- Urteil vom 24. November 1900
in Sachen Baumaterialienfabrik Gießhübel gegen
Genossenschaft schweizerischer Kalkfabrikanten.
Kauf durch Stellvertreter. Person des Verkäufers. Stillschweigende
Fortsetzung des Stellvertretungsverhältnisses. Befreiung des Käufers
durch Zahlung des Kaufpreises an den Stellvertreter.
A. Durch Urteil vom 31. August 1900 hat das Handelsgericht
des Kantons Zürich erkannt:
- Von der Reduktion der Klageforderung auf 14,404 Fr.
nebst Zins à 5% seit 30. Juni 1900 wird Vormerk genommen
und die Beklagte wird als pflichtig erklärt, der Klägerin den ge
nannten Betrag zu bezahlen.
- Die Widerklage ist abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen:
- es sei das Urteil aufzuheben,
- die Klage der Gegenpartei sei abzuweisen.
In der Hauptverhandlung vor Bundesgericht beantragt der
Anwalt der Beklagten, die Berufung gutzuheißen, und bemerkt,
die Widerklage werde fallen gelassen. Der Anwalt der Klägerin
beantragt Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Im Januar 1899 ist auf die Dauer von drei Jahren die
klägerische Genossenschaft schweizerischer Kalkfabrikanten gebildet
worden, zu dem Zwecke, unter Regelung der Produktion den
Absatz von hydraulischem Kalk in der Schweiz und den Grenz
gebieten zwischen den Genossenschaftern als Kalkfabrikanten und
der Kundschaft zu vermitteln. Diese Vermittlung geschieht statuten
gemäß durch die Verkaufsstelle, und zwar in folgender Weise:
Die Genossenschafter sind verpflichtet, hydraulischen Kalk eigenen
oder fremden Fabrikates nur an diese Verkaufsstelle zu Handen
der Genossenschaft abzugeben, welche ihren Bedarf ausschließlich
von den Genossenschaftern auf eigene Rechnung bezieht; den
Verkauf und den Inkasso besorgt einzig und allein die Genossen
schaft durch die Verkaufsstelle. Bei den Fabriken eingehende Be
stellungen und Anfragen sind dieser Stelle zur Erledigung
übermitteln (Art. 1 und 2 des Genossenschaftsvertrages und 13
der Statuten). Nach 8 des Genossenschaftsvertrages ist den
Genossenschaftsfabriken die direkte Ausführung und Fakturierung
von Detaillieferungen und solchen Sendungen, die mit Cement
oder Gyps kombiniert sind, für eigene Rechnung dann gestattet,
wenn der Kalkanteil einer Sendung nicht mehr als 100 Säcke
à 50 Kilos beträgt. In allen andern Fällen erfolgt die Faktu
rierung durch die Verkaufsstelle, welche die Lieferungen der Ver
bandsfabriken regliert und diesen den erzielten Preis vergütet, ab
züglich der Fracht von der Fabriks bis zur Bestimmungsstation,
und abzüglich 10 Fr. per Wagen (Art. 2 und 8 des Genossen
schaftsvertrages und 18 der Statuten). Der Genossenschaft
gehörte von Anfang an die Kalk und Cementfabrik Beckenried
an, deren Direktor Steinbrunner zugleich Präsident des Auf
sichtsrates der Beklagten, Baumaterialienfabrik Gießhübel, ist. Mit
dieser letztern schloß die Verkaufsstelle der klägerischen Genossen
schaft am 10. August 1899 einen Lieferungsvertrag ab, der bis
zum 31. Dezember gleichen Jahres dauern sollte, und laut wel
chem die Beklagte sich verpflichtete, ihren Bedarf an hydraulischem
Kalk von dieser Verkaufsstelle zu näher angegebenen Bedingungen
zu beziehen. Der mit diesem Vertrag ins Leben gesetzte Verkehr
zwischen den Parteien wickelte sich im Sinne der Statuten und
des Genossenschaftsvertrages der Klägerin ab. Die Bestellungen er
folgten zwar nach der Behauptung der Beklagten regelmäßig nicht
bei der Verkaufsstelle selbst, sondern bei der Kalk und Cement
fabrik Beckenried direkt, von welcher die Klägerin hauptsächlich
en an die Beklagte zu liefernden Kalk bezog. Allein die Fakturie
rung erfolgte stets durch die Verkaufsstelle in eigenem Namen.
Ebenso leistete die Beklagte regelmäßig die Zahlungen an die Ver
kaufsstelle, insbesondere auch diejenigen für die aus der Fabrik der
Kalk und Cementfabrik Beckenried stammenden Waren. Am 18. De
zember 1899 reglierte die Beklagte immerhin einen Schuldbetrag
von 12,588 Fr. direkt an diese Fabrik; die Klägerin behielt sich
zwar mit Brief vom 20. Dezember vor, auf diese Verrechnung
zurückzukommen, genehmigte sie aber in der Folge stillschweigend.
Im Januar 1900, nach Ablauf des Lieferungsvertrages vom
10. August 1899 traten die Parteien in Unterhandlungen über
einen neuen Vertrag, wobei die Beklagte günstigere Bedingungen
beanspruchte. Die Unterhandlungen zogen sich in die Länge. In
zwischen ging der Geschäftsverkehr in bisheriger Weise weiter und
die Beklagte bestellte weiterhin regelmäßig bei der Fabrik Becken
ried, welche ihrerseits die Bestellungen der Klägerin übermittelte;
die Fakturen wurden wie bisher von der Klägerin ausgestellt,
und dieser für die Januar und Februarlieferungen ausnahmslos
bezahlt. Am 2. April 1900 jedoch remittierte die Beklagte an
die Kalk und Cementfabrik Beckenried 14,404 Fr. 10 Cts. per
30. Juni 1900 als Betrag ihrer Kalkbezüge im März 1900.
Die Kalk und Cementfabrik Beckenried machte am folgenden
Tage der Klägerin von dieser Rimesse Mitteilung mit dem Er
suchen, sie möge hiefür, sowie für die Provision für 92, 85
Wagen à 10 Fr. die Beklagte erkennen, und dem Konto der
Fabrik Beckenried entsprechend belasten. Die Klägerin schrieb
darauf am 5. April der Beklagten, daß sie diese, ohne ihren Auf
trag an die Fabrik Beckenried gemachte Anschaffung und Verrech
nung nicht anerkenne, sondern verlange, daß der Gegenwert der
Fakturen nur mit der Klägerin selbst verrechnet werde. Bereits
am 29. März hatte auch die Generalversammlung der Klägerin
den ihr von der Beklagten vorgelegten Entwurf zu einem neuen
Vertrag abgelehnt und dies der Beklagten mit Brief vom 31.
März angezeigt. (Daß die Beklagte, wie die Klägerin behauptet,
von diesem Briefe schon Kenntnis genommen habe, als sie am
2. April die 14,404 Fr. 10 Cts. an die Cementfabrik Beckenried
remittierte, wird von der Beklagten bestritten.) Mit Schreiben
vom 7. April bestätigte die Beklagte der Klägerin deren beide
Zuschriften vom 31. März und 5. April, und erklärte den Ver
kehr mit ihr als abgebrochen; die Märzlieferungen seien den
Fabriken direkt bezahlt worden, da die Beklagte zu der Klägerin
in keinem Vertragsverhältnisse stehe. Am 9. April erklärte die
Cementfabrik Beckenried der Klägerin den Austrilt aus der Ge
nossenschaft. Die Klägerin erhob nun beim Handelsgericht
Kantons Zürich gegen die Beklagte Klage auf Bezahlung
Märzlieferungen mit 15,409 Fr. 10 Cts. nebst Verzugszins
½ seit 30. Juni 1900, welche Klage sie nachher auf den
Betrag von 14,404 Fr. 10 Cts. nebst dem geforderten Zins
reduzierte; sie stützte sich darauf, daß die fraglichen Bestellungen
auf den Namen der Klägerin ausgeführt und von ihr fakturiert
worden seien. Die Beklagte habe mit ihrer Remittierung an die
Cementfabrik Beckenried an eine zum Inkasso nicht bevollmächtigte
Drittperson gezahlt, und sei dadurch von ihrer Verbindlichkeit
der Klägerin gegenüber nicht befreit worden. Die Beklagte machte
dagegen geltend: Die Klägerin sei laut ihren Statuten und dem
Genossenschaftsvertrag mit Bezug auf Bestellungen, die den Ge
nossenschaftern von den Kunden erteilt worden seien, lediglich
Inkassomandatarin gewesen, Gläubiger seien also die Genossen
schafter geblieben, so daß die Beklagte durch ihre Zahlung an
die Fabrik Beckenried die Kaufpreisforderung getilgt habe. Zudem
habe von Ende 1899 an, also auch speziell mit Bezug auf die
streitigen Märzlieferungen, ein Vertragsverhältnis zwischen der
Klägerin und der Beklagten gar nicht mehr bestanden; eventuell
sei der bisherige Vertrag durch das konkludente Verhalten der
Parteien in dem Sinne abgeändert worden, daß die Beklagte be
rechtigt geworden sei, für ihre Bestellungen an die Cementfabrik
Beckenried direkt an diese zu bezahlen, indem die Klägerin es stets
geduldet und anerkannt habe, wenn die Beklagte oder andere
Kunden an die liefernde Genossenschaftsfabrik bezahlt haben.
Weiter eventuell sei die Klageforderung noch zu kürzen um
255 Fr. 50 Cts. als Totalbetrag von drei in derselben enthal
tenen Bestellungen bei der Fabrik Beckenried von 79 Fr. 50 Cts.,
90 Fr. und 86 Fr., da es sich hiebei um Detaillieferungen im
Sinne der Ausnahmebestimmung von Art. 8 des Genossenschafts
vertrages gehandelt habe, deren direkte Ausführung der Fabrik
Beckenried vorbehalten gewesen sei.
2. Die Frage, ob die Beklagte der Klägerin die von dieser
geforderte Summe schuldig sei, hängt davon ab, ob die Beklagte
den Kaufvertrag, in dessen Erfüllung die streitigen Märzlieferun
gen an sie erfolgt sind, mit der Klägerin, oder aber, wie die
Beklagte behauptet, mit der Kalk und Cementfabrik Beckenried
abgeschlossen habe. Denn mit der genannten Summe verlangt die
Klägerin den Kaufpreis für jene Lieferungen, und sie gründet
ihren Anspruch auf diesen Kaufpreis darauf, daß sie die Ver
käuferin gewesen, und daher die Beklagte verpflichtet sei, die
Gegenleistung an sie zu machen. Daß etwa die Kaufpreisforderung
der Klägerin auch für den Fall zustehe, als der Kaufvertrag mit
der Kalk und Cementfabrik Beckenried abgeschlossen worden wäre,
indem diese Forderung von der genannten Fabrik auf die Klä
gerin übergegangen sei, ist nicht behauptet worden. Wenn der
Kaufvertrag nicht mit der Klägerin, sondern mit der Kalk und
Cementfabrik Beckenried abgeschlossen worden ist, so ist somit der
Thatbestand, auf welchem der klägerische Anspruch beruht, nicht
gegeben, die Klage also nicht begründet. Erweist sich dagegen die
Behauptung der Klägerin, daß sie die Verkäuferin sei, als richtig
so ist damit das Klagefundament erstellt, und die Klägerin daher
berechtigt, von der Beklagten Zahlung zu fordern, sofern die Be
klagte nicht nachweist, daß die Forderung entweder untergegangen,
oder von der Klägerin auf eine dritte Person übergegangen sei.
3. Nun hat die Beklagte die Bestellungen, um die es sich hier
handelt, allerdings nicht der Klägerin, sondern der Kalk und
Cementfabrik Beckenried aufgegeben, allein es steht nach den Akten
außer Zweifel, daß die Bestellungen dieser Fabrik als Stellver
treterin der Klägerin aufgegeben, und von ihr in dieser Eigen
schaft, im Namen der Klägerin entgegen genommen worden sind.
Mit der Klägerin hatte die Beklagte am 10. August 1899 für
die Restdauer dieses Jahres einen Lieferungsvertrag über die in
Rede stehende Warengattung abgeschlossen, laut welchem sie sich
verpflichtete, ihren Bedarf an hydraulischem Kalk von ihr zu be
ziehen. In Ausführung dieses Vertrages hatte die Klägerin der
Beklagten die von dieser bestellten Quantitäten geliefert, die sie
ihrerseits von ihren Genossenschaftern nach Maßgabe des Genossen
schaftsvertrages und ihrer Statuten, insbesondere von der Kalk
und Cementfabrik Beckenried, bezog. Ihre Bestellungen hatte die
Beklagte, wie sie selbst ausführt, schon damals, also während
der Dauer des genannten Vertrages, regelmäßig nicht der Ver
kaufsstelle der Klägerin, sondern der Fabrik Beckenried direkt zu
gestellt; allein diese nahm dieselben nicht etwa in eigenem Namen
entgegen, sondern übermittelte sie ausnahmslos der Klägerin,
welche auch die Fakturen ausstellte, und an welche die Beklagte,
mit Ausnahme einer einzigen Lieferung, Zahlung leistete. Wäh
rend der Dauer des Lieferungsvertrages hat also die Beklagte die
Bestellungen, welche sie der Fabrik Beckenried aufgab, zu Handen
der Klägerin gemacht, die zwischen der Beklagten und dieser Fabrik
rücksichtlich dieser Bestellungen waltende Willensmeinung ging
übereinstimmend dahin, daß die Empfangahme der Bestellungen
durch die Fabrik im Namen der Klägerin erfolge. Nach Ablauf
des Lieferungsvertrages, vom 1. Januar 1900 an, war die Be
klagte allerdings nicht mehr verpflichtet, ihren Bedarf bei der
Klägerin zu decken; sie war durch den Vertrag nicht mehr daran
gehindert, ihre Bestellungen an die Fabrik Beckenried als selb
ständige Vertragspartei zu richten, und der Umstand, daß diese
der Klägerin gegenüber auch weiterhin verpflichtet blieb, ihrerseits
an niemand anders als an die Verkaufsstelle der Klägerin zu
liefern, würde für sich allein nicht genügt haben, um die Klägerin
gegen den Willen der Beklagten in ein zwischen dieser und der
Fabrik Beckenried in eigenem Namem abgeschlossenes Kaufsgeschäft
eintreten zu lassen. Allein die Beklagte hat nun nach Ablauf des
Lieferungsvertrages vom 10. August 1899 den Geschäftsverkehr
mit der Klägerin gleichwohl in bisheriger Weise fortgesetzt. Sie
hat der Klägerin den Abschluß eines neuen Lieferungsvertrages
auf teilweise veränderter Grundlage vorgeschlagen und deren Ent
schließung bis Ende März abgewartet, also während der drei
ersten Monate des Jahres 1900 ihren Willen bekundet, mit der
Klägerin auch weiterhin im Verkehr zu bleiben, und sie hat es
inzwischen nicht nur stillschweigend hingenommen, daß die Be
stellungen, welche sie der Fabrik Beckenried aufgab, der Klägerin
übermittelt, und die Fakturen von der Klägerin ausgestellt wur
den, sondern diese Fakturen für die Januar und Februarlieferungen
auch ausnahmslos an die Klägerin bezahlt. Damit hat die Be
klagte zu erkennen gegeben, daß sie auch bei den nach dem
- Januar 1900 erfolgten Bestellungen bei der Kalk und Cement
fabrik Beckenried diese letztere als Stellvertreterin der Klägerin
betrachtete, und die ihr aufgegebenen Bestellungen in der Meinung
erteilte, daß durch deren Annahme nicht diese Fabrik, sondern die
Klägerin unmittelbar berechtigt und verpflichtet werde. Da die
Bestellungen für die Märzlieferungen in gleicher Weise wie die
jenigen für die Januar und Februarlieferungen erfolgten, so ist
kein Grund zu der Annahme vorhanden, daß bei jenen die Kalk
und Cementfabrik Beckenried eine andere Vertragsstellung ein
genommen habe, als bei diesen. Es sind daher auch die März
lieferungen als bei der Klägerin bestellt, und von dieser über
nommen zu betrachten, womit sich der Standpunkt der Beklagten,
als sei Klägerin bloß Inkassomandatarin der einzelnen Gesell
schafter gewesen, als hinfällig erweist.
- Ist demnach mit der Vorinstanz davon auszugehen, daß
die Klägerin Verkäuferin der in Rede stehenden Waren gewesen
sei, so konnte die Beklagte nur dann mit befreiender Wirkung an
die Kalk und Cementfabrik Beckenried zahlen, wenn sie hiezu
von der Klägerin ermächtigt war. Die Beklagte behauptet, eine
solche Ermächtigung sei dadurch erteilt worden, daß die Klägerin
wiederholt es gestattet habe, daß die Fakturen direkt an das die
Lieferung bewerkstelligende Genossenschaftsmitglied, speziell an die
Kalk und Cementfabrik Beckenried gezahlt werden. Es ist jedoch
nur erwiesen, daß die Klägerin in einzelnen wenigen Fällen eine
derartige Regulierung gestattete, und zwar überall nur in solchen,
wo dies ihren Interessen dienlich sein konnte; auch erklärt die
Vorinstanz, die Klägerin habe zudem wahrscheinlich gemacht, daß
in allen den von der Beklagten angeführten Fällen entweder ihre
vorherige Ermächtigung oder ihre nachträgliche Genehmigung
direkten Zahlung eingeholt worden sei. Berücksichtigt man,
abgesehen von dieser verhältnismäßig verschwindend kleinen Zahl
von direkten Zahlungen an die Genossenschafter die sämtlichen
Lieferungen, speziell auch die von der Kalk und Cementfabrik
Beckenried herrührenden, stets an die Klägerin bezahlt wurden
so kann eine Ermächtigung, statt an die Klägerin, bezw. der
Verkaufsstelle, an die betreffenden Genossenschafter zu bezahlen,
nicht als erteilt betrachtet werden, und zwar um so weniger, als
die Fakturen ausdrücklich hervorheben, daß die sämtlichen Beträge
in dem Bureau der Klägerin in Zürich zahlbar seien.
- Was endlich den Kaufpreis für drei Detaillieferungen an
betrifft, bezüglich welcher die Beklagte behauptet, es sei nach
Art. 8 des Genossenschaftsvertrages deren direkte Ausführung
der Kalk und Cementfabrik Beckenried gestattet gewesen, so ist
entscheidend, daß diese Lieferungen der Beklagten nicht etwa von
der Kalk und Cementfabrik Beckenried, sondern von der Klägerin
fakturiert worden sind und die Beklagte die Fakturen der Klägerin
unbeanstandet entgegengenommen, und damit diese auch hiefür als
Gläubigerin anerkannt hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet abgewiesen
und daher das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich
in allen Teilen bestätigt.