- Urteil vom 12. Mai 1900 in Sachen Schär
gegen die Unfall und Krankenkasse der Baugewerbe
im Bezirke Zürich.
Unfallversicherung auf Grund der Bestimmungen über Haftpflicht, jedoch
auch für Nichtbetriebsunfälle. Bedeutung der Statutenbestimmung,
dass bei grobem Selbstverschulden des Verunfallten die Entschädi
gung vermindert oder gänzlich verweigert werden dürfe, und dass
die Entscheidung hierüber dem Vorstande zustehe. Liegt grobes
Selbstverschulden vor? Thatbestandfeststellung; grösseres Verschul
den des dritten Urhebers des Schadens. Umfang der Entschädigung.
A. Durch Urteil vom 8. Februar 1900 hat die Appellations
kammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt:
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger 2500 Fr. nebst Zins
zu 5% seit 9. Juni 1897 zu bezahlen; die Mehrforderung wird
abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit
dem Antrage: Die Beklagte sei zu verpflichten, an den Kläger
5000 Fr. nebst Zins zu 5% seit 1. November 1896 zu be
zahlen.
C. In der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter des
Klägers, die Berufung sei als begründet zu erklären.
Der Vertreter der Beklagten trägt auf Bestätigung des ange
fochtenen Urteils an. Als neue, erst seit dem obergerichtlichen
Urteile bekannt gewordene Thatsachen bringt er vor, der Gesund
heitszustand des Klägers habe sich seit der Verhandlung vor
Obergericht bedeutend gebessert, und er stehe nun wieder bei einem
Steinhauer in Zug in Arbeit, wofür Beweis anerboten werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der im Jahre 1864 geborene Kläger, von Beruf Stein
hauer, war seit Februar 1896 als Arbeiter bei Quadrelli Cie.
in Zürich angestellt und als solcher Mitglied der Beklagten, der
Unfall und Krankenkasse der Baugewerbe im Bezirke Zürich.
Die Beklagte gewährt ihren Mitgliedern bei Unfällen, gleichgültig
ob sie während oder außerhalb der Arbeitszeit erfolgt sind, die
im Haftpflichtgesetze vorgesehenen Entschädigungen ( 18 litt. a
der Statuten). 21 der Statuten enthält folgende Bestimmung:
Bei Unfällen, die außerhalb der Arbeitszeit erfolgt sind, kann
eine Reduktion der Unterstützung stattfinden, oder ihre Ausrich
tung gänzlich verweigert werden, wenn der Unfall durch grobes
Selbstverschulden (Raufhändel, Trunkenheit, Selbstverstümme
lung u. dgl.) veranlaßt worden ist. ... Die Entscheidung steht
dem Vorstande zu.
Am 2. November 1896, morgens gegen 2 ½ Uhr, geriet der
Kläger auf dem Heimwege von einer Abendunterhaltung im
Falken in Wiedikon, an der er teilgenommen hatte, in Konflikt
mit der zürcherischen Stadtpolizei, bezw. mit dem Polizeisoldaten
Meili; er erhielt hiebei von Meili mit dessen Seitengewehr einen
Schlag auf den Kopf, der ihm eine Schädelfraktur verursachte.
Der nähere Hergang bei diesem schädigenden Ereignisse wird, weil
streitig, in den unten folgenden Erwägungen festgestellt werden.
Der Kläger wurde vom 2. bis 19. November 1896 im Kantons
spital Zürich verpflegt; vom 23. November bis 29. Dezember
1896 arbeitete er wieder mit verminderter Thätigkeit bei Quadrelli;
vom 29. Dezember 1896 bis zum 6. Februar 1897 stellte er die
Arbeit gänzlich ein; dann arbeitete er bis zum 19. Februar gl.
Is. wieder teilweise, worauf ein neuer Unterbruch bis 1. April
1897 folgte. Seither arbeitete er mehrmals, aber nur mit Unter
bruch. Gestützt auf jenes Ereignis wurde gegen den Kläger auf
Anzeige Meilis hin Strafklage wegen Widersetzung gegen amt
liche Verfügung erhoben; das Bezirksgericht Zürich sprach ihn
jedoch mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 7. April
1897 frei, indem es, gestützt auf Zeugenaussagen, davon aus
ging, der Kläger habe dem Meili, der ihn arretieren wollte,
nur passiven Widerstand geleistet, nicht aber sich thätlich an
ihm vergriffen. Anderseits erhob nun im Juni 1897 der Klä
ger gegen die Beklagte die vorliegende Klage, mit welcher er
die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 5000 Fr. nebst
Zins verlangt. Die Beklagte trug vor den kantonalen Instanzen
auf gänzliche Abweisung der Klage an, hauptsächlich gestützt
darauf, daß dem Kläger grobes Selbstverschulden zur Last falle
und er somit nach 21 der Statuten der Beklagten nicht an
spruchsberechtigt sei. Beide kantonale Instanzen haben angenom
men, von grobem Selbstverschulden des Klägers könne nicht ge
sprochen werden; doch hat die zweite Instanz (entgegen der ersten)
ein für das schädigende Ereignis kausales Mitverschulden des
Klägers angenommen und daher die Klageforderung auf die
Hälfte reduziert. Über den dem Kläger erwachsenen Schaden
bezw. die dauernde Minderung seiner Erwerbsfähigkeit ist von der
ersten Instanz ein Gutachten von der Direktion der Irrenanstalt
Burghölzli bei Zürich in welcher der Kläger vom 1. Mai
bis 9. Juni 1899 zur Beobachtung seines Gesundheitszustandes
weilte eingeholt worden. Die Schlüsse dieses Gutachtens lassen
sich dahin zusammenfassen: Der Kläger sei im Anschlusse an und
verursacht durch die Verletzung vom 2. November 1896 an trau
matischer Neurose erkrankt, einer Krankheit, die für ihn ein (näher
geschildertes) Heer von Störungen des Nervensystems als blei
benden, im Laufe der Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit noch
wachsenden, Nachteil zur Folge gehabt habe. Ferner sei zwar nicht
mit Sicherheit, aber mit größter Wahrscheinlichkeit zu sagen, daß
die epileptischen Anfälle, denen der Kläger unterworfen ist, in
einem Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 2. November
1896 stehen. Die dem Kläger durch dieses Ereignis bezw. den
dadurch verursachten bleibenden Nachteil erwachsene Arbeitsvermin
derung sei auf rund 80% anzuschlagen.
2. In rechtlicher Beziehung ist vom Vertreter der Beklagten
heute die Kompetenz des Bundesgerichts zur Entscheidung des
vorliegenden Prozesses bestritten worden, und zwar aus zwei
Gründen: einmal, weil der Versicherungsvertrag gemäß Art. 896
O. R. dem kantonalen Rechte vorbehalten sei, also keine Civil
rechtsstreitigkeit eidgenössischen Rechtes (Art. 56 Org. Ges.) vor
liege; sodann, weil nach den Statuten der Beklagten, 21, die
definitive Entscheidungsbefugnis darüber, ob Entschädigung zu ge
währen sei oder nicht, dem Vorstande zustehe. Gegenüber dem
erstern Einwand genügt ein Hinweis auf die feststehende gegen
teilige Praxis des Bundesgerichts (wird näher ausgeführt, wobei
speziell verwiesen wird auf Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 857,
Erw. 4). Der zweite Einwand aber beruht auf einer petitio
principii: wohl mag was noch zu prüfen sein wird dem
Vorstande ausschließliche Entscheidungsbefugnis zustehen in den
Fällen, wo grobes Selbstverschulden des Versicherten vorliegt;
allein die Frage, ob den Versicherten ein solches Verschulden treffe,
ist jedenfalls nicht vom Vorstande zu entscheiden, und gerade diese
Frage ist heute streitig.
3. In der Sache selbst braucht heute nicht mehr untersucht zu
werden, ob das schädigende Ereignis juristisch als Unfall im
Sinne der Statuten der Beklagten anzusehen sei, da diese ihre
Passivlegitimation nicht bestritten hat, bezw. selber davon aus
geht, es liege ein Unfall vor. In der That wird denn auch in
der Unfallversicherung im allgemeinen die schädigende menschliche
Handlung, und nicht etwa nur ein Naturereignis, als Unfall
betrachtet (man denke an die bekannte Streitfrage betr. den Scha
denersatzanspruch des Versicherers gegen den dritten Urheber des
Schadens, die nicht nur bei der Feuer , sondern auch bei der
Unfall und Lebensversicherung ihre Rolle spielt); und gerade die
Statuten der Beklagten gehen hievon aus, wenn sie in 21
als Beispiele von grobem Selbstverschulden Raufhandel auf
zählen. Ferner steht nach den Statuten der Beklagten außer
Zweifel, daß sie auch sog. Nichtberufs oder Nichtbetriebsunfälle,
die dem Versicherten außerhalb der Arbeitszeit zustoßen, versichert.
4. Fraglich ist heute in erster Linie noch, ob dem Kläger
grobes Verschulden bezüglich der Herbeiführung des schädigenden
Ereignisses zur Last zu legen sei. Wenn diese Frage bejaht wer
den müßte, so würde nach 21 der Statuten ein Rechtsanspruch
des Klägers auf Entschädigung nicht bestehen. Allerdings ist die
Bestimmung des 21 der Statuten nicht glücklich gefaßt und
auf den ersten Blick nicht ganz klar. Sie könnte dahin ausgelegt
werden, der Rechtsanspruch auf die Entschädigung bestehe sogar im
Falle des groben Selbstverschuldens; nur habe alsdann nach dem
Ermessen des Gerichts eine Reduktion stattzufinden oder könne-
in ganz schweren Fällen die Entschädigung verweigert werden;
und zwar stehe dem Vorstande über völlige Gewährung, Reduk
tion oder gänzliche Verweigerung der Entschädigung nur ein vor
läufiges Entscheidungsrecht, das demjenigen der Gerichte in keiner
Weise vorgreife, zu. Allein diese Auslegung zu welcher aller
dings der Wortlaut der fraglichen Bestimmung veranlassen könnte
kann nicht als die richtige angesehen werden; und das na
mentlich deshalb nicht, weil bei dieser Auslegung die Stellung
des Vorstandes, wie sie in der beireffenden Bestimmung fixiert ist,
nicht genügend berücksichtigt würde. Aus dieser Entscheidungsbe
fugnis des Vorstandes folgt vielmehr, daß in Fällen groben
Selbstverschuldens ein Rechtsanspruch auf die Entschädigung nicht
besteht; dagegen kann allerdings der Vorstand in solchen Fällen
von sich aus eine herabgesetzte oder auch die volle Entschädigung
bewilligen, ohne aber, wie bemerkt, rechtlich hiezu verpflichtet zu
sein. Diese Auslegung des 21 der Statuten steht namentlich
auch im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatze des Versiche
rungsrechts, wonach Ereignisse, die durch grobe Fahrlässigkeit des
Versicherten herbeigeführt worden sind, nicht unter die Versicherung
fallen (vgl. Entw. Rölli zu einem Bundesgesetz über den Ver
sicherungsvertrag, Art. 16, Abs. 1, und dazu Rölli in den Ver
handlungen des schweiz. Juristenvereins, 1899, S. 101 f.), einem
Grundsatze, der bekanntlich in viele allgemeine Versicherungsbe
dingungen der Unfallversicherungsgesellschaften übergegangen ist.
Järe sonach der Einwand der Beklagten begründet, so könnte
von einer Gutheißung der Berufung keine Rede sein.
5. Zur Begründung ihres Standpunktes: der Kläger habe
das schädigende Ereignis durch grobes Selbstverschulden herbei
geführt, bringt die Beklagte auch heute noch vor: Der Kläger sei
in der kritischen Nacht betrunken gewesen, er habe auf der Straße
Lärm gemacht, speziell lärmend über die Polizei geschimpft und
endlich bei seiner Arretierung Widerstand geleistet. Der Kläger
bestreitet hingegen, betrunken gewesen zu sein und Lärm gemacht
zu haben und giebt nur zu, der Polizei bezw. dem Polizeisoldaten
Meili passiven Widerstand bei der übrigens ganz ungerecht
fertigten Arretierung entgegengesetzt zu haben. Bei diesen
widerstreitenden thatsächlichen Anbringen ist zunächst auf die
Thatbestandsfeststellungen der kantonalen Instanzen abzustellen,
und zwar ist hiebei, da die zürcherische Oberinstanz ihre appel
lierten Urtheile fällt auf Grundlage der faktischen Ergebnisse des
erstinstanzlichen Urteils, und das auch vorliegend der Fall war, in
erster Linie von den thatsächlichen Feststellungen der ersten Instanz
auszugehen, und von diesen nur abzuweichen, sofern sie von der
zweiten Instanz ausdrücklich oder implicite widerlegt sind; ferner
hat das Bundesgericht da, wo es an genauen thatsächlichen Fest
stellungen fehlt, diese in eigener Beweiswürdigung selbst vorzu
nehmen, und dabei sind auch die thatsächlichen Ergebnisse des
strafgerichtlichen Urteils vom 7. April 1897, gegen welches von
der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich eine Appellation
nicht ergriffen worden ist, zu berücksichtigen. Alsdann aber muß
folgendes als thatsächlich festgestellt angesehen werden: Zunächst
ist als nicht erwiesen zu erachten, daß der Kläger beim fraglichen
Vorfall betrunken gewesen wäre. Sodann ist zu bemerken, daß
sich der Vorgang folgendermaßen abgespielt hat: der Kläger folgte
nach dem Herausgehen aus dem Falken ohne weiteres einer
Aufforderung des Polizisten Meili, in den Posten zu kommen,
und gab dort seine verlangten Personalien an. Er verließ hierauf
den Posten, ob laut lärmend und schimpfend, ist von den kanto
nalen Instanzen, speziell von der Vorinstanz, nicht ausdrücklich
festgestellt, und es stehen sich hierüber die Aussagen des Poli
zisten einerseits, der Kameraden des Klägers anderseits, gegenüber.
Nun folgte Meili dem Kläger und suchte ihn nochmals zu arre
tieren, angeblich, weil der Kläger ihm auf dem Posten eine falsche
Adresse angegeben habe. Der Kläger hielt sich an einem Garten
zaun fest, und hier zog nun Meili sein Seitengewehr, wobei er
dem Kläger zurief: Du mußt mit, wart ich gib dir eis," und
versetzte dann dem Kläger zunächst einen Streich auf die Hand
und dann den verhängnisvollen Schlag auf den Kopf, unter dem
Ausrufe: Wenn du verreckst isch es glich (siehe die ganz glaub
würdige Aussage des unbeteiligten Zeugen Gierner). Der Kläger
wurde alsdann ob in bewußtlosem Zustande, steht nicht fest
von Meili und einigen andern inzwischen herbeigekommenen
Polizisten auf den Wachtposten geschleppt, woselbst er verbunden
wurde. Die Kameraden des Klägers haben sich während des
ganzen Herganges nur passiv benommen bezw. mit den übrigen
herbeigeeilten Polizisten gesprochen. Nach diesem Thatbestande nun
steht vorab fest, daß der Kläger nicht thätlich gegen Meili vor
gegangen war, und daß insbesondere das Leben dieses Polizisten
in keiner Weise in Gefahr stand, daß der Kläger vielmehr ledig
lich passiven Widerstand geleistet hat, wie die erste Instanz aus
drücklich annimmt und die Vorinstanz implicite zugiebt. Alsdann
aber kann von einem groben Selbstverschulden des Klägers, das
für die Herbeiführung des schädigenden Ereignisses kausal gewesen
wäre, überall keine Rede sein, und 21 der Statuten wird daher
von der Beklagten zu Unrecht angerufen; die Beklagte ist viel
mehr grundsätzlich für den dem Kläger eingetretenen Schaden
nach Maßgabe ihrer Statuten haftbar.
6. Gemäß diesen Statuten nun versichert die Beklagte ihre
Mitglieder auf Grund der Bestimmungen der Haftpflichtgesetzge
bung, wie aus 18 litt. a eod. hervorgeht, dies immerhin mit
der (dem Kläger günstigen) Modifikation, daß auch Nichtbetriebs
unfälle versichert sind. Der Kläger hat daher gegen die Beklagte
denjenigen Anspruch, den er gemäß der Haftpflichtgesetzgebung
gegen seinen Arbeitgeber hätte; die Beklagte nimmt die Stellung
des Haftpflichtigen ein. Und zwar ist dabei die wichtige Ein
schränkung zu machen, daß sich die Beklagte nicht etwa auf den in
Art. 2 Fabrikhaftpflichtgesetz vorgesehenen Haftpflichtausschließungs
grund des Verbrechens oder Vergehens einer dritten Person be
rufen könnte; denn die Beklagte versichert allgemein, und auch
Nichtbetriebsunfälle, mit einziger Ausnahme der in 21 der
Statuten vorgesehenen Fälle. Die Bestimmungen der Haftpflicht
gesetzgebung sollen vielmehr nach 18 litt. a der Statuten der
Beklagten maßgebend sein nur für den Betrag der Entschädi
gungen, wie der Wortlaut dieses Paragraphen und seine Stellung
in den Statuten klar erkennen lassen. Auf das Vergehen Meilis
und ein solches liegt unzweifelhaft vor, wie sogleich näher
auszuführen sein wird hat sich also die Beklagte vor dem
Bundesgerichte mit Recht nicht berufen. Dagegen wird nun nach
den der Fabrikhaftpflichtgesetzgebung innewohnenden Grundsätzen
der Ersatzanspruch entsprechend reduziert, wenn dem Verletzten ein
Mitverschulden in Konkurrenz mit einem Verschulden des Haft
pflichtigen, oder wenn ihm Selbstverschulden in Konkurrenz mit
Zufall (s. über diesen Fall den grundsätzlichen Entscheid des
Bundesgerichts vom 15. Juni 1898 in Sachen Flury gegen
schweiz. Industriegesellschaft in Neuhausen, Amtl. Samml., Bd.
XXIV, 1. Teil, S. 456 ff.) zur Last fällt. Trifft diese Voraus
setzung daher vorliegend zu, so ist die Entschädigung zu reduzie
ren, wobei zu bemerken ist, daß natürlich in casu nicht von
einem Verschulden der Beklagten gesprochen werden kann, sondern
von einem von ihr unter Vorbehalt ihres Regreßrechtes
zu vertretenden Verschulden des dritten Urhebers des Schadens.
Zu dem gleichen Resultate der Reduktion der Entschädigung bei
Mit bezw. Selbstverschulden des Klägers gelangt man übrigens
auch durch folgende Argumentation: Die Beklagte versichert auch
gegen Nichtbetriebsunfälle, und zwar, wie 21 ihrer Statuten,
der von Schädigungen im Raufhandel spricht, beweist, auch gegen
rechtswidrige menschliche Handlungen, die jedenfalls dann, wenn
sie vom Geschädigten nicht vorausgesehen werden können, als Un
fälle im Sinne der Unfallversicherung anzusehen sind; nur ist
das Maximum der Entschädigung, die sie gewährt, auch hier das
in der Fabrikhaftpflichtgesetzgebung vorgesehene. Bei dieser Ver
sicherung gegen unerlaubte Handlungen nun, die in der Versiche
rung gegen Unfälle inbegriffen ist, hat naturgemäß auch die Be
stimmung des Art. 51 Abs. 2 O. R. Platz zu greifen, wonach
bei Mitverschulden des Verletzten eine Reduktion der Entschädigung
stattfinden soll; die Versicherungsanstalt kann, wenn, wie hier,
die Versicherung nicht auf einen bestimmten, festen Betrag lautet,
die Einrede des Mitverschuldens aus Art. 51 Abs. 2 O. R. gel
tend machen, gleich wie der dritte Urheber des Schadens.
7. Danach sind denn das Verschulden des Urhebers des Scha
dens, des Polizisten Meili, und dasjenige des Klägers gegen
einander abzuwägen. Als für das schädigende Ereignis kausales
Verschulden des Klägers erscheint nun nach dem in Erwägung 5
festgestellten Thatbestande einzig der passive Widerstand, den der
Kläger seiner zweiten Verhaftung entgegensetzte; vielleicht kann
auch angenommen werden, er habe nach dem Verlassen des Poli
zeipostens etwas lärmend über die Polizei geschimpft. Allein dieses
Verschulden, das, wie schon ausgeführt, nicht als ein grobes be
zeichnet werden kann, wird weit übertroffen vom schuldhaften Ver
halten des Polizisten Meili. Schon das Verfolgen des Klägers,
nachdem dieser den Polizeiposten verlassen hatte, ist auffallend und
läßt sich wohl nur aus einem Gefühl des Zornes, weil der Po
lizist glaubte, den Kläger über die Polizei schimpfen zu hören,
erklären; derartigen Gefühlen aber soll ein zum Hüter der öffent
lichen Ordnung bestellter Polizeimann, von dem mehr als von
jedem andern Selbstbeherrschung verlangt werden muß, nicht nach
geben. Geradezu unerhört aber ist dann das weitere Vorgehen
dieses Polizisten, der Gebrauch der Waffe. Daß der Polizist hiezu
auf die einfache Weigerung des Klägers, ihm wieder auf den
Posten zu folgen, und die Umsetzung dieser Weigerung in passiven
Widerstand durch das Sichanklammern an einem Zaune, nicht
berechtigt war, bedarf keiner weiterer Ausführungen; die Waffe
wird dem Polizisten nicht verliehen, um damit seine Rachsucht an
einem ihm mißliebigen Individuum zu kühlen und sich von seinem
Jähzorn hinreißen zu lassen; daß aber das bei Meili der Fall
war, erhellt schon aus den rohen Worten, mit denen er den
Kläger überschüttete, und seine Handlung erscheint unter diesen
Umständen als Gewaltthat, welche entschiedene Ahndung verdient.
Hienach muß denn die Reduktion der Klagesumme auf die Hälfte
als viel zu groß bezeichnet werden. Bezüglich des Schadens, der
dem Kläger entstanden, hat sich das Bundesgericht an das Akten
material zu halten, das der obern kantonalen Instanz vorgelegen,
und können die neuen Vorbringen der Beklagten in der heutigen
Verhandlung nicht berücksichtigt werden (Art. a Org. Ges.).
Danach aber muß mit der ersten Instanz angenommen werden,
der wirkliche materielle Schaden, der dem Kläger erwachsen, be
trage über 13,000 Fr. Hievon verlangt der Kläger indessen, da
e Beklagte nur bis zum Maximum der Haftpflichtentschädigung
versichert, unter Berücksichtigung des Reduktionsgrundes der Ka
pitalabfindung nur 5000 Fr. Die Abwägung des beidseitigen
Verschuldens rechtfertigt es nun, die verlangte Entschädigung von
5000 Fr. herabzusetzen um ½ und somit dem Kläger 4000 Fr.
zuzusprechen. Bezüglich der Zinsforderung hat es beim oberge
richtlichen Urteile sein Bewenden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird in dem Sinne als begründet
erklärt, daß die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger 4000 Fr.
nebst Zins zu 5% seit 9. Juni 1897 zu bezahlen.