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Urteil vom 12. Juni 1901 in Sachen Ineichen.
Verfahren bei Eheverkündung. Zuständigkeit des Bundesrates und des
Bundesgerichtes. Art. 178 Z. 1 O.-G.
A. Durch Urteil des Bezirksgerichtes Zürich (III. Abteilung
vom 31. August 1900, in Rechtskraft erwachsen am 10. Oktober
gl. Is., ist die Ehe der heutigen Rekurrentin Frau Paula Bühler
geb. Ineichen auf Grund des Art. 47 eidg. Ehegesetz gänzlich
geschieden worden. Die Rekurrentin beabsichtigt nun, sich mit
einem Hans Hemmann in Zürich III zu verehelichen. Sie richtete
in dieser Absicht an das Civilstandsamt Zürich III das Gesuch,
die Verkündung der Ehe sei vor Ablauf der Wartefrist des
Art. 28 Abs. 2 Eheges. vorzunehmen, damit die Trauung am
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August 1901 stattfinden könne. Das Civilstandsamt wies dieses
Gesuch ab, und ein hierauf von der Rekurrentin an die Direktion
des Innern des Kantons Zürich, Bureau für Civilstandswesen,
gerichtetes, inhaltlich gleiches Gesuch, ist von dieser Behörde am
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Mai 1901 ebenfalls abgewiesen worden, mit der Begründung,
der Bundesrat habe die Vornahme der Verkündung vor Ablauf
der Wartefrist schon oft untersagt.
B. Die Rekurrentin hat nun hiegegen, speziell gegen die letzter
Verfügung, den vorliegenden staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen, indem sie den Antrag stellt: Die ange
fochtene Verfügung sei als nichtig zu erklären und das Civil
standsamt Zürich III anzuweisen, die Verkündung der Ehe der
Rekurrentin mit Hans Hemmann in Zürich III sogleich oder
doch spätestens 6. Juli 1901 vorzunehmen, und zwar in dem
Sinne, daß diese Anweisung auch Geltung haben solle für die
andern Civilstandsämter, von denen die Verkündung gemäß Art.
29 B. G. betreffend Civilstand und Ehe vorgenommen werden
müsse. Die Begründung des Rekurses geht dahin, die angefochtene
Verfügung enthalte eine Verkümmerung des Rechtes zur Ehe und
damit eine Verletzung des Art. 54 B. V.
C. Laut Zuschrift des eidgenössischen Justiz und Polizeidepar
tementes an den Instruktionsrichter, datiert 10. Juni 1901,
hat der Bundesrat sein Kreisschreiben vom 28. Februar 1882
(B. B. 1882, I, S. 401), wonach die Verkündung der Ehe ge
schiedener Frauen vor Ablauf der durch das eidgenössische Civil
standsgesetz aufgestellten Wartefrist von 300 Tagen untersagt ist,
nie aufgehoben.
D. Einem Schreiben der Direktion des Innern des Kantons
Zürich vom 10. Juni 1901 an den Instruktionsrichter ist zu
entnehmen, daß gegen Verfügungen dieser Direktion der Rekurs
an den Regierungsrat offen steht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Die angefochtene Verfügung stützt sich auf eine bestimmte
ausdrückliche Weisung des Bundesrates, und ihre Aufhebung
würde einer Aufhebung dieser Weisung selbst wenigstens mit Be
zug auf einen bestimmten Fall gleichkommen. Dies geht aber im
Hinblick auf Art. 178 Ziff. 1 Org. Ges., der den staatsrechtlichen
Rekurs wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte nur gegen
kantonale Verfügungen und Erlasse zuläßt, nicht
wohl an.
Aber auch sachlich ergibt sich, daß nicht das Bundesgericht, son
dern der Bundesrat die zur Entscheidung über die vorliegende
Beschwerde zuständige Behörde ist. Der Bundesrat ist diejenige
Behörde, welcher gemäß dem Bundesgesetz betreffend Civilstand
und Ehe die Oberaufsicht über das Civilstandswesen zukommt,
und nun handelt es sich vorliegend nicht sowohl um das ver
fassungsmäßige Recht zur Ehe, als vielmehr um eine Frage ad
ministrativer, mehr formeller Natur, um eine Frage des Ver
fahrens bei Eheverkündigungen; hierüber zu befinden steht aber
nicht dem Bundesgericht, sondern dem Bundesrate zu.
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Auf den Rekurs ist somit wegen Inkompetenz des Bundes
gerichts nicht einzutreten, und bei dieser Sachlage kann die Frage
unerörtert bleiben, ob nicht dem staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht vorgängig der kantonale Instanzenzug hätte er
schöpft, d. h. der Regierungsrat hätte angerufen sein müssen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes
nicht eingetreten.