- Urteil vom 13. Juli 1900 in Sachen
Stalder gegen Lüdi Cie.
Kauf nach Muster; Zusicherung der Reinheit der Ware (Kirschwasser)
arglistige Lieferung nicht vertragsgemässer Ware. Wandelungs- und
Schadenersatzklage des Käufers, Art. 243 ff., 110 ff., spec. 116 O.-R.
A. Durch Urteil vom 20. Januar 1900 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt:
- Die Klage sei im Sinne von Motiv 5 des Urteils be
schieden.
- Mit ihren übrigen Begehren seien die Parteien abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen, und unter Einreichung einer begründenden
Rechtsschrift den Berufungsantrag gestellt, es sei die Klage gänz
lich abzuweisen und das Widerklagebegehren zuzusprechen. Die
Kläger haben sich der Berufung angeschlossen mit dem Antrag
es sei die ihnen zugesprochene Entschädigung auf die in der Klage
geforderte Summe von 2206 Fr. 35 Cts. nebst Zins seit 27.
August 1898 zu erhöhen. In der Beantwortung der Berufungs
schrift des Beklagten beantragen sie Abweisung der Berufung.
Ebenso beantragt der Beklagte Abweisung der Anschlußberufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte Stalder, Kirschwasserdestillateur in Vitznau,
offerierte den Klägern am 27. Februar 1896 unter Zusendung
eines Musters Kirschwasser per Liter zu 2 Fr. 10 Cts. franko
Burgdorf, Gebinde retour, Ziel 3 Monat oder gegen bar 2%
Sconto. Tags darauf bestätigten die Kläger diese Offerte und
bemerkten dazu: Bevor wir Ihnen jedoch einen Auftrag erteilen
können, bitten wir Sie, uns zu sagen, ob Sie für Reinheit
Ihres Produktes schriftliche Garantie leisten werden. Da die Le
bensmitteluntersucher im Kanton Bern sehr streng sind und kein
Liqueur verkauft werden darf, dessen Reinheit und Unverfälschtheit
nicht garantiert und vom Kantonschemiker nachgewiesen ist,
so müssen wir selbstverständlich darauf sehen, nur reine und ga
rantiert echte Ware einzukaufen. Wenn Sie also für diesen Kirsch
betreffend Echtheit Garantie bieten können, so sind wir nicht ab
geneigt, Ihnen einen Auftrag zu überschreiben. Der Beklagte
antwortete mit Schreiben vom 29. Februar, er garantiere für die
Reinheit seiner Ware; er habe den Klägern absichtlich ein größeres
Muster geschickt, um ihnen Gelegenheit zu geben, sich von deren
Güte zu überzeugen. Am 2. März bestätigten die Kläger dem
Beklagten den Empfang dieses Schreibens und ersuchten ihn,
ihnen als Muster circa 1 Liter Kirschwasser von der bereits be
musterten Partie à 2 Fr. 10 Ets. zu senden, mit dem Bemerken,
sie müssen die Qualität zuerst prüfen und lassen Ordre eventuell
folgen. Als nun der Beklagte am 4. März berichtete, er schicke
ein kleines Korbfläschchen von 12 Liter zur Probe, antworteten
die Kläger am folgenden Tag: Im Besitz Ihres Geehrten vom
- ct. bitten wir Sie, uns als Probe nur 1 Liter zu senden,
jedoch nun sofort, denn wir sind auf den Artikel sehr pressiert.
Ist Ihr Kirsch gut, d. h. vollgrädig, so wird ein größerer Auf
trag sofort folgen. Nachdem dann der Beklagte das verlangte
Muster geschickt und eine Anfrage der Kläger über die Größe der
Gebinde beantwortet hatte, bestellten die Kläger bei ihm mittelst
Postkarte vom 10. März 1896 1 Korbflasche 50 60 Liter,
2 Korbflaschen à 25 30 Liter, zusammen ca. 120 Liter nach
eingesandtem Muster und gemäß Offerte vom 27. Februar, und
änderten diese Bestellung, da der Beklagte ihnen mitteilte, daß er
die gewünschten Gebinde nicht gerade zur Verfügung habe, am
- März dahin ab, daß sie ein Fäßchen aus Eschenholz von
149 Liter Inhalt verlangten. Der Beklagte führte die Bestellung
aus, und die Kläger bezahlten die auf 385 Fr. lautende Faktur,
unter Abrechnung von 2% Sconto und des auf 9 Liter Manko
entfallenden Betrages. Im September 1897 verkauften die Kläger
an den Wirt Santschi zum Kreuz in Gunten, Kanton Bern,
15 Flaschen Kirschwasser, das, wie die Vorinstanz thatsächlich
feststellt, von der Sendung des Beklagten herrührte. Auf Veran
lassung des Santschi fand eine amtliche Untersuchung dieses De
stillates statt; das Certifikat des bernischen Kantonschemikers ging
dahin, dasselbe habe entschieden nicht die Eigenschaften eines echten
Kirschwassers, es bestehe vielmehr vorwiegend aus ordinärem
Branntwein. Gegen Santschi, den Beklagten Stalder und Werner
Lüdi, Anteilhaber der klägerischen Firma wurde ein Strafverfahren
wegen Widerhandlung gegen das bernische Gesetz betreffend den
Verkehr mit Nahrungs und Genußmitteln eingeleitet, in welchem
der Beklagte zugab, daß sich in dem den Klägern gelieferten
Kirschwasser Zweischgenwasser befunden habe. Durch Urteil des
Gerichtspräsidenten von Thun vom 20. April 1898 wurde sowohl
Baptist Stalder, als auch Werner Lüdi schuldig erklärt der Wider
handlung gegen das Lebensmittelpolizeigesetz und verurteilt: Stalder
zu 3 Tagen Gefangenschaft und 300 Fr. Buße, sowie zur Be
zahlung von 2 der ergangenen Kosten des Staates bestimmt auf
28 Fr. 90 Cts., und Werner Lüdi zu einer Geldbuße von 200 Fr.
und zu Bezahlung von ½ der ergangenen Staatskosten, bestimmt
auf 14 Fr. 45 Cts. Santschi wurde freigesprochen. Im Sep
tember 1898 erhoben nun die Kläger beim Bezirksgericht Weggis
gegen Stalder Klage mit dem Rechtsbegehren, der Beklagte habe
ihnen eine Summe von 2206 Fr. 35 Cts. zu bezahlen. Sie
machten geltend: Dadurch, daß der Beklagte die Echtheit, Rein
heit und Unverfälschtheit des Destillates ausdrücklich garantierte,
während er wohl wußte, daß dasselbe weder echt noch rein, son
dern verfälscht gewesen, habe er absichtlich eine widerrechtliche
Handlung begangen, und hafte den Klägern deshalb gestützt auf
Art. 50 ff. O. R. für all den Schaden, der ihnen aus ihrer
Verurteilung entstanden sei; er sei aber auch auf Grund von
Art. 110 ff. schadenersatzpflichtig, da er ausdrücklich die Pflicht
übernommen habe, reines Kirschwasser zu liefern; indem er dies
nicht gethan, habe er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt und hafte
daher nach Art. 110 O. R. Das Verschulden des Beklagten
müsse als ein schweres bezeichnet werden. Der Schaden, welchen
der Beklagte der Klägerin zu ersetzen habe, bestehe einmal in dem
Betrag der Geldbuße und der Kosten, zu welchen sie in dem
Strafprozeß durch das Urteil des Gerichtspräsidenten von Thun
verurteilt worden seien, sowie in ihren daherigen außergerichtlichen
Kosten. Der Hauptschaden der Kläger rühre jedoch daher, daß sie
infolge ihrer Verurteilung, die auf die betrügerische Handlung
des Beklagten zurückzuführen sei, in ihrem geschäftlichen Rufe,
eine ernste gewissenhafte Firma zu sein, gelitten, und dadurch
Kunden verloren haben und noch verlieren werden. Dieser Scha
den sei mit 1500 Fr. jedenfalls nicht zu hoch bemessen. Im wei
tern verlangen die Kläger Bezahlung ihrer Rechnung an Santschi
im Betrag von 46 Fr., welche Santschi wegen der schlechten Be
schaffenheit der gelieferten Ware zu zahlen sich weigere, sowie
Rückgabe des bezahlten Betrages der Faktur des Beklagten vom
13. März 1896 mit 296 Fr. 10 Cts., wogegen sie sich ver
pflichten, das von ihnen noch nicht verkaufte Kirschwasser dem
Beklagten zurückzuerstatten und für das gebrauchte Kirschwasser
mit der ihm zustehenden Forderung zu kompensieren auf Grund
des Ankaufspreises von 2. Fr. 10 Cts. per Liter. Der Beklagte
beantragte Abweisung der Klage und forderte seinerseits wider
klageweise eine Entschädigung von 2000 Fr. Er behauptete, der
mit den Klägern abgeschlossene Kaufvertrag sei ein Musterkauf
gewesen, und ein solcher schließe den Kauf auf garantierte Qua
lität aus. Mit seiner Garantieerklärung habe der Beklagte nichts
anderes sagen wollen, als daß die Ware bezüglich der Reinheit
der eingesandten Probe entsprechen solle. Die Kläger hätten die
Qualität der Ware genau gekannt und auch wohl gewußt, daß
zu einem so billigen Preise, wie der verabredete, kein reines
Kirschwasser geliefert werden könne; sie hätten mala fide gehan
delt, indem sie dieses Kirschwasser verkauften und vom Beklagten
schriftliche Garantie verlangten; denn sie hätten die Gesetzgebung
im Kanton Bern gekannt und nach Kenntnisnahme der Qualität
der Ware gewußt, daß dieses Kirschwasser im Kanton Bern nicht
verkäuflich sei und deshalb durch Einholen der Garantieerklärung
die Haftbarkeit von sich abzulenken versucht. Das sei Betrug und
mala fides. Für den von ihnen verübten Betrug und für den
durch ihre unwahren Depositionen in der Strafuntersuchung dem
Beklagten gestifteten Schaden seien die Kläger nach Art. 50 O. R.
verantwortlich. Wenn die Kläger gesagt hätten, daß ein Muster
kauf stattgefunden, und daß sie das Muster untersucht und trotz
dem das Kirschwasser weiter veräußert haben, dann wären sie
allein gestraft worden.
2. Die Vorinstanz hat im Motiv 5 ihres Urteils, auf welches
das eingangs mitgeteilte Dispositiv Bezug nimmt, folgendes aus
geführt: Vorwürfig handelt es sich um den Kauf einer Quan
tität vertretbarer Sachen im Sinne von Art. 252 O. R. Die
klägerischen Begehren gehen auf Wandelung und Schadenersatz.
Es wird daher soweit die Kaufssache noch vorhanden ist, auf
Wandelung, soweit sie dagegen veräußert oder verbraucht, auf
Ersatz des Minderwertes zu erkennen sein unter Berücksichtigung
der klägerischen Anerbieten. Das noch vorhandene Kirschwasser
ist von der Klägerin an den Beklagten zurückzuerstatten, wogegen
letzterer den entsprechenden Kaufpreis nebst Zins zu 5% zu
rückzuvergüten hat. Betreffend die nicht mehr vorhandene Ware
inklusive die an Santschi gelieferte sei der Käufer ge
halten, sich 2 Fr. 10 Cts. per Liter anrechnen zu lassen und
zwar kompensationsweise. Bezüglich des Schadenersatzes ist zu
sagen, daß im Falle der Wandelung gemäß Art. 253 O. R.
der Klägerschaft der Ersatz des unmittelbaren Schadens gutzu
sprechen ist. Des Fernern wird in Anbetracht des beklagtischen
Verschuldens der Verkäufer nach den Bestimmungen des Art. 241
in Verbindung mit Art. 116 leg. cit. auch für weitern der Klä
gerin zugefügten Schaden aufzukommen haben. Was in erster
Linie den geforderten Ersatz der pekuniären Folgen des Straf
prozesses exklusive Schadenersatz betrifft, so glaubt man diesbe
züglich von einer Entsprache absehen zu müssen, zumal die Klage
in dieser Hinsicht nicht substanziiert und es überdies nicht be
wiesen ist, daß die
Firma zur Geltendmachung solcher Forde
rungen legitimiert sei. Ebenso mangelt ein Beweis für die durch
die Untersuchung der Klägerin erwachsene Kreditschädigung im
Betrage von 1500 Fr. Gleichwohl gelangt der hierortige Richter
mit Rücksicht auf die stattgehabte Untersuchung und deren zwei
fellos schädigenden Einfluß auf das Gewerbe und den guten
Ruf der Klägerin zur grundsätzlichen Anerkennung der Entschä
digungspflicht des Beklagten und glaubt, daß im Hinblick auf
die Sach und Aktenlage eine Pauschalentschädigung von 300 Fr.
an die Klägerin den Verhältnissen entsprechen dürfte, wovon der
Verzugszins vom 27. August 1898 an zu berechnen ist.
3. Der Beklagte haftet den Klägern aus dem mit ihnen abge
schlossenen Kaufgeschäft gemäß den Art. 243 ff. O. R. für den
Schaden, den sie durch Lieferung nicht vertragsmäßig beschaffener
Ware erlitten haben. Ob in casu konkurrierend mit dieser Haftung
aus Vertrag eine Haftung des Beklagten wegen sog. aquilischen
Verschuldens bestehe, wäre nur zu erörtern, sofern die Vertragsklage
nicht ausreichte, um sämtliche Interessen, welche mit dem Klage
begehren geltend gemacht werden, zu schützen. Da es sich nach
diesem Begehren ausschließlich um Ersatz von Vermögensschaden,
nicht auch um Genugthuung für Zufügung seelischen Schmerzes
handelt, bietet jedoch die Klage aus dem Kaufvertrag den Klägern
ebenso ausreichenden Schutz, wie die Deliktsklage, und es braucht
deshalb nicht besonders untersucht zu werden, ob eventuell der
Thatbestand für eine Deliktsklage hier gegeben sei, sondern es
genügt, die Haftung des Beklagten aus dem Vertrage festzustellen.
4. In dieser Beziehung besteht nun nach den Akten und den
thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen kein Zweifel, daß
der Beklagte seine vertraglichen Verpflichtungen nicht gehörig er
füllt hat. Er hat den Klägern reines Kirschwasser zugesichert und
statt dessen unreines, d. h. gemischtes Kirschwasser geliefert. Die
Vorinstanz stellt über die Art der Mischung etwas näheres nicht
fest, geht aber davon aus, daß die Ware den Klägern so geliefert
worden sei, wie diese sie teilweise an Santschi weiter veräußert
haben. Diese Annahme ist nicht aktenwidrig, sondern stimmt viel
mehr mit den eigenen Ausführungen des Beklagten überein; denn
der Beklagte stützt seine Widerklage gerade darauf, daß die Kläger
nach den übersandten Proben haben wissen müssen und auch gewußt
haben, daß das Getränk nach den Vorschriften der bernischen
Lebensmittelpolizei nicht verkauft werden dürfe. Es ist somit als
feststehend zu betrachten, daß die gelieferte Ware die zugesicherten
Eigenschaften nicht gehabt habe, so daß also die in Art. 243
O. R. hinsichtlich der Gewährleistung wegen Mängel der Kauf
sache normierten Rechtswirkungen Platz greifen. Der Beklagte
bestreitet dies mit Unrecht aus dem Grunde, weil der Kauf auf
die beiden den Klägern zugesandten Muster hin abgeschlossen
worden, und deshalb der Verkäufer trotz der weitergehenden
schriftlichen Zusicherung vertragsmäßig geleistet habe, wenn nur
die Ware musterkonform gewesen sei; denn es ist nicht einzusehen,
weshalb der Verkäufer nicht auch beim Kauf nach Muster noch
anderweitige Eigenschaften als die Probemäßigkeit gültig sollte
zusichern können (vgl. bundesger. Entsch., Amtl. Samml., Bd. XI,
S. 374). Daß etwa die Zusicherung wegen Reinheit der Ware
durch die nachträgliche Zusendung und Entgegennahme eines
zweiten, diese zugesicherte Eigenschaft nicht besitzenden Musters
wieder aufgehoben worden sei, darf schon deshalb nicht vermutet
werden, weil es sich hier um eine Eigenschaft handelte, die dem
Muster nicht ohne nähere Prüfung anzusehen war. Obschon also
das Muster, nach der Behauptung des Beklagten, nicht reines
Kirschwasser war, durften die Kläger, gestützt auf die Zusicherung
des Beklagten, davon ausgehen, das Muster enthalte reines
Kirschwasser und es werde auch solches geliefert werden; und
indem der Beklagte die Kläger in diesem Glauben ließ, aber wis
sentlich unreines Kirschwasser lieferte, machte er sich einer absicht
lichen Täuschung schuldig. Er könnte sich unter diesen Umständen
seiner vertraglichen Gewährspflicht für reines Kirschwasser nur
entziehen, wenn er darzuthun vermöchte, daß die Kläger den
wahren Sachverhalt erkannt, und die Ware dennoch haben be
halten wollen; hiefür fehlt aber der Beweis. Darauf aber, daß
die Ware gemäß Art. 246 O. R., wegen Unterlassung rechtzei
tiger Mängelrüge als genehmigt betrachtet werden müsse, kann
sich der Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil bei absichtlicher
Täuschung des Käufers durch den Verkäufer die in Art. 246
vorgesehene Beschränkung der Gewährleistung keine Anwendung
findet. Der Beklagte haftet somit wegen der geleisteten Zusicherung,
und da er diese schuldhaft nicht erfüllt hat, so beschränkt sich seine
Haftung nicht auf den Inhalt der speziell kaufrechtlichen Wande
lungsklage nach Art. 252 O. R., erster und zweiter Satz, sondern
sie umfaßt den vollen Schadenersatz nach Maßgabe des Art. 116
daselbst.
5. Nach dem Gesagten ist in erster Linie die Entscheidung
der Vorinstanz zu bestätigen, laut welcher die begehrte Wandelung
des Kaufes gewährt, und demnach die Kläger gemäß ihrem
Klageantrage berechtigt erklärt werden, dem Beklagten das noch
vorhandene Kirschwasser zurückzubieten und dagegen den bezahlten
Kaufpreis nebst Zins zu 5% zurückzuverlangen. Bezüglich der
nicht mehr vorhandenen, inklusive der an Santschi weiterverkauften
Ware herrscht eventuell unter den Parteien darüber kein Streit,
daß in der in Erwägung 5 des vorinstanzlichen Urteils bezeich
neten Weise verfahren werde.
In Bezug auf ihre Entschädigungsforderung sodann haben die
Kläger in der Anschlußberufungsschrift geltend gemacht, daß die
ihnen zugesprochene Summe von 300 Fr. eine durchaus unge
nügende sei mit Rücksicht auf die erfolgte Schädigung ihres ge
schäftlichen Ansehens und die empfindlichen Folgen des Straf
prozesses, in welchen sie verwickelt wurden. Es ist jedoch, was
den Schaden aus dem Strafprozesse anbelangt, zu beachten, daß
in diesem Strafprozesse die Kläger, resp. ihr Anteilhaber Werner
Lüdi, nur für ihr eigenes Verhalten zur Rechenschaft gezogen
worden sind. Die vom bernischen Richter ausgesprochene Buße,
sowie die sie treffenden Kosten des Strafprozesses, mit Inbegriff
der außerrechtlichen Kosten, haben daher die Kläger ausschließlich
ich selbst zuzuschreiben, und es besteht deshalb hiefür eine Er
satzpflicht des Beklagten nicht. Dagegen ist das Verschulden,
welches die Verurteilung des Anteilhabers der Kläger nach sich
zog, im Verhältnis zu dem Verschulden des Beklagten immerhin
ein so geringes, daß es sich rechtfertigt, die weitern nachteili
gen Folgen, welche aus dem Weiterverkauf des vom Beklagten
gelieferten Kirschwassers für die Kläger resultierten, also insbe
sondere die kreditschädigende Wirkung des wegen dieses Weiter
verkaufes durchgeführten Strafprozesses, nicht ausschließlich auf
Rechnung des vom bernischen Strafrichter den Klägern zu Last
gelegten fahrlässigen Verhaltens zu setzen, sondern den Beklagten,
den wegen seines dolosen Verhaltens die Hauptschuld an diesen
Folgen trifft, dafür in der Hauptsache auch verantwortlich zu
machen. Was die Höhe der daherigen Entschädigung anbetrifft,
so fehlt es, wie die Kläger selbst anerkennen, durchaus an An
haltspunkten für eine genaue Schadensfeststellung. Die Entschä
digung ist daher nach freiem richterlichem Ermessen, in Würdi
gung aller Umstände, zu bestimmen; ein genügender Grund, von
der vom Vorderrichter als angemessen erachteten Summe von
300 Fr. als Pauschalentschädigung abzugehen ist nicht vorhanden,
und daher das angefochtene Urteil hinsichtlich der Hauptklage in
allen Punkten zu bestätigen.
6. Die Widerklage anbelangend, so erscheint dieselbe auf Grund
der Erwägungen zur Hauptklage ohne weiteres als unbegründet.
Die Behauptung des Beklagten, die Kläger hätten sich eines
Betruges dadurch schuldig gemacht, daß sie ihn zur Erteilung
seiner Garantie für Reinheit der Kaufsache veranlaßten, oder daß
sie sich dem bernischen Richter gegenüber auf diese Zusicherung
beriefen, ohne gleichzeitig des Kaufs nach Muster Erwähung zu
thun, bedarf zu ihrer Widerlegung keiner besondern Erörterung.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der
Kläger werden als unbegründet abgewiesen, und daher das Urteil
des Obergerichts des Kantons Luzern in allen Teilen bestätigt.