- Urteil vom 27. Juni 1901
in Sachen Konsumverein Chur gegen Graubünden.
Behauptete Willkür in Steuersachen und Verletzung der Rechtsgleich
heit. Besteuerung eines sog. Skonto, den ein Konsumverein seinen
Mitgliedern und Nichtmitgliedern gewährt.
A. Der Konsumverein Chur, welcher an die Stadt Chur im
Jahre 1897 Fr. 19,500, im Jahre 1898 Fr. 20,500 Erwerbs
einkommen versteuert hatte, gab sein steuerbares Einkommen für
das Jahr 1899 auf 15,126 Fr. an. Die Stadtsteuerkommission
erhöhte jedoch diese Taxation auf 29,345 Fr. 29 Cts. Hierin
war inbegriffen ein Betrag von 14,159 Fr. 05 Cts., den die
Steuerkommission ausgerichtete Konsum Dividende 5 % betitelte.
Der Konsumverein erhob gegen diese Taxation Rekurs an die
Steuer Rekurskommission Chur, indem er geltend machte, der Be
trag von 14,159 Fr. 05 Cts. sei, als Skonto an Mitglieder
und Nichtmitglieder, nicht zu versteuern, so daß das steuerpflichtige
Einkommen nur auf 15,186 Fr. 05 Cts. festzusetzen sei. Die
Steuer Rekurskommission wies den Rekurs ab mit der Begrün
dung: Zunächst habe der Rekurrent den Beweis nicht erbracht,
daß er einen 5 %igen Skonto nicht nur an die Genossenschafter,
sondern auch an Nichtmitglieder ausbezahlt habe. Auch wenn so
dann dieser Beweis erbracht wäre, so könnte es sich eventuell nur
darum handeln, den Betrag, der den Nichtmitgliedern vergütet
worden sei, in Abzug zu bringen, einen Betrag, der wegen seiner
Geringfügigkeit kaum in Betracht fallen dürfte. Derjenige Betrag
aber, der an die Genossenschafter ausbezahlt werde, müsse als
steuerbarer Gewinnanteil qualifiziert werden, gleichviel, ob er unter
dem Namen Skonto oder Dividende, gleichzeitig oder zu verschie
denen Malen im Jahre abgegeben werde, indem Skonto und
Dividende zusammen den Jahresnutzen des Konsumvereins bilden,
so daß es auf eine veränderte Rechnungsstellung, die offenbar
zum Zwecke der Steuerentlastung eingeführt worden sei, nicht
ankomme. Der Kleine Rat des Kantons Graubünden, an den
der Konsumverein diesen Entscheid weiterzog, hat den Rekurrenten
unter dem 18. Dezember 1900 ebenfalls abgewiesen. Die Be
gründung dieses letztern Entscheides geht dahin: Streitig sei der
Posten von 14,159 Fr. 05 Cts., der gemäß Jahresrechnung des
Konsumvereins Chur an die Genossenschafter als Rückvergütung
auf ihre Warenbezüge ausgerichtet worden sei. Zur Entscheidung
der streitigen Frage, ob eine solche Rückvergütung auf Waren
bezüge als steuerbares Erwerbseinkommen zu qualifizieren sei oder
nicht, falle in Betracht, daß der Konsumverein Chur eine juristische
Person und in Steuersachen als solche zu behandeln sei. Der Be
trag nun, der sich aus dem Betrieb eines Geschäftes nach Abzug
der in 9 des städtischen Steuergesetzes normierten Zinse und
Unkosten als Einnahmeüberschuß ergebe, sei als steuerbarer Er
trag des Gewerbes anzusehen und als Erwerbseinkommen zu ver
steuern. Es gehe daher auf Grund des citierten Steuergesetzes
nicht an, eine Rückvergütung auf die Warenbezüge vom Gesamt
ertrag in Abzug zu bringen, um denselben steuerfrei zu erklären.
Diese Rückvergütung plus die schließlich ausbezahlte Dividende
bilden den Gesamtjahresnutzen des Geschäftsbetriebes. Die Be
hauptung des Rekurrenten, andere ähnliche Geschäfte müßten den
Skonto, den sie ihren Kunden bei Barzahlung gewähren, eben
falls nicht versteuern, sei an sich richtig; allein dieser Skonto
könne nicht als Erwerb versteuert werden, weil er dem Geschäfts
betrieb nicht zu gute komme, während in der Rückvergütung, die
eine Konsumgesellschaft ihren Mitgliedern zukommen lasse, der
von dieser Gesellschaft erzielte Gewinn liege. Es handle sich da
her im Grunde auch nicht um einen Skonto, sondern, wie im
Rechnungsabschluß richtig gesagt sei, um eine Rückvergütung.
Der Umstand sodann, daß der Rekurrent auch Nichtmitgliedern
einen Skonto gewähre, habe deswegen keinen Einfluß auf den
steuerpflichtigen Erwerb, weil laut Rechnungsabschluß nur die an
die Genossenschafter gewährte Rückvergütung in Berechnung
gezogen worden sei.
B. Gegen diesen Entscheid des Kleinen Rates hat der Konsum
verein Chur rechtzeitig und in richtiger Form den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrage: Das
Bundesgericht möge den Rekurs für begründet erklären und dar
aus die nötigen Folgerungen ableiten. In thatsächlicher Beziehung
bringt der Rekurrent zur Begründung des Rekurses folgendes an:
Er zahle am Ende eines jeden Geschäftsjahres den erzielten Über
schuß der Einnahmen an seine Mitglieder im Verhältnis ihrer
gemachten Warenbezüge zurück, was er Rückvergütung an die
Genossenschafter für Warenbezüge nenne. Im Jahre 1899 habe
dieser Überschuß der Einnahmen betragen
Fr. 11,599 88
Mit dem hiezu zu rechnenden Saldo des Im
mobilien Zinsenkontos von.
2,600
betrage der ganze zur Verfügung stehende Be
trag.
Fr. 14,199 88
Dieser Betrag sei wie folgt verteilt worden:
Rückvergütung an die Genossenschafter
für Warenbezüge
mit
Fr. 14,159 05
und Vortrag auf das Jahr 1900
40 83
gleich oben
Fr. 14,199 88
Der Posten von 14,159 Fr. 05 Cts. sei identisckh
mit dem in
der Bilanz pro 31. Dezember 1899 aufgeführten Posten Nr. 22
( 5% Rückvergütung für Warenbezüge ). Der Rekurrent sei nun
gerne bereit, den erwähnten Gesamtüberschuß von
Fr. 14,199 88
zu versteuern, ebenso einen weitern, hier nicht
näher in Frage stehenden Betrag von
986 36
so daß er also die Steuerpflicht für
Fr. 15,186 24
anerkenne. Die Thatsache, daß dieser Betrag kleiner sei, als der
in früheren Jahren vom Rekurrenten versteuerte, erkläre sich dar
aus, daß der Rekurrent, gleich andern Handeltreibenden, einen
Skonto von 5% für die Fälle der Barzahlung eingeführt habe,
sowohl für Mitglieder wie für Nichtmitglieder. Pro 1899 habe
nun der Rekurrent als Skonto bezahlt:
an seine Mitglieder
r. 14,159 05
an Nichtmitglieder
621 95
zusammen Fr. 14,781
Diese Summe habe er in seinen Büchern den diversen Ge
schäftszweigen belastet, wodurch der Überschuß der Einnahmen
auf den betreffenden Geschäften verringert worden sei, so daß sich
auf diese Weise ein Gesamteinnahmenüberschuß von nur 14,199 Fr.
88 Cts. (11,599 Fr. 88 Cts. 2600 Fr.) ergebe. Der Skonto
von 14,781 Fr. sei daher in der Rechnung nirgends aufgeführt
und einzig und allein aus den geringen Einnahmeüberschüssen der
einzelnen Geschäftszweige ersichtlich. Trotzdem verwechsle der Kleine
Rat den in der Rechnung nirgends aufgeführten Skonto von
14,159 Fr. 05 Ets. mit der in der Rechnung aufgeführten Rück
vergütung von 14,159 Fr. 05 Cts. Letzterer Posten sei, entgegen
der Annahme des Kleinen Rates, nicht streitig; streitig sei nur
die Besteuerung des Skonto. Damit falle der größte Teil der
Erwägungen des angefochtenen Entscheides als haltlos zusammen.
In rechtlicher Beziehung macht der Rekurrent geltend, der an
gefochtene Entscheid verstoße gegen Art. 40 der Kantonsverfassung
des Kantons Graubünden, welcher besage, daß die Erhebung von
Gemeindesteuern nach billigen und gerechten Grundsätzen zu ge
schehen habe, sowie gegen den die Gleichheit vor dem Gesetz
garantierenden Art. 4 B. V., letzteres, da der Rekurrent anders
behandelt werde, als andere Handeltreibende, indem letztere den von
ihnen ihren Kunden gewährten Skonto nicht zu versteuern hätten.
C. Der Kleine Rat des Kantons Graubünden trägt auf Ab
weisung des Rekurses an. Er weist vorab daraufhin, daß der
Rekurrent den erzielten Gewinn dadurch zu verschleiern suche, daß
er einen Teil desselben nirgends als Einnahme verbuche, den be
treffenden Betrag aber nach eigenem Geständnis an die Mitglieder
auszahle, dafür einzelne Geschäftszweige belaste und auf diese
Weise einzelne Positionen des Gewinn und Verlustkontos ver
ringere. Um einen Skonto für Barzahlung auszahlen zu können,
müsse der Gewinn erzielt sein. Darin eben unterscheide sich der
Rekurreut von andern Geschäftsinhabern, daß er den sog. Skonto
an die Warenbezüger bezahle, während der gewöhnliche Kaufmann,
der Skonto bei Barzahlung gewähre, in der Regel einfach einen
Preisnachlaß eintreten lasse. Der Verwaltungsrat des Rekurrenten
sage denn auch in seinem Geschäftsbericht pro 1899 selber: Die
verhältnismäßig großen Steuern zwingen uns nämlich, von unserer
bisherigen Art und Weise der Verteilung des Einnahmeüberschusses
abzuweichen. In rechtlicher Beziehung sodann bestreitet der Kleine
Rat, daß die vom Rekurrenten behaupteten Verfassungsverletzungen
vorliegen.
D. Die Stadtsteuer Rekurskommission Chur beantragt ebenfalls,
der Rekurs sei abzuweisen, im wesentlichen mit der Begründung,
daß es sich um eine, vom Bundesgerichte nicht zu überprüfende
Taxationsfrage handle.
In einer nachträglichen Eingabe vom 12. März 1901
macht der Rekurrent noch geltend, der von andern Geschäften be
zahlte Skonto sei ganz identisch mit dem von ihm bezahlten; auch
jene Geschäfte nehmen ihn wirklich ein und geben Bons für den
Rückbezug aus, wenn die Kunden nicht den sofortigen Abzug
wünschen.
F. Auf eine Anfrage des Instruktionsrichters, wie es sich mit
dem Skonto an Nichtmitglieder verhalte, hat der Rekurrent mit
Schreiben vom 28. Mai 1901 geantwortet: Der Skonto für
Detailbezüge werde für sämtliche Kunden erst am Ende des Jahres
zurückbezahlt. Für Engrosbezüge habe der Rekurrent ermäßigte
Preise; hiefür existiere kein Skonto.
In einer Zuschrift vom 26. Juni 1901 endlich teilt der Re
kurrent mit, der Skonto werde den Kunden schon vor Abschluß
der Jahresrechnung gutgebracht. Eine schriftliche Verpflichtung,
Skonto zu gewähren, übernehme der Rekurrent nicht; dagegen sei
notorisch, daß Skonto gewährt werde, da jeder Käufer für seine
Bezüge ein Büchlein erhalte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In erster Linie muß bemerkt werden, daß die Berufung auf
Art. 40 der Graubündner Kantonsverfassung nicht recht verständ
lich ist. Wenn dieser Artikel in Absatz 5 bestimmt, die Erhebung
von Gemeindesteuern sei subsidiär nach billigen und gerechten
Grundsätzen zulässig , so enthält er, wie der Schlußsatz dieses
Absatzes deutlich erkennen läßt, vor allem ein Gebot an die Ge
setzgebung, das Gebot nämlich, bei Aufstellung der Normen über
die Besteuerung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Billig
keit vorzugehen. Die Befolgung eines derartigen Gebotes durch
die Gesetzgebung steht nun aber hier nicht in Frage, da der Re
kurrent das Besteuerungsrecht der Gemeinde Chur nicht bestreitet,
und namentlich auch nicht bestritten ist, daß dieses Recht auf ge
setzlicher Grundlage ruht.
- Es kann sich vielmehr nur fragen, ob in der Besteuerung
des Rekurrenten eine ungleiche Behandlung desselben durch die
Steuerbehörden gegenüber andern Steuerpflichtigen liege. Und
zwar handelt es sich in dieser Beziehung nur um die Besteuerung
des sog. Skonto, den der Rekurrent seinen Mitgliedern gewährt,
da der Skonto an die Nichtmitglieder im angefochtenen Entscheide
des Kleinen Rates ausdrücklich als nicht steuerpflichtig erklärt ist.
3. Mit Bezug auf jenen einzig streitigen Punkt nun ist rich
tig, daß die Churer Behörden (wie dann auch der Kleine Rat)
anerkennen, daß sie den Skonto, den die Einzelkaufleute ihren
Kunden zu machen pflegen, nicht besteuern, dagegen den sog.
Skonto, den der Rekurrent seinen Mitgliedern macht, für steuer
pflichtig erklären. Eine ungleiche Behandlung vor dem Gesetze
läge daher in der That dann vor, wenn diese beiden Objekte ganz
das nämliche Wesen an sich tragen würden, für eine verschieden
artige Behandlung also kein innerer Grund vorläge. In dieser
Beziehung ist nun ausschlaggebend, auf welche Weise jener sog.
Skonto zu stande kommt. Dieses aber ergibt sich aus dem Be
richte und der Rechnung des Verwaltungsrates des Rekurrenten
über das Geschäftsjahr 1899, sowie aus der in der Rekursschrift
selbst enthaltenen Darstellung des Rekurrenten. Hieraus geht
nämlich folgendes hervor: Im Jahre 1899 belief sich der Waren
umsatz auf 310,911 Fr. 81 Cts. gegenüber 286,442 Fr. 56 Cts.
im Vorjahre, was einer Zunahme von 24,535 Fr. 25 Cts. ent
spricht. Infolge dieses vermehrien Umsatzes, namentlich aber in
folge der bessern Preisverhältnisse, war dann auch das finanzielle
Ergebnis günstiger als im Vorjahre. Der Verwaltungsrat be
schloß daher, seinen Mitgliedern auf ihren Warenbezügen nebst
einem Skonto von 5% noch eine Rückvergütung von ebenfalls
5% auszubezahlen. Die Begründung dieser Schlußnahme im ge
nannten Berichte aber lautet wörtlich wie folgt: Die verhältnismäßig
großen Steuern zwingen uns nämlich, von unserer bisherigen
Art und Weise der Verteilung des Einnahmenüberschusses abzu
weichen und die Vorteile, die der private Geschäftsmann den
Steuerbehörden gegenüber genießt, auch für uns in Anspruch zu
nehmen. Während der Privathandel jedem seiner Kunden 5
Skonto gewähren kann, ohne denselben versteuern zu müssen, da
er für ihn natürlich nicht eine Einnahme, sondern im Gegenteil
eine Ausgabe bedeutet, so müssen wir anderseits den ganzen
Betrag unserer Rückvergütung an die Mitglieder bei Heller und
Pfennig versteuern. Was aber dem Einen recht ist, muß dem
Andern auch billig sein. Wir haben daher beschlossen, es für die
Zukunft dem Privathandel gleich zu thun, und allen unsern
Kunden, ob Mitglieder oder nicht, 5% Skonto zum
vorneherein zu verabfolgen und nur den noch verbleibenden Teil
des Überschusses als Rückvergütung zu betrachten. Hieraus
geht mit aller wünschbaren Klarheit hervor, daß es sich beim sog.
Skonto um nichts anderes handelt, als ebenfalls um eine Rück
vergütung, welch letztere der Rekurrent zu versteuern sich selber
bereit erklärt. Denn dieser sog. Skonto erfolgt aus dem Jahres
gewinn und sein Betrag richtet sich nach diesem, er wird erst fest
gestellt nach der Feststellung des Jahresergebnisses. Es verhält
sich mit andern Worten so, daß der Rekurrent seinen Mitgliedern
anstatt 5 %, 10% Rückvergütung gewährt. Dieser sog. Skonte
der in That und Wahrheit nichts anderes ist, als eine Rückver
gütung, ist nun aber seinem Wesen nach etwas anderes, als der
Skonto, den Einzelkaufleute ihren Kunden gewähren. Zwar ist
der Umstand nicht ausschlaggebend, ob der Skonto beim jedes
maligen Bezug (durch Preisherabsetzung) oder am Ende eines
Geschäftstermins durch Barzahlung erfolgt. Dagegen kommt es
darauf an, daß beim wirklichen Skonto ein bestimmter Abzug dem
Kunden versprochen wird, und daß dieser einen Anspruch auf
diesen Abzug hat, während bei dem in Frage stehenden sog. Skonto
des Rekurrenten die Ansetzung desselben nicht schon zum voraus
bestimmt ist und nur eine Erwartung, nicht aber ein Anspruch
auf den Skonto besteht. In der Besteuerung dieses sog. Skon
tos, der in Wirklichkeit eine Rückvergütung ist, liegt daher eine
ungleiche Behandlung des Rekurrenten im Rechtsfinne nicht, so
daß der Rekurs abgewiesen werden muß.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.