen,
dem auf diese Weise ein Gegengewicht gegen die Gefahren jener
weitgehenden amtlichen Befugnis geschaffen wird. In diesem Sinne
will zweifelsohne die aargauische Verfassung den Schadenersatz
anspruch wegen ungesetzlicher oder unbegründeter Inhaftnahme
angesehen wissen.
Fragt man sich nun von diesem Gesichtspunkte geleitet an
Hand der Akten, ob hier wirklich weitere Störungen zu besorgen
waren , so kann die Antwort nur verneinend ausfallen. Zunächst
waren die Ausschreitungen, wie sie thatsächlich dem Rekurren
ten zur Last fielen, so geringfügiger Art, daß schon aus diesem
Grunde eine Verhaftun,
kaum angezeigt erscheinen mochte. So
dann fällt in Betracht, daß der Rekurrent bei denjenigen Vorfäl
len, die das behördliche Einschreiten eigentlich erst veranlaßten,
gar nicht mehr beteiligt war, während man es nicht für geboten
fand, die Hauptthäter, Albin Suter und Josef Meier, ebenfalls
in Haft zu setzen. Was aber die Befürchtung, der Rekurrent
möchte, wenn nicht in Haft genommen, neue Störungen veran
lassen, besonders als eine durchaus unbegründete erscheinen läßt,
ist der Umstand, daß im Momente seiner Verhaftung bereits volle
fünf Tage seit den betreffenden Vorfällen verstrichen waren und
daß während dieser Zeit er und alle andern Angeschuldigten sich
vollständig ruhig verhalten hatten. Unter solchen Umständen
konnte von einer Gefahr, es möchten die Störungen sich erneuern,
unmöglich gesprochen werden, es hätten denn bestimmte Anhalts
punkte dafür vorhanden sein müssen, daß die Beschwichtigung der
Gemüter nur eine scheinbare sei und ein weiterer Ausbruch der
Feindseligkeiten bevorstehe. Von alle dem liegt aber hier nichts
vor. Denn das einzige Moment, das hier in Frage kommen
könnte, daß nämlich der Rekurrent früher einmal, vor Jahren,
wegen einer Rauferei mit Gefängnis bestraft worden ist, rechtfer
tigt es offenbar nicht, ihn anläßlich eines andern Raufhandels,
der mit jenem in keinem Zusammenhange steht und bei dem er
sich in keinerlei Weise hervorgethan hat, zu verhaften. Ansonst
würde man zu dem durchaus unhaltbaren Resultat gelangen, daß
jemand schon gestützt auf eine gegen ihn ausgefällte Vorstrafe
einer Präventivhaft unterzogen werden könnte. Das Obergericht
erklärt denn auch selbst, daß heute, also auf Grund einer objekti
ven Prüfung, gesagt werden müsse, eine Fortsetzung der Keilerei
sei am 7. Dezember nicht mehr wahrscheinlich gewesen.
Erweist sich nach den gemachten Ausführungen die dem 23
cit. gegebene Anwendung als eine willkürliche, so ist die staat
liche Entschädigungspflicht nach Maßgabe des Art. 19 der Ver
fassung grundsätzlich vorhanden. Das Urteil des aargauischen
Obergerichtes muß also in diesem Punkte aufgehoben und diese
Behörde verhalten werden, die Ersatzforderung des Rekurrenten
quantitativ festzusetzen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt
und damit das aargauische Obergericht zur quantitativen Fest
setzung der dem Rekurrenten zustehenden Entschädigung wegen
ungesetzlicher Verhaftung verhalten.