- Urteil vom 23. März 1900 in Sachen
Sommer gegen Eisen und Drahtwerk Erlau.
Unsittliches Rechtsgeschäft? Ein Vertrag, der auf Herbeiführung
eines einem der Kontrahenten oder beiden vertraglich verbotenen Er
folges gerichtet ist, ist nicht schlechthin unsittlich.
A. Durch Urteil vom 18. Dezember 1899 hat das Appella
tionsgericht des Kantons Baselstadt erkannt:
Es wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht erklärt und beantragt, es sei in Aufhebung dessel
ben gemäß dem Antrag der Klagebeantwortung zu erkennen.
In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt der
Beklagten diesen Antrag. Der Anwalt der Klägerin beantragt
Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Ur
teils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Durch Vertrag vom 12./14. Februar 1898 verpflichtete
sich der Rechtsvorgänger der Beklagten der Klägerin gegenüber
zur Lieferung von 300 Tonnen Flußeisenwalzdraht zu 119 Mark
die Tonne, lieferbar franko Aalen im Mai und Juni 1898, ferner
von 1000 Tonnen der gleichen Ware zu 117 Mark, franko Aalen,
lieferbar im zweiten Semester 1898 in Posten von ungefähr je
150 Tonnen. Des weitern übernahm der Rechtsvorgänger der
Beklagten am 30. April 1898 die Lieferung von 200 Tonnen
weichen Flußeisenwalzdrahtes an die Klägerin, zu 119 Mark die
Tonne, franko Aalen, beziehbar im zweiten Semester 1898. Die
beklagtische Firma kam diesen Verpflichtungen teilweise nach. Für
600 restierende Tonnen wurde die Lieferungsfrist auf Dezember
1898, März und April 1899 ausgedehnt. Mit Schreiben vom
- März 1899 verweigerte die Beklagte die Lieferung eines Rest
betrages von 389,089 Tonnen, worauf die Klägerin mit Klage
vom 20. Mai 1899 beim Civilgericht Basel Verurteilung der
Beklagten zur Zahlung des ihr infolge Nichtlieferung der Ware
entstandenen Schadens im Betrage von 7500 M. 68 Pfg. oder
9375 Fr. nebst 5% Zins vom 20. Mai 1899 an verlangte.
Die Beklagte anerkannte, die von der Klägerin behaupteten Kauf
verträge geschlossen und das angegebene Quantum nicht geliefert
zu haben, machte aber neben andern Einreden, die sie dann wieder
fallen ließ, geltend, die fraglichen Verträge seien ungültig, da sie
eine unsittliche Leistung zum Inhalt hätten. Beiden Parteien sei
nämlich durch Verträge mit Dritten verboten gewesen, derartige
Geschäfte abzuschließen. Denn die Klägerin sei einem in Deutsch
land bestehenden Syndikat beigetreten, dessen Mitglieder sich ver
pflichtet hätten, Walzdraht deutscher Herkunft nur von Syndi
katsmitgliedern zu beziehen, und die Beklagte habe sich ihrerseits
diesem Syndikat gegenüber verpflichtet, die ihr zum Export unter
Syndikatspreisen gelieferten Waren nicht nach Deutschland zurück
zuführen. Die Klägerin habe beim Abschluß der fraglichen Kauf
verträge gewußt, daß die beklagte Firma die vereinbarte Ware
nicht nach Deutschland liefern dürfe. Die Klägerin bestritt, zur
Zeit der Vertragsabschlüsse dem bezeichneten Syndikat angehört
und gewußt zu haben, daß die Beklagte mit ihm in Beziehung
gestanden, speziell, daß ihr verboten gewesen sei, das vom Syn
dikat für den Erwerb bezogene Eifen in Deutschland zu verkaufen,
Die erste Instanz hat die Klage gutgeheißen, in der Erwä
gung, damit von einem unsittlichen oder widerrechtlichen Geschäft
gesprochen werden könne, müsse ein allgemein verbindliches Ver
botsgesetz oder ein Gebot der Sittlichkeit verletzt sein. Nun sei
aber das Zuwiderhandeln gegen Verträge, wie der behauptete
Syndikatsvertrag, nichts unsittliches, sondern ein vertragswid
riges Handeln, das nur das fubjektive Recht des Gegenkon
trahenten, nicht aber die allgemeine Rechtsordnung oder die gute
Sitte verletze. Es bedürfe daher keiner Untersuchung, ob die Klä
gerin, wie von der Beklagten behauptet, von jener aber bestritten
worden sei, beim Vertragsschluß dem Syndikat angehört, und ob
sie von den Verpflichtungen der Beklagten dem Syndikat gegen
über Kenntnis gehabt habe. Die gleiche Erwägung liegt auch
dem Urteil der zweiten Instanz zu Grunde.
2. Nach allgemein anerkanntem Rechtsgrundsatze sind Verträge,
die gegen die Sittlichkeit verstoßen, nichtig. Ein unsittlicher Ver
trag liegt nicht bloß dann vor, wenn sein unmittelbarer Gegen
stand in einer unsittlichen Handlung besteht, sondern auch dann,
wenn der Vertrag indirekt auf Hervorrufung oder Beförderung
des Verbotenen oder auf Hinderung des Gebotenen gerichtet ist,
sowie überhaupt, wenn er durch die Verwerflichkeit der Gesinnung,
die sich in ihm kund giebt, das sittliche Gefühl verletzt. Im eid
genössischen Obligationenrecht ist zwar die Ungültigkeit nur für
den erstgenannten Fall ausdrücklich ausgesprochen, nämlich in
Art. 17, welcher bestimmt, daß eine unsittliche Leistung nicht Ge
genstand des Vertrages bilden könne. Allein hieraus darf nicht
gefolgert werden, daß das Bundesgesetz Verträge, die von einem
andern Gesichtspunkt aus als unsittlich erscheinen, als gültig an
erkenne. Denn Art. 17 handelt nicht von der Gültigkeit oder
Ungültigkeit der Verträge im allgemeinen, sondern er beschlägt
lediglich die Frage nach dem möglichen Gegenstand des Vertrages.
Die Bestimmung, daß eine unsittliche Leistung nicht Gegenstand
des Vertrages bilden könne, enthält somit nur eine spezielle An
wendung des allgemeinen Satzes, daß für unsittliche Verträge
kein Recht gehalten werden solle; derselbe Satz liegt auch andern
Bestimmungen zu Grunde, in welchen nicht besonders auf den
Gegenstand der Obligation abgestellt ist, sondern der unsittliche
Erfolg (Art. 75), oder überhaupt der unsittliche Charakter
des Rechtsgeschäftes (Art. 181) als verpönt erscheint, so daß die
Annahme, daß nach eidgenössischem Obligationenrecht unsittliche
Verträge schlechthin ungültig seien, keinem Bedenken unterliegt.
Diese Auffassung hat denn auch das Bundesgericht in konstanter
Praxis vertreten (vgl. bundesger. Entsch., Bd. XX, S. 2
Erw. 6, S. 611. Erw. 5; Bd. XXI, S. 845, Erw. 7; Revue
der Gerichtspraxis im Gebiete des Bundescivilrechts, Bd. XVIII,
Nr. 3).
3. Die Leistung, welche die Beklagte durch die Verträge vom
12./14. Februar und 30. April 1898 versprochen hat, ist nun
selbstverständlich an sich keine unsittliche. Es kann sich vielmehr
bloß fragen, ob diese Verträge nicht deswegen als nichtig be
trachtet werden müssen, weil sie indirekt auf die Herbeiführung
eines den guten Sitten widerstreitenden Erfolges gerichtet gewesen
seien. Dies wäre jedoch mit den kantonalen Gerichten selbst dann
zu verneinen, wenn die von der Beklagten aufgestellten Behaup
tungen über die Beziehungen beider Parteien zu dem fraglichen
Syndikat als erwiesen angenommen werden sollten. Allerdings
lief nach der Darstellung der Beklagten die Erfüllung der zwischen
den Litiganten abgeschlossenen Verträge vertraglichen Verpflichtungen
zuwider, welche die Litiganten jenem Syndikat gegenüber einge
gangen waren. Die zwischen den Litiganten abgeschlossenen Ver
träge waren also, nach dieser Darstellung, auf die Herbeiführung
eines Erfolges gerichtet, dessen Erzielung ihnen, kraft Vertrags
mit einem Dritten, verboten war. Es würde jedoch zu weit ge
hen, wenn man die Verletzung derartiger geschäftlicher Abma
chungen, sofern damit nicht etwa ein betrügliches Verhalten ver
bunden ist, schlechthin auch als Verstoß gegen die Gebote der
Sittlichkeit bezeichnen, und hierauf gestützt ein Rechtsgeschäft schon
um deswillen als ungültig erklären wollte, weil die eine oder
andere Vertragspartei bei dessen Erfüllung mit anderweitig ein
gegangenen vertraglichen Verpflichtungen notwendig in Konflikt
gerät. Dies geht schon deshalb nicht an, weil die Rechtsordnung
selbst zwischen bloßen Vertragsverletzungen und unerlaubten Hand
lungen unterscheidet, und unter die letztern nur solche Handlungen
oder Unterlassungen zählt, welche, abgesehen von besondern, ver
traglich übernommenen Verpflichtungen, gegen allgemeine Gebote
der Rechtsordnung verstoßen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und daher das
Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt in allen
Teilen bestätigt.