- Urteil vom 9. Juni 1900 in Sachen
Oberrheinische Versicherungsgesellschaft gegen Bucher.
Unfallversicherung, Unverbindlickkeit für den Versicherer wegen falscher
Angaben des Versicherten bei Eingehung des Vertrages? Umfang
der Versicherung. Grobes Selbstverschulden des Verletzten?
A. Durch Urteil vom 28. Dezember 1899 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt:
Die Beklagte sei gehalten, dem Kläger 3200 Fr. Unfallsent
schädigung nebst Verzugszins zu 5% seit 5. Januar 1898 zu
bezahlen.
Mit der Mehrforderung sei der Kläger abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung
der Klage. In der heutigen Hauptverhandlung erneuert ihr An
walt diesen Berufungsantrag. Eventuell beantragt er, die Beklagte
für berechtigt zu erklären, dem Kläger die Versicherungssumme in
Form einer Rente auszubezahlen. Der Anwalt des Klägers be
antragt Abweisung dieser Anträge und Bestätigung des angefoch
tenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger, Johann Bucher, Sohn, Zimmermeister in Ne
bikon, Kantons Luzern, hat am 12. Dezember 1894 mit der
Beklagten auf die Dauer von 10 Jahren einen Einzel Unfall
versicherungsvertrag abgeschlossen, in welchem die Versicherungs
summe für den Fall der Invalidität auf 8000 Fr. festgesetzt ist.
zu 1 der allgemeinen Versicherungsbedingungen ist gesagt:
Die Oberrheinische versichert unter den nachfolgenden Bedingungen
gegen die Folgen körperlicher Verletzungen, von welchen der Ver
sicherte durch äußere gewaltsame Veranlassung unfreiwillig be
troffen wird, insoweit diese Verletzungen innerhalb Jahresfrist, von
ihrem Eintreten ab gerechnet, den Tod oder die Erwerbsunfähig
keit, bezw. Erwerbsbeschränktheit des Versicherten direkt und nicht
durch irgend welche andere Umstände vermittelt, herbeiführen. In
4 werden diejenigen Gesundheitsbeschädigungen aufgezählt, welche
nicht als Unfälle im Sinne der Versicherung betrachtet werden,
so alle gewöhnlichen Krankheiten, Erkälten, Erfrieren, Sonnen
stich, Schlaganfälle u. s. w., und 5 bestimmt, welche Unfälle
von der Versicherung ausgeschlossen seien (Unfälle, welche der
Versicherte sich durch Mutwillen, grobe Fahrlässigkeit, im Zustande
der Geistesstörung, durch offenbare Trunkenheit zuzieht, Unfälle,
die durch Teilnahme an gefährlichem Sport, Erdbeben, Krieg
und Aufruhr u. s. w. herbeigeführt werden). Am 5. Januar 1898
erlitt der Kläger einen Unfall. Er war beim Neubau einer Käserei
in Nebikon beschäftigt und verbrachte eine Anzahl Laden, die ge
fräst werden mußten, in die Sägerei eines Konrad Bucher. Der
Kläger beteiligte sich bei dem Fräsen in der Weise, daß er die
Laden auf den Fräsentisch legte; bei diesem Anlaß geriet er, aus
nicht festgestellter Ursache, mit der rechten Hand in die Zirkular
säge, wodurch diese Hand verstümmelt wurde. Das gerichtliche
Gutachten giebt als Folgen des Unfalls an; a. Atrophie des
rechten Armes und der Hand; b. geringe Atrophie und etwelche
Beschränkung der Beweglichkeit des Daumens; c. Fehlen des
Zeigefingers bis zur Hälfte des Grundgliedes. Der Stumpf is
gut gepolstert und das Mittelhandfingergelenk intakt; d. Verlust
des Mittelfingers bis zum Grundglied; e. vom Ringfinger sind
Grund und Mittelglied geblieben, das Nagelglied ist in seinem
Gelenk entfernt: f. vom kleinen Finger ist ein ganz kleines Stück
des Nagelgliedes verloren. Der Kläger forderte von der Beklagten,
daß sie ihn nach Maßgabe des Versicherungsvertrages für die
Folgen dieses Unfalles entschädige, und trat, da die Beklagte ihre
Entschädigungspflicht ablehnte, klagend gegen dieselbe auf, indem
er einen Betrag von 4800 Fr. samt Zinsen forderte. Dieser
Klage gegenüber machte die Beklagte geltend: Der Kläger habe
durch unrichtige Angaben im Versicherungsantrag den Anspruch
auf die Versicherung verwirkt, indem er als Beruf Baumeister
statt Zimmermeister angegeben und überdies erklärt habe, nie mit
Fräsen in Berührung zu kommen. Die Beklagte übernehme, wie
die meisten Versicherungsgesellschaften, für Fräsennnfälle keine
Verantwortlichkeit. Wenn ein Versicherter im Antrage zugebe, daß
er mit Fräsen zu arbeiten habe, so werden Fräsenunfälle immer
ausdrücklich ausgenommen. Vorliegend sei dies natürlich deswegen
nicht geschehen, weil der Kläger die Frage im Antragsformular:
Sind Aufzüge, Kreissägen, Hobel , Fräse oder sonstige Ma
schinen vorhanden? verneint habe; denn dadurch habe der Kläger
selbst die Unfälle, die durch derartige Maschinen eintreten sollten,
nicht in den Kreis der Unfallversicherung einbezogen. Sodann
habe der Kläger den Unfall seiner groben Fahrlässigkeit zuzu
schreiben; denn grobe Fahrlässigkeit liege vor, wenn jemand, dessen
gewohnte Arbeit es nicht sei, an Fräsen, und insbesondere an
solchen ohne Schutzvorrichtung arbeite. Das Maß der Entschädi
gung betreffend werde eventuell geltend gemacht, daß gemäß 12
litt. B der allgemeinen Versicherungsbedingungen nur eine Ent
schädigung von 40% der für den Fall der Invalidität vorgesehenen
Versicherungssumme zu bezahlen wäre.
2. Frägt es sich, ob der mit dem Kläger abgeschlossene Ver
sicherungsvertrag wegen unrichtiger Angaben in dem Versiche
rungsantrag für die Beklagte überhaupt unverbindlich sei, so er
weist sich fürs erste die Behauptung, daß der Kläger als seinen
ruf Baumeister angegeben habe, während er Zimmermeister sei,
als unerheblich. Die kantonalen Gerichte stellen in dieser Bezie
hung fest, der Kläger sei im Geschäfte seines Vaters thätig ge
wesen, der in erster Linie sich allerdings mit Zimmerei, daneben
auch mit Übernahme ganzer Bauten befaßt habe. Auch sei der
Unterschied zwischen den Begriffen Zimmermeister und Baumeister
speziell auf dem Lande ein unwesentlicher, indem gerade in der
gegenwärtigen Bauperiode Neubauten sehr oft ihrem ganzen Um
fange nach von einem Zimmermeister zur Ausführung übernom
men werden, der dann für die nicht in sein Fach einschlagenden
Arbeiten Unterakkordanten einstelle. So sei es geradezu Übung
geworden, Zimmermeister (auch Maurermeister) in etwas aus
gedehnteren Betrieben kurzweg Baumeister zu nennen. In Anbe
tracht dieser thatsächlichen und nicht aktenwidrigen Feststellung der
Vorinstanz kann nicht gesagt werden, daß der Kläger sich mit
seiner Berufsangabe einer falschen Deklaration schuldig gemacht
habe; denn für die Auslegung derartiger Angaben des Versiche
rungsnehmers ist grundsätzlich der Sprachgebrauch des Ortes, wo
der Versicherungsnehmer wohnt, maßgebend, und nach diesem
Sprachgebrauch war die vom Kläger gewählte Bezeichnung seines
Berufes nicht unrichtig. Von einer Verwirkung des Versicherungs
anspruches kann übrigens auch schon deshalb nicht die Rede sein,
weil überhaupt nicht ersichtlich ist, daß es für die Entschließung
der Beklagten zur Eingehung des Versicherungsvertrages oder für
die Höhe der Prämie von Einfluß gewesen sei, ob der Kläger
den Beruf eines Baumeisters oder eines Zimmermeisters betreibe.
Was sodann die Deklaration betreffend Fräsenbetrieb anbelangt,
so ist es nicht richtig, wenn die Beklagte behauptet hat, der
Kläger habe erklärt, mit Fräsen nie in Berührung zu kommen.
Der Kläger hat auf folgende beiden, im Antragsformular nach
einander gestellte Fragen zusammen mit: Trifft nicht zu ge
antwortet: Frage 5 c, Welche Betriebskraft kommt in Ihrem
Geschäft zur Anwendung? Dampf, Wasser, Elektrizität, Gas,
Tier oder Wind? und Frage 5 d, Sind Aufzüge, Kreissägen,
Hobel , Fräse oder sonstige Maschinen vorhanden? . Die Frage,
welche der Kläger verneint hat, bezog sich also auf die Einrich
tung des klägerischen Geschäftes, und sie ist auch wahrheitsgetreu
beantwortet, indem in diesem Geschäft thatsächlich keine Kreissägen
und Fräsen vorhanden waren. Wenn die Beklagte, wie sie be
hauptet, mit dieser Frage in Erfahrung bringen wollte, ob der
Versicherte überhaupt in Ausübung seines Berufes mit Fräsen zu
schaffen habe, so hätte sie sich allgemeiner ausdrücken sollen. Bei
der Fassung der gestellten Frage hatte der Kläger keine Veran
lassung, sich darüber auszusprechen, ob er überhaupt in der Aus
übung seines Berufes mit derartigen Maschinen in Berührung
komme oder nicht; er hatte lediglich eine Erklärung darüber ab
zugeben, ob solche in dem klägerischen Geschäfte vorhanden seien
und machte sich daher, wenn diese Erklärung den Thatsachen
entsprach, auch keiner falschen Deklaration schuldig.
3. Ist aber hiernach der mit dem Kläger abgeschlossene Ver
sicherungsvertrag für die Beklagte verbindlich, so ist sie auch
verpflichtet, für die Folgen des Unfalles, welcher den Kläger be
troffen hat, nach Maßgabe der Police Ersatz zu leisten. Denn
der Vertrag gewährt allgemein, vorbehältlich der in der Police
ausdrücklich bezeichneten Ausnahmen, Versicherung gegen die Fol
gen körperlicher Verletzungen, von welchen der Versicherte durch
äußerliche gewaltsame Veranlassung unfreiwillig betroffen wird.
Um eine solche Verletzung handelt es sich unbestreitbar im vor
liegenden Falle, und es trifft auch keine der in der Police ge
nannten Voraussetzungen zu, wonach die Verletzung entweder
nicht als Unfall im Sinne des Vertrages anzusehen oder aus
andern Gründen von der Versicherung nicht gedeckt wäre. Insbe
sondere ist Verletzung durch Kreissägen oder Fräsen in den all
gemeinen Vertragsbedingungen der Police von der Versicherung
nicht ausgenommen, und wenn die Beklagte darauf abstellt, daß
der Kläger im Antragsformular das Vorhandensein von solchen
Maschinen in seinem Geschäftsbetrieb verneint habe, so ist dies
für den vorliegenden Fall deshalb unerheblich, weil durch die ge
dachte Erklärung des Klägers die Gefahr der Verletzung durch
Fräsen und Kreissägen von der Versicherung nur insoweit aus
geschlossen wurde, als es sich um den Betrieb des klägerischen
Geschäftes handelt, der in Rede stehende Unfall sich aber nicht in
diesem Geschäftsbetrieb, sondern im Betrieb eines andern Unter
nehmens, der Sägerei des Konrad Bucher, ereignet hat. Denn
es steht thatsächlich fest, daß der Kläger, bezw. fein Vater, nicht
etwa die Sägereieinrichtung und die Dienste des Konrad Bucher
zum Zweck des eigenen Sägens des Holzes gemietet, sondern daß
Konrad Bucher das Sägen kraft Werkvertrages als Unternehmer
übernommen hat, und die Aufgabe des Klägers sich darauf be
schränkte, das Holz zur Säge hin und wieder zurückzubringen,
dasselbe auf und abzuladen, nicht dagegen bei der Sägearbeit
mitzuwirken. Der Unfall, der den Kläger in dieser Sägerei be
troffen hat, wurde also nicht durch den Betrieb des im Antrags
formular bezeichneten Geschäftes verursacht, er ereignete sich außer
halb des durch dieses Geschäft bestimmten Gefahrskreises, und es
sind deshalb auch die Deklarationen, welche in Bezug auf diesen
Gefahrskreis im Versicherungsantrag gemacht wurden, für die
Frage, ob der in Nede stehende Unfall von der Versicherung ge
deckt sei, nicht maßgebend.
4. Daß der Kläger die Verletzung durch eigenes gřobes Ver
schulden herbeigeführt habe, ist nicht bewiesen. Über das Unfall
ereignis und dessen Veranlassung geben die Akten und die Fest
stellungen der kantonalen Gerichte keine nähere Auskunft; es ist
lediglich konstatiert, daß der Kläger sich beim Fräsen in der Weise
beteiligte, daß er die Laden auf den Fräsentisch auflegte, und daß
er bei diesem Anlaß mit der Hand an die Fräse geriet; dieser
Thatbestand genügt aber nicht zu der Annahme, daß der Kläger
sich einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht habe.
5. In Bezug auf das Quantitativ der Entschädigung hat die
Vorinstanz darauf abgestellt, daß die Police nach der eigenen
Erklärung der Beklagten für eine Verstümmelung der vorliegenden
Art eine Entschädigung von 40¼ der für gänzliche Invalidität
vereinbarten Versicherungssumme festsetze, und es muß hiebei sein
Bewenden haben. Das Begehren der Beklagten, eventuell statt auf
Kapttalabfindung auf Bezahlung einer Rente zu erkennen, ist in
der bundesgerichtlichen Instanz neu vorgebracht und kann daher
gemäß Art. 80 O. G. nicht berücksichtigt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet abgewiesen
und daher das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom
28. Dezember 1899 in allen Teilen bestätigt.