- Urteil vom 22. März 1900 in Sachen
Scherrer und Konsorten gegen Obwalden.
Armensteuergesetz. Widerspruch mit Art. 45 Abs. 6, Art. 60 Abs. 4,
Art. 46 Abs 2 B.-V.? Art. 45 Abs. 3, 4 u. 5 eod.
A. Die Landsgemeinde des Kantons Unterwalden ob dem Wald
vom 30. April 1899 hat auf Antrag des Regierungsrates fol
gendes Gesetz erlassen:
Art. 1. Die außer ihrer Heimatgemeinde angesessenen Ob
waldner sind an ihre Heimatgemeinde nach deren Steuerfuß zu
drei Vierteilen armensteuerpflichtig.
Art. 2. Dieselben haben an die Armenkasse der Bürgerge
meinde ihres obwaldnerischen Wohnortes nach deren Steueransatz
einen Vierteil Armensteuer zu entrichten.
Art. 3. Letzteres ist der Fall bezüglich der in Obwalden wohn
haften Bürger anderer Kantone und Staaten, sowie bezüglich der
alten Landleute von Nidwalden.
Wenn dieselben aber nicht den Nachweis erstellen, daß sie den
übrigen Teil ihres Vermögens und Erwerbes für Armenzwecke
in ihre Heimat, gemäß dortiger Gesetzgebung versteuern sollen
und in Wirklichkeit versteuern, so haben sie von ihrer gesamten
Steuerkraft die Armensteuer an die Armenpflege ihres hierseitigen
Wohnortes zu entrichten.
Art. 4. Juristische Personen, Stiftungen und Vereine haben,
soweit sie überhaupt steuerpflichtig sind, Vermögen und Erwerb
der Armenpflege an ihrem hierseitigen thatsächlichen Wohnsitz, be
ziehungsweise am Orte ihres Geschäftsbetriebes zu versteuern.
Schlußbestimmung.
Dieses Gesetz tritt in Kraft zunächst für die Armensteuer des
Jahres 1900.
Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 26. April 1874 außer
Wirksamkeit.
Der Regierungsrat wird mit der Veröffentlichung und dem
Vollzuge obigen Gesetzes beauftragt.
Die dem Gesetze vorangestellten Erwägungen lauten, daß es
vom Grundsatze der Gleichberechtigung gefordert wird, daß sämt
liche Landeseinwohner, nach Maßgabe ihrer Steuerkraft, bezüglich
der Steuerpflicht gleich behandelt werden
daß der Niedergelassene hierlands den Rechtsschutz genießt und
das Gebiet seiner Thätigkeit und seines Erwerbes hat, und daß
seine Befreiung von der Steuerpflicht um so unbilliger erscheint,
weil durch Bundesrecht und internationales Vertragsrecht sowie
durch die sehr gesteigerten Verkehrsverhältnisse die hierseitigen Ge
meinden zur Unterstützung armer Angehöriger anderer Kantone
und Staaten viel mehr als früher herangezogen werden;
daß die Obwaldner in andern Kantonen vielfach zur Armen
steuer herangezogen werden
daß eine Doppelbesteuerung bezüglich der gleichen Vermögens
quote zum vornherein ausgeschlossen ist.
Das Gesetz wurde im Amtsblatt vom 5. Mai 1899 pub
liziert.
B. In einer am 4. Juli 1899 der Post übergebenen Be
schwerdeschrift stellen eine Anzahl Rekurrenten, sämtlich im Kanton
Obwalden niedergelassene Angehörige anderer Kantone, beim Bun
desgericht die Begehren: Der ganze Art. 3 des angefochtenen
Gesetzes, eventuell Absatz 2 dieses Art. 3 sei als verfassungswid
rig aufzuheben und demnach zu erkennen, daß die Rekurrenten an
die Bürgergemeinde ihres Wohnorts keine Armensteuer, eventuell
nur ¼ derselben zu leisten haben. Der Rekurs stützt sich darauf,
daß durch die erwähnten Gesetzesbestimmungen Art. 45 Abs. 6,
Art. 60 sowie Art. 4 und 46 Abs. 2 der Bundesverfassung ver
letzt seien. Zur Begründung wird ausgeführt: In der Armen
pflege stehe Obwalden strikte auf dem Boden des Heimatprinzips:
Die Bürgergemeinde unterstütze nur ihre armen Bürger, ob sie in
der Gemeinde wohnen oder nicht. Zur Unterstützung armer Nicht
obwaldner würden die Gemeinden von Obwalden nur nach Mit
gabe des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1875 über die Kosten der
Verpflegung erkrankter und der Beerdigung verstorbener armer
Angehöriger anderer Kantone herangezogen. An dem Heimatprin
zip ändere dieses Bundesgesetz nichts, wie der Obwaldner Kan
tonsrat in einer Gesetzesinterpretation vom 25. Januar 1877
ausdrücklich anerkannt habe. Die Folge sei, daß die in Obwalden
niedergelassenen Schweizerbürger aus andern Kantonen daselbst
Irmensteuern bezahlen sollen, während sie ein Aquivalent dafür,
ein Recht auf Armenunterstützung, nicht besitzen. Darin liege eine
mit Art. 4 der Bundesverfassung nicht vereinbare Willkür. Es
werde deßhalb der Grundsatz, daß die Rekurrenten überhaupt zu
Armensteuern herangezogen werden, angefochten. Das Motiv, daß
in andern Kantonen von dort wohnenden Obwaldnern auch Ar
mensteuern bezogen werden, nütze nichts. Denn offenbar bezahlten
die Obwaldner nur in den Kantonen Armensteuern, in denen das
Territorialprinzip gelte, und in denen sie demgemäß auch armen
unterstützungsberechtigt seien. Daß umgekehrt die Obwaldner, die
auswärts wohnen und keine Armensteuern an die Heimatgemeinde
bezahlen, im Verarmungsfalle dann doch dieser zur Last fallen,
sei eben eine Folge des Heimatprinzips, das den Rekurrenten nicht
schaden könne. Demgemäß sei Art. 3 des Gesetzes als verfassungs
widrig aufzuheben. Eventuell wäre jedenfalls Art. 3 Abs. 2 un
gültig zu erklären. Darin liege eine offensichtliche Verletzung der
Niederlassungsfreiheit, speziell des Art. 45 Abs. 6, womit Hand
in Hand gehe die Verletzung von Art. 60 der Bundesverfassung.
In diesem Sinne habe der Bundesrat bereits am 4. August 1869
einen Entscheid gefällt. Ob der Niedergelassene in seinem Heimat
kanton Armensteuern bezahle oder nicht, gehe den Kanton Ob
walden nichts an. Durch die betreffende Klausel gebe der obwald
nerische Gesetzgeber selbst zu, daß ihm in thesi ein Recht der
Besteuerung der Niedergelassenen nicht zustehe. Dadurch, daß er
gleichwohl von diesen die Steuer verlange, begehe er nicht nur
einen Akt der Willkür, sondern verstoße auch positiv gegen das
Verbot der Doppelbesteuerung.
C. In der Antwort des Regierungsrates des Kantons Ob
walden wird Verwerfung der beiden Rekursbegehren beantragt,
unter folgender Begründung: Daß die Niedergelassenen aus an
dern Kantonen in Obwalden keinen Anspruch auf Armenunter
stützung haben, sei insofern unrichtig, als auch der Kanton Ob
walden den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1875
und der Staatsverträge unterstellt sei, und zwar sei die unent
geltliche Verpflegung und Beerdigung von kantonsfremden Armen
der Bürgergemeinde überbunden. Ferner seien die Kantone in
Steuersachen autonom; sie schuldeten dem Bunde keine Rechen
schaft darüber, wie sie die erhobenen Steuern verwenden; insbe
sondere wäre es verfehlt, vom Standpunkte der verfassungsmäßig
garantierten Gleichheit vor dem Recht aus zu verlangen, daß der
Steuerleistung des Einzelnen eine entsprechende Gegenleistung des
Gemeinwesens an diesen Einzelnen auf dem Fuße folgen müsse;
sonst dürfte auch die Schulsteuer nur von demjenigen verlangt
werden, der Kinder besitzt, die in die Schule gehen. Obwalden
stehe nicht einzig da, wenn es vom Nichtkantonsangehörigen die
Armensteuer beziehe, ohne ihn im Verarmungsfalle dauernd zu
unterstützen. St. Gallen und Thurgau stünden auf dem gleichen
Boden, und der Entwurf eines neuen Armengesetzes für den Kan
ton Zürich stelle mit Bezug auf die kantonsfremden Niedergelas
senen die gleichen Bestimmungen auf, wie das neue Gesetz von
Obwalden. Gerade das, was die Rekurrenten verlangen, würde
eine Rechtsungleichheit herbeiführen, indem der kantonsfremde
Niedergelassene in Obwalden keine Armensteuern nach seiner Hei
mat zu zahlen brauche, aber im Verarmungsfalle doch unterstützt
werde, vorerst in Obwalden und alsdann in oder aus der Heimat;
umgekehrt wäre es ein vergebliches Unterfangen der Behörden
Obwaldens oder jedes andern Kantons, von einem auswärts
wohnenden Kantonsbürger eine Armensteuer eintreiben zu wollen;
und so wären in allen Kantonen die in ihrem Heimatkanton
wohnhaften Schweizerbürger schlechteren Rechtes, als die im Kan
ton niedergelassenen kantonsfremden Schweizerbürger und als die
Ausländer. Der Umstand, daß Obwalden von kantonsfremden
Niedergelassenen Armensteuern bezieht, jedoch eine dauernde Un
terstützungspflicht ihnen gegenüber rechtlich nicht anerkennt, stehe
also mit Art. 4 der Bundesverfassung nicht in Widerspruch.
Unter keinen Umständen sei der erste Absatz von Art. 3 des Gesetzes
anfechtbar. Die Bestimmung enthalte keine Neuerung, und auch
die Rekurrenten hätten bisher den vierten Teil der Armensteuer
ohne Rechtsvorbehalt entrichtet. Die Viertelsteuer entspreche der
Leistung an die kantonsfremden Niedergelassenen und Aufenthalter
in Fällen der Erkrankung und des Todes, nach Maßgabe des
Bundesgesetzes vom 22. Juni 1875, und das von der Gegen
partei selbst aufgestellte Erfordernis treffe jedenfalls bezüglich der
Viertelsteuer zu. Die Behauptung, daß Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes
die Vorschrift von Art. 45 der Bundesverfassung verletze, sei un
richtig, da der Obwaldner Bürger unter allen Umständen die
ganze Armensteuer bezahle, der kantonsfremde Niedergelassene aber
nur dann, wenn er nicht drei Viertel nach seiner Heimat steure.
Ebensowenig sei Art. 60 der Bundesverfassung verletzt, da der
kantonsfremde Niedergelassene besser gestellt sei, als der in seiner
Heimatgemeinde wohnende Obwaldner und da er des weitern ganz
gleich gestellt sei, wie der in einer andern obwaldnerischen Ge
meinde als in seiner Heimatgemeinde wohnhafte Obwaldner. Von
einer Schlimmerstellung könnte nur dann scheinbar die Rede sein,
wenn die Gemeinde, in welcher der im eigenen Kanton niederge
lassene Obwaldner wohnt, eine höhere Armensteuer bezöge als die
Heimatgemeinde. Daß dies vorliegend zutreffe, sei von den Re
kurrenten nicht dargethan; in der That besitze Alpnach den nie
dersten Steuerfuß von allen Obwaldner Gemeinden. Der Stand
punkt der Doppelbesteuerung sei im Rekurse nicht ausgeführt und
könne daher bei Seite gelassen werden.
D. In der Replik wird auch an letzterm Standpunkt festge
halten. Daß die Rekurrenten bis jetzt den Viertel der Armen
steuer bezahlten, wird als unerheblich bezeichnet. Ebenso komme
auf den Steuerfuß der verschiedenen Gemeinden von Obwalden
nichts an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Rekurrenten fechten in erster Linie den ganzen Art. 3
des obwaldnerischen Gesetzes vom 30. April 1899 betreffend die
Armensteuer an, indem sie grundsätzlich bestreiten, daß sie in Ob
walden zu dieser Steuer herangezogen werden dürfen. Nun muß
zunächst
a. die Beschwerde, daß die Besteuerung der Rekurrenten als
solche den Art. 45 Abs. 6 der Bundesverfassung verletze, schon
deshalb abgewiesen werden, weil dieselbe in keiner Weise ausge
führt ist. Übrigens hält diese Beschwerde auch vor einer sachlichen
Prüfung nicht stand, da es sich natürlich nicht um eine behufs
der Niederlassung den Angehörigen anderer Kantone aufgelegte
besondere Last handelt, und da ein Unterschied in der Besteuerung
zwischen den letztern und den eigentlichen Ortsbürgern gar nicht,
zwischen jenen und den Niedergelassenen des eigenen Kantons nur
der Art bezw. dem Maß nach besteht (vgl. hiezu v. Salis,
Bundesrecht, Bd. II, Nr. 384).
b. Aber auch die Beschwerde, daß die Heranziehung der Re
kurrenten zur Armensteuer mit dem Grundsatz der Rechtsgleich
heit, Art. 4, und, was damit zusammenhängt, mit der Garantie
der Gleichstellung der Niedergelassenen und der eigenen Kantons
bürger, Art. 60 der Bundesverfassung, in Widerspruch stehe, ist
unbegründet. Die Rekurrenten finden die Rechtsungleichheit darin,
daß sie im Kanton Obwalden mit Armensteuer belegt werden,
während ihnen im Verarmungsfalle ein Unterstützungsanspruch
gegenüber dem Kanton Obwalden oder einer obwaldnerischen Ge
meinde abgesehen von den Leistungen nach dem Bundesgesetze
vom 22. Juni 1875 nicht zustehe. Danach liegt denn die
Ungleichheit in der Behandlung der Obwaldner und der Angehö
rigen anderer Kantone gemäß den eigenen Angaben der Rekur
renten nicht sowohl auf dem Gebiete des Steuerwesens, als viel
mehr auf demjenigen der öffentlichen Armenpflege, und die Frage
stellt sich im Grunde so, ob es verfassungswidrig sei, daß der
Kanton Obwalden im Armenwesen dem Heimatprinzip folgt und
demgemäß verarmte Niedergelassene anderer Kantone nicht unter
stützt. Von diesem Gesichtspunkte aus könnte es abgelehnt werden,
auf die Beschwerde wegen ungleicher Behandlung einzutreten, da
ja nicht ein armengesetzlicher Erlaß, bezw. eine armenpolizeiliche
oder pflegschaftliche Verfügung angefochten wird. Wenn aber auch
über dieses formelle Bedenken hinweggegangen wird, so muß dann
die Beschwerde jedenfalls aus materiellen Gründen abgewiesen
werden: Die Freizügigkeit von Kanton zu Kanton und von Ge
meinde zu Gemeinde erstreckt sich nach Art. 45 Abs. 3 und 4 der
Bundesverfassung nicht auf solche Personen, die dauernd der öf
fentlichen Wohlthätigkeit des Niederlassungskantons zur Last zu
fallen drohen. Hieraus und aus der Bestimmung in Art. 45
Abs. 5, wonach jede Ausweisung wegen Verarmung von Seite
der Regierung des Niederlassungskantons genehmigt und der hei
matlichen Regierung zum voraus angezeigt werden muß, geht-
ganz abgesehen von allen rechtsgeschichtlichen Erwägungen
klar hervor, daß die Bundesverfassung selbst die dauernde öffent
liche Armenunterstützung als Aufgabe des Heimatkantons betrachtet,
und insofern also das Heimatprinzip anerkennt. Wenn daher ein
Kanton dauernde Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln
nur seinen Angehörigen gewährt, nicht aber auch den Niederge
lassenen aus andern Kantonen, so befindet er sich damit durchaus
im Einklang mit denjenigen Bestimmungen der Bundesverfassung,
die sich speziell auf diese Materie beziehen. Dann kann aber auch
selbstverständlich davon keine Rede sein, daß die hieraus sich er
gebende Ungleichheit in der Behandlung der Kantonsbürger und
der Niedergelassenen aus andern Kantonen den allgemeinen Ver
fassungsgrundsatz der Rechtsgleichheit oder der Garantie der Gleich
behandlung der Kantonsbürger und der Niedergelassenen verletze.
Diese Verfassungsnormen haben nicht eine über den andern Verfas
sungsbestimmungen stehende und sie beherrschende Geltung und kön
nen nicht zur Anwendung kommen, wo die Verfassung gewissermaßen
selbst eine Ausnahme statuiert oder zuläßt. Nun scheinen allerdings
die Rekurrenten folgern zu wollen, daß, weil die Niedergelassenen in
Obwalden hinsichtlich der Armenunterstützung nicht gleich behan
delt werden, wie die Kantonsbürger, sie gemäß dem verfassungs
mäßigen Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetz darauf Anspruch
haben, auch hinsichtlich der Armensteuer anders behandelt, d. h.
davon befreit zu werden. Dieser Argumentation wäre eine Be
rechtigung dann nicht abzusprechen, wenn zwischen dem Anspruch
auf Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln und der Armen
steuerpflicht eine direkte und notwendige rechtliche Korrelation be
stünde. Dies trifft jedoch nicht zu. Die Steuern stellen sich im
allgemeinen nicht als das Aquivalent der vom Gemeinwesen den
Bürgern gewährten ökonomischen Vorteile und Leistungen dar,
sondern als ein den Angehörigen auferlegter Beitrag an die
Kosten, die dem Gemeinwesen aus der Erfüllung seiner Auf
gaben entstehen. Da diese zum Teil ihrerseits durch die wirtschaft
lichen Bedürfnisse und ökonomischen Interessen der Einzelnen be
stimmt werden, so ist freilich eine gewisse Beziehung zwischen den
Steuern der Bürger und den daherigen Leistungen des Gemeinwesens
nicht zu verkennen. Allein diese Beziehung ist einerseits nicht eine
durchgreifende, anderseits hat man es nur mit einer indirekten
Zweckbeziehung zu thun. Aus beiden Gesichtspunkten vermag die
selbe nicht den Rechtsgrund des Steuerrechts des Gemeinwesens
und der Steuerpflicht seiner Angehörigen abzugeben. Dieser liegt
vielmehr in der Notwendigkeit, die für die Erfüllung der öffent
lichen Zwecke erforderlichen Einrichtungen zu schaffen und zu er
halten, und trifft daher an sich auf jeden Angehörigen des staat
lichen oder gemeindlichen Verbandes in gleicher Weise zu. Die
Besteuerung folgt denn auch thatsächlich durchwegs besondern Re
geln, die weder mit Bezug auf die grundsätzliche Frage der
Steuerpflicht, noch mit Bezug auf das Maß derselben darauf
Rücksicht nehmen, wem sie in ihrer Verwendung ökonomisch zu
gute kommen. Und umgekehrt hängt die Möglichkeit der Benutzung
und des Genusses der Einrichtungen des Gemeinwesens rechtlich
weder dem Grundsatze noch dem Maße nach von den Beiträgen
ab, die der Einzelne an Steuern dafür aufbringt. Sowenig aber
danach im allgemeinen zwischen den Steuern und den Leistungen
des Gemeinwesens eine Korrelation in dem Sinne besteht, daß
die Pflicht zur Entrichtung jener abhängig wäre von dem Recht
auf diese, sowenig trifft dies speziell auf dem Gebiete der öffent
lichen Armenpflege zu, selbst da nicht, wo diefe wirtschaftlich von
der übrigen Staats oder Gemeindeverwaltung losgelöst ist und
auch hinsichtlich der Aufbringung der Mittel selbständig verwaltet
wird. Der Rechtsgrund für den Bezug einer Armensteuer liegt
nicht in dem Gedanken einer gesellschaftlichen Versicherung gegen
die Verarmung, sondern darin, daß der Staat bezw. die Gemeinde
die Armen zu unterstützen sich zur Aufgabe setzen und daß die
Erfüllung dieser Aufgabe einen Kostenaufwand erheischt. An der
selben hat aber nicht nur derjenige ein Interesse, welcher in den
Fall kommen kann, aus öffentlichen Mitteln unterstützt zu wer
den, sondern jeder auch nur niederlassungshalber dem betreffenden
Gemeinwesen Angehörige, dies schon mit Rücksicht auf die poli
zeiliche Seite der öffentlichen Armenpflege, die Verhütung von
Bettel und Vermögensdelikten, die Volkshygiene u. s. w. (vgl.
die Botschaft des Bundesrates zum Gesetzesentwurf betreffend die
Ordnung und Ausscheidung der Kompetenzen der Kantone in den
interkantonalen Niederlassungsverhältnissen vom 28. November
1862, Bundesblatt v. 1862, Bd. III, S. 521 f., ferner auch
die Entscheide des Bundesrates und der Bundesversammlung i. S.
Blum, Bundesblatt v. 1864, Bd. II, S. 137 und 333). Kann
schon aus diesen Gründen darin ein Verstoß gegen die Art. 4
und 60 der Bundesverfassung nicht erblickt werden, daß der kan
tonsfremde Niedergelassene in einem Kanton mit einer Armen
steuer belegt wird, der demselben keinen Anspruch auf dauernde
Armenunterstützung gewährt, so kommt für den Kanton Obwal
den dazu, daß die Armensteuer daselbst nur subsidiär bezogen, und
daß in erster Linie andere Hilfsmittel, vorab der Ertrag der vor
handenen Armengüter, die den Bürgergemeinden gehören, zur
Deckung der Armenlasten verwendet werden (vgl. Art. 4 und 5
des obwaldnerischen Armengesetzes vom 26. Weinmonat 1851).
Wenn man sich daher auch auf den Standpunkt stellen wollte,
daß das Recht der Armenunterstützung mit der Pflicht zur Ent
richtung von Armensteuern sich ergänzen müsse, so könnte im
vorliegenden Falle nicht ohne weiteres gesagt werden, daß dies
nicht zutreffe. Im Rekurse fehlen nämlich jegliche Angaben dar
über, in welchem Verhältnisse die verschiedenen zur Deckung der
Irmenlasten eröffneten Quellen daran beitragen, und es ist sehr
wohl möglich, daß die Armensteuer thatsächlich ungefähr den
Leistungen entspricht, die vom Kanton Obwalden allen Einwoh
nern, auch Angehörigen anderer Kantone, gewährt werden, wobei
bemerkt werden mag, daß diese Leistungen sich nicht auf die im
Bundesgesetz vom 22. Juni 1875 vorgesehenen beschränken, son
dern auch die Kosten der Unterstützung in den Fällen vorüber
gehender Dürftigkeit umfassen.
c. Mit der Beschwerde wegen Verletzung von Art. 46 Abs. 2
der Bundesverfassung wird geltend gemacht, daß das hoheitliche
Steuerrecht hinsichtlich des Bezugs von Armensteuern den Rekur
renten gegenüber nicht in ihrem Wohnortskanton Obwalden bezw.
ihrer Wohngemeinde, sondern ihrem Heimatkanton bezw. ihrer
Heimatgemeinde zustehe. Diesbezüglich ist zu bemerken: Nachdem
die bundesrechtliche Praxis unter der Herrschaft der Bundesver
fassung von 1848, die über Doppelbesteuerung keine Vorschrift
enthielt, ursprünglich die unbeschränkte Souveränität der Kantone
im Steuerwesen anerkannt hatte (vgl, Ullmer, Bd. I, Nr. 111,
114 117, 126 und 127), ist sie gerade anläßlich von Kon
flikten, die sich zwischen Wohnorts und Heimatkanton über die
Erhebung von Armensteuern erhoben, vom Gesichtspunkt der
Niederlassungsfreiheit aus im Anschluß an den Entscheid der
Bundesversammlung über die Beschwerde des Kantons St. Gallen
gegen den Kanton Thurgau vom 16./20. Heumonat 1855
(Ullmer, Bd. I, Nr. 128; Off. Samml., Bd. V, S. 139) dazu
gelangt, über kollidierende Steueransprüche zunächst nur zwischen
Heimat und Niederlassungskanton, dann überhaupt zwischen zwei
Kantonen zu entscheiden, und weiterhin auch dem Bürger ein
Recht auf Schutz gegen eine doppelte Besteuerung in verschiede
nen Kantonen zu gewähren (vgl. Ullmer, Bd. I, Nr. 129 134,
insbesondere Nr. 133, ferner Bd. II, Nr. 694 ff.). Dabei wur
den die Konflikte, speziell auch diejenigen, die sich über die Be
rechtigung des Heimatkantons zur Erhebung oder zur Eintreibung
von Armensteuern von ihren in einem andern Kanton wohnenden
Bürgern erhoben, durchwegs in dem Sinne erledigt, daß dem
Wohnortskanton das Besteuerungsrecht, oder doch das bessere Be
steuerungsrecht zustehe, und daß derselbe nicht verpflichtet sei,
Steuerdekrete des Heimatkantons anzuerkennen, oder zum Vollzug
zu bringen, wie anderseits der Heimatkanton auch nicht berechtigt
sei, wegen geschuldeter Steuern die Ausweisschriften eines in einem
andern Kanton Niedergelassenen zurückzuhalten. Überhaupt aber
wurde die Steuerhoheit der Kantone nicht nach den Zwecken, zu
denen die Steuern erhoben werden, abgegrenzt, sondern, dem Wesen
der Steuer entsprechend, nach den Beziehungen zwischen den zu
besteuernden Personen oder Vermögensobjekten und den verschie
denen in Betracht kommenden Kantonen, und zwar wurde für die
Besteuerung des beweglichen Vermögens und des Einkommens
und Erwerbs einer physischen Person für die Regel ihr Wohnsitz
als ausschlaggebend erklärt (vgl. die Fälle Nr. XII XIV der
Zusammenstellung von Hafner in der Zeitschrift für schweiz.
Gesetzgebung und Rechtspflege, Bd. IV, S. 22 ff.). Dieser Grund
satz war auch in dem bereits erwähnten Entwurf eines Bundes
gesetzes betreffend Ordnung und Ausscheidung der Kompetenzen
der Kantone in den interkantonalen Niederlassungsverhältnissen,
vom Jahre 1862, zum Ausdruck gelangt (s. Ullmer, Bd. II,
Nr. 1094). Unter der Herrschaft der Bundesverfassung von 1874,
die es in Art. 46 Abs. 2 als Aufgabe der Bundesgesetzgebung
bezeichnet, gegen Doppelbesteuerung die erforderlichen Bestim
mungen zu treffen, hat sich das Bundesgericht, welches nunmehr
gemäß Art. 113 Ziff. 2 der Bundesverfassung interkantonale
Steuerkonflikte zu entscheiden hatte, anfänglich überhaupt darauf
beschränkt, die bisher von den Bundesbehörden aufgestellten Grund
sätze, die man als durch die Verfassung sanktioniert betrachtete,
anzuwenden (vgl. z. B. Amtl. Samml. der bundesger. Entsch.,
Bd. V, S. 153). Mit der Zeit wurde, da der Erlaß des in der
Verfassung postulierten Bundesgesetzes sich hinauszögerte, die Praxis
auch selbständig etwelchermaßen fortgebildet (vgl. z. B. den Ent
scheid i. S. Wanner, Amtl. Samml., Bd. VII, S. 445 ff., und aus
späterer Zeit den Entscheid i. S. Sarasin Stähelin Cie., Amtl.
Samml., Bd. XXIII, S. 505 ff.). Daran aber wurde stets fest
gehalten, daß die Steuerhoheit sich nicht nach den Zwecken der
Steuer scheidet, und daß der Wohnort einer Person der Regel
nach einzig für die Frage maßgebend ist, welcher Kanton vom
beweglichen Vermögen und vom Einkommen und Erwerb derselben
Steuern zu erheben berechtigt sei (vgl. z. B. Amtl. Samml.,
Bd. XXIII, S. 1356; ferner Blumer Morel, Bundesstaats
recht, 3. Aufl., Bd. I, S. 412; Zürcher, Verbot der Doppel
besteuerung, S. 55; Dubs, Das öffentliche Recht der schweiz.
Eidgenossenschaft, Bd. II, S. 116 f.). Eine Ausnahme wurde
abgesehen von den Fällen der Zweigniederlassung oder des
Geschäftsdomizils bezw. des über verschiedene Kantone sich er
streckenden Gewerbebetriebes nur vorbehalten für den Fall,
daß der Wohnortskanton selbst auf sein Steuerrecht in gewissem
Umfange verzichten würde (vgl. Amtl. Samml., Bd. VII, S. 447).
Auf diesem Boden steht auch der Entwurf des Bundesrates zu
einem Bundesgesetz betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung
vom 6. März 1885, bei dessen Beratung in den eidg. Räten
Abänderungen zu Gunsten der Steuerberechtigung des Heimat
kantons nicht angebracht wurden (vgl. v. Salis, Bundesrecht
Bd. I, Nr. 51). An der durch die bundesrechtliche Praxis auf
gestellten Regel ist nun um so mehr festzuhalten, als auch auf
anderem Gebiete des privaten und öffentlichen Rechts der Konflikt
zwischen dem Heimats und dem Territorialitätsprinzip mehr und
mehr zu Gunsten der Anerkennung des letztern gelöst wird und
als ferner die Differenzierung der Steuerberechtigung nach den
Zwecken, denen die Steuer dient, angesichts des Umstandes, daß
viele kantonale Steuersysteme eine solche Ausscheidung nicht ken
nen, gewöhnlich kaum durchführbar wäre. Demgemäß muß denn
auch die Beschwerde, daß die Besteuerung der Rekurrenten gegen
das Verbot der Doppelbesteuerung verstoße, verworfen werden.
2. Dagegen erweist sich allerdings nach einer ebenfalls durch
aus feststehenden Praxis der eventuelle Antrag der Rekurrenten
als begründet, der sich gegen Art. 3 Abs. 2 des angefochtenen
Gesetzes, bezw. dagegen richtet, daß die Rekurrenten als Angehö
rige anderer Kantone von der Bürgergemeinde ihres Wohnorts
unter Umständen mit der ganzen Armensteuer belastet werden,
während die nicht in ihrer Heimatgemeinde niedergelassenen Ob
waldner in der Wohngemeinde stets nur einen Viertel der Armen
steuer zu entrichten haben. In dem von den Rekurrenten citierten
Entscheide i. S. Laue hat der Bundesrat ausgesprochen, es wider
spreche den Art. 41 Abs. 5 und 48 der frühern (45 Abs. 6 und
60 der jetzigen) Bundesverfassung, wenn die kantonale Gesetzge
bung anordne, daß die Armensteuer von den Bürgern des eigenen
Kantons an die Heimatgemeinde, von den Angehörigen anderer
Kantone an die Gemeinde des Wohnortes zu leisten sei (s. Bun
desblatt v. 1869, Bd. II, S. 401 f.). Dieser Entscheid wurde
von der Bundesversammlung bestätigt (Bundesblatt v. 1869,
Bd. II, S. 901 f.), und in der Folge hat auch das Bundesge
richt daran unter eingehender Begründung festgehalten (vgl. Amtl.
Samml., Bd. II, S. 51; Bd. V, S. 31 f. u. S. 320 Erw. 3).
In dem letztangeführten Falle wurde auf Beschwerde gerade des
Regierungsrates des Kantons Obwalden hin eine dem Art. 3
Abs. 2 des heute angefochtenen Gesetzes analoge Bestimmung des
Steuergesetzes von Nidwalden aufgehoben. Auch für den Kanton
Obwalden muß daher gelten, was seine Regierung gegen den
Kanton Nidwalden zur gerichtlichen Anerkennung gebracht hat,
daß die kantonsfremden Niedergelassenen an ihrem Wohnorte
nicht anders besteuert werden dürfen, als die daselbst wohnhaften,
in einer andern Gemeinde des Kantons heimatberechtigten Kan
tonsbürger.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Hauptrekursantrag wird abgewiesen, dagegen wird der
eventuelle Rekursantrag gutgeheißen und demgemäß Art. 3 Abs. 2
des obwaldnerischen Gesetzes über die Armensteuer vom 30. April
1899 aufgehoben.