- Urteil vom 19. Mai 1900 in Sachen
Häberli gegen Häberli.
Haftung für Schaden (Körperverletzung), den ein Kind verursacht,
Art. 61 O.-R. Substanziierung der Klage; Beweislast. Rückweisung an
die Vorinstanz wegen Nichtabnahme der anerbotenen Beweise. Art. 82
Org.-Ges.
A. Durch Urteil vom 8. Februar 1900 hat die II. Appella
tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Klage ab
gewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit
den Anträgen: Es sei die Klage gegenüber beiden Beklagten,
eventuell gegenüber einem derselben, bis auf die Höhe von
3900 Fr., mindestens aber 2000 Fr., eventuell in einem nach
richterlichem Ermessen festgesetzten kleineren Betrage nebst Zins
seit der Klageanhebung, gutzuheißen; eventuell sei das angefoch
tene Urteil aufzuheben und seien die Akten an die kantonalen In
stanzen zurückzuweisen zum Zwecke der Beweiserhebung, neuer
Verhandlung und Beurteilung in Bezug auf den Kausalzusam
menhang und das Quantitativ.
C. Der Vertreter der Beklagten trägt auf Bestätigung des an
gefochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Unbestritten ist in thatsächlicher Beziehung folgendes: Am
- Juni 1899 vormittags zwischen 8 und 9 Uhr spielte das
zweijährige Mädchen des Klägers, Bertha, vor dem Hause seiner
Eltern, indem es sich mit einem keinen Schäufelchen beschäftigte.
Vor dem benachbarten Hause seiner Eltern befand sich gleichzeitig
der dreijährige Knabe der Beklagten, Gottfried; er machte sich
mit einer sog. Gartenhaue zu schaffen, einem Gerät, das auf der
einen Seite mit zwei Ziuken, auf der andern Seite mit einer
(schaufelförmigen) Hacke versehen ist. In dieser Zeit hat das
Mädchen Bertha sich eine Verletzung des rechten Auges zu
gezogen, welche zur Folge hatte, daß dieses Auge entfernt werden
mußte.
- Der Kläger glaubte nun, diese Verletzung sei seinem Mäd
chen vom Knaben der Beklagten mit seiner Gartenhaue beige
bracht worden, und erhob gegen die Beklagten die vorliegende
Klage, mit der er, gestützt auf Art. 61 O. N., verlangt, die Be
klagten seien solidarisch eventuell sei der Ehemann, eventuell
die Ehefrau allein zu einem nach richterlichem Ermessen zu
bestimmenden Schadenersatze, der nicht unter 2000 Fr., aber auch
nicht über 4000 Fr. betragen solle, verzinslich vom Tage der
Klage an, zu verpflichten. In der Klage stellte er den Hergang
bei der Verletzung des Mädchens so dar, daß offenbar der Knabe
auf das Mädchen losgeschlagen habe, so daß es mit einem Schrei
rücklings zu Boden gefallen sei. Dafür, daß das Kind mit einem
Schrei rücklings zu Boden gefallen, und daß der Knabe Gottfried
in unmittelbarer Nähe gestanden und sich mit einer Haue zu
schaffen gemacht, berief er sich auf drei Personen als Zeugen;
ferner rief er Dr. von Mandach der das Mädchen in Behand
lung nahm -
und Dr. Haab (Direktor der Augenklinik in
Zürich) als Zeugen und Experten für die Art der Verletzung
insbesondere dafür, daß diese mit einem spitzen Instrument habe
beigebracht werden müssen, an. Die Beklagten bestritten in der
Klagebeantwortung in erster Linie, daß die Verletzung überhaupt
durch ihren Knaben verursacht worden sei; der ganze Vorfall sei
nicht aufgeklärt und die Annahme, daß der Knabe Gottfried dem
Mädchen die Verletzung zugefügt, daher eine willkürliche; ebenso
gut habe sich das Mädchen selber verletzen können, sei es mit
seinem Schäufelchen, sei es an einem spitzen Stein oder einem
Holzspahn, wie deren auf dem Platze herumgelegen seien. Es
werde bestritten, daß die vom Kläger als Zeuge angerufene Frau
Herrmann den ganzen Vorgang beobachtet habe; sie habe das
Mädchen aufgehoben, als sie seinen Schrei gehört habe; es habe
nicht auf dem Rücken gelegen, sondern das Gesicht der Erde zu
gekehrt, und der Knabe Gottfried sei ganz abseits bei einer Haus
thüre gesessen. Für diese Darstellung riefen die Beklagten jene
Frau Herrmann sowie eine Emma Mäder als Zeugen an. Eine
Gartenhaue sei allerdings vorhanden gewesen, die Beklagten wissen
aber nichts davon, ob der Knabe Gottfried wirklich damit gespielt
habe; die Haue solle Eigentum der Schwiegereltern des beklagti
schen Ehemannes und ohne sein Wissen einmal durch andere
Knaben in die Nähe des Hauses gebracht und irgendwo abgestellt
worden sein. In zweiter Linie machten die Beklagten geltend, das
übliche Maß von Sorgfalt sei von ihnen geleistet worden. Vor
dem Vorfall habe der Schwager des beklagtischen Ehemannes,
Heinrich Hafner, der alle Tage früh mit Milch zur Stadt fahre
und gegen 9 Uhr vormittags zurückkomme, auf dem Rückweg
den Knaben Gottfried auf den Wagen genommen und zu den
Großeltern gebracht; von dort sei der Knabe allein zurückgekom
men und habe sich spielend vor dem Hause niedergelassen, ohne
daß die Eltern davon eine Ahnung gehabt hätten. Eventuell
könnte nur der beklagtische Ehemann haftbar erklärt werden, und
müßte auf Seiten des Klägers Mitverschulden angenommen wer
den. Weiterhin bestritten die Beklagten das Quantitativ. In der
Replik in der er in allen Punkten auf seiner Darstellung be
harrte brachte der Kläger ferner vor: Wir können auch den
Beweis anerbieten, daß der Knabe des Klägers schon früher
wiederholt mit jener Haue und ähnlichem Handwerkszeug hantiert
hat; die Beklagten bestritten das in der Duplik. Beide kantonale
Instanzen haben die Klage abgewiesen, ohne die von den Par
teien, insbesondere vom Kläger, anerbotenen Beweise abzunehmen.
Sie sind davon ausgegangen, diese Beweisanerbieten seien irrele
vant, da ohnehin erstellt sei, daß die Beklagten von welchen
ernstlich nur die Mutter des Knaben Gottfried in Betracht
komme es nicht an der üblichen Sorgfalt haben fehlen lassen.
3. Nach Art. 61 O. R., auf den sich die Klage stützt, haftet
für Schaden, den ein Kind verursacht, derjenige, der verpflichtet
ist, die häusliche Aufsicht über das Kind zu führen, insofern er
nicht darzuthun vermag, daß er das übliche und durch die Um
stände gebotene Maß von Sorgfalt in der Beaufsichtigung be
obachtet habe. Diese Gesetzesbestimmung weicht von den allge
meinen Grundsätzen über die Haftung aus unerlaubten Handlungen
darin ab, daß sie in einem Punkte eine Umkehrung der Beweis
last enthält: bei der Klage aus Art. 61 O. N. hat nicht der
Kläger den Beweis des Verschuldens des belangten Aufsichts
pflichtigen zu führen, sondern der Aufsichtspflichtige den Beweis,
daß er es an der nötigen Aufsicht nicht hat fehlen lassen. Auch
diese Klage beruht danach auf dem Verschuldungsprinzip; allein
das Verschulden wird ohne weiteres angenommen, bezw. der Auf
sichtspflichtige wird haftbar erklärt, wenn er nicht die Beobachtung
der nötigen Sorgfalt in der Aufsicht nachweist. Im übrigen ist
durch die Bestimmung des Art. 61 O. R. an den allgemeinen
Grundsätzen über die Behauptungspflicht und die Verteilung der
Beweislast nichts geändert; danach hat aber der Kläger zu be
haupten und nachzuweisen, daß die Beklagten verpflichtet waren,
die häusliche Aufsicht über das den Schaden verursachende Kind
zu führen, und daß dieses Kind den Schaden wirklich verursacht
hat. Zunächst nun ist die Passivlegitimation der Beklagten gegeben;
und zwar ist der Vater grundsätzlich und im allgemeinen haftbar
als Familienhaupt, die Mutter aber, namentlich bei so jungen,
unmündigen Kindern, wie der Knabe Gottfried zur kritischen Zeit
es war, als die erste und hauptsächlichste Erzieherin des Kindes.
Hiebei wird allerdings bei Verhältnissen, wie sie hier vorliegen
wo nämlich der Vater einen Beruf betreibt, dem er tagsüber
nachgeht die Aufsichtspflicht in erster Linie und ganz haupt
sächlich auf der Mutter ruhen; doch kann ein Vater auch unter
solchen Umständen haftbar sein, wenn er es im allgemeinen an
den nötigen Anweisungen und Aufsichtsmaßregeln fehlen läßt.
Alsdann aber ist die Haftbarkeit beider Eltern eine solidarische,
in Anwendung des Art. 60 O. R. Daß in casu die Aufsichts
pflicht der Beklagten nicht durch den Umstand, daß ihr Knabe
auf kurze Zeit zu seinen Großeltern mitgenommen worden war,
aufgehoben wurde, ist von den Vorinstanzen zutreffend ausgeführt
worden. Eine weitere Voraussetzung der Haftbarkeit der Beklagten
nach Art. 61 O. R. ist sodann, daß ihr Knabe den Schaden ver
ursacht hat. Der Kläger hat nun, wenn auch in sehr allgemeinen
Ausdrücken, diese für die Gutheißung der Klage fundamentale Be
hauptung aufgestellt. Er hat auch einige Personen über den Her
gang bei dem kritischen Vorgang und über die Ursache der Ver
letzung seines Mädchens als Zeugen bezw. Experten angerufen.
Wenn nun schon die von ihm aufgestellten Beweissätze für das
von ihm zu beweisende dafür nämlich, daß der Knabe der Be
klagten dem Mädchen des Klägers die Verletzung beigebracht habe
nicht sehr schlüssig erscheinen, ist doch zum mindesten nicht aus
geschlossen, daß durch die Abnahme jenes Beweises Licht in den bei
der gegenwärtigen Aktenlage noch ganz unaufgeklärten Vorfall ge
bracht werde. Die Abnahme dieser Beweise wäre nur dann über
flüssig, wenn mit den kantonalen Instanzen schon bei der jetzigen
Aktenlage gesagt werden müßte, die Klage müsse unter allen Um
ständen abgewiesen werden, da die Beklagten den Nachweis geleistet
haben, daß sie es an der üblichen Sorgfalt in der Beaufsichtigung
nicht haben fehlen lassen. Hierin kann nun aber den Vorinstanzen
bei der gegenwärtigen Aktenlage wenigstens nicht beigestimmt
werden. Der Kläger hatte, wie bemerkt, mit der Behauptung, der
Knabe der Beklagten habe den Schaden verursacht, und die Beklagten
seien verpflichtet gewesen, die häusliche Aufsicht über ihn zu führen,
seiner Behauptungspflicht genügt, er hatte damit die Klage (ab
gesehen vom Quantitativ des Schadens) genügend substanziiert.
Dem gegenüber lag den Beklagten der Nachweis der gehörigen
Aufsicht ob. Dieser Nachweis kann nun allerdings implicite
schon in der Sachdarstellung der Parteien gelegen sein, und es
wäre unrichtig, anzunehmen, es müsse darüber stets ein besonderer
Beweis geführt werden. Allein wenn dann der Kläger gegen die
Sachdarstellung der Beklagten die Behauptung aufstellt, der Be
klagte habe es an der nötigen Aufsicht fehlen lassen, und hiefür,
wenn auch nur allgemein, Beweis anerbietet, so kann dieser Be
weis nur als Gegenbeweis erscheinen, und liegt es nun hin
wiederum dem Beklagten ob, darzuthun, daß dem nicht so sei. Es
kann daher nicht gesagt werden, der Kläger habe gegenüber der
Sachdarstellung des Beklagten, in welcher dieser die Beobachtung
der üblichen und notwendigen Sorgfalt in der Beaufsichtigung
behauptet, spezielle Thatsachen der Vernachlässigung zu behaupten
und zu beweisen. Vorliegend nun lag die Sache so, daß der
Kläger in der Replik, entgegen der Sachdarstellung der Beklagten,
worin diese die nötige Aufsicht behauptet hatten, vorgebracht
hatte, er könne den Beweis anerbieten, daß der Knabe der Be
klagten schon früher mit jener Haue und ähnlichem Handwerk
zeug hantiert habe. In der Verhandlung vor zweiter Instanz hat
er dann dieses Beweisanerbieten dahin detailliert, daß er Beweis
anerbot dafür, daß der Knabe der Beklagten schon mehrere Tage
vor dem Unfall eine Haue herumgeschleppt habe und daß seine
Eltern dies gesehen haben, sowie dafür, daß den Nachbarn un
angenehm aufgefallen sei, daß der Knabe immer mit landwirt
schaftlichen Geräten, z. B. Sensen und Beilen, gespielt und sich
mit solchen Instrumenten zu seinen Gespielen begeben habe, und
daß ihm am Samstag vor dem Unfall die Mutter des verletzten
Kindes eine Haue weggenommen und auf die Seite gestellt habe.
Die Vorinstanz hat diesen Beweis nicht abgenommen, einmal,
weil die betreffenden Beweisanerbieten verspätet seien, sodann, weil
sie irrelevant seien, da den Kläger jedenfalls ein gleichwertiges
Mitverschulden (liegend in der mangelhaften Hut seines einer Be
aufsichtigung weit mehr, als der Knabe der Beklagten, bedürfen
den, erst zweijährigen Mädchens) treffe. Die letztere Annahme
und der daraus gezogene Schluß erscheinen bei der gegenwärtigen
Aktenlage voreilig. Und was die angebliche Verspätung der
Beweisanerbieten betrifft, so kann es sich höchstens fragen, ob
darin nicht eine auf kantonales Prozeßrecht gestützte Entscheidung
der Vorinstanz liege, welche das Bundesgericht nicht abändern
könnte. Das muß aber verneint werden. Die scheinbar aus pro
zessualen Gründen erfolgte Ablehnung der Beweisabnahme be
ruht auf einer Verkennung der Regelung der Beweislast gemäß
Art. 61 O. R., wie aus den oben gegebenen Gründen folgt.
Danach liegt aber in dieser Beweisablehnung eine Verletzung
eidgenössischen Privatrechtes, und die Berufung erscheint somit in
diesem Punkte begründet.
4. Eine Gutheißung des Hauptberufungsantrages der auf
Zusprechung der Klage geht ist indessen bei der gegenwärtigen
Aktenlage unmöglich. Vielmehr muß die Sache an die Vorinstanz
zur Ergänzung der Akten zurückgewiesen werden. Hiebei sind die
Akten zu ergänzen sowohl über den Hergang beim kritischen Vor
fall, als auch über die Beobachtung der nötigen Sorgfalt in der
Beaufsichtigung, und zwar beider Teile, und es ist dabei jeweilen
dem Gegenbeweispflichtigen der Gegenbeweis offen zu halten und
nötigenfalls abzunehmen. Und zwar empfiehlt es sich, die kanto
nalen Instanzen anzuhalten, alle Beweise, die für den Entscheid
erheblich sein können, abzunehmen, soweit nicht der Abnahme
Gründe des kantonalen Prozeßrechtes entgegenstehen.
In diesem Sinne hat daher die Aufhebung des Urteils und die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz gemäß Art. 82 Abs. 2
Org. Ges. zu erfolgen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird in dem Sinne als begründet
erklärt, daß daß Urteil der Appellationskammer des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 8. Februar 1900 aufgehoben und die
Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird.