- Urteil vom 23. Mai 1901
in Sachen von Greyerz gegen Ritz Borel.
Verwirkung des staatsrechtlichen Rekurses wegen Verletzung der
Pressfreiheit gegen ein Civilurteil durch vorbehaltlose Zahlung der
Urteilssumme nebst Kosten.
A. Durch (erst und letztinstanzliches) Urteil des Gerichtspräsi
denten II des Amtsbezirks Bern vom 2. November 1900 ist der
Rekurrent Dr. O. von Greyerz zu einer Entschädigungssumme
von 100 Fr. an den Rekursgegner Ritz Borel in Bern sowie zu
den Prozeßkosten verurteilt worden, da er schuldig befunden wurde,
durch einen Feuilletonartikel Aus dem Lande der Abderiten, er
schienen im Bund Nr. 232, 233 und 234 des Jahres 1900,
den Rekursgegner in seinen persönlichen Verhältnissen im Sinne
des Art. 55 O. N. ernstlich verletzt zu haben. Der Rekurrent soll
in der Sitzung des Gerichtspräsidenten sofort geäußert haben, er
werde möglicherweise gegen das Urteil den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht wegen Verletzung der Preßfreiheit ergreifen.
Am 7. November 1900 zahlte der Anwalt des Rekurrenten an
den Anwalt des Rekursgegners den Betrag von 150 Fr., der sich
zusammensetzt aus der Entschädigung von 100 Fr. und den Kosten
von 50 Fr., zu denen der Rekurrent im genannten Urteile ver
urteilt war. Die Zahlung erfolgte, gemäß dem Wortlaute der
Quittung, vorbehaltlos.
B. Mit Eingabe vom 20. Dezember 1900 hat der Rekurrent
den vorliegenden staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht
eingereicht, der den Antrag enthält, das angefochtene Urteil sei
als verfassungswidrig, weil das verfassungsmäßig garantierte Recht
der Preßfreiheit (Art. 55 B. V. und Art. 77 bern. K. V.) ver
letzend, aufzuheben. Mit Bezug auf den möglicher Weise vom
Rekursgegner zu erwartenden Einwand der Verwirkung des Re
kurses führt die Rekursschrift aus: Dieser Einwand werde damit
begründet werden wollen, daß der Rekurrent durch Zahlung der
dem Rekursgegner zugesprochenen Geldsumme und der Prozeß
kosten das Urteil anerkannt habe und sonach mit seinem Rekurse
überhaupt nicht mehr gehört werden könne. Eine derartige Ar
gumentation wäre jedoch verfehlt, und zwar aus folgenden Grün
den:
Erstens könnte von einer Anerkennung des Urteils höchstens
im Falle freiwilliger Zahlung gesprochen werden. Dieser Fall
liege nun aber nicht vor. Allerdings sei die Betreibung noch nicht
angehoben gewesen; allein sie hätte jeden Augenblick angehoben
werden können; der Rekurrent sei daher in der Zwangslage ge
wesen, zu zahlen, oder sich betreiben zu lassen. Wenn man ein
wenden wollte, der Rekurrent hätte vor Ablauf der (durch 387
bern. C. P. O. auf 14 Tage bestimmten) Frist zur Zwangs
exekution des inappellabeln Urteils den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht ergreifen und hiebei den Erlaß einer pro
visorischen Verfügung gemäß Art. 185 Org. Ges. beantragen
können, so sei hiegegen zu erwidern, erstens, daß eine derartige
Zumutung eine empfindliche Verletzung der 60 tägigen Rekursfrist
bedeuten würde, und sodann, daß ihm die Einreichung des Re
kurses vor Ablauf jener 14 tägigen Frist thatsächlich ein Ding
der Unmöglichkeit gewesen wäre. Sonach sei die Zahlung keine
freiwillige gewesen. Es sei denn auch nicht einzusehen, weshalb
der in seinen verfassungsmäßigen Rechten verkürzte Bürger in
derartigen Fällen zuerst die Betreibung über sich ergehen lassen
müßte, um auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim
Bundesgerichte Schutz zu suchen; so würde gewissermaßen die
Betreibung zu einer notwendigen Voraussetzung des Rekurses er
hoben.
Zweitens sei zu sagen: In den Fällen des Art. 55 O. R. er
schöpfe sich der Inhalt des Urteils nicht mit der Auferlegung
einer Geldsumme, sondern das Urteil entscheide mittelbar auch über
einen Genugthuungsanspruch, der oft wichtiger sei, als der Geld
anspruch, weshalb ja auch auf das Quantum der Geldsumme
meistens kein Gewicht gelegt werde. Aus der freiwilligen Zahlung
der Geldsumme könnte daher in einem solchen Falle höchstens auf
eine Anerkennung des Urteils in Bezug auf jene, nicht aber in
Bezug auf den übrigen Inhalt des Urteils geschlossen werden.
Die Rekursschrift bemerkt weiter, der Rekurrent würde die be
zahlten Beträge unter keinen Umständen zurücknehmen; den An
trag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils stelle er nur, da
mit die durch dasselbe verletzte Freiheit des Gedankenausdruckes
wieder hergestellt werde und zwar zu jedermanns Kenntnis.
In ihren Rekursantworten die auf Abweisung des Re
kurses schließen bemerken sowohl der Rekursgegner Ritz Borel
als auch der Gerichtspräsident II des Amtsbezirks Bern, daß sie
den formellen Einwand der Verwirkung des Rekurses nicht er
heben.
D. In der Replik macht der Rekurrent über diese Frage noch
folgendes geltend: Wie der Rekursgegner Ritz Borel in seiner
Antwort bemerke, habe der Anwalt des Rekurrenten bereits in
der Urteilsaudienz einen staatsrechtlichen Rekurs als möglich in
Aussicht gestellt. Dieses Vorhaben sei somit dem Rekursgegner
und der Amtsstelle, gegen die rekurriert werde, bekannt gewesen.
Schon aus diesem Grunde könnte von einer vorbehaltlosen Zah
lung und einer dadurch kundgegebenen Anerkennung der Recht
und Verfassungsmäßigkeit des angefochtenen Urteils nicht die Rede
sein; denn mit keinem Wort habe der Rekurrent je zu erkennen
gegeben, daß er auf die Beschwerde an das Bundesgericht ver
zichtet håtte. Allein selbst angenommen, es läge eine vorbehaltlose
freiwillige Zahlung vor, so könnte auch in dieser keineswegs eine
Anerkennung des Urteils im angegebenen Sinne liegen. Wenn
der Rekurrent durch die Zahlung etwas anerkannt habe, so könne
es nur die Thatsache der Verurteilung sein, deren nachteilige Fol
gen er durch die Zahlung von sich habe abhalten wollen, nicht
aber die Rechtsgültigkeit des Urteils selbst. Müßte aber auch eine
Anerkennung dieser Art in der geleisteten Zahlung erblickt werden,
so wäre weiter zu sagen, daß sie wenigstens nicht den Verlust des
Rekursrechtes bedeuten könnte. Denn in diesem Falle hätte der
Rekurrent bloß einer Rechtsauffassung Ausdruck gegeben; und
daß in Bezug auf eine solche eine Anerkennung unwirksam sei,
zumal wo es sich um verfassungsmäßige Rechte handle, brauche
nicht nachgewiesen zu werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Rekurs richtet sich gegen ein civilgerichtliches Urteil,
das gestützt auf Arl. 55 O. R. erlassen worden ist. Gegenstand
dieses Urteils war ein Genugthuungsanspruch des (Klägers und
heutigen Rekursgegners gegen den (Beklagten und) heutigen Re
kurrenten; dieser Genugthuungsanspruch fand seinen vermögens
rechtlichen Ausdruck in einem Geldbetrage, der sogenannten Ge
nugthuungssumme. Mit der Verpflichtung zur Zahlung einer
solchen Summe erschöpfte sich der Inhalt des Urteils; dem An
spruch des Rekursgegners war völlig genügt, und gegenüber dem
Rekurrenten war festgestellt, daß er in rechtswidriger Weise den
Rekursgegner in seinen persönlichen Verhältnissen ernstlich verletzt
habe, also genugthuungspflichtig sei. Nun kann keinem Zweifel
unterliegen, daß eine Anerkennung eines derartigen Urteils durch
den genugthuungspflichtig erklärten Beklagten möglich ist. Eine
derartige Anerkennung muß nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen
namentlich auch in der vorbehaltlosen und freiwilligen Zahlung
der Urteilssumme durch den Verurteilten erblickt werden. Es fragt
sich daher in erster Linie, ob die hier einige Tage nach Ausfällung
des Urteils erfolgte Zahlung vorbehaltlos und freiwillig geschehen
sei. Das erstere ist ohne weiteres zu bejahen; denn der Wortlaut
der Quittung deutet auf keinen Vorbehalt hin, und der Umstand,
daß der Vertreter des Rekurrenten in der Urteilsaudienz von der
Möglichkeit eines staatsrechtlichen Rekurses gesprochen haben soll
(was nicht absolut feststeht), konnte natürlich die Thatsache der
vorbehaltlosen Zahlung nicht beeinflussen. Aber auch eine freiwillige
Zahlung liegt vor. Die Umstände, die der Rekurrent für die Un
freiwilligkeit der Zahlung anführt, vermögen eine solche nicht
darzuthun. Anerkanntermaßen war Betreibung noch nicht eingeleitet.
Es ist aber auch klar, daß der Rekurrent die Betreibung durch
Zahlung unter Vorbehalt hätte hindern können; er stand keines
wegs unter der von ihm geschilderten Zwangslage: zu zahlen
nämlich vorbehaltlos zu zahlen oder sich betreiben zu lassen:
vielmehr waren für ihn noch zwei Mittel, die Betreibung zu
hindern, vorhanden: das schon erwähnte der Zahlung unter Vor
behalt, und das weitere des Rekurses an das Bundesgericht, ver
bunden mit dem Gesuche um Erlaß einer provisorischen, die Voll
streckung hemmenden Verfügung. Wenn er gegenüber der letztern
Möglichkeit geltend macht, er müsse die volle Frist von 60 Tagen
ausnutzen können, so ist dem wieder entgegenzuhalten, daß die
Möglichkeit ja gegeben war, sobald der Rekurrent die Summe
unter Vorbehalt zahlte. Ein Verzicht ist umsoeher anzunehmen,
als der Rekurrent selber noch in der Rekursschrift erklärt, er
nehme das Geld unter keinen Umständen zurück.
2. So muß denn in der That von einer Anerkennung des
Urteils durch den Rekurrenten gesprochen werden, und es kann
sich nur noch fragen, ob diese Anerkennung auch einen Verzicht
auf das außerordentliche Rechtsmittel des staatsrechtlichen Rekurses
bedeutet und überhaupt bedeuten kann. Nun ist im allgemeinen
gewiß zu erklären, daß der Bürger (Private) auf die Geltend
machung der ihm verfassungsmäßig zugesicherten Rechte im Wege
des staatsrechtlichen Rekurses verzichten kann, daß also ein Ver
zicht auf den staatsrechtlichen Rekurs wie auf ein anderes Rechts
mittel möglich ist; das folgt schon daraus, daß der Nekurs an
eine Frist geknüpft ist, nach deren Ablauf er verwirkt ist.
aber der staatsrechtliche Rekurs im allgemeinen verwirkbar durch
Verzicht, so muß das auch vom staatsrechtlichen Rekurs wegen
Verletzung der Preßfreiheit gelten. Der Rekurrent macht nun
freilich geltend, er wolle ganz allgemein durch den staatsrechtlichen
Rekurs das Rechtsgut der Preßfreiheit waren. Allein durch den
dem Einzelnen gegebenen staatsrechtlichen Rekurs können nur
Rechtsverletzungen, die dieser Einzelne durch allgemein verbindliche
oder durch ihn persönlich treffende Verfügungen oder Erlasse er
litten hat, gerügt werden (Art. 178 Ziff. 2 Org. Ges.), nicht
dagegen kann dadurch die Aufhebung eines Urteils, weil es mit
der Rechtsordnung im Widerspruch steht, von jedem Beliebigen
herbeigeführt werden; auch hat der staatsrechtliche Rekurs nicht
die Aufgabe einer Wiederherstellung der Rechtsordnung etwa ähn
lich wie die französische Kassationsbeschwerde dans l intérêt de
la loi (Code d instr. Art. 409 und 442), die auf die recht
liche Lage der Parteien nicht zurückwirkt.
Zur Erhebung des
staatsrechtlichen Rekurses wegen Verletzung verfassungsmäßiger
Rechte legitimiert ist vielmehr, wie bemerkt, nur der Betroffene,
und dieser muß ein persönliches rechtliches Interesse an der Auf
hebung des angefochtenen Entscheides haben. Hat er aber einmal
diesen Entscheid anerkannt, so kann von einer Anfechtbarkeit des
selben durch den staatsrechtlichen Rekurs nicht mehr die Rede sein;
denn das Bundesgericht hat dann nicht mehr über eine konkrete
Rechtsfrage, über einen gegenwärtigen Rechtsstreit, sondern nur
noch über die abstrakte Frage, ob der Entscheid mit einem Ver
fassungsgrundsatze im Widerspruch stehe, zu urteilen. Derartige
abstrakte Rechtsfragen ohne Rücksicht auf einen noch aktuellen
Rechtsstreit zu entscheiden, hat aber das Bundesgericht immer
abgelehnt. Der Rekurs muß danach als verwirkt erklärt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.