- Urteil vom 14. Juli 1900 in Sachen
Bianchi gegen Nordostbahngesellschaft.
Fracht auf Eisenbahnen. Internationales Uebereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 und Bundesgesetz
betreffend Eisenbahntransport vom 29. März 1893, Art. 5 und 39;
Transportreglement für die schweiz. Eisenbahnen vom 11. Dezember
1893, 69 litt. a; Ausführungsbestimmungen zum internationalen
Uebereinkommen, 6 Abs. 3 Z. 2. Befugnis des Bundesrates zur
Erstreckung der Lieferfristen bei aussergewöhnlichen Verkehrs
verhältnissen ; bezieht sie sich auch auf schon abgeschlossene
Frachtverträge?
A. Durch Urteil vom 26. April 1900 hat die II. Appella
tionskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich die Klage,
abgesehen von dem anerkannten Betrage von 2 Fr. 65 Cts., ab
gewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit
dem Antrag: In Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die
Klage im Betrage von 1194 Fr. 90 Cts. nebst Zins zu 6%
seit 8. April 1897 gutzuheißen.
C. Die Beklagte trägt auf Abweisung der Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung ist aus den Akten hervorzu
heben: Mit Beginn des 12. März 1897 stellte die Großzahl
der Betriebsangestellten der Beklagten infolge Differenzen mit
deren Direktion die Arbeit ein; sie nahm sie erst am 13. März
Abends zwischen 4 und 5 Uhr nach dazwischen getretener Ver
mittlung des schweizerischen Bundesrates wieder auf. Am 14.
März sandte das schweizerische Eisenbahndepartement der Be
klagten auf deren Gesuch um zwei bis dreitägige Verlängerung,
der Lieferfristen wegen des Streikes folgendes Telegramm: Bun
desrat ist damit einverstanden, Lieferfrist um zwei Tage zu ver
längern für Eil und Frachtgüter, welche infolge Streikes am
- und 13. März aufgehalten wurden ; die Bestätigung dieses
Telegrammes erfolgte durch Protokollauszug vom 15. gl. Mts.
und dieser Beschluß wurde im Bundesblatt vom 17. März 1897
(B. B. 1897, Bd. I, S. 1013) unter den Verhandlungen des
Bundesrates vom 15. März 1897 publizirt.
Nun hatte in der kritischen Zeit der Kläger, Comestibleshändler
in Zürich, eine ganze Anzahl Sendungen von für sein Geschäft
bestimmten Lebensmitteln von auswärts zu erwarten. Von diesen
Sendungen kommen im vorliegenden Prozesse heute noch folgende
in Frage: Erstens eine Wagenladung Blumenkohl, die der Kläger
von der Società d Esportazione agricola Cirio in Florenz be
zogen hatte. Sie wurde am 9. März 1897 in Cascina per
Eilgut abgeliefert, langte Sonntag den 14. gl. Mts. vormittags
in Zürich an, und wurde vom Kläger am folgenden Tage in
Empfang genommen; dabei befand sie sich zu 36 in verdorbenem
Zustande. Der Preis für diese Sendung zuzüglich Fracht und
Zollspesen belief sich auf 1153 Fr. 40 Cts. Zweitens eine Sen
dung Gitzifleisch von Gebrüder Schilling in Altdorf, abgesandt
am 12. März 1897, in Zürich angelangt am 14. gl. Mts.
vormittags 11 Uhr.
Der Kläger hat nun im vorliegenden Prozesse die Nordost
bahngesellschaft auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die ver
späteten Lieferungen entstanden sei, gestützt auf Art. 5 des Eisen
bahntransportgesetzes, eventuell auf Art. 39, 29 und 41 eod.,
sowie auf 82 und 69 des Transportreglementes, belangt.
Während er ursprünglich 2146 Fr. 09 Cts. nebst Zins zu 6%
seit 3. April 1897 gefordert hatte, hat er seine Forderung schon
vor zweiter Instanz auf 1194 Fr. 90 Cts. nebst Zins zu 60
seit 3. April 1897 reduzirt. Dieser Betrag setzt sich zusammen
aus:
- Klageposten 1 (Sendung Blumenkohl) . Fr. 1153 40
(Korb Gitzifleisch)21 50
14 (Fr. 20, die er an Hotelier
Bindschädler in Winterthur
zahlen mußte)
Fr. 1194 90
Von diesen Forderungen hatte die erste Instanz diejenige sub 1
im Betrag von 500 Fr., die andern beiden im vollen Umfange
gutgeheißen. Dagegen hat die Vorinstanz, wie aus ihrem Ein
gangs mitgeteilten Urteile ersichtlich, die Klage im vollen Umfange
abgewiesen. Die Begründung dieses Urteils sowie der Anträge
der Parteien geht, soweit notwendig, aus den nachfolgenden Er
wägungen hervor.
2. Auf den vorliegenden Prozeß kommen zur Anwendung:
Das internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfracht
verkehr vom 14. Oktober 1890 (Amtl. Samml. N. F. XIII,
S. 61 ff.), soweit es die Sendung Blumenkohl betrifft; das Bun
desgesetz betreffend den Transport auf Eisenbahnen und Dampf
schiffen vom 29. März 1893 (eod. S. 644 ff.; hier citiert
als E. T. G.), speziell bezüglich der Sendung Gitzifleisch; das
Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn und Dampfschiff
fahrtunternehmungen vom 11. Dezember 1893 (eod. S. 762 ff.;
hier citiert T. R.); endlich die Ausführungsbestimmungen zum
internationalen Übereinkommen (eod. S. 116 ff.). Verlangt wird
vom Kläger Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung oder
Versäumung der Lieferfrist. Mit Recht haben nun beide kantona
len Instanzen erklärt, der vom Kläger in erster Linie ange
rufene Art. 5 der internationalen Übereinkunft bezw. des E. T. G.
finde auf die vorliegende Streitfrage keine Anwendung; und
ihrer Motivierung: es werde nicht geklagt aus der Weigerung
Frachtverträge abzuschließen, sondern aus der ungehörigen Er
füllung abgeschlossener Frachtverträge ist nur noch beizufügen,
daß wohl der Kläger selber diesen seinen Standpunkt nicht mehr
aufrecht hält, da er ihn wenigstens in der Berufungsschrift nicht
mehr vertritt, ohne ihn freilich ausdrücklich fallen zu lassen.
3. Thatsächlich festgestellt von den Vorinstanzen ist nun, daß
bei den beiden noch in Frage kommenden Sendungen die gesetzliche
oder vielmehr die reglementarische Lieferfrist um je einen Tag über
chritten worden ist. Die Beklagte gibt dies denn auch im Grunde
zu; sie macht aber und darauf beruht in erster Linie ihr
Antrag auf Abweisung der Klage geltend, es könne trotzdem
nicht von Versäumung der Lieferfrist gesprochen werden, weil ihr
die Frist durch Beschluß des Bundesrates vom 14./15. März
1897 verlängert worden sei und sie diese verlängerte Lieferfrist
innegehalten habe. Erweist sich dieser Standpunkt als begründet,
so hat in der That Abweisung der Klage zu erfolgen, und es
ist daher auf die Prüfung dieses Standpunktes einzutreten. Nun
bestimmt 6 der oben citierten Ausführungsbestimmungen, nach
dem er die Maximallieferfristen festgesetzt hat, in Abs. 3: Die
Gesetze und Reglemente der vertragschließenden Staaten bestim
men, inwiefern den unter ihrer Aufsicht stehenden Bahnen ge
stattel ist, Zuschlagsfristen für folgende Fälle festzusetzen: 1. Für
Messen. 2. Für außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse. 3. Wenn
das Gut einen nicht überbrückten Flußübergang oder eine Ver
bindungsbahn zu passieren hat, welche zwei am Transport teil
nehmende Bahnen verbindet. 4. Für Bahnen von untergeord
neter Bedeutung, sowie für den Übergang auf Bahnen mit an
derer Spurweite. In der Schweiz ist durch 69 des Trans
portreglementes der Bundesrat als die Behörde bezeichnet worden,
welche die Zuschlagsfristen zu bewilligen hat; und er darf dies
thun: a. bei außerordentlichen Verkehrsverhältnissen; b. für den
Übergang auf Bahnen mit anderer Spurweite oder auf Dampf
boote; c. für Güter, welche zu ausnahmsweise ermäßigten
Taxen befördert werden. Diese Zuschlagsfristen sind gehörig
zu publizieren (Abs. 4 leg. cit.). Von diesen Fällen kann
vorliegend offenbar nur der unter Ziffer 2 Ausführungsbestim
mungen litt. a T. R. erwähnte in Betracht kommen, wie
sich denn auch die Beklagte nur hierauf beruft. Nach den an
geführten Bestimmungen hatte der Bundesrat im vorliegen
den Falle unzweifelhaft die Kompetenz, Zuschlagsfristen zu be
willigen; denn die Prüfung darüber, ob außerordentliche Ver
kehrsverhältnisse vorlagen, die diese Bewilligung rechtfertigten,
stand ihm zu, wie denn überhaupt die Frage, ob die reglemen
tarischen Voraussetzungen der Bewilligung der Zuschlagsfristen
vorhanden seien, wesentlich verwaltungstechnischer Natur ist, und
daher von der zuständigen Verwaltungsbehörde, in der Schweiz
also vom Bundesrate, endgültig zu entscheiden ist. Eine andere
Frage ist dagegen die, inwieweit der Bundesrat Zuschlagsfristen
auf schon abgeschlossene Frachtverträge erstrecken darf; diese Frage
ist eine Rechtsfrage und untersteht als solche der Prüfung der
Gerichte. Werden nun zum Entscheide dieser Rechtsfrage sämtliche
Fälle, für welche nach den Ausführungsbestimmungen und nach
dem Transportreglement Zuschlagsfristen bewilligt werden dürfen,
auf ihre Natur hin mit einander verglichen, so ergibt sich, daß
die hier nicht in Betracht kommenden Fälle (Ausführungsbe
stimmungen Ziff. 1, 3 und 4, T. R. litt. b und c) solche von
mehr regelmäßiger, dauernder Natur sind, während der hier in
Betracht kommende Fall (Ziff. 2 Ausführungsbestimmungen,
litt. a T. R.) im Gegensatze dazu Fälle vorübergehender, außer
ordentlicher Verkehrsstörungen umfaßt (vgl. Eger, Komm. zum
internationalen Übereinkommen, S. 250, der zu Ziff. 2 leg.
cit. beispielsweise aufzählt: Krieg, Wassernot, Güterstockungen
jeder Art). Während in jenen Fällen die Bewilligung der
Zuschlagsfrist jeweilen bei Zeiten von den Bahnen wird einge
holt werden und auch rechtzeitig gehörig wird publiziert werden
können, so daß die Frage der Erstreckung auf schon abgeschlossene
Frachtverträge hier kaum entstehen wird, verhält es sich bei den
außergewöhnlichen oder außerordentlichen Verkehrsverhält
nissen anders. Zwar können auch diese vorhergesehen sein (z. B.
Truppenzusammenzüge, bevorstehende Nationalfeste), und als
dann wird eine rechtzeitige Bewilligung und Publikation zu er
folgen haben. Allein es fallen darunter gerade auch Ereignisse
unvorhergesehener, plötzlicher Natur, und in solchen Fällen ent
stehen jene oben aufgeworfenen Fragen. Während nun nach den
Bestimmungen über Zuschlagsfristen in jenen regelmäßigen Fällen
an eine Erstreckung auf schon abgeschlossene Frachtverträge kaum
gedacht werden konnte, man vielmehr davon ausgehen muß, diese
Zuschlagsfristen müssen den mit der Bahn kontrahierenden Ab
sendern, wie den Empfängern vor Abschluß des Frachtvertrages
bekannt sein, kann es sich fragen, ob das Transportreglement dem
Bundesrat für die Fälle unvorhergesehener Ereignisse eine weiter
gehende Kompetenz einräumen wollte: Die Kompetenz, die Zu
schlagsfristen auch auf schon abgeschlossene Frachtverträge, die also
eingegangen wurden unter der gesetzlichen oder reglementarischen
Lieferfrist, zu erstrecken. Es läßt sich nicht verkennen, daß gegen
diese Interpretation der Bestimmungen über die Zuschlagsfristen
das Bedenken spricht, daß dadurch in bestehende, privatrechtliche
Ansprüche eingegriffen wird (wie denn auch die erste Instanz aus
diesem Grunde dem Bundesrate das Recht abgesprochen hat, die
Zuschlagsfristen auf die beiden in Frage kommenden Sendungen
zu erstrecken); denn die Einwendung der Vorinstanz, es handle
sich nicht um wohlerworbene Rechte, der Kläger habe den An
spruch, der den Gegenstand seiner Klage bilde, niemals erworben,
hält nicht Stich: Durch die Eingehung des Frachtvertrages ist
für den Absender wie für den Empfänger der Anspruch auf ge
hörige, somit auch auf rechtzeitige Erfüllung durch den Fracht
führer erwachsen. Allein trotz diesem Bedenken erscheint es richtig,
das Transportreglement dahin auszulegen, daß es dem Bundes
rate jene allerdings weitgehende Befugnis einräume. Der Grund
hiefür liegt darin, daß andernfalls das Recht auf Zuschlags
fristen bei unvorhergesehenen außerordentlichen Verkehrsstörungen
geradezu oder wenigstens nahezu illusorisch würde und seinen prak
tischen Wert für viele Fälle verlöre. Dabei ist
freilich zu wün
schen, daß der Bundesrat von dieser weitgehenden Befugnis nur
ausnahmsweise Gebrauch mache. Dies um so mehr, als der
Bahn bei Versäumung der Lieferfrist nach Art. 39 internationales
Übereinkommen und E. T. G. der Beweis offen steht, daß die
Verspätung von einem Ereignis herrühre, welches sie weder
herbeigeführt hat, noch abzuwenden vermochte, und diese Be
stimmung offenbar auch eine Reihe unvorhergesehener außeror
dentlicher Verkehrsstörungen trifft. Allein obschon demgemäß für
diese Ereignisse (unter welche übrigens der Streik der Bahnange
stellten nicht fällt, da die Bahn gemäß Art. 29 eod. unbedingt
für ihre Leute haftet) schon in dem genannten Art. 39 Vorsorge
getroffen ist, hindert das nicht, daß der Bundesrat bei denselben
auch Zuschlagsfristen bewillige und hiebei nach dem Gesagten
diese Fristen auch auf schon abgeschlossene Frachtverträge erstrecke.
Hat demnach der Bundesrat, indem er vorliegend die Zuschlags
risten auch für die reglementarisch schon abgelaufenen Frachten
bewilligt hat worüber nach dem Wortlaute seines Beschlusses
kein Zweifel sein kann innert den Schranken seiner Kompe
tenz gehandelt, so ergibt sich, daß der Beklagten aus dieser Zu
schlagsfristbewilligung eine Einrede zusteht, und daß demnach der
Kläger mit seinen Ansprüchen, soweit sie den Schadenersatz wegen
verspäteter Sendung des Blumenkohls und des Gitzifleisches be
rühren, abzuweisen ist. Zu Zweifeln könnte höchstens noch die
Frage, ob die Bewilligung gehörig publiziert worden sei, Anlaß
geben; allein sie ist zu bejahen, da die Publikation im amtlichen
Publikationsorgan des Bundes erfolgt ist.
4. Damit ist aber auch dem dritten noch streitigen Anspruche:
Schadenersatz von 20 Fr. an Hotelier Bindschädler (Klageposten
Nr. 14) der Bøden entzogen. Dieser Posten wäre übrigens auch
bei Gutheißung der andern beiden Posten abzuweisen. Der Kläger
begründet denselben folgendermaßen: Hotelier Bindschädler in
Winterthur habe bei ihm am 11. März Lebensmittel für den
13. gl. Mts. bestellt und habe sie nun des Streikes der Ange
stellten der Beklagten wegen am 13. in eigenem Wagen selbst
abgeholt; hiefür habe er dem Kläger 20 Fr. in Rechnung ge
bracht. Allein dieser Anspruch ist offensichtlich unbegründet, weil
er, wie die Vorinstanz richtig ausführt, weder auf einen mit der
Beklagten abgeschlossenen und nicht gehörig ausgeführten Fracht
vertrag, noch (wie die erste Instanz angenommen hatte) auf die
Weigerung der Beklagten, einen Frachtvertrag abzuschließen, ge
stützt werden kann, auch ein anderer Rechtsgrund für ihn nicht
besteht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und somit das
Urteil der II. Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons
Zürich vom 26. April 1900 in allen Teilen bestätigt.