- Urteil vom 10. November 1900
in Sachen Egger Baur gegen Wilisch Cie.
Zulässigkeit der Berufung. Letztinstanzliches kantonales Haupturteil,
oder Schiedsgerichtsurteil? (Art. 58 Org.-Ges.) Anwendung eid
genössischen oder ausländischen Rechtes? (Art. 56 und 57 eod.)
Kauf; Klage auf Zahlung des Kaufpreises; Wandelungseinrede (Art.
243 ff. O.-R.). Wegbedingen der Gewährspflicht? Abschluss des
Vertrages, Art. 5 O.-R. Umfang der Gewährspflicht. Ver
wirkung der Mängelrüge wegen Verspätung und wegen späteren
Veränderungen der gekauften Sache? Verwirkung wegen in Ge
brauchsetzung derselben? Schadenersatz bei Wandelung, Art. 253
O.-R.
A. Durch Urteil vom 21. Juni 1900 hat das Obergericht
des Kantons Unterwalden nid dem Wald erkannt:
- Die Beklagten haben an Kläger 3000 Fr. nebst Zins
5% seit dem 1. Juli 1899 zu bezahlen, vorbehältlich Kläger
nicht vorzieht, innerhalb 14 Tagen vom Inkrafttreten des Urteils
an gerechnet, die Presse im Notzloch in natura zurückzunehmen.
- Die Widerklage sei abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten und Widerkläger
die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, es
sei ihre der Klage entgegengehaltene Wandelungseinrede begründet
zu erklären, und es sei demnach die Klage abzuweisen und die For
derung der Widerkläger von 4000 Fr. nebst Zins und Kosten gut
zuheißen. Mit Eingabe vom 20. Juli 1900 erklären die Kläger
und Widerbeklagten, sie bestreiten zunächst die Kompetenz des Bun
desgerichts; für den Fall aber, daß sich das Bundesgericht kompe
tent erklären sollte, schließen sie sich der Berufung an und bean
tragen, es sei das vorinstanzliche Urteil im Sinne einer vollstän
digen Zusprechung des Klagebegehrens abzuändern und daher zu
erkennen: Der Beklagte habe den Klägern 4000 Fr. nebst Zins zu
5 % seit dem 1. Juli 1899 zu bezahlen. In der heutigen Haupt
verhandlung erneuert der Anwalt der Beklagten und Widerkläger
seinen Berufungsantrag. Der Anwalt der Kläger und Wider
beklagten hält zunächst an seinem Antrag, auf die Berufung wegen
Inkompetenz des Bundesgerichts nicht einzutreten, fest, und macht
zur Begründung dieses Antrages geltend, die Sache sei nicht nach
eidgenössischem, sondern nach dem am Wohnort der Kläger und
Widerbeklagten geltenden ausländischen Recht zu beurteilen, es
gehe auch aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor, daß das
selbe in Anwendung des eidgenössischen Rechts ausgefällt worden
fei, so daß somit die in Art. 56 O. G. aufgestellten Erforder
nisse der Berufung nicht vorhanden seien; sodann sei der Rechts
streit gemäß Vereinbarung der Parteien beim Vermittlungsvorstand,
mit Umgehung des Kantonsgerichts, direkt beim Obergericht an
hängig gemacht worden; das Obergericht habe somit nicht in
seiner verfassungsmäßigen Stellung als staatlicher Gerichtshof,
sondern in der Stellung eines Schiedsgerichts geurteilt, und es
mangle deshalb auch nach Art. 58 O. G. die Kompetenz des
Bundesgerichts. Eventuell beantragt er, die Hauptberufung als
materiell unbegründet zu verwerfen, und dagegen die Anschluß
berufung gutzuheißen. Der Anwalt der Beklagten und Berufungs
kläger bestreitet die Richtigkeit der erhobenen Kompetenzeinrede und
beantragt Abweisung der Anschlußberufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die von den Klägern und Widerbeklagten erhobenen Ein
wendungen gegen die Kompetenz des Bundesgerichts sind nicht
begründet. Die vorliegende Streitsache hat allerdings nicht den
ordentlichen kantonalen Instanzenzug durchlaufen, indem die Par
teien sie statt an das erstinstanzliche Kantonsgericht direkt an die
zweite Instanz, das Obergericht, gebracht haben, das Obergericht
also thatsächlich nicht als Appellationsinstanz geurteilt hat. Allein
dieser Umstand ändert daran nichts, daß das angefochtene Urteil
sich als ein in der letzten kantonalen Instanz erlassenes Haupt
urteil qualisiziert; denn ein zureichender Grund für die von den
Klägern und Widerbeklagten vertretene Ansicht, daß nach der nid
waldenschen Gerichtsverfassung bei einem solchen Überspringen der
untern kantonalen Instanz das Obergericht nicht in seiner ge
wöhnlichen Stellung als staatlicher Gerichtshof, sondern als
Schiedsgericht urteile, ist nicht vorgebracht worden, und auch nicht
ersichtlich. Insbesondere gibt auch das angefochtene Urteil selbst
keinerlei Anhaltspunkte, um auf eine schiedsgerichtliche Behand
lung der Sache zu schließen. Was sodann das anzuwendende
Recht anbelangt, so geht die Klage auf Bezahlung des Kauf
preises für eine Ziegelpreßmaschine, welche die in Deutschland
wohnenden Kläger den in der Schweiz wohnenden Beklagten ver
kauft und geliefert haben, welcher Klage die Beklagten den An
spruch auf Wandelung und Schadenersatz wegen nicht gehöriger
Erfüllung entgegensetzen. Es handelt sich somit um Ansprüche,
welche ihrer rechtlichen Natur nach zu einer bundesrechtlich geord
neten Materie gehören, und da die Parteien beiderseits sich aus
schließlich auf das eidgenössische Recht berufen, und dadurch zu
erkennen gegeben haben, daß nach der Vertragsmeinung Inhalt
und Wirkung des zwischen ihnen abgeschlossenen Rechtsgeschäfts
nach diesem Recht beurteilt werden sollte, so ist dasselbe gemäß
konstanter Praxis des Bundesgerichts anwendbar. Nach welchem
Recht, ob nach deutschem oder nach eidgenössischem, die Vorinstanz
geurteilt habe, wird in den Entscheidungsgründen nicht ausdrück
lich gesagt. Bei diesem Stillschweigen ist aber anzunehmen, daß
sie das inländische Recht, welches ja auch einzig von den Parteien
angerufen worden ist, angewendet habe. Die Zulässigkeit der Be
rufung steht demnach auch in Hinsicht auf Art. 56 O. G. außer
Zweifel.
- In Bezug auf den Vertragsabschluß und die ihm voran
gehenden Verhandlungen, und in Bezug auf die Lieferung des
Kaufgegenstandes ist hervorzuheben: Auf eine Annonce hin, welche
die Beklagten in der Thonindustriezeitung hatten erscheinen lassen,
offerierten ihnen die Kläger am 30. Juni 1898 eine englische
Trockenpresse für Ziegelsteine, Kniehebelpresse, bestes System,
Leistung 12,000 Steine und gaben ihnen sodann am 6. Juli
1898 nähere Auskunft über dieselbe, wobei sie u. a. bemerkten:
die Presse sei bisher nur für Chamottesteine verwendet worden
der Preis würde 4000 M. ab Station Homberg betragen, zahl
bar per Kasse bei Abnahme mit 2% Sconto oder gegen vier
monatliches Accept, Garantien würden die Kläger nicht über
nehmen, sie müßten die Beklagten vielmehr einladen, die Presse
bei ihnen (in Homberg) zu besichtigen. Mit Schreiben vom 9. Juli
bezeichneten die Beklagten den geforderten Preis für eine ge
brauchte Presse, die ohne jegliche Garantien auf blankes Risiko
übernommen werden soll , als einen enorm hohen, und formu
lierten ihrerseits Kaufsbedingungen, auf welche jedoch die Kläger
in ihrer Antwort vom 13. Juli 1898 nicht näher eintraten; sie
sprachen indessen die Erwartung aus, daß sie sich mit den Be
klagten über den Preis wohl werden einigen können, und bemerk
ten, sie hätten die Presse der Maschinenfabrik zum Reinigen und
Instandsetzen übergeben, und werden den Beklagten mitteilen, wann
dieselbe fertig sei. Am 3. November 1898 nahmen die Beklagten
die seit diesem Schreiben der Kläger vom 13. Juli ruhende Kor
respondenz wieder auf, indem sie fragten, ob die Presse noch zur
Disposition stehe und zu welch äußerstem Preis sie zu haben
wäre. Sie wiederholten diese Anfrage am 3. Januar 1899 tele
graphisch; mit Brief vom gleichen Tage bestätigten die Kläger
den Empfang dieses Telegramms und bemerkten sodann: Wir
waren leider nicht in der Lage, auf Ihren vorhergehenden Brief
zu antworten, da ein hiesiger Baumeister die Presse für Sand
kunststeine kaufen will und uns ein weit besseres Gebot gemacht
hat, als wir Ihnen seiner Zeit offerierten. Die Presse ist in einer
hiesigen Maschinenfabrik gebrauchsfertig aufgesetzt, und es handelt
sich nur darum, den betreffenden Versuch zu machen, wozu vor
der Hand noch keine Gelegenheit war. Da Ihr Vorschlag nun
dahin gieng, die Presse für den gleichen Zweck zu benutzen, so
wollten wir auf alle Fälle den Versuch erst hier gemacht haben,
denn wir wollen nicht das Risiko laufen, daß Sie die Presse als
nicht für Ihren Zweck geeignet erklären würden. Wenn der Ver
such aber ordentliche Steine hier liefert, wie wir ganz ohne
Zweifel annehmen, denn ganz ähnliche Pressen sind für den glei
chen Zweck in unserer Nachbarschaft in Betrieb, so haben wir
uns dem hiesigen Baumeister gegenüber vorbehalten, Ihnen vor
her Mitteilung zu machen und Ihnen auch unter gleichen Be
dingungen den Vorzug zu geben. Mit Schreiben vom 12. Januar
teilten die Beklagten den Klägern mit, daß sie an ihre Adresse
10 Säcke mit Cementrohmehl abgehen lassen, und ersuchten sie,
nun mit verschiedenen Wasserzusätzen von circa 4 12% Preß
versuche anzustellen, und die Haltbarkeit der Ziegel in der Kälte
und Hitze festzustellen. Am 7. Februar teilten die Kläger den
Beklagten das Resultat der angestellten Versuche mit, indem sie
ihnen schrieben: Wir teilen Ihnen mit, daß wir gestern Versuche
mit Ihrem Material auf unserer Presse gemacht haben, und unserer
Meinung nach eignet sich die Presse in ganz vorzüglicher Weise
zur Verarbeitung Ihres Materials. Wir haben der Masse 13%
Feuchtigkeit zugesetzt, glauben aber, daß sich diese Feuchtigkeit noch
herabsetzen lassen wird. Wir haben die Presse noch etwas anders
einstellen lassen und wollen heute oder morgen die Versuche wie
derholen. Die Ziegel, so wie sie aus der Presse kommen, sind
sofort transportfähig und lassen sich auf einander setzen, unserer
Meinung nach, so hoch man will. Wir fragen nun an, ob Sie
jemand nach hier senden wollen, um dem Arbeiten der Presse zu
zusehen, oder ob Sie dies nicht für nötig halten. Wenn die Presse
einmal so eingestellt ist, wie sie dauernd arbeiten soll, so glauben
wir, daß Sie sehr zufrieden sein werden, denn bei Ihrem Material
dürfte Verschleiß und Betriebsstörungen auf ein Minimum redu
ziert sein. Wir haben s. Zt. stark kieselhaltige Chamottesteine da
mit hergestellt, und obwohl die Verarbeitung dieses Materials im
Verhältnis zu dem Ihrigen ganz ungemein schwierig war, so hat
uns die Presse doch gute Steine geliefert. Auf eine telegraphische
Anfrage der Beklagten: Ist Presse versandtfähig, erbitten Kaufs
bedingungen antworteten die Kläger am 22. Februar, laut Mit
teilung der Maschinenfabrik könne sie etwa in 14 Tagen zum
Versandt gebracht werden. Es sei noch die Dampfheizung an den
Formen anzubringen und der Ventilator, welcher die Olung der
Preßformen besorge, in Ordnung zu bringen. Für die Versuche
seien diese Teile nicht angebracht gewesen. Ferner lassen die Klä
ger sämtliche Pistons mit neuen Messingplatten versehen, worauf
sich die Presse genau in demselben Zustande befinden werde, wie
die Kläger sie von England erhielten, also sozusagen neu. Als
Preis wurde dann der Betrag von 4000 Franken, zahlbar auf eine
Anweisung für den 1. Juli 1899, genannt. Die Beklagten schrie
ben hierauf den Klägern am 27. Februar, sie seien bereit, die
von ihnen abzugebende Kniehebelpresse zum Preise von 3200 M.
4000 Fr. und den übrigen Zahlungsbedingungen anzukaufen,
und ersuchen deshalb um möglichst prompte Instandstellung der
Presse und alsbaldige Zusendung derselben. Am 3. März erwider
ten die Kläger, sie hätten von dem Inhalt dieses Schreibens
dankend Vormerkung genommen; die Presse werde voraussichtlich
in 8 Tagen zum Versandt kommen. Am 21. April teilten die
Kläger den Beklagten mit, daß die Maschine an ihre Adresse
Station Luzern abgegangen sei. Dieselbe kam dann Ende April
oder Anfangs Mai an. Am 17. Mai schrieben die Beklagten den
Klägern, daß sie s. Zt. die Presse per Bahn richtig erhalten haben,
aber in einem Zustande, der jetzt noch eine Betriebsfähigkeit für
die nächsten 10 14 Tage gänzlich ausschließe. Außer den Stell
schrauben, die abgebrochen gewesen seien, hätten sie die total de
fekte Ausrückgabel vollständig mit Excenter, Rolle 2c. neu machen
lassen müssen, desgleichen sei der Fülltrichter und andere Teile
der Maschine so defekt und verrostet und nur mit Farbe über
gestrichen, daß sie gegen 1000 Fr. erst zu verausgaben haben,
ehe sie mit der Maschine überhaupt in Betrieb kommen können.
Am 7. Juni schrieben sie, die Presse sei immer noch nicht be
triebsfähig. Am 12. gl. Mts. gaben die Kläger ihnen Anweisung
für die Olung; sie rieten ihnen an, die Dampfheizung einzu
führen, und gaben ihnen mit Schreiben vom 22. Juni Anleitung
hiezu. Auf eine Reklamation der Beklagten, daß die Ziegel in
den Formen hängen blieben, schrieben sie am 27. Juni, dies könnte
ur davon herrühren, daß die Formen mit Eisen resp. Stahl
platten ausgekleidet seien, und Cement bekanntermaßen sich an
Eisen festhafte. In diesem Fall müßten die Beklagten natürlich für
ihren Zweck die Formen mit Bronce resp. Messingplatten ausklei
den. Jedenfalls müssen sie die Sache ausprobieren und den Verhält
nissen anpassen, die bei ihnen vorliegen. Mit Schreiben vom 28. Juli
teilten die Beklagten den Klägern mit, daß die angestellten Versuche
mit dem Olapparat und der Dampfheizung mißglückt seien; sie
würden nun noch, gemäß dem Rate der Kläger, die Formen mit
Messing belegen lassen, sollte aber dieser Versuch auch mißlingen,
so müßten sie die Presse den Klägern wieder zur Verfügung stel
len und sie mit den wegen derselben entstandenen Kosten belasten.
Nachdem die Kläger inzwischen Zahlung des vereinbarten Kaufs
preises verlangt hatten, erklärten die Beklagten am 7. August,
die Presse sei immer noch nicht betriebsfähig, und so lange dieser
Zustand daure, könne von Zahlung nicht die Rede sein. Am 19.
Oktober (auf eine nochmalige Aufforderung der Kläger zur An
nahme ihrer Tratte hin) teilten die Beklagten den Klägern mit,
daß auch die Einfügung der Messingplatten nicht den geringsten
Erfolg ergeben habe. Die Presse erweise sich als absolut betriebs
unfähig und die Beklagten seien deshalb genötigt, den Kauf wegen
Nichterfüllung der für denselben gestellten Hauptbedingung nun
mehr für null und nichtig zu erklären, und vollen Ersatz ihrer
direkten Kosten und Barauslagen, sowie auch Entschädigung
Zeitverlust und entgangenen Gewinn im Betrage von 4000
zu verlangen. Die Kläger erhoben hierauf gegen die Beklagten
die gegenwärtige auf Bezahlung des Kaufpreises von 4000
nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juli 1899 gerichtete Klage.
setzten die Beklagten den Wandelungsanspruch entgegen und ver
langten außerdem widerklagsweise eine Entschädigung von 4000 Fr.
für verursachte Kosten und entgangenen Gewinn.
3. Der Wandelungsanspruch wird darauf gestützt, daß die
lieferte Maschine für den Fabrikationsbetrieb der Beklagten un
tauglich sei. Hiegegen wenden die Kläger ein, sie seien nicht selbst
Maschinenfabrikanten, und haben den Beklagten nicht eine zu
ihrem Zwecke konstruierte, sondern eine gebrauchte Maschine ver
kauft, die sie eine Zeit lang in eigenem Betrieb gehabt, dann aber
aus kommerziell technischen Gründen außer Berieb gesetzt haben.
Soweit daher eine Gewährspflicht der Kläger überhaupt bestehe,
beziehe sie sich nur auf solche Mängel, welche dieser gelieferten
Maschine (der species) anhaften, nicht auch darauf, daß diese
Art von Maschine (das genus) für den Zweck der Beklagten
dienlich sei; m. a. W. die Kläger haben nicht dafür einzustehen,
daß das System der Maschine für die Beklagten passe, sondern
(eventuell) nur dafür, daß die Maschine in specie nicht indivi
duelle Mängel habe. Übrigens bestehe überhaupt keine Gewährs
pflicht der Kläger, weil sie eine solche ausdrücklich wegbedungen
haben, und weil zudem die Beklagten die gesetzlichen Formalitäten
nicht beobachtet haben, indem speziell eine Mängelrüge offenbar
verspätet erfolgt sei.
4. Was nun zunächst die Behauptung anbetrifft, daß die Ge
währspflicht für Mängel des Kaufgegenstandes wegbedungen wor
den sei, so ist allerdings richtig, daß die Kläger in ihrem Schrei
ben vom 6. Juli 1899 auf die Frage der Beklagten, unter wel
chen Garantien die fragliche Presse abgegeben würde, geantwortet
haben, Garantien würden sie nicht übernehmen; allein auf der
Basis dieses Schreibens ist der Vertrag nicht abgeschlossen worden.
Die Beklagten haben dagegen in ihrer Antwort vom 9. Juli
andere Kaufsbedingungen aufgestellt, indem sie den Klägern vor
schlugen, die Presse zu einer Probe nach Rotzloch kommen zu
lassen und beifügten, falls sich nach einer circa 14 tägigen Probe
zeit herausstelle, daß die Leistungen der Presse nicht dem Betrag
des Ankaufspreises (den die Beklagten zu 3000 Fr. ansetzten)
entsprechen sollte, so übernehmen sie entweder die Rücksendung des
Objektes, oder es solle nach gegenseitiger Übereinkunft ein gegen
seitig konvenierender Preis festgesetzt werden. Die Beklagten haben
also die in dem Schreiben der Kläger vom 6. Juli 1899 gestell
ten Kaufsbedingungen, laut welchen die Garantie wegbedungen
war, abgelehnt. Damit war das Zustandekommen eines Vertrags
abschlusses für einmal gescheitert, und in den weitern Vertrags
unterhandlungen, die erst mehrere Monate später wieder aufge
nommen wurden, sind die Parteien auf den fraglichen Punkt nicht
mehr zurückgekommen. Es wurde in denselben eine Garantie weder
ausdrücklich vereinbart, noch wegbedungen, so daß sich somit die
Haftung der Kläger einfach nach den allgemeinen, gesetzlich nor
mierten Grundsätzen über die Gewährspflicht des Verkäufers für
Mängel der Kaufsache bestimmt.
5. Darnach haften die Kläger, gemäß Art. 243 O. R., nicht
nur für gegebene Zusicherungen, sondern überhaupt dafür, daß
der Kaufgegenstand nicht solche Mängel habe, welche seinen Wert
oder seine Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben,
oder erheblich mindern. Diese Haftbarkeit des Verkäufers ist nun
freilich nicht so zu verstehen, daß es einfach auf den auf Seite
des Käufers vorausgesetzten Gebrauch der Kauffache ankomme,
und demgemäß schlechthin entscheidend sei, zu welchem Zwecke der
Käufer die Sache erworben habe. Vielmehr handelt es sich auch
hier um nichts weiteres, als um die Pflicht des Verkäufers, den
Kauf getreu einer redlichen Vertragsmeinung zu erfüllen, also
die Sache zu dem vertragsmäßig vorausgesetzten Gebrauche
geeignet zu übergeben. Welcher Gebrauch als vertragsmäßig vor
ausgesetzt gelten könne, muß sich, abgesehen von besondern Be
redungen der Kontrahenten, aus den Umständen und der Natur
des fraglichen Geschäftes ergeben. Als schlechthin vorausgesetzt
wird derjenige Gebrauch zu betrachten sein, dem die Kaufsache
gewohnheitsmäßig, ihrer wirtschaftlichen Bestimmung entsprechend,
zu dienen hat. Außerdem kann aber ein bestimmter Gebrauch auch
dann als vertraglich vorausgesetzter erscheinen, wenn aus den
Vertragsunterhandlungen hervorgeht, daß der Käufer die Sache
speziell zu diesem Gebrauche erwerben wolle und der Verkäufer
ihn durch sein Verhalten in der Erwartung, daß die Sache hiezu
tauglich sein werde, bestärkt. Daß nun die Tauglichkeit der frag
lichen Presse zu der von den Beklagten beabsichtigten Verwendung
schon um deßwillen als vertraglich vorausgesetzt zu gelten habe,
weil es sich hiebei um die gewöhnliche Gebrauchsbestimmung der
Maschine handle, läßt sich allerdings nicht behaupten. Denn die
Maschine war von den Klägern als Ziegelpresse bezeichnet und
offeriert worden, und daß mit einer Ziegelpresse gewöhnlich auch
Cementsteine gepreßt werden, haben die Beklagten nicht dargethan.
Dagegen haben sie, in der dem Vertragsabschluß vorangehenden
Korrespondenz, den Klägern mit aller Deutlichkeit zu erkennen
gegeben, daß sie die Maschine zu diesem letztern Zweck, d. h. zur
Fabrikation von Cementst einen kaufen wollen, und die Kläger
haben nicht etwa eine Garantie für die Tauglichkeit zu diesem
Zwecke abgelehnt, sondern im Gegenteil ausdrücklich erklärt, daß
die Maschine hiefür mit Erfolg verwendet werden könne. So haben
die Kläger nicht nur in ihrem Schreiben vom 3. Januar 1899
die Erwartung ausgesprochen, daß sich die Maschine für die Zwecke
der Beklagten eignen werde, sondern, um dies feststellen zu können,
auch Versuche mit dem ihnen zugesandten Material der Beklagten
gemacht, und ihnen hierauf als Resultat dieser Versuche mitgeteilt,
daß sich die Presse in ganz vorzüglicher Weise zur Verarbeitung
ihres Materials eigne. Aus allem dem ergibt sich, daß der Kauf
in der beidseitig bestehenden Meinung und Voraussetzung, daß der
Kaufgegenstand zu diesem, den Klägern bekannt gegebenen Ge
brauch tauglich sein sollte, abgeschlossen worden ist.
6. Die gerichtlich erhobene Expertise stellt nun fest, daß die
gelieferte Presse zwar an verwendbarer Stelle noch einen Wert
von circa 4000 Fr. haben dürfte, daß sie aber zur Verwendung
als Trockenpresse für Rotzlocher Cementrohmehl nicht tauglich sei.
Es sei auch ausgeschlossen, daß die Maschine als Trockenpresse
mit Rotzlocher Cementrohmehl bei den Versuchen in Homberg
anstandslos funktioniert habe, soweit Maschinenbetrieb in Betracht
komme; denn bei den Angaben der Kläger über die von ihnen
angestellten Proben ergebe sich, daß diese bei sorgfältigem Hand
betrieb vorgenommen worden seien, während hier doch nur ein
regelrechter 10 bis 20 Mal schnellerer Maschinenbetrieb in Frage
kommen könne; auch bedeute die von den Klägern anerkannte
Thatsache, daß die Versuche mit 13% Wasserzusatz ausgeführt
worden seien, in Anbetracht des präzisierten Auftrages der Be
klagten, sie mit 4 12 % Wasserzusatz vorzunehmen, nichts an
deres, als daß die Versuche mit annehmbaren Wasserzusätzen miß
lungen seien.
7. Gestützt auf diese Feststellungen der Experten muß die Be
rechtigung der Beklagten zur Wandelung anerkannt werden; denn
die Tauglichkeit der Maschine zur Verwendung als Trockenpresse
für Rotzlocher Cementrohmehl bildete nach dem oben Gesagten
eine vertraglich vorausgesetzte Eigenschaft des Kaufgegenstandes,
bei deren Mangel dem Käufer die in Art. 249 u. ff. O. R. be
zeichneten Rechte zustehen. Daß die Beklagten diese Rechte durch
Verspätung der Mängelrüge verwirkt hätten, wird von den Klä
gern zu Unrecht behauptet. Denn die Mängel, auf welche die
Beklagten ihren Wandelungsanspruch stützen, bestehen darin, daß
die Maschine sich für die Fabrikation der Beklagten nicht betriebs
fähig erwies, und diese Thatsache konnte nicht gleich bei Ankunft
der Maschine erkannt und gerügt werden; es bedurfte dazu man
nigfacher Proben, was die Kläger selbst dadurch anerkannt haben,
daß sie den Beklagten schrieben, sie müssen die Sache ausprobieren
und den Verhältnissen anpassen, und daß sie ihnen hiezu mehr
fach Raischläge erteilten. Wie sich aus den Zeugenaussagen ergibt,
haben die Beklagten mit der Vornahme der Proben nicht gezögert,
sondern dieselben sofort begonnen, nachdem die Reparaturen, welche
sich bei Ankunft der Maschine als nötig herausgestellt hatten, ge
macht waren. Sie haben auch den Klägern jeweilen von dem
Resultat ihrer Versuche ungesäumt Kenntnis gegeben, und die
Kläger haben die daherigen Reklamationen der Beklagten auch
nie aus dem Grunde zurückgewiesen, daß sie verspätet vorgebracht
seien, sondern sie sind ohne einen Vorbehalt nach der Richtung
zu machen, auf dieselben eingetreten. Ebenso erweist sich die Be
hauptung der Kläger, daß der jetzige Zustand der Maschine dem
jenigen zur Zeit der Übernahme in Rotzloch nicht entspreche, als
unstichhaltig; denn die Expertise läßt darüber keinen Zweifel, daß
die Betriebsunfähigkeit der Maschine nicht etwa auf spätere Ver
änderungen oder Beschädigungen zurückzuführen ist, sondern auf
ihrer, für die Fabrikation der Beklagten ungeeigneten Konstruktion
beruht, also auf Mängeln, die in der That schon zur Zeit der
Empfangnahme vorhanden waren. Die Vorinstanz hat nun gleich
wohl den Wandelungsanspruch abgewiesen, und bloß eine Preis
minderung eintreten lassen, indem sie fand, die Beklagten haben
dadurch, daß sie die Maschine ummontierten, daran Reparaturen
vornahmen und sie in Betrieb setzten, ihren Willen, sich dieselbe
anzueignen, bekundet, und dadurch den Wandelungsanspruch ver
wirkt. Dieser Standpunkt, den übrigens die Kläger in ihrer Klage
schrift selbst nicht eingenommen haben, erweist sich jedoch als
rechtsirrtümlich. Wenn der Käufer die empfangene Kaufsache trotz
ihrer erkennbaren Mängel gebraucht und über sie verfügt, so kann
allerdings, wie das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat
(vgl. bg. Entsch. XXIV, 2. Tl., S. 547 E. 6, und 794), hierin der
Verzicht auf eine Rückbietung erblickt werden, aber doch nur dann,
wenn in dem Gebrauch oder der Verfügung über die Sache sich
der Wille des Käufers bekundet, die Sache trotz jener Mängel
als sein Eigentum zu behalten, bezw. als Eigentümer darüber
zu verfügen, und auf diesen Willen darf im vorliegenden Falle
nicht geschlossen werden, da ja der von der Vorinstanz konstatierte
Gebrauch der Maschine unerläßlich war, um die Empfangbarkeit
derselben zu konstatieren, und somit den Käufer erst in die Lage
versetzen sollte, sich zu entscheiden, ob er die Maschine annehmen
wolle oder nicht.
8. Mit der Wandelung ist nach Art. 253 O. R. die Ver
pflichtung des Verkäufers verbunden, dem Käufer zum mindesten
denjenigen Schaden zu ersetzen, der demselben durch die Lieferung
der mangelhaften Sache unmittelbar verursacht worden ist. Hiezu
gehört in erster Linie der Ersatz der von den Beklagten ausge
legten Beträge für Fracht und Zoll, sowie für Reparaturen, die
im Interesse der Instandstellung der Maschine vorgenommen wor
den sind; in zweiter Linie auch der Ersatz des den Bekagten in
folge der Sachmängel in ihrer Fabrikation entgangenen Gewinnes;
denn die Kläger wußten, daß die Beklagten die Maschine zum
Zwecke einer rationellen Fabrikation von Cementsteinen kauften,
und mußten bei Eingehung des Vertrages als dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge entsprechende, unmittelbare Folge der Lieferung
eines zu diesem Zweck nicht tauglichen Objektes voraussehen, daß
die Beklagten nicht mit demjenigen Gewinn arbeiten werden, den
sie mit einer vertragsmäßig beschaffenen Maschine erzielen würden.
Was nun zunächst die Auslagen für Fracht und Zoll anbetrifft,
so ist die daherige Forderung der Beklagten im Betrage von
474 Fr. 85 Cts. ausgewiesen. Für Verwendungen auf die Ma
schine (Messingplatten, Eisenblech und Eisenstangen, Gummi
schläuche und Riemen u. s. w.), sowie Aufwendungen zum Be
hufe der Proben (Arbeitslöhne, Rohmaterial u. s. w.) bringen
die Beklagten im ganzen 1104 Fr. 30 Cts. in Rechnung, allein
es fehlt vor allem eine Feststellung des kantonalen Gerichts dar
über, ob die von den Beklagten gemachten Anschaffungen infolge
der Unbrauchbarkeit der Maschine für sie wirklich wertlos seien,
oder ob sie nicht anderweitig verwendet werden können. Für eine
genaue Berechnung des positiven Schadens bieten die Akten somit
keine genügende Grundlage; ebenso verhält es sich bezüglich der
Feststellung des entgangenen Gewinns. Der zu vergütende Scha
den ist daher, gemäß Art. 116, Abs. 2 O. R., vom Richter nach
freiem Ermessen, ex aequo et bono zu bestimmen, und es er
scheint den Umständen entsprechend, denselben im ganzen auf 2000 Fr.
anzusetzen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkaunt:
Die Berufung der Beklagten wird als begründet, die Anschluß
berufung der Kläger als unbegründet erklärt, und in Aufhebung
des Urteils des Obergerichts des Kanions Unterwalden nid dem
Wald die Klage abgewiesen, die Widerklage dagegen im Betrage
von 2000 Fr. gutgeheißen.