- Urteil vom 24. April 1901 in Sachen
Schnyder gegen Jura Simplon Bahngesellschaft.
Rückforderungsklage einer Bahngesellschaft gegen Expropriaten.
Gegenforderung der Expropriaten hiegegen aus dem Titel der ver
mehrten und zur Zeit des Expropriationsverfahrens nicht voraus
gesehenen Inkonvenienz. Gerichtsstand für diese Gegenforderung.
A. Die heutige Rekursbeklagte, Jura Simplon Bahngesellschaft
hat im April 1899 als Rechtsnachfolgerin der Jura Bern Lu
zern Bahngesellschaft gegen die heutigen Rekurrenten, Dagobert,
Jost und Ludwig Schnyder, Besitzer der Liegenschaft Moosmatte
in Luzern, beim Bezirksgericht Luzern Klage auf Bezahlung
eines Betrages von 1461 Fr. 45 Cts, nebst Zins zu 5 % seit
- Mai 1894 und von 94 Fr. 45 Cts. nebst Zins zu 5%
seit 31. August 1897 anhängig gemacht gestützt auf folgende
Thatsachen und Rechtsgründe: Die Jura Bern Luzern Bahngesell
schaft hatte für den Bau des Brünigbahnhofes von der Liegen
schaft Moosmatte des Vaters der Beklagten (und Rekurrenten),
Kunstmalers Schnyder sel., auf dem Expropriationswege 2161 m2
erworben und dafür gemäß Urteil des Bundesgerichtes vom 23. März
1889 Fr. 4 per m2, im ganzen also 8644 Fr. bezahlt, ferner für
Inkonvenienzen eine Entschädigung von 12,000 Fr. Überdies hatte
die Gesellschaft auf dem Wege des freihändigen Kaufes vom gleichen
Eigentümer 1310 m2 seines in der Gemeinde Horw gelegenen
Streuriedes Regischerried um den Preis von 90 Cts. per m2 er
standen. Bei der Vermessung des abgetretenen Landes in der Moos
matte im Jahre 1894 wurde von der Bahngesellschaft ausgemittelt,
daß anstatt der ausbezahlten 2161 m2 nur 1869 m2 von ihr in
Anspruch genommen worden waren; desgleichen sollen auch nach einer
Vermessung vom Jahr 1897 vom Riedland 77 m2 weniger benutzt
worden sein, als gekauft und bezahlt worden waren. Die Klägerin
(und Rekursbeklagte) forderte nun als Rechtsnachfolgerin der Jura
Bern Luzern Bahngesellschaft den Expropriaten und später dessen
Erben, gestützt auf einen Passus des Kaufvertrages über das
Ried und auf die Klausel Nachmaß vorbehalten im bundesge
richtlichen Urteil wiederholt zur Rückzahlung der angeblich zu
viel bezahlten Beträge auf, jedoch vergeblich, weshalb Klagan
hebung erfolgte. Die Beklagten (und Rekurrenten) stellten sich
nachdem sie mit einer nichteinläßlichen Antwort, bezw. der Ein
rede der Verwirkung definitiv abgewiesen worden waren
ihrer einläßlichen Antwort vom 19. November 1900 eventuell
auf den Standpunkt: Daß Mehrbelastung stattfindet infolge
doppelspuriger Geleiseanlage und Anlage einer Normalbahn
gegenüber der bei der Expropriation in Aussicht genommenen
Schmalspurbahn. Die Beklagten machen daher (fährt die Rechts
antwort fort) eine Erhöhung der Inkonvenienz und daheriger
Entschädigungspflicht geltend im Betrage von 3000 Fr., welche,
soweit nötig, zur Abweisung der Klage hier zur Kompensation
verstellt wird. Für den Mehrbetrag wahrt man sich das For
derungsrecht... Die Klägerin (und Rekursbeklagte) erhob
gegen die Kompensationseinrede die Einrede der Unzuständigkeit
der luzernischen Gerichte, da dieser Anspruch nur vor der eidge
nössischen Schätzungskommission geltend gemacht werden könne,
und beantragte, sie sei für dermalen von der Einlassung auf die
Antwort zu entbinden und letztere sei aus dem Rechte zu ver
weisen. Durch Urteil vom 18. Januar 1901 schützte das Be
zirksgericht Luzern diese Einrede der Klägerin (und Rekursbe
klagten) und setzte den Beklagten (und Rekurrenten) eine peremp
torische Frist von 20 Tagen zur Einreichung einer verbesserten
Rechtsantwort an. Die Begründung ging dahin, die Gegenfor
derung der Beklagten (und Rekurrenten) leite sich her aus einer
Veränderung oder Erweiterung der öffentlichen Unternehmung
für welche seiner Zeit Expropriation eingeleitet und durchgeführt
worden sei; hiefür sei aber gemäß Art. 2 eidg. Exprop. Ges.
das hier vorgesehene Schätzungsverfahren einzuschlagen, woran
der Umstand nichts ändere, daß die Beklagten (und Rekurrenten)
ihre Gegenansprüche nur kompensationsweise geltend machen.
Dieser Entscheid ist, in Abweisung eines von den Beklagten (und
Rekurrenten) dagegen ergriffenen Rekurses, vom Obergericht des
Kantons Luzern durch Urteil vom 22. Februar 1901 bestätigt
worden, in Aufnahme der erstinstanzlichen Motive.
B. Gegen das obergerichtliche Urteil haben nunmehr die Be
klagten Gebr. Schnyder rechtzeitig und in richtiger Form den
vorliegenden staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht er
griffen, in welchem sie den Antrag stellen: Der Rekursentscheid
des luzernischen Obergerichtes vom 22. Februar 1901 sei als
verfassungswidrig aufzuheben, und die Beklagten seien berechtigt
zu erklären, ihre Kompensationseinrede im anhängigen Verfahren
vor den Luzerner Gerichten geltend zu machen. Die Begründung
macht zunächst geltend, das angefochtene Urteil verletze den Grund
satz der Gleichberechtigung der Parteien im Prozesse. Sodann
führt sie aus, das Expropriationsverfahren könne für die kompen
sationsweise geltend gemachte Gegenforderung nicht zur Anwen
dung kommen: Für diese Mehrbelastung, auf die sich die For
derung stütze, sei kein Expropriationsverfahren durchgeführt
worden; auch sei das Verfahren vor Schätzungskommission nur
zulässig, so lange das Werk, für welches die Expropriation be
willigt worden, noch nicht durchgeführt sei, was hier nicht mehr
zutreffe; endlich sei die Gegenforderung nicht als Forderung aus
der Expropriation gestellt, sondern sie gehe davon aus, daß die
Rekursbeklagte die ihr durch die Expropriation erteilten Rechte
überschritten habe, es handle sich also um einen gewöhnlichen
civilrechtlichen oder um einen nachbarrechtlichen Anspruch, dessen
rechtliche Begründung darin bestehe, daß die klägerische Gesellschaft
etwas thue, wozu sie den Beklagten gegenüber kein Recht habe,
weil sie ein solches durch die wirklich stattgefundene Expropriation
nicht erworben habe.
C. Die Klägerin und Rekursbeklagte trägt auf Abweisung des
Rekurses an. In thatsächlicher Beziehung bringt sie vor:
handle sich bei der angeblichen vermehrten Inkonvenienz lediglich
darum, daß über dem Geleise der Brünigbahn auf dem für diese
expropriierten und vermarchten Boden ein normalspuriges Geleise
zur Einführung der Güterzüge der Kriens Luzern Bahn in den
Bahnhof Luzern gelegt worden sei, wodurch die Zugsfrequenz um
ein geringes vermehrt wurde. An dieser Anlage sei die Rekurs
beklagte durch die frühere Expropriation in keiner Weise verhin
dert gewesen; sie habe daher keinen Anlaß gehabt, vor Anlegung
dieses Geleises ein Expropriationsverfahren einzuleiten. In recht
icher Beziehung stellt sich die Rekursbeklagte auf den Stand
punkt, die Gegenforderung qualifiziere sich als Forderung aus
Expropriation.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der von den Rekurrenten geltend gemachte Beschwerdegrund
der Rechtsverweigerung läge in der That dann vor, wenn aus
gesprochen werden müßte, daß die Schätzungskommission und das
Bundesgericht zur Beurteilung der von den Rekurrenten kompen
sationsweise erhobenen Gegenforderung nicht zuständig sind und
sie daher, wenn sie bei ihnen anhängig gemacht würde, von der
Hand weisen müßten. Denn alsdann sähen sich die Rekurreuten
genötigt, ihren Anspruch durch neue selbständige Klage vor den
ordentlichen Gerichten geltend zu machen, und wären um das
nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als gegeben zu betrachtende
und ihnen auch durch das luzernische Civilrechtsverfahren ge
währte Recht gebracht, eine Gegenforderung im Prozesse zur
Kompensation gegenüber einer Klage zu verwenden und dadurch
die Gegenforderung an ihrem Domizil und nicht am Domizil des
Schuldners geltend zu machen.
- Anderseits ist der Standpunkt der Rekurrenten, daß dieser
Grundsatz ohne jede Einschränkung gelte, und also auch mit Be
zug auf eine Gegenforderung, für welche nach positiver Gesetzes
bestimmung ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht, Anwendung
finde, durchaus unhaltbar. Es ist vielmehr Pflicht der Gerichte,
bei Gegenansprüchen von Amtes wegen ihre sachliche Zuständigkeit
zu deren Beurteilung zu prüfen, und indem die Luzerner Gerichte
das gethau, haben sie jedenfalls ein verfassungsmäßiges Recht
der Rekurrenten nicht verletzt. Daß aber die Vorschriften, welche
einen besonderen Gerichtsstand und ein besonderes Verfahren für
gewisse Kategorien von Ansprüchen einführen und garantieren,
dann nicht mehr Gültigkeit hätten, wenn ein derartiger noch gar
nicht liquider und bestrittener Anspruch kompensationsweise geltend
gemacht wird, wie die Rekurrenten glauben, ist eine irrtümliche
Auffassung, die weder in der Natur der Sache begründet ist,
noch auf positive Gesetzesvorschrift zurückgeführt werden kann.
3. Das Schicksal des Rekurses hängt daher davon ab, ob die
von den Rekurrenten geltend gemachte Gegenforderung sich wirk
lich, wie die kantonalen Gerichte angenommen haben, als ein
unter das eidgenössische Expropriationsgesetz und damit auch unter
das von diesem vorgesehene Verfahren fallender Anspruch dar
stelle. Nun läßt die Begründung dieses Anspruchs über seine
rechtliche Natur keinen Zweifel: Die Rekurrenten verlangen nichts
anderes als eine Erhöhung der Entschädigung für Inkonvenien
zen, die ihrem Rechtsvorfahren seiner Zeit vom Bundesgerichte
zugesprochen worden ist, mit der Begründung, es seien ihnen durch
eine neue, im Expropriationsplan nicht vorgesehene Verwendung
des abgetretenen Landes vermehrte, im frühern Expropriations
verfahren nicht vorhersehbare Inkonvenienzen entstanden. Dieser
Anspruch ist also nichts anderes als eine Erweiterung des früher
geltend gemachten Inkonvenienz Anspruchs, und qualitativ von
diesem nicht verschieden. Freilich wird in der Rekursschrift aus
geführt, daß es sich nicht um eine Inkonvenienzentschädigung,
sondern um eine Schadenersatzklage wegen rechtswidriger Be
nützung des abgetretenen Bodens handle. Allein dieser Stand
punkt läßt sich nicht halten. Nachdem die Bahngesellschaft durch
die Expropriation in das volle unbeschränkte Eigentumsrecht an
dem erworbenen Grundstück eingetreten ist, kann nicht mehr davon
die Rede sein, daß die Verwendung desselben zu Bahnzwecken
eine rechtswidrige und aus diesem Titel zu Schadenersatz ver
pflichtende Handlung sei. Durch die Expropriation hat eben die
Bahngesellschaft auch die Befugnis erworben, innert den Grenzen
der gesetzlichen Beschränkungen nach Belieben über das erworbene
Grundstück zu verfügen, und nicht nur das eine und alleinige
Recht, das im Expropriationsplan vorgesehene Werk auf dem
betreffenden Boden zu erstellen. Dies freilich mit zwei Einschrän
kungen: Einmal muß der Expropriat gegenüber einer neuen
Zweckbestimmung des abgetretenen Grundstückes dann das Recht
der Einsprache haben, wenn für die neue Verwendung eine Pflicht
zur Abtretung nicht bestanden hätte (vgl. Art. 47 Abs. 1 eidg.
Expropr. Ges.). Und sodann kann eine solche spätere veränderte
Zweckbestimmung auf das Maß der für die Abtretung zu ent
richtenden Entschädigung von Einfluß sein. Der Expropriat dar
dadurch, daß diese neue Zweckbestimmung ihm im Expropriations
plan nicht mitgeteilt worden ist, nicht in eine ungünstigere Lage
versetzt werden; es muß ihm daher das Recht gewährt werden,
allfällig eine Erhöhung der Abtretungssumme aus dem Titel der
veränderten Benützung und beispielsweise daheriger vermehrter
Inkonvenienz auch nachträglich noch zu verlangen. Diese Grund
sätze haben gewiß auch auf das eidgenössische Expropriationsver
fahren Anwendung zu finden, obschon das geltende Gesetz über
diese Fälle schweigt und (mit Ausnahme des Falles des Art. 47,
der hier nicht in Betracht kommt) nicht wohl ersichtlich ist, wie
es dieselben geregelt wissen will. Beim Schweigen des Gesetzes
ist indessen anzunehmen, daß auch für derartige nachträgliche An
sprüche aus veränderter Zweckbestimmung des abgetretenen Grund
stückes das für Ansprüche aus der Expropriation im allgemeinen
geltende Verfahren und der hiefür eingesetzte Gerichtsstand Platz
greifen sollen (im Gegensatze zum österreichischen Expropriations
gesetze, das für derartige Ansprüche in 31 den ordentlichen
Rechtsweg vorschreibt). Dieser Weg empfiehlt sich wohl auch aus
Zweckmäßigkeitsrücksichten, da die besondern für das Expropria
tionsverfahren eingesetzten richterlichen Behörden am ehesten in der
Lage sind, zu beurteilen, inwiefern gegenüber dem früheren Ent
scheide Abänderungen zu treffen sind.
4. Handelt es sich aber nach dem in Erwägung 3 Ausge
führten bei der Gegenforderung der Rekurrenten um einen An
spruch aus Expropriation, und muß dieser im besondern Expro
priationsverfahren geltend gemacht werden, so ist folgerichtig der
Rekurs abzuweisen. Dabei soll es indessen die Meinung haben,
daß es den Rekurrenten nun auch wirklich möglich ist, den Weg
des besondern Expropriationsverfahrens zu betreten, und daß ins
besondere die Rekursbeklagte sich diesem Vorgehen der Rekurrenten
nicht widersetze. Für den Fall, als die mit dem besondern Expro
priationsverfahren betrauten Behörden finden sollten, ihre Kom
petenz zur Beurteilung der Gegenforderung der Rekurrenten sei
nicht gegeben, oder das besondere Verfahren vor Schätzungs
kommission sei nicht durchführbar, sollen ferner den Rekurrenten
alle Rechtsmittel für den ordentlichen Rechtsweg gewahrt sein.
Es darf endlich auch bemerkt werden, daß es sich für den kanto
nalen Richter (sofern dies nach der luzernischen Civilprozeßord
nung angeht) empfehlen würde, das Verfahren oder den Vollzug
des Urteils bis zum Entscheide über die von den Rekurrenten
erhobene Gegenforderung auszusetzen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.