- Urteil vom 4. Mai 1900 in Sachen
Suter und Konsorte gegen Arth Rigi Bahngesellschaft.
Aktiengesellschaft. Nachbezugsrecht der Prioritätsaktionäre,
Inhalt und Umfang. Art. 627 O.-R. Auslegung der Statuten.
A. Laut den am 21. Juli 1888 von der Generalversammlung
der Aktionäre beschlossenen und zur Zeit noch geltenden Statuten
der Arth Rigibahn Gesellschaft ist das Aktienkapital dieser Ak
tiengesellschaft (3,960,000 Fr.) eingeteilt in 8400 auf den Inhaber
lautende Stammaktien à 400 Fr. und 1500 auf denInhaber
lautende Prioritätsaktien à 400 Fr. Über die Verwendung eines
jährlichen Reingewinns bestimmt 27 dieser Statuten: Nach
Bestreitung sämtlicher Lasten, Unterhaltungs und Betriebskosten,
der Verzinsung bestehender Anleihen und Vollziehung der gesetz
lichen Amortisationen, soweit solche erforderlich, wird der Über
schuß der Betriebseinnahmen wie folgt verwendet:
a. 10,000 Fr. kommen dem Erneuerungsfonds zu gut.
b. Durch jährliche Einlagen bis auf 2000 Fr. wird ein
Reservefonds gebildet, bis derselbe die Höhe von 50,000 Fr. er
reicht haben wird.
c. Von einem Überschuß erhalten zuerst die Prioritätsaktien
bis auf 4½% Dividende jährlich, und zwar erstmals für das
Rechnungsjahr schließend mit 31. Dezember 1889; etwaige
Ausfälle in einem Jahre sind denselben jeweilen aus dem Rein
ertrag des folgenden Jahres, jedoch ohne Zinsvergütung zu er
setzen.
d. Es folgt sodann die Auszahlung einer Dividende bis auf
5% an die Stammaktionäre.
e. Ein etwa noch verbleibender Rest wird unter die Stamm
und Prioritätsaktionäre gleichmäßig pro rata des Kapitals
verteilt.
f. Die Generalversammlung ist befugt, vor Verteilung der
Dividenden zu beschließen, auch solche Reserven anzulegen, welche
nicht in den Statuten vorgesehen sind, sofern die Sicherstellung
des Unternehmens es erfordert.
Nach den früheren Statuten hatte das Aktienkapital 4,200,000 Fr.
betragen und war eingeteilt gewesen in 8400 Stammaktien à
500 Fr. Die Herabsetzung des Aktienkapitals auf 3,960,000 Fr.
und dessen Einteilung in 8400 Stamm und 1500 Prioritäts
aktien zu je 400 Fr. war das Resultat eines Finanz Reorgani
sierungsplanes, zu dessen Durchführung die Arth Rigibahn Gesell
schaft mit den Bankiers Burkhardt Cie. in Zürich in Verbin
dung getreten war. In dem vom 14. Juni 1888 datierten, und von
der Generalversammlung am 21. Juli gleichen Jahres genehmigten
Vertrage mit Burkhardt Cie., in welchem sich diese u. a. zur
festen Übernahme von 360,000 Fr. Prioritätsaktien verpflichteten,
war bestimmt: Die Prioritätsaktien werden im Nominalwerte von
400 Fr. ausgestellt und genießen einen Vorzugszins, vom
- Januar 1889 an beginnend, von 4 ¼%. Etwaige Ausfälle
in einem Jahre sind jeweilen aus dem Reinertrag des folgenden
Jahres, jedoch ohne Zinsvergütung, zu ersetzen. Die Jahres
erträgnisse der Arth Rigibahn Gesellschaft waren mit Ausnahme
von 1889 immer so bescheiden, daß ein Reingewinn über die
Reserven hinaus nicht zu verteilen war, und es haben deshalb
die Prioritäten seit 1890 nie eine Vorzugsdividende bezogen. Die
Jahresrechnung pro 1898 ergab nun einen Reinertrag von
18,841 Fr. 24 Cts. Der Verwaltungsrat beantragte der Gene
ralversammlung, aus der Spezialreserve 10,000 Fr. zuzulegen
und den Prioritätsaktien mit 27,000 Fr. eine Dividende von
4½% auszurichten, in der Meinung, daß damit der Coupon
Nr. 10 pro 1898 eingelöst würde. In der am 24. Juni 1899
abgehaltenen Generalversammlung verlangte der Kläger Suter,
daß die Frage der Dividendenberechtigung der Prioritätsaktien aus
den frühern Jahren offen bleiben müsse; wogegen ein anderer
Aktionär (Hr. Reiff) den Antrag stellte, daß eine allfällige Divi
dende nur gegen Ablieferung aller verfallenen Coupons ausbe
zahlt werden solle. In der Abstimmung wurde dieser letztere An
trag mit 3687 Stimmen gegen 1626 zum Beschlusse erhoben.
Suter erhob bereits in der Versammlung hiegegen Protest und
leitete sodann gemeinsam mit F. Siegler beim Bundesgericht Klage
ein mit dem Rechtsbegehren: Der Beschluß der Generalversamm
lung der Arth Rigibahn Gesellschaft vom 24. Juni 1899, wonach
die Prioritätsaktionäre verpflichtet werden, beim Bezuge ihrer
Vorzugsdividende für 1898 die Vorzugsdividendencoupons aller
früheren, dividendenlosen Jahre statt nur entweder den Coupon
des Jahres 1890 oder den des Jahres 1898 auszuliefern, und
damit auf ihr Nachbezugsrecht hinsichtlich der Dividendenausfälle
der Jahre 1890 1897 in künftigen bessern Jahren zu verzichten,
sei als ungültig, weil statutenwidrig zu erklären. Die Klageschrift
beruft sich zunächst auf 37 der Statuten der Arth Rigibahn
Gesellschaft, laut welchem alle Streitigkeiten zwischen der Gesell
schaft und einzelnen Aktionären durch das Bundesgericht entschieden
werden sollen, sowie auf eine Erklärung des Verwaltungsrats
präsidenten der Beklagten, daß diese mit der Anrufung des Bun
desgerichts in vorliegender Streitsache einverstanden sei. Der
Streitwert wird als 3000 Fr. weit übersteigend angegeben. In
der Sache selbst führt die Klage im wesentlichen aus: Die Sta
tuten der beklagten Gesellschaft teilen den Prioritätsaktien ein
Vorzugsrecht auf 4½% Dividende zu, und zwar mit Nach
bezugsrecht. Der Beschluß der Generalversammlung vom 24.
Juni 1899 wolle nun die Prioritätsaktionäre um das Nachbe
zugsrecht ihrer Dividende bringen, indem sie danach neun Jahres
coupons (1890 1898) auszuliefern hätten, um eine Jahres
dividende zu bekommen, und damit auf 8 Coupons, oder 8 X
27,000 216,000 Fr. ein für allemal verzichten müßten,
während sie doch bei sich bessernden Jahreserträgnissen nach und
nach dafür Deckung bekommen sollten, bevor die Stammaktionäre
zum Dividendenbezug zugelassen worden wären. Dieses Nach
bezugsrecht sei ein Sonderrecht der Prioritätsaktionäre, in das
die Generalversammlung nicht eingreifen könne, Art. 627 O. R.
Der Beschluß vom 24. Juni 1899 sei daher auf Verlangen jedes
Prioritätsaktionärs zu kasfieren, und die Kläger verlangen, daß
dies geschehe. Dieser Beschluß beruhe auf der falschen Ansicht,
daß der Anspruch auf Nachzahlung für das vorhergehende Jahr
immer wieder verwirkt sei, wenn das nächstfolgende die Möglich
keit der Nachzahlung nicht bringe. Der Satz Ausfälle in einem
Jahre sind jeweilen aus dem Reinertrage des folgenden zu er
setzen wolle nach dem Sprachgebrauch besagen, daß die Ausfälle
früherer Jahre das erste Anrecht auf die Überschüsse späterer
Jahre haben sollen. Der Ausdruck in einem Jahr und im
stehefolgenden Jahr seien kollektiv zu verstehen; die Einzahl
für die Mehrzahl; das Wort Jahr sei Sammelbegriff und be
deute den aliquoten Abschnitt einer Epoche, ein sich wiederholendes,
aber die ganze Epoche erschöpfendes und umfassendes Zeitmaß.
Ein Nachbezugsrecht, das immer bloß für ein Jahr rückwärts
Geltung hätte, wäre denn auch viel zu beschränkt, um noch als
ein solches zu erscheinen, und in einer Weise vom Zufall ab
hängig, daß es gewollt nur da betrachtet werden könnte, wo es
ausdrücklich und unzweideutig als gewollt aufgestellt worden wäre.
Aus den Worten, wie aus der logischen Auslegung des 27
der Statuten ergebe sich, daß den Prioritätsaktionären vor der
Zeichnung ihrer Aktien die Zusicherung gegeben worden sei, in
den guten Jahren sich für die schlechten Jahre bis zu einer Ver
zinsung ihrer Aktien mit 4½% erholen zu dürfen, ehe die
Stammaktionäre ihrerseits Dividenden beziehen könnten. Diese
Deutung habe die Gesellschaft dem 27 s. Z. auch im Emis
sionsprospekt gegeben. In gleicher Weise sei das Nachbezugsrecht
der Prioritätsaktionäre in den früheren Statuten der Nordostbahn
geordnet gewesen, die denjenigen der Beklagten zum Vorbild gedient
haben.
- Die Beklagte beantragt in ihrer Klagebeantwortung:
- Abweisung der Klage.
- Es sei gerichtlich festzustellen, daß den Prioritätsaktionären
ein Dividendennachbezugsrecht für die Jahre 1889 bis 1898
eventuell für die Jahre 1889 bis 1897 nicht zustehe.
Sie anerkennt die Aktivlegitimation der Kläger, ebenso die
Kompetenz des Bundesgerichts gestützt auf 33 der Statuten,
und führt zur Begründung ihrer Anträge im wesentlichen aus:
Grundsätzlich stehen alle Gesellschafter in gleichem Rechte. Durch
die Schaffung von Prioritätsaktien gegenüber den Stammaktien
werde eine Ausnahme von der Regel begründet. Solche Vorrechte
müssen im striktesten Sinne interpretiert werden. Nach dem klaren
Wortlaut des 27 der Statuten der Beklagten sei aber die In
terpretation der Kläger unmöglich. Dieser 27 gewähre mit
aller Deutlichkeit den Prioritätsaktionären jeweilen nur einen
Anspruch auf Bezahlung des laufenden und eines einzigen voran
gegangenen nicht eingelösten Coupons. Wenn man das Nachbe
zugsrecht auf mehrere Jahre hätte erstrecken wollen, so würde
man statt des Singularis den Pluralis gebraucht haben, wie dies
in den Statuten der Nordostbahn geschehen sei. Die Belastung
zwei
Jahresgewinne mit dem Prioritätsanspruch habe denn auch
einen ganz vernünftigen Sinn. Rechtlich stehe einer solchen Ab
machung nichts im Wege. Nach dem Beschluß der Generalver
sammlung vom 24. Juni 1899 müsse unterschieden werden:
a. Der zum Beschluß erhobene Antrag des Verwaltungsrates,
wonach der ganze nach der genehmigten Jahresrechnung zur Ver
fügung stehende Reingewinn den Prioritäten zukommen, und der
zur Entrichtung einer vollen Dividende von 4½% nötige Be
trag aus der Dividendenreserve ergänzt werden soll. Soweit
werde der Beschluß der Generalversammlung von den Gegnern
nicht angefochten, sondern anerkannt.
b. Das von der Generalversammlung ebenfalls angenommene
Amendement des Hrn. Reiff, dahin gehend, daß die 41
Di
vidende nur ausbezahlt werden solle gegen Herausgabe aller fi
heren Coupons bis und mit Einschluß desjenigen pro 1898.
Dieser Zusatz bilde einzig den Gegenstand der vorliegenden An
fechtungsklage. Bestehe nun ein Dividendenanspruch für die Jahre
1889 bis 1898 nicht, oder nicht mehr, dann sei also der Be
schluf
gültig. Stehen den Prioritäten aber auf Grund der Cou
pons
früherer Jahre noch Ansprüche zu, dann können sie auch
durch
Mehrheitsbeschluß der Aktionäre ihrer wohlerworbenen
Rechte nicht verlustig erklärt werden, und in diesem Falle müßte
allerdings der Beschluß bezüglich Abgabe der Coupons ganz auf
gehoben werden. Es wäre daher im Interesse der Klarlegung der
ganzen Sachlage und zu Vermeidung einer zweiten Anfechtungs
klage erwünscht, wenn die Frage durch das Gericht entschieden
würde, welcher der hier in Frage kommenden Coupons auszuhän
digen sei und für welche Coupons überhaupt noch ein Nachbe
zugsrecht bestehe. Sollten die Prioritäten gemäß den klägerischen
Ansprüchen als begründet anerkannt werden, dann müßte aus
technischen Gründen der älteste Coupon abgeliefert werden. Wenn
dagegen die beklagtische Auffassung über den Umfang des Nach
bezugsrechts richtig sei, dann handle es sich darum, festzustellen,
ob der Coupon pro 1898 oder derjenige pro 1897 abzulösen sei.
Diese Frage sei jedoch im Sinne der ersten Alternative entschieden
durch den Beschluß und Antrag des Verwaltungsrates, der in dieser
Beziehung wenigstens nicht angefochten sei.
C. In der Replik halten die Kläger an ihrem Klagschluß fest,
und führen zu dessen Begründung noch weiter aus: Als die
Prioritätsaktien s. Z. emittiert wurden, sei ein Teil des Stamm
aktienkapitals bereits verloren gewesen, was sich aus der That
sache ergebe, daß zur gleichen Zeit die Stammaktien um einen
Fünftel ihres Betrages abgeschrieben wurden. Diese Abschreibung
habe jedermann von der schlimmen Situation Kenntnis gegeben,
und im Verwaltungsrat habe man bereits von einem Nachlaß
vertrag mit den laufenden Gläubigern zu 65% gesprochen. Es
sei daher von vornherein zu sagen, daß für die Prioritäten keine
Unterzeichner gefunden worden wären, wenn man ihnen bloß das
einfache Vorrecht auf eine Jahresdividende und nicht auch das
Nachbezugsrecht für alle ausfallenden Dividenden geboten hätte.
Dazu komme: Das bisherige Aktienkapital habe 4,200,000 Fr.
betragen und noch keinen Ertrag abgeworfen. Weitere Mittel
seien durch Obligationen nicht aufzubringen gewesen; denn schon
habe eine erste Hypothek von 1,500,000 Fr. und eine zweite von
600,000 Fr. auf der Anlage gelastet, die zweite zu 6% ver
zinslich. Es sei also nur an die Ausgabe von bevorrechteten
Aktien zum Zwecke der Abtragung der laufenden und Verminde
rung der hypothezierten Schulden zu denken gewesen. Die den
Prioritäten versprochenen 4 ½% habe man daher lediglich aus
der Verminderung des bisherigen Schuldenzinsfußes erwartet,
d. h. die Prioritäten sollten an Stelle bisheriger Gläubiger treten.
Das sei so sehr der Fall gewesen, daß man bisherige Gläubiger
mit Prioritäten abgefunden habe, daß sie es gewesen seien, die
die Prioritäten übernahmen. Da habe es sich ganz von selbst
verstanden, daß man ihnen eine feste Dividende mit unbeschränk
tem Nachbezugsrecht zusicherte, m. a. W. daß man ihnen das
versprach, was einem festen Zinse, wie sie ihn als Gläubiger be
kommen hatten, am nächsten stand. Das sei denn auch im Ver
trage mit der Firma Burkhardt Cie. deutlich zur Geltung ge
kommen, welcher Vertrag das Anrecht der Prioritäten bezeichnen
derweise ausdrücklich Vorzugszins genannt habe. Jeder Divi
dendenausfall sollte danach als Schuld betrachtet werden, wie
ein unbezahlter Zins und daher immer wieder vollständig nach
bezahlt werden, sobald es die Betriebsüberschüsse wieder gestatteten.
Zur gleichen Auslegung führe auch die der Nachbezugsklausel im
Vertrag und in den Statuten angehängte Einschränkung: jedoch
ohne Zinsvergütung. Denn wegen des, eine bloße Kleinigkeit
ausmachenden, Zinses des Fehlbetrages einer Dividende in den
Statuten eine Bestimmung aufzunehmen, würde sich nicht der
Mühe gelohnt haben; man habe eine ganze Reihe von Jahre
im Auge gehabt und deshalb auch die Zinsenfrage ordnen wollen.
Eventuell werde die bestimmte Behauptung unter Anrufung des
Zeugenbeweises aufgestellt, daß in den Unterhandlungen der Ge
sellschaft mit Burkhardt Cie., die zu dem Emissionsvertrage
führten, allseitig verstanden und betont worden sei, das Nachbe
zugsrecht solle den Prioritäten für alle die Jahre zustehen, die
ohne Dividende, oder genügende Dividende bleiben würden, und
nicht nur für das unmittelbar vorhergehende Jahr. Einverstanden
seien die Kläger mit dem Antrag der Beklagten, daß das Bundes
gericht sich über die Frage, auf welchen Coupons die heurige
Dividende zu verrechnen sei, ausspreche. Das deutsche Reichs
oberhandelsgericht habe in einem gleichen Falle geurteilt, es habe,
wo die Statuten darüber schweigen, der Dividendenschein des Er
tragsjahres, soweit er reicht, das nächste Anrecht auf die Divi
dendenanzahlung (Fuchsberger, S. 459). Das wäre also im
vorliegenden Falle der Coupon von 1898; dagegen bleiben dann
die Coupons der früheren Jahre ausstehend. In Bezug auf die
Tragweite des Urteils des Bundesgerichts für den angegriffenen
Beschluß des Verwaltungsrates teilen die Kläger ebenfalls die
Ansicht der Beklagten; ihr Angriff habe sich nur gegen den
zweiten Beschluß gerichtet, und sie seien damit einverstanden, daß
das Bundesgericht, wenn es das Nachbezugsrecht der Prioritäten
als ein volles ansehe, nur den zweiten Teil des Beschlusses (den
von Hrn. Reiff beantragten Zusatzbeschluß) aufhebe.
D. In der Duplik hält die Beklagte an allen in der Klage
beantwortung gemachten Anträgen und Ausführungen fest und
bestreitet die Behauptungen der Kläger in Klageschrift und Re
plik, soweit sie nicht von ihr ausdrücklich anerkannt worden sind.
Bezüglich der Frage der Prioritätsrechte zwischen den einzelnen
Coupons erklärt sie, dem Standpunkt der Kläger, daß der Divi
dendenschein des Ertragsjahres das nächste Anrecht auf die Divi
dendenzahlung habe, nicht zu opponieren.
E. An dem vom Instruktionsrichter abgehaltenen Rechtstag
wurden als Zeugen Gottfried Bürgi, alt Präsident des Verwal
tungsrates der Beklagten in Arth, Heinrich Burkhardt, Bankier
in Zürich und Hugo Sax, Direktor der Bank in Baden, in
Zürich, einvernommen. Aus den Zeugendepositionen ist her
vorzuheben: Der Zeuge Bürgi erklärte, daß bei der Verein
barung der Vertragsbestimmungen mit Burkhardt Cie. sowohl
bei ihm, als, wie er glaube, auch bei den übrigen Mitgliedern
des Direktoriums die Ansicht obgewaltet habe, daß ein jeweiliger
Betriebsausfall durch den Ertrag der folgenden Betriebsjahre und
nicht bloß des nächstfolgenden Jahres gedeckt werden solle. Der
Zeuge Burkhardt sprach sich dahin aus, bei den Verhandlungen
über den Emissionsvertrag sei der Wille dahin gegangen, daß
den Prioritätsaktien das Recht der Nachzahlung gewahrt bleibe
gemäß der damaligen Rechtsauffassung. Er könne sich nichts
anderes denken, als daß das Recht der Nachzahlung im Ganzen,
wie er glaube, ohne Limite gewährt werden sollte. Der Zeuge
Sax erklärte, bei den Verhandlungen, die über den Abschluß des
Emissionsvertrages gepflogen wurden, sei die Intention allseitig
die gewesen, den Text bezüglich der Prioritätsaktien in Bezug auf
das Nachbezugsrecht genau entsprechend demjenigen der Nordost
bahn Prioritätsaktien von damals zu fassen. Dieses Nachbezugs
recht sei ein absolut kumulatives gewesen, derart, daß es sich nicht
bloß auf ein Jahr, sondern auf alle nachfolgenden Jahre erstreckte.
Warum in dem Vertrage gleichwohl bloß vom Reinertrag des
folgenden Jahres gesprochen worden sei, könne er nicht sagen;
man sei infolge des langwierigen Ganges der Verhandlungen
etwas ermüdet gewesen, und er vermute, daß den Beteiligten da
rum die Abweichung des Textes des Vertrages vom Texte der
N. O. B. Prioritäten entgangen sei.
F. In der heutigen Hauptverhandlung erneuern die Anwälte
der Parteien ihre in den Rechtsschriften gestellten Anträge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung der
vorliegenden Streitigkeit gründet sich auf Art. 52 Ziff. 1 des
Organisationsgesetzes. Das Bundesgericht wird von beiden Par
teien angerufen, und der Streitgegenstand hat einen Hauptwert
von mindestens 3000 Fr. Derselbe bemißt sich nach dem Interess
welches die Gesamtheit der Aktionäre an der Aufrechterhaltung
oder Aufhebung des angefochtenen Gesellschaftsbeschlusses besitzt
und übersteigt danach offenbar den gesetzlich erforderlichen Betrag
(vergl. Amtl. Samml. der bundesgerichtl. Entsch., Bd. XXIII,
S. 1828, Erw. 2).
- In der Sache selbst steht die Frage zur Entscheidung, ob
sich das Nachbezugsrecht der Prioritätsaktionäre für einen Aus
fall auf der ihnen zugesicherten 4½% Vorzugsdividende unbe
schränkt auf die folgenden Jahre, bis zur vollen Befriedigung,
erstrecke, oder aber bloß auf das dem Rechnungsjahr feweilen
unmittelbar folgende Jahr. Maßgebend hiefür sind, da es sich um
die Bestimmung des Inhalts und Umfangs von Mitgliedschafts
rechten an der Aktiengesellschaft handelt, die Statuten der Be
klagten. Diese sind aus sich selbst heraus zu interpretieren. Da
dieselben dazu bestimmt sind, nicht nur für die bei deren Abfas
sung beteiligten Personen, sondern für jedermann Recht zu ma
chen, der durch Erwerbung von Aktien der Gesellschaft beitritt,
muß bei der Auslegung ihres Inhaltes vom Standpunkt des
Publikums ausgegangen werden, das die Entstehungsgeschichte der
einzelnen Bestimmungen nicht kennt und sich deshalb lediglich an
dasjenige zu halten hat, was darin geschrieben steht und nach
den Regeln grammatikalischer und logischer Interpretation gemeint
sein kann. Gegenüber einem klaren Wortlaut der Statuten können
sich die Kläger daher nicht darauf berufen, daß anläßlich der Be
schlußfassung über die Statuten eine andere Willensmeinung ob
gewaltet habe. Als von den Statuten gewollt muß vielmehr
gelten, was in diesen selbst erklärt ist. Noch weniger geht es an,
im Gegensatz zu einer unzweideutigen Statutenbestimmung darauf
abzustellen, was beim Abschluß des Emissionsvertrages mit der
Firma Burkhardt Cie. Meinung der Kontrahenten gewesen sei;
denn für den Umfang und Inhalt der Aktionärrechte sind einzig
die Statuten und in keiner Weise dieser Emissionsvertrag maß
gebend.
Wenn demnach die Statuten in unzweideutiger Fassung nur
von einem Nachbezugsrecht für ein Jahr sprechen, so darf nicht
angenommen werden, daß es sich auf mehrere Jahre erstrecke; es
wäre denn, daß ein Nachbezugsrecht, das auf bloß ein Jahr be
schränkt ist, vernünftigerweise gar nicht gedacht werden könnte und
es sich von selbst verstände, daß, wo von einem Nachbezugsrecht
die Rede ist, dasselbe notwendig als für mehrere Jahre geltend
gemeint sein müsse. Nun sagen die Statuten mit aller Deut
lichkeit, daß sich das Nachbezugsrecht bloß auf das dem Rech
nungsjahr folgende, also bloß auf ein Jahr erstrecke, indem
Art. 27 litt. c bestimmt, etwaige Ausfälle auf der 4 ½%
Vorzugsdividende eines Rechnungsjahres seien den Prioritäts
aktien jeweilen aus dem Reinertrag des folgenden Jahres
zu ersetzen. Es ist schlechterdings unmöglich, mit den Klägern
anzunehmen, daß das Wort Jahr hier als Sammelbegri
gebraucht und der Singularis angewendet worden sei, um eine
Mehrzahl von Jahren auszudrücken. Die Vertauschung des
Pluralis mit Singularis verbot sich selbstverständlich in einem
Falle wie der vorliegende, wo es gerade darauf ankam zu wissen,
ob ein Jahr oder mehrere gemeint seien. Die Sprache redet denn
auch überhaupt von Dingen, die in einer Mehrzahl zu denken
sind, im Singularis nur in solchen Fällen, wo von der Zahl
ganz abgesehen wird. Richtig ist nun allerdings, daß wenn den
Prioritätsaktien für die Vorzugsdividende ein Nachbezugsrecht
eingeräumt werden soll, dasselbe gewöhnlich nicht nur für das
jeweilen folgende Jahr, sondern für die folgenden Jahre gewährt
wird; es kann auch nur in dieser Erweiterung volle praktische
Bedeutung erlangen, während es, auf je das dem Rechnungsjahr
folgende Jahr beschränkt, einen materiellen Vorteil allemal nur
dann gewährt, wenn nach einem dividendenlosen Jahr ein Rein
ertrag erzielt wird, der den Bezug der Vorzugsdividende des lau
fenden und den Nachbezug desjenigen des vorangehenden gestattet.
Da nun derartige periodische Schwankungen der jährlichen Be
triebsergebnisse kaum häufig vorkommen dürften, bietet ein Nach
bezugsrecht, wie es in den Statuten der Beklagten normiert ist,
den Prioritätsaktionären allerdings nur eine sehr unvollkommene
Garantie für die Deckung von Ausfällen, die sie in einzelnen
Jahren auf ihrer Vorzugsdividende erleiden. Allein diese Erwä
gung berechtigt nicht zur Annahme, daß ein derartiges Vorzugs
recht überhaupt nicht gewollt, sondern statt dessen ein unbeschränktes
Nachbezugsrecht gewollt sei. Wie das Vorzugsrecht auf die Jah
resdividende, so versteht sich auch das Nachbezugsrecht einer beson
deren Kategorie von Aktionären nicht von selbst, es muß vielmehr
um zu gelten, ausdrücklich eingeräumt sein. Es handelt sich hiebei
um Privilegien, die nicht ausdehnend interpretiert werden dürfen,
und der Umstand, daß das Privilegium, welches den Prioritäten
der beklagten Aktiengesellschaft eingeräumt ist, in seiner praktischen
Anwendung sich als sehr unvollkommen erweist, darf nicht dazu
führen, dasselbe über das Maß hinaus weiter auszudehnen, auf
welches es in den Statuten unzweideutig beschränkt worden ist.
3. Was die Frage nach den abzugebenden Coupons anbetrifft,
so haben die Kläger den Beschluß der Generalversammlung vom
24. Juni 1899, daß gegen die Auszahlung der aus dem Rein
ertrag von 1898 zur Verteilung gelangenden Dividende sämtliche
uneingelöst gebliebenen Coupons abgegeben werden sollen für den
Fall, daß ihr Standpunkt in der Hauptsache nicht gutgeheißen
werden sollte, nicht angefochten. Ebenso gehen die Parteien darin
einig, daß der Dividendenschein des Ertragsjahres das nächste
Anrecht auf die Dividende habe, daß also mit der Dividende pro
1898 der Coupon dieses Jahres eingelöst werde.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen, in der Meinung, daß das in
27 litt. c der Statuten der Arth Rigibahn Gesellschaft den
Prioritätsaktien gewährte Nachbezugsrecht auf ein Jahr beschränkt
sei, und daß aus dem Reinertrag des Jahres 1898 die Vor
zugsdividende für dieses Jahr gegen Aushändigung des Coupons
pro 1898 bezahlt werden soll.