- Urteil vom 1. Mai 1901 in Sachen
Kranken Unterstützungsverein der Arbeiter der Firma
Sommerhalder Cie. in Kulm gegen
Regierungsrat Aargau.
Aufsicht über die Fabrikkrankenkassen; Weisung des Bundesrates
vom 2. Oktober 1888. Verletzung des Grundsatzes der Gewalten
trennung.
A. Die Angestellten und Arbeiter der Firma Sommerhalder
Cie. in Kulm hatten einen Krankenunterstützungsverein ge
ründet. Aus den vom 1. Januar 1899 datierenden Statuten
ist folgendes hervorzuheben: Zweck des Vereins war die Unter
stützung jedes durch Krankheit oder Unfall (soweit letzterer nicht
ein Haftpflichtunfall war) arbeitsunfähig gewordenen Mitgliedes
( 1). Die Mitgliedschaft war für die Arbeiter und Angestellten
der Firma obligatorisch ( 2). Das Vermögen (des Vereins
wurde ausschließlich gebildet aus den Beiträgen der Mitglieder
aus den Vereinsbußen, sowie aus den Bußen wegen Übertretung
der Fabrikordnung ( 4). Dieses Vermögen hatte nach 7 den
Zweck: zur Unterstützung erkrankter Vereinsmitglieder statuten
gemäß, sowie zur Deckung der Verwaltungskosten verwendet zu
werden. Laut 12 hörten die gegenseitgen Verpflichtungen mit
Austritt aus dem Geschäfte auf, und hatte kein Austretender
irgend welches Anrecht auf die Krankenkasse. Die Verwaltung
erfolgte ausschließlich durch die Vereinsmitglieder selber ( 29 ff.);
der Firma Sommerhalder Cie. waren lediglich folgende Be
fugnisse eingeräumt: freiwillige Einsichtnahme der Rechnungen
( 33 inf.), jederzeitige Einsichtnahme der Kassabücher, Proto
kolle 2c. ( 44 Abs. 3), Genehmigung der Statutenänderungen
( 42 Abs. 2). 43 bestimmte für den Fall der Auflösung:
Will sich der Verein jemals auflösen, so kann dies nur ge
schehen, wenn sich ¾ sämtlicher stimmberechtigter Vereinsmit
glieder schriftlich dafür erklären. Das vorhandene Kontokorrent
vermögen darf aber nicht verteilt, sondern soll einer wohlthätigen
Stiftung oder einer im Bezirk existierenden Krankenkasse zu
gewendet werden, unter den dannzumal aufzustellenden Bedingungen.
Über das vorhandene Stammkapital verfügen die HH. Sommer
halder Cie.
Im Sommer 1900 fiel die Gesellschaft Sommerhalder Cie.
in Konkurs. Daraufhin beschloß der Krankenunterstützungsverein
am 12. August 1900, 43 der Statuten sei wie folgt abzu
ändern: Will sich der Verein jemals auflösen, so kann dies
nur geschehen, wenn sich ¾ sämtlicher stimmberechtigter Vereins
mitglieder schriftlich dafür erklären. Mit gleicher Stimmenzahl
wird über das vorhandene Vermögen gutfindend verfügt.
Das Geschäft der aufgelösten Firma Sommerhalder Cie.
wurde vom frühern Gesellschafter Gloor Steiner übernommen,
und dieser widersetzte sich alsbald der vom Vereine beabsichtigten
Verteilung des Vereinsvermögens. Die Direktion des Innern
gab unter dem 20. August 1900 dem Bezirksamt Kulm die
Weisung, es liege kein Grund vor, die Krankenkasse zu liqui
dieren, weil Aussicht für Fortführung des Geschäftes vorhanden
sei; auch liege die Liquidation nicht im Interesse der Mitglieder;
haben
für den Fall der Liquidation wurde ausgeführt
weder der neue Übernehmer des Geschäftes noch die Arbeiter
irgend welche Ansprüche an den vorhandenen Vermögenssaldo.
Diese Verfügung stützte sich darauf, es handle sich nicht um eine
freie Krankenkasse, sondern um eine Fabrik Krankenkasse, und diese
seien gemäß Weisung des Bundesrates der Aufsicht der Kan
tone unterstellt. Der Regierungsrat hat über den vom Kranken
unterstützungsverein gegen diese Verfügung ergriffenen Rekurs
mit Beschluß vom 9. November 1900 erkannt: Die Beschwerde
sei abgewiesen, und eine Liquidation der Krankenkasse werde nur
dann gestattet, wenn die neue Firma bis längstens Neujahr das
Geschäft nicht im annähernd frühern Umfange fortbetreibe.
B. Gegen diesen Beschluß hat nunmehr der mehrgenannte
Kranken Unterstützungsverein rechtzeitig und in richtiger Form
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit
den Anträgen: Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und
infolgedessen seien den Beschwerdeführern die hinterhaltenen Gelder
auszuhändigen; eventuell seien wenigstens die aus den freien
Beiträgen herrührenden Gelder den Beschwerdeführern zur unbe
schränkten Verfügung zu übergeben. Die Begründung betont na
mentlich, daß es sich um einen lediglich von den Arbeitern des
Geschäftes Sommerhalder Cie. gebildeten Verein handle, daß
sie allein das Vermögen gebildet und die Verwaltung geführt
haben, und macht in rechtlicher Beziehung geltend, der ange
fochtene Entscheid enthalte sowohl eine Verletzung der Eigentums
garantie (Art. 19 aarg. Kantonsverfassung) als auch des Grund
satzes der Trennung der Gewalten (Art. 3 cod.).
C. Der Regierungsrat des Kantons Aargau trägt in seiner
Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses an. Er stützt sich
hiebei auf das Kreisschreiben des Bundesrates vom 2. Oktober
1888 betreffend Beaufsichtigung der Fabrik Krankenkassen und auf
eine sich hieran anschließende Weisung der Direktion des Innern
vom 5. November 1889. Die Beschlagnahme des Vermögens
des Kranken Unterstützungsvereins habe aus zwei Gründen ge
schützt werden müssen, erstens gemäß 43 der Vereinsstatuten;
die Abänderung hätte nämlich gemäß dem citierten Kreisschreiben
der Genehmigung des Regierungsrates unterbreitet werden müssen,
was nie geschehen sei (wie denn überhaupt die Statuten des
Rekurrenten dem Regierungsrat nie zur Genehmigung vorgelegt
worden seien); zweitens, weil man mit gutem Grund habe an
nehmen können, das Fabrikationsgeschäft werde ungehindert fort
gesetzt und es wäre daher gegen das Interesse der Arbeiterschaft
die alte Krankenkasse zu liquidieren, um sofort wieder eine neue
zu gründen.
D. In seiner Sitzung vom 20. März 1901 beschloß das
Bundesgericht, gestützt auf Art. 194 Organis. Gef. die Akten dem
Bundesrat zu übermitteln, mit der Anfrage, ob nicht er sich
gemäß Art. 17 und 18 des Fabrikgesetzes und der bundesrätlichen
Weisung vom 2. Oktober 1888 betreffend Fabrik Krankenkassen,
zur Entscheidung des vorliegenden Rekurses für kompetent halte.
E. Mit Zuschrift vom 19. April 1901 sprach sich der Bun
desrat dahin aus, er erachte die Zuständigkeit des Bundesgerichtes
als gegeben, und begründete dies wie folgt: Der Bundesrat
hat schon in dem in der Sache mehrfach angezogenen Kreis
schreiben vom 2. Oktober 1888 seinen Standpunkt dahin präzi
stert, daß er keine Befugnis besitze, bezüglich der Fabrik Kranken
kassen einzuschreiten, weil dies verfassungsmäßig Sache der Kantone
sei. Nur unter diesem Vorbehalte wurden die Kantone eingeladen,
die Verwaltung der Fonds der Fabrik Krankenkassen staatlicher
Aufsicht zu unterstellen und alljährliche Kenntnisgabe des Stan
des derselben an die versicherten Arbeiter, sowie vollständige
Sicherstellung des daherigen Vermögens einzuführen (vgl. Bun
desblatt 1888, Bd. IV, S. 156 ff.).
Alle derartigen Maßnahmen liegen daher in der Kompetenz
der Kantone, welche ihrerseits an die Schranken ihrer Verfassung
und Gesetzgebung gebunden sind.
Bundesrechtliche Spezialnormen mit Ausnahme des Art. 7
Abs. 3 des Fabrikgesetzes und Art. 9 des Fabrikhaftpflichtgesetzes
bestehen nicht. Die letzteren beziehen sich aber nicht auf die staat
liche Aufsicht über die Fabrik Krankenkassen. Verfügungen der
Kantone in dieser Hinsicht können also niemals als eine Ver
letzung der Fabrikgesetzgebung des Bundes aufgefaßt werden.
Dazu kommt, daß aus dem System der Fabrikgesetzgebung
eine Staatsaufsicht sich jedenfalls nur insoweit rechtfertigen ließe,
als es sich um das Verhältnis des Arbeitgebers zum Arbeitneh
mer handelt (teilweise oder gänzliche Alimentierung der Kasse
aus Beiträgen des Fabrikbesitzers, Verwaltung der Kasse durch
die Arbeitgeber, Verschmelzung des Vermögens der Kasse mit dem
Vermögen des Arbeitgebers u. s. w.).
Im Spezialfalle handelt es sich aber um eine Kasse, welche
außer durch Bußen ausschließlich durch Beiträge der Arbeiter
alimentiert wurde; auch war nach 31 der Statuten die Ver
waltung ausschließlich in Händen der Mitglieder, indem nur solche
zu Verwaltungsstellen gewählt werden können, so daß unter
diesen Umständen eine Staatsaufsicht über die Vereinigung der
Arbeiter zu einer Unterstützungskasse kaum als angemessen er
scheint.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nachdem der Bundesrat es wegen Inkompetenz abgelehnt
hat, über den vorliegenden Rekurs zu entscheiden, und in der
That Bestimmungen, welche die Kompetenz des Bundesgerichtes
ausschließen würden, nicht ersichtlich sind, ist nunmehr vom Bun
desgericht auf den Rekurs einzutreten.
- Der rekursbeklagte Regierungsrat vermag seinen Entscheid
einzig und allein auf die bundesrätliche Weisung vom 2. Oktober
1888 betreffend Aufsicht über die Fabrik Krankenkassen, sowie auf
das darauf beruhende Kreisschreiben seiner Direktion des Innern
vom 5. November 1889 zu stützen. Nun ist aber mit dem
Bundesrate zunächst davon auszugehen, daß die Kantone bei der
Ausübung der Aufsicht über die Fabrik Krankenkassen an die
Schranken ihrer Verfassung und Gesetzgebung gebunden sind.
Und sodann ist dem Bundesrate auch darin beizustimmen, daß
aus dem System der Fabrikgesetzgebung eine Staatsaufsicht über
die Fabrik Krankenkassen sich nur insoweit rechtfertigen läßt, als
es sich um das Verhältnis des Arbeitgebers zum Arbeitnehmer
handelt. Bei der hier vorliegenden Kasse kommt nun aber dieses
Verhältnis gar nicht in Frage, da es sich um eine Kasse han
delt, die (außer durch Bußen) ausschließlich durch Beiträge der
Arbeiter alimentiert wird, und die Verwaltung ausschließlich in
den Händen der Mitglieder, also der Arbeitnehmer, liegt. Es
handelt sich danach um einen gewöhnlichen Verein im Sinne
des Civilrechtes, und der rekursbeklagte Regierungsrat kann seine
angefochtene Verfügung jedenfalls nicht auf das ihm durch die
Fabrikgesetzgebung und die mehrerwähnte bundesrätliche Weisung
verliehene Aufsichtsrecht über die Fabrik Krankenkassen stützen.
- Nun leitet aber der rekursbeklagte Regierungsrat seine
Kompetenz zur angefochtenen Verfügung überhaupt nur aus
jenem Aufsichtsrechte her, und begründete er die Verfügung auch
nur und ausschließlich auf Grund jenes Aufsichtsrechtes. Sobald
daher, wie geschehen, dargethan ist, daß dieses Aufsichtsrecht vor
liegend nicht Platz greift, muß die angefochtene Maßnahme
dahinfallen. Denn alsdann ist zu sagen, daß es sich bei der
Frage um die Verfügungsfreiheit und fähigkeit in Betreff des
Vermögens der Kranken Unterstützungskasse um eine rein eivilrecht
liche Sache handelt. Der Entscheid darüber kann daher nach der
Verfassung des Kantons Aargau nicht dem Regierungsrate,
sondern nur den Gerichten zustehen, und die angefochtene Ver
fügung stellt sich somit als Eingriff in das Gebiet der richter
lichen Gewalt dar.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und somit der Ent
scheid des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 9. No
vember 1900 aufgehoben.