- Entscheid vom 11. Mai 1901
in Sachen Kantonalbank Bern gegen Basekstadt.
Pfandverwertung, Arl. 98, 155 Schuldbelr.- u. Konk.-Ges. Befugnis
der Betreibungsbehörden zur selbständigen Besitzergreifung der zu
verwertenden Pfänder. Stellung zu den Rechten Dritter.
I. Am 20. September 1898 verpfändete Frau von Stülpnagel
in Bern für eine Schuld der Frau von Smirnoff geb. La Roche
n Oberried bei Belp der Kantonalbank Bern einen Hypothekar
titel von 40,000 Fr. auf J. U. D Aujourd hui in Basel. Am
- Oktober 1900 hob die Kantonalbank für ihre Forderung
gegen Frau von Smirnoff Betreibung auf Pfandverwertung an.
Der Zahlungsbefehl trägt den Vermerk, daß der verpfändete Titel
in der Verwahrung der Herren Dr. Scherrer Dr. Fischer, Sach
walter in Basel, liege und gegenwärtig wegen Rechtsstreitigkeiten
auf der Civilgerichtsschreiberei in Basel deponiert sei. Der Zah
lungsbefehl blieb ohne Rechtsvorschlag. Frau von Stülpnagel
erhielt am 19. Oktober 1900 als Faustpfandgeberin die durch
Art. 153 Abs. 2 des Betreibungsgesetzes vorgesehene Ausfertigung
des Befehles zugestellt.
Am 15. November 1900 verlangte die Kantonalbank die Ver
wertung, worauf das Betreibungsamt Bern Stadt von der Civil
gerichtsschreiberei Basel die Herausgabe des Titels anbegehrte.
Diese Amtsstelle erwiderte indessen unterm 28. November 1900,
daß der Titel nur mit ausdrücklicher Ermächtigung des Deponen
ten, Advokaten Dr. Fischer in Basel, herausgegeben werde. Als
das Betreibungsamt sich nun direkt an Dr. Fischer wandte, er
klärte dieser nach verschiedenen Unterhandlungen unterm 12. De
zember 1900: der Aushingabe könne er nur dann zustimmen,
wenn das Betreibungsamt die schriftliche, mit beglaubigter Unter
schrift versehene Einwilligung folgender Personen oder an deren
Stelle ein rechtskräftiges Urteil gegen dieselbe vorlege: 1. des
Louis La Roche Ringwald in Basel, 2. der Ehegatten von Smir
noff La Roche, 3. eines allfälligen Vormundes der Frau von
Smirnoff, 4. der Frau von Stülpnagel und 5. der Kantonal
bank von Bern.
Darauf erließ das Betreibungsamt Bern Stadt durch Ver
fügung vom 21. Januar 1901 an die Civilgerichtsschreiberei Basel,
Dr. Fischer, Louis La Roche Ringwald und die Konkursmasse des
Ehemannes von Smirnoff die Aufforderung, sich innert zehn
Tagen bestimmt darüber auszusprechen, ob der fragliche Titel von
ihnen als Eigentum oder Pfand beansprucht werde, wobei das
Amt bei Stillschweigen der Aufgeforderten annehme, es werde ein
derartiges Recht nicht beansprucht. Eine Antwort erfolgte nur
von Seiten der Konkursmasse von Smirnoff, dahin lautend: sie
beanspruche, jedoch unter Anerkennung des Faustpfandrechts der
Kantonalbank und ihrer Befugnis, den Titel vom Betreibungs
amte zu Handen zu nehmen und verwerten zu lassen, an ihm
Eigentum und zwar aus dem Grunde, weil die Cession, laut
welcher Frau von Stülpnagel den Titel von Frau von Smirnoff
erworben habe, als ungültig wieder dahingefallen sei.
Am 20. Februar 1901 ersuchte sodann das Betreibungsamt
Bern Stadt dasjenige von Basel Stadt, auf dem Requisitions
wege um Rechtshülfe, in der Weise, daß es (letzteres Amt) den
Titel, notwendigenfalls mit Hülfe der Polizeigewalt, auf der Ci
vilgerichtsschreiberei Basel erheben und unter Nachnahme der er
gangenen Kosten ihm (dem requirierenden Amte) einsenden solle.
Auf dies hin forderte das Betreibungsamt Basel die Civilgerichts
schreiberei zur Herausgabe des Titels zwecks Verwertung desselben
auf, erhielt aber den gleichen abschlägigen Bescheid wie früher das
Betreibungsamt Bern selbst, mit der Beifügung, daß eigene Rechte
von der Civilgerichtsschreiberei an dem Titel nicht erhoben werden.
Nunmehr erklärte das Betreibungsamt Basel, keine weitern Schritte
in der Sache thun zu können.
II. Infolgedessen erhob die Kantonalbank Bern gegen dieses
Amt Beschwerde mit dem Antrag, dasselbe zu verhalten, dem oben
erwähnten Rechtshülfe Begehren des Betreibungsamtes Bern Stadt
vom 20. Februar 1901 nachzukommen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde gelangte in ihrem Entscheide
vom 16. März 1901 im wesentlichen aus folgenden Gründen
zur Abweisung der Beschwerde:
Grundsätzlich könne ein Betreibungsamt nicht mit Gewalt in
den Gewahrsam eines Dritten eingreifen. Die durch Art. 98 des
Betreibungsgesetzes vorgesehene amtliche Verwahrung beziehe sich
selbstverständlich nur auf die Fälle, wo der Drittbesitzer weder in
seinem, noch eines andern Namen dingliche Ansprüche (Eigentum,
Pfandrecht, Nießbrauch) auf die gepfändete Sache erhebe, oder wo
solche Ansprüche durch richterliches Urteil beseitigt seien. Hievon
abgesehen könne gegen ihn nur auf dem Wege der gerichtlichen
Klage vorgegangen werden. Nach allgemein anerkanntem Rechts
satze stehen eben dem Pfändungsgläubiger nicht mehr Rechte zu,
als dem Pfändungsschuldner zugestanden haben, welch letzterer vor
der Pfändung ebenfalls nur auf Grund eines gerichtlichen Urteils
die Herausgabe des Pfändungsobjektes hätte erzwingen können.
Die vom Betreibungsamte Bern Stadt gesetzte Einsprachefrist so
dann habe auf die Rechte der Drittansprecher einen Einfluß nicht
auszuüben vermocht, da Art. 109 des Betreibungsgesetzes im
Gegensatze zu Art. 107 Abs. 3 einen Verlust solcher Ansprüche
mangels rechtzeitiger Geltendmachung derselben nicht vorsehe. End
lich stehe auch nichts entgegen, den fraglichen Titel, selbst wenn
er sich als eine einfache Beweisurkunde darstelle, als Sache im
Sinne des Art. 106 ff. des Betreibungsgesetzes zu betrachten.
III. Gegen diesen Entscheid erklärte die Kantonalbank Ber
rechtzeitig unter Erneuerung ihres Beschwerdebegehrens die Weiter
ziehung an das Bundesgericht. Dabei führte sie des nähern aus:
sei freilich richtig, daß ein Dritter, der an dem Pfändungs
objekte einen dinglichen Anspruch geltend mache, gerichtlich anzu
suchen sei, wobei übrigens nach Art. 98 Abs. 4 des Betreibungs
gesetzes der Fall der Beanspruchung eines Pfandrechtes eine Aus
nahme bilde. Hier nun aber seien derartige der Pfändung ent
gegenstehende dingliche Ansprüche gar nicht erhoben worden. Dr.
Fischer, der allein der amtlichen Verwahrung des Titels sich wider
setzt habe, habe nie geltend gemacht, daß La Roche oder einer
andern Person ein solches Recht zustehe. Dies lasse sich auch nach
den gegebenen Verumständungen: dem unzweifelhaft feststehenden
Eigentumsrechte der Frau von Stülpnagel, der resultatlos ver
laufenen Aufforderung des Amtes zur Anmeldung 2c., nicht an
nehmen. Der Satz sodann, daß dem Pfändungsgläubiger nicht
mehr Nechte zustehen als dem Pfändungsschuldner, werde vom
Betreibungsgesetz nicht aufgestellt oder anerkannt. Vielmehr ge
statte dessen Art. 98 innert den oben erwähnten Schranken eine
Besitzergreifung durch das Amt ohne gerichtliches Urteil und
nötigenfalls mit Anwendung von Zwang. Eine solche Besitz
ergreifung sei ja nach Art. 98 Abs. 4 cit. schon möglich gegen
über einem vorhandenen Pfandrechte, umsomehr also, wenn keine
entgegenstehende dingliche Ansprüche behauptet werden bezw. exi
stieren.
IV. Zur Vernehmlassung in Sachen eingeladen, erklärte das
Betreibungsamt Basel Stadt, es habe dem angefochtenen Entscheide
nichts beizufügen. Die kantonale Aufsichtsbehörde läßt durch ihren
Präsidenten bemerken, daß die Ansprüche des La Roche Ringwald
sowohl dem Betreibungsamte Bern Stadt im Briefe des Dr. Fischer
vom 12. Dezember 1900 mitgeteilt worden, als auch, wie Dr.
Fischer ihr, der Aufsichtsbehörde, mündlich zur Kenntnis gebracht
habe, dem Vertreter der Rekurrentin aus mündlicher Verhandlung
mit Dr. Fischer bekannt gewesen seien.
V. Zur nähern Aufhellung dieses Punktes ersuchte der In
struktionsrichter die Vorinstanz, eine Erhebung darüber zu machen,
von wem eigentlich der streitige Titel deponiert worden sei und
wann und unter welchen Umständen La Roche bei Dr. Fischer
Eigentumsansprüche an demselben geltend gemacht habe. Dies
führte zu folgender Erklärung Dr. Fischers: Der fragliche Titel
sei ihm mit andern solchen im April 1897 von La Roche Ring
wald auf Grund eines zwischen diesem und den Eheleuten von
Smirnoff am 20. (27.2) März 1897 abgeschlossenen Vergleiches
übergeben worden. Es sei vereinbart worden, daß die Frage, wem
das Eigentum an diesen Titeln zustehe, bis zum 26. August 1901
in suspenso bleiben und die Ehegatten über sie nicht verfügen
sollten. Diese hätten aber durch Vornahme von Cessionen und
Verpfändungen ihrem Versprechen zuwider gehandelt, weshalb
Dr. Fischer die Titel auf der Civilgerichtsschreiberei zu Handen
weß Rechtens deponiert habe. Eigene Rechte mache er an den
selben nicht geltend, sondern nur diejenigen seiner Mandanten.
Mit welchem Rechte sich La Roche der Aushändigung des Titels
widersetze, zeige die zu den Akten gegebene Vergleichsurkunde (aus
der sich ergibt, daß die Eheleute von Smirnoff mit Louis La Roche
am 27. März 1897 sich dahin vereinbart haben, daß das durch
sie von letzterem gerichtlich vindizierte Vermögen der Julie von
Smirnoff geb. La Roche während fünf Jahren in die Verwaltung
der Herren Dr. Scherrer und Dr. Fischer gelegt werden solle und
daß die Klage auf Herausgabe desselben gegen La Roche nicht
vor dem 26. August 1901 wieder eingeführt werden dürfe).
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Der Artikel 98 des Betreibungsgesetzes, auf welchen sich die
Rekurrentin hauptsächlich stützt, wird in Art. 155 leg. cit. nicht
als auch für die Betreibung auf Pfandverwertung anwendbar er
klärt. Er paßt denn auch nicht auf diese Betreibungsart, da er
sich auf den Pfändungsvollzug, auf die Sicherung der durch den
selben vom Gläubiger erlangten Rechte auf Exekution in die ge
pfändeten Sachen bezieht. Beim Pfandverwertungsverfahren kom
men derartige konservatorische Maßnahmen nicht in Frage, sondern
es kann sich hier wesentlich nur um die Berechtigung bezw. die
Verpflichtung des Betreibungsamtes handeln, das Pfand behufs
Vornahme der Verwertung zu Handen zu nehmen. Grundsätz
lich muß nun freilich dem Amte die Kompetenz zuerkannt werden,
diese Anhandnahme von sich aus ohne vorherige Ermächtigung
durch richterliches Urteil, und zwar nötigenfalls mit Anwendung
von Zwangsmitteln, anzuordnen und zu vollziehen. Wenn der
Gesetzgeber das auch nirgends ausdrücklich ausgesprochen hat, so
ergibt es sich doch aus dem Wesen und Zwecke der Zwangsvoll
streckung und der Natur der Amtsgewalt, mit der die damit be
trauten Behörden zur richtigen Erfüllung ihrer Aufgabe aus
gestattet sein müssen. Zu Unrecht macht die Vorinstanz geltend,
der Pfändungsgläubiger könne nicht mehr Rechte haben, als dem
Pfändungsschuldner zustanden, welch letzterer auch nur auf Grund
eines gerichtlichen Urteils die Herausgabe des Pfändungsobjektes
erzwingen könne. Es handelt sich ja nicht um eine Pfändungs
sondern um eine Pfandverwertungs Betreibung. Bei einer solchen
läßt sich übrigens nicht sagen, daß die sofortige Besitznahme des
Pfandobjektes zu Gunsten des betreibenden Gläubigers schon des
halb nicht möglich sei, weil auch der Pfanddargeber selbst, von
welcher er seine Rechte herleite, nur auf gerichtlichem Wege die
Herausgabe von einem Drittbesitzer hätte erlangen können. Denn
einmal ist es nicht der betreibende Gläubiger selbst, in Ausübung
seines materiellen Rechts, sondern die auf sein Ansuchen thätige
Behörde in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen, welche auf
ihr Befinden hin die Anhandnahme vollzieht; und sodann erfolgt
diese gestützt auf die schon durchgeführten Betreibungshandlungen,
namentlich den in Kraft erwachsenen Zahlungsbefehl und die Be
nachrichtigung des Dritteigentümers gemäß Art. 153 Abs. 2.
- Ist also grundsätzlich den Betreibungsbehörden die Befugnis
zur selbständigen Besitzergreifung der zu verwertenden Pfand und
folgerichtig auch Pfändungsgegenstände einzuräumen, so bleibt
immerhin noch die Frage offen, ob nicht unter Umständen diese
Befugnis an entgegenstehenden Rechten Dritter bezw. der In
anspruchnahme solcher Rechte ihre Schranke zu finden habe.
In dieser Hinsicht hat für den vorliegenden Fall in Betracht
zu kommen:
Der fragliche Titel befindet sich zur Zeit auf der Civilgerichts
schreiberei Basel. Diese Amtsstelle erklärt ausdrücklich, daß sie an
ihm eigene Rechte nicht erhebe, sondern sich lediglich als Deposi
tarin betrachte und hinsichtlich der Herausgabe des Titels sich
ausschließlich an die Weisungen ihres Deponenten, Dr. Fischer,
halte. Es fragt sich also zunächst, mit welchem Rechte dieser die
Auslieferung des Titels verweigern dürfte. Denn jedenfalls geht
es nicht an, daß, wenn er als Besitzer des Pfandes an sich zur
Aushändigung desselben zwecks Verwertung verpflichtet wäre, er
diese Aushändigung durch dessen Hinterlegung bei einem Dritten
verunmöglichen oder erschweren könnte. Vielmehr muß, da ja der
Depositar sein Recht vom Deponenten ableitet, sobald dem letztern
gegenüber ein Anspruch der öffentlichen Organe besteht, daß der
Besitz an sie übertragen werde, dieser Anspruch auch dem Depo
sitar gegenüber in gleicher Weise gegeben und exequierbar sein.
Und der letztere anderseits erscheint dem Deponenten gegenüber
zur Herausgabe als genügend legitimiert, sobald durch Entscheid
der zuständigen Organe feststeht, daß auch der Deponent zu der
selben verpflichtet wäre.
Nun hat aber Dr. Fischer die Hinterlegung bei der Civil
gerichtsschreiberei selbst wieder in der Eigenschaft eines Depositars
vorgenommen, und man gelangt also nach dem Gesagten zu der
weitern Frage, ob seinem bezw. seinen Deponenten eine Pflicht
zur sofortigen Aushändigung des Titels obläge. Dabei kann es
sich auf alle Fälle nur um diejenigen Personen handeln, von
deren Einwilligung Dr. Fischer in seinem Schreiben vom 12. De
zember 1900 die Herausgabe abhängig gemacht hatte.
Von diesen kommen zum vornherein außer Betracht die Kan
tonalbank Bern als hierortige Rekurrentin und ein allfälliger
Vormund der Frau von Smirnoff, da die Bestellung eines solchen
weder behauptet, noch aus den Akten ersichtlich ist. Im fernern
ist ohne weiteres klar, daß auch Frau von Smirnoff als betrie
bene Schuldnerin, nachdem der Zahlungsbefehl gegen sie in Rechts
kraft erwachsen ist, sich der sofortigen Herausgabe des Pfandes
nicht widersetzen kann. Dafür sodann, daß ihrem Ehemanne ein
Einspruchsrecht zustehen würde, fehlt es in den Akten an jeglichem
Anhaltspunkte. Auf eine solche Befugnis kann sich auch nicht die
Pfandgläubigerin, Frau von Stülpnagel, berufen, nachdem sie
trotz der gemäß Art. 153 Abs. 2 erfolgten Mitteilung sich zu
einer Bestreitung des Pfandrechtes der betreibenden Gläubigerin
nicht veranlaßt gesehen hat. In einem solchen Falle kann es nicht
angehen, daß der Dritteigentümer bloß aus Gründen des Besitzes
schutzes den Lauf der Verwertung zu hemmen vermag. Dr. Fischer
scheint sich übrigens nach seinen Erklärungen vor Bundesgericht
zur Begründung seiner Weigerung nur noch auf die Eheleute von
Smirnoff einerseits und L. La Roche Ringwald anderseits als
seine Depositare zu berufen.
3. Hinsichtlich dieses letztern nun nimmt die Vorinstanz ent
gegen der Behauptung der Rekurrentin an, er habe auf die Auf
forderung des Betreibungsamtes Bern Stadt hin Eigentum am
streitigen Titel geltend gemacht. Ausdrücklich ist freilich eine solche
Erklärung, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht erfolgt; wenig
stens findet sie sich in dem Briefe Dr. Fischers an das genannte
Betreibungsamt vom 12. Dezember 1900, worin man sie zunächst
erwarten würde, nicht vor. Dagegen erscheint die Annahme als
zulässig und nicht aktenwidrig, daß das Amt aus dem genannten
Briefe und den sonstigen Verumständungen auf die Erhebung einer
Eigentumsansprache seitens des La Roche Ringwald habe schließen
müssen, und es ist durch die nachträgliche Erklärung des Dr.
Fischer in der bundesgerichtlichen Instanz jeder Zweifel darüber
ausgeschlossen worden. Wenn sodann La Roche der unter der
Androhung des Verlustes der betreffenden Rechte erlassenen Auf
forderung des Amtes vom 21. Januar 1901 zur ausdrücklichen
Erklärung darüber, ob er Eigentum beanspruche, keine Folge
leistete, so kann sein Eigentumsrecht deshalb nicht als verwirkt
angesehen werden. Einen solchen Rechtsverlust vermag in der That
ein Betreibungsamt außerhalb den im Gesetze vorgesehenen Fällen,
von denen vorliegend keiner zutrifft, in rechtswirksamer Weise
nicht anzudrohen.
Im weitern ist aber davon auszugehen, daß eine dritie, durch
das Betreibungsverfahren nicht betroffene Person, welche an dem
zu verwertenden Pfandgegenstande Eigentum anspricht und die
ihn, sei es selbst, sei es durch einen Stellvertreter, im Besitze hat,
nicht in der angegebenen Weise zur sofortigen Herausgabe an das
Amt, wenn auch unter Wahrung ihres Eigentumsanspruches,
verhalten werden darf. Vielmehr kann sich hier das betreibungs
rechtliche Verwertungsverfahren erst dann gegen das betreffende
Objekt richten, wenn die Unbegründetheit des behaupteten Dritt
anspruches durch gerichtliches Urteil dargethan ist. Das Betrei
bungsamt hat also vorerst gemäß Art. 155 des Betreibungsgesetzes
das Einspruchsverfahren und zwar im Sinne des Art. 109 cit.
zu eröffnen und erst auf Grund eines von der Rekurrentin als
Klägerin erwirkten gerichtlichen Urteils dem Verwertungsbegehren
weitere Folge zu geben.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne abgewiesen, daß das Betrei
bungsamt Basel Stadt solange zur Anwendung von Gewaltmaß
nahmen gegenüber der Civilgerichtsschreiberei Basel als nicht ver
pflichtet erklärt wird, als nicht die Ansprache des L. La Roche auf
dem Wege der Klage gemäß Art. 109 des Betreibungsgesetzes
durch die Rekurrentin beseitigt worden ist.