- Entscheid vom 27. April 1901 in Sachen
Odier und Konsorten gegen Bern.
Betreibung für öffentlich-rechtliche Forderungen (Steueransprüche).
Nichtanwendbarkeit des Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich.
Betreibungsort; Art. 46 Abs. 1 Schuldb.- u. Konk.-Ges. Folgen
der Betreibung, Stellung des Betriebenen.
I. Am 20./23. November 1900 erließ das Betreibungsamt
Biel auf Begehren der Einwohnergemeinde Biel die Zahlungs
befehle Nr. 14,557 14,588 gegen die nachbezeichneten Parteien
als Rechtsnachfolger des in Biel verstorbenen, bevogtet gewesenen
Pierre Henri Louis Colladon von Genf: 1. Jeanne Odier, 2.
Alice Odier, 3. Marguerite Helene Odier, 4. Marie Emilie
Colladon, 5. die Eheleute Pierre Louis Dunant und Adrienne
geb. Colladon; diese 5 Parteien in Genf wohnhaft; 6. Pieri
Odier, Agronom in Celigny, und 7. Charles Odier, Pfarrer,
von Genf, in Ferney Voltaire (Frankreich). Die Zahlungsbefehle,
die den Betriebenen durch die Post zugestellt wurden, gaben als
Grund der Forderungen an; Steuern und Nachsteuern der Ein
wohnergemeinde Biel für die Jahre 1894, 1895, 1898 und
1899, ferner Kuktussteuern, Steuern und Nachsteuern für die
Kirchgemeinde Biel für die Jahre 1894 bis 1899.
Innert nützlicher Frist nach der erwähnten Zustellung erhoben
die bezeichneten Parteien Beschwerde mit dem Antrage, das Be
treibungsamt Biel als örtlich unzuständig zur Vornahme von
Betreibungsmaßnahmen gegen sie zu erklären und die erlassenen
Zahlungsbefehle aufzuheben. Zur Begründung brachten sie im
wesentlichen vor:
Das gesamte Nachlaßvermögen des Pierre Henri Louis Colla
don liege ausschließlich in Genf. Dort habe der Vormund seinen
Wohnsitz gehabt und dort sei das Vermögen verwaltet worden.
Sämtliche Beschwerdeführer haben unbestrittenermaßen ihren Wohn
sitz außerhalb des Kantons Bern, einer außerhalb der Schweiz,
nämlich in Frankreich. Gemäß Art. 46 Betr. Ges. und den Be
stimmungen der Bundesverfassung, sowie für den Pfarrer
Charles Odier des schweizerisch französischen Gerichtsstand
vertrages genießen die Rekurrenten die Garantie, ausschließlich
an ihrem Wohnsitze betrieben zu werden. Freilich habe die bundes
rechtliche Praxis hiebei für Leistungen öffentlich rechtlicher Natur
in gewissem Maße eine Ausnahme eintreten lassen; darin aber
sei sie feststehend, daß Betreibung für solche Leistungen außerhalb
des Wohnsitzes des Schuldners nur gestattet werden könne, wenn
Vermögensstücke desselben auf dem Gebiete des betreffenden Kan
tons sich befinden. Einen Gerichtsstand (und Betreibungsort)
des Vermögens, nicht mehr, habe man aus Zweckmäßigkeitsrück
sichten zu Gunsten kantonaler öffentlicher Ansprüche zulassen
wollen. Nun fehle es aber vorliegenden Falles an diesem Requisit
vorhandenen Vermögens völlig und können die fraglichen Be
treibungen also nur am Wohnsitze der Betriebenen stattfinden.
Übrigens seien die behaupteten Steueransprüche materiell durchaus
unbegründet.
II. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies entsprechend dem An
trage der Einwohner und der Kirchgemeinde Biel und des Be
treibungsamtes Biel die Beschwerde unterm 11. Januar 1901 als
unbegründet ab. Sie führte dabei aus:
Bei Steuerforderungen greife die Garantie des Wohnsitzes als
Ort der Betreibung im Sinne des Art. 46 Betr. Ges. nach bis
heriger Praxis nicht Platz. Daß dies nur dann gelte, wenn
dem Gebiete des Kan
Vermögensstücke des Schuldners auf
sich befinden, habe weder
tons, wo die Betreibung geführt wird,
das Bundesgericht ausgesprochen, noch lasse es sich sonst recht
fertigen. Freilich werde, wenn es an solchem Vermögen fehle,
die Betreibung in der Regel fruchtlos verlaufen, da die Or
gane eines andern Kantons, wo sich schuldnerisches Vermögen
befinde, zur Exekution in dasselbe für die betriebene öffentlich
rechtliche Forderung nicht Hand bieten werden. Dies schließe aber
nach bundesgerichtlicher Praxis (Amtl. Samml., Bd. XXV
- Teil, Nr. 120) die Möglichkeit einer Betreibung nicht zum
vornherein aus, und eine solche sei auch mit Rücksicht auf all
fällige öffentlich rechtliche Folgen der fruchtlosen Pfändung und
des Konkurses nicht ohne weiteres wirkungs und für den Gläu
biger interesselos. Zu Unrecht endlich berufe sich Pfarrer Odier
auf den französisch schweizerischen Gerichtsstandsvertrag, da der
selbe nur auf civilrechtliche Ansprüche Bezug habe und ferner
auch nicht auf Fälle, wie den vorliegenden, wo beide Parteien
schweizerischen Ursprunges seien.
III. Gegen diesen Entscheid erklärten Jeanne Odier und Kon
sorten rechtzeitig die Weiterziehung an das Bundesgericht.
IV. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen
zum Rekurse Umgang genommen. Die Rekursgegnerschaft läßt in
ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde antragen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die vom Bundesrate früher (Archiv II, Nr. 123) bejahte
Frage, ob die eidgenössische Oberaufsichtsbehörde über das Schuld
betreibungs und Konkurswesen zuständig sei, um über behauptete
Verletzungen des Gerichtsstandsvertrages zwischen der Schweiz
und Frankreich vom 15. Juni 1869 zu erkennen, braucht hier
näher nicht erörtert zu werden. Denn selbst wenn die erwähnte
Zuständigkeit bestände, so wäre doch jener vom Rekurrenten
Charles Odier angerufene Staatsvertrag im vorliegenden Falle
zum vornherein nicht anwendbar, da er sich unzweifelhaft auf
öffentlich rechtliche Ansprüche, wie die im Streite liegenden, bezw.
auf deren Geltendmachung, nicht bezieht (vgl. Roguin, Conflits,
Nr. 550). Dagegen hindert anderseits der Umstand, daß Charles
Odier im Auslande wohnt, nicht, daß er, gleich den übrigen in
der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführern, wegen Verletzung des
Art. 46 Abs. 1 Betr. Ges. sich beschweren kann.
2. Wie die Rekurrenten nicht in Abrede stellen, findet nach
bundesrechtlicher Praxis der durch die genannte Bestimmung ge
währleistete Betreibungsort des Wohnsitzes für Forderungen publi
zistischer Natur grundsätzlich keine Anwendung. Die Rekurren
ten machen hingegen geltend, daß dies wenigstens dann anders sein
müsse, und die Garantie des Art. 46 Abs. 1 Platz zu greifen
habe, wenn in dem Kantone, wo die betreffende Leistung von
dessen Behörden triebrechtlich eingefordert werden will, kein Ver
mögen des angesuchten Schuldners sich befinde. Diese Ein
schränkung des erwähnten Grundsatzes erscheint indessen nicht als
gerechtfertigt.
Es läßt sich dafür zunächst nicht anbringen, daß die Einleitung
und Durchführung einer Betreibung ohne die Aussicht, aus
pfändbarer Habe Befriedigung zu erlangen, unzulässig und für
den Gläubiger ohne Interesse sein müsse. Freilich besteht
wesentlichste Zweck des Betreibungsverfahrens in der amtlichen
Beschlagnahme und Verwertung schuldnerischen Vermögens zu
Gunsten des Betreibenden. Aber letzterer kann mit seinem Vor
gehen auch andere Zwecke verfolgen, die ausschließlich, oder doch
am leichtesten und sichersten auf diesem Wege erreichbar sind und
für deren Erreichung die Inanspruchnahme der Betreibungsbe
hörden ebenfalls möglich sein muß: so kann der Gläubiger z. B.
einen Zahlungsbefehl zu dem Behufe erlassen, um nach unbe
nutztem Ablaufe der Frist für Erhebung des Rechtsvorschlages
bezw. nach Beseitigung desselben durch Rechtsöffnung einen voll
streckbaren Titel für die Forderung zu erhalten, oder um die
bevorstehende Verjährung der Forderung zu unterbrechen.
Im weitern fehlt es dem Erfordernisse, daß Vermögen des
Schuldners im Kantone des Betreibungsortes vorhanden sein
müsse, an der nötigen Bestimmtheit und praktischen Brauchbarkeit,
um als gesetzliche Voraussetzung für die Statthaftigkeit der Be
treibung dienen zu können. In vielen Fällen wird sich erst im
Laufe des Verfahrens, namentlich beim Vollzuge der Pfändung,
feststellen lassen, ob der Schuldner im Kantonsgebiete exequirbare
Habe besitze oder nicht. Die Ermittlung pfändbaren Vermögens
liegt denn auch grundsätzlich nicht dem betreibenden Gläubiger,
sondern dem Betreibungsbeamten und zwar als Amtspflicht ob,
und ihm allein gibt deshalb das Gesetz die hiefür erforderlichen
Mittel an die Hand. Daß aber der Gläubiger vor Anhebung
der Betreibung die Mithilfe des Amtes zu dem bloßen Zwecke,
das Vorhandensein von Vermögen festzustellen, in Anspruch
nehmen könne, ließe sich gesetzlich in keiner Weise rechtfertigen.
Wenn sodann bei Erlaß des Zahlungsbefehles auch Vermögen
vorhanden sein mag, so ist doch dem Schuldner vor der Pfän
dungsankündigung die freie Verfügung über dasselbe nicht ent
zogen und ist damit die Möglichkeit, es durch Wegnahme aus
dem Kanton, Veräußerung 2c. in unanfechtbarer Weise der an
gehobenen Betreibung zu entziehen, nicht ausgeschlossen. Auch
aus diesem Grunde also ist es nicht wohl thunlich, die Anhebung
der Betreibung von dem Nachweis abhängig zu machen, daß
Vermögen des Schuldners auf dem betreffenden Kantonsgebiet
vorhanden sei.
3. Nach dem Gesagten muß also an dem Satze, daß für
Forderungen öffentlich rechtlicher Natur die Garantie des Art. 46
Abs. 1 Betr. Ges. nicht Platz greife, in seiner Allgemeinheit
festgehalten werden. Dabei ist natürlich davon auszugehen, daß
eine derartige gegen einen außerhalb des Betreibungskantons
wohnenden Schuldner für eine öffentlich rechtliche Forderung an
gehobene Betreibung ihre Wirkungen in jeder Beziehung nur für
das Gebiet dieses Kantons ausüben kann. Denn es besteht weder
für die andern Kantone, noch viel weniger aber für das Aus
land eine Pflicht, sie für ihr Gebiet als rechtsgültig anzuer
kennen. Der Betriebene kann sich also gegen einen allfälligen
Versuch, der gegen ihn gerichteten Betreibung einen weitergehen
den Geltungsbereich beilegen zu wollen, durch die erforderlichen
rechtlichen Schritte bei den zuständigen außerkantonalen oder aus
ländischen Behörden zur Wehre setzen. Insbesondere braucht er
sich nicht gefallen zu lassen, daß die nach Ausstellung eines
Verlustscheines an sich möglichen Rechtsvorkehren (Anfechtungs
klage, Arrest 2c.) gegen ihn außer Kantons vorgenommen wer
den, oder daß allfällige öffentlich rechtliche Folgen einer statt
gefundenen fruchtlofen Pfändung auch außer Kantons Wirkung
entfalten sollen. Innerhalb des Kantonsgebietes dagegen muß
eine derartige Betreibung, nachdem sie einmal und insoweit als
gesetzlich zulässig anzuerkennen ist, auch alle Rechtsfolgen einer
gewöhnlichen Betreibung haben, trotz den von den Rekurrenten
hiegegen angeführten Billigkeitsgründen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.