- Entscheid vom 6. Oktober 1900 in Sachen
Pestaloz zi Pfyffer.
Angebliche Unregelmässigkeiten bei einer Steigerung. Thatsächliche
Feststellungen; Stellung des Bundesgerichtes. Stellung des Gant
richters. Art. 11 Betr.-Ges.
I. An einer Werttitelsteigerung, die am 16. Oktober 1899
im Konkurse des Joseph Meier, Fabrikanten in Wohlhusen, ab
gehalten wurde, erstand Dr. Pestalozzi Pfyffer in Zürich eine
Anzahl Gülten. Am 20. Oktober 1899 erhielten seine Vertreter,
Gut Cie. in Luzern, die bezüglichen Abtretungen, worauf
folgenden Tages dem Konkursamte Ruswyl brieflich mitteilten,
es fehle die Abtretung für eine der ersteigerten Gülten im Betrage
von 5000 Fr. Mit Schreiben vom 25. Oktober 1899 antwortete
das Konkursamt, die fragliche Gült sei von einem Dritten, dem
Gantrufer Peter Egli, ersteigert worden.
II. Nunmehr ergriffen Gut Cie. Namens des Dr. Pestalozzi
den Beschwerdeweg, wobei sie anbrachten: Bei der Steigerung
an welcher Gerichtsschreiber Wicky als Konkursverwalter und
Ortsrichter Egli als Gantrufer funktioniert hätten, seien ver
schiedene Unregelmäßigkeiten vorgekommen. Für den streitigen
Titel habe sich bei der Ausbietung nur die rekurrierende Partei
und ein Unbekannter beteiligt, der, wie es scheine, der Gantrufer
selbst gewesen sei. Rekurrenten seien sich bestimmt bewußt, ein An
gebot von 4660 Fr. gemacht zu haben, auf das hin der Zuschlag
erfolgt sei. Den Namen des Ersteigerers habe man, wie auch
bezüglich anderer der versteigerten Titel, nicht bekannt gegeben.
Die Rekurrenten hätten in der sichern Meinung, der Zuschlag
sei an sie erfolgt, die Gült als von ihnen ersteigert angesehen
und vorgemerkt und erst durch den Brief des Konkursamtes vom
- Oktober 1899 von dem angeblichen Zuschlage an Egli
Kenntnis erhalten. Gewiß hätten sie sich den weit unter dem
Nominalwerthe ausgebotenen und durchaus sichern Titel nicht
entgehen lassen, indem sie von Dr. Pestalozzi Auftrag gehabt
hätten, sämtliche Titel, welche nicht den Vollwert gelten würden,
für ihn zu erwerben. Der Zuschlag an Egli beruhe offenbar
auf einem Irrtume, wenn nicht auf Privatinteressen beim Stei
gerungsofficium. Er sei eine Folge der Doppelstellung des Gant
rufers, welcher einerseits offiziell für die Konkursverwaltung mit
funktioniert, anderseits aber in ungehöriger Weise als Privater
an der Titelsteigerung sich beteiligt habe. Die Ersteigerung der
fraglichen Gült sei demnach als dem Art. 11 Betr. Ges. und der
bestehenden Praxis widersprechend zu kassieren.
III. Die beiden kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde
als unbegründet ab. Die obere Aufsichtsbehörde führte hiebei aus:
Für die thatsächliche Richtigkeit der behaupteten Unregelmäßig
keiten des Steigerungsherganges sei ein Beweis weder erbracht
noch auch nur anerboten. In dem vom Konkursbeamten geführten
Steigerungsverbale aber, gegenüber welchem den bloßen Behaup
tungen der Beschwerdeschrift rechtliche Bedeutung nicht zukomme,
erscheine Egli als Erwerber des streitigen Titels. Es könne sich
also nur fragen, ob der Gantrufer als Beamter oder Angestellter
des Konkursamtes im Sinne des Art. 11 Betr. Ges. aufzufassen
und deshalb der Zuschlag ungültig sei. Dies müsse man aber
verneinen, (was des nähern und unter Berufung auf den Ent
scheid der Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Bundes
richtes vom 20. Oktober 1899 i. S. Martin Brun ausge
führt wird.)
IV. Gut Cie. zogen den Fall innert nützlicher Frist an das
Bundesgericht weiter, wobei sie noch geltend machten.
Die Vorgänge bei der Steigerung, namentlich also die That
sache, daß man das Angebot Eglis nicht eröffnet habe, seien
allerdings bestritten. Aber der Darstellung der Rekurrenten könne
die Glaubwürdigkeit nicht abgesprochen werden, da sie sich ja un
möglich die Gült hätten entgehen lassen können. Zu Unrecht habe
die Vorinstanz auf den Fall Brun abgestellt. Die Voraussetzungen
desselben treffen hier nicht zu; namentlich habe nicht der Kon
kursbeamte, sondern der Gantgehülfe selbst als Ersteigerer den
Zuschlag erklärt, und nicht ein Dritter, sondern wiederum der
Ausrufer selbst geboten. Der Art. 11 Betr. Ges. bezwecke zudem
nicht nur, wie der Entscheid i. S. Brun ausführe, die Verhin
derung eines Druckes auf den Schuldner, sondern auch die Ver
hinderung der Übervorteilung anderer Interessenten, z. B. der
Gläubiger. Zu bemerken sei auch, daß Egli im Konkurse Meier
nicht bloß als Gantrufer beteiligt gewesen sei, sondern als ständi
ges Organ des Konkursamtes, um die Verwaltung des Geschäftes
des Gemeinschuldners auf dem Platze Wohlhusen zu besorgen
Egli sei ferner als Richter der Vorgesetzte des Gerichtsschreibers
Wicky, welcher als Konkursverwalter an der Gant zwar an
wesend gewesen sei, aber sich ganz passiv verhalten habe.
V. Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärt von Gegenbemer
kungen in Sachen abzusehen. Das Konkursamt Ruswyl und der
Ersteigerer Egli tragen in ihren bezüglichen Vernehmlassungen
auf Abweisung des Rekurses an.
VI. Unterm 19. Juli 1900 beschloß die Schuldbetreibungs
und Konkurskammer, durch die Vorinstanz den Hergang der Ver
steigerung der fraglichen Gült wenn möglich noch näher aufklären
zu lassen.
In einem infolgedessen abgegebenen Berichte erklärt der Kon
kursbeamte Wicky unter Behärtung seiner frühern Aussagen: Es
hätten bei der fraglichen Gült nicht etwa zwei Personen das
letzte Nachgebot gehabt, sondern einzig Egli, und da auf gehörige
Umschau hin von keiner Seite mehr ein weiteres Nachgebot habe
erfolgen wollen, so sei die Gült diesem als Meistbieter abge
rufen und zugeschlagen worden.
Anderseits gab I. Gut Schnyder als Vertreter von Gut Eie.
an der Steigerung die schriftliche Erklärung ab, daß er das Letzt
bot von 4660 Fr. gemacht habe, daß dann zu diesem Preise der
Titel im III. Rufe zugeschlagen worden sei und daß ein gleiches
Steigerungsbot als von Herrn Gantrufer Egli dem Steigerungs
publikum nicht bekannt gegeben worden sei.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Der Rekurrent Dr. Pestalozzi bezw. seine Vertreter rügen
zunächst Unregelmäßigkeiten im Hergang der Versteigerung der
fraglichen Gült. Namentlich bringen sie vor, das von Egli ge
machte Angebot und der nach der Behauptung des Konkursamtes
an ihn erfolgte Zuschlag seien nicht zur allgemeinen Kenntnis
der Anwesenden gebracht worden, und es habe nicht Egli, sondern
Rekurrent, das Höchstgebot gethan, um welches dann der Zu
schlag erfolgt ist. Nun nimmt aber dem gegenüber die Vorinstanz
an, daß Gesetzwidrigkeiten im angegebenen Sinne nicht erwiesen
seien, wobei sie sich auf die Aussagen des Konkursbeamten beruft
denen entgegen den bloßen, durch keinen Beweis unterstützten Be
hauptungen der Vertreter der Rekurrenten keine Bedeutung bei
gelegt werden könne. Es handelt sich hiebei in erster Linie um
eine Feststellung thatsächlicher Verhältnisse, die den Verlauf des
Steigerungsaktes betreffen, speziell um die Frage, ob und in
welcher Weise bestimmte Erklärungen amtlich oder privatim dabei
beteiligter Personen erfolgt seien. Eine Abänderung des ange
fochtenen Entscheides in dieser Beziehung durch das Bundesgericht
wäre demnach nur statthaft, wenn der vorinstanzlich festgestellte
Thatbestand, sei es schon vor, sei es auch erst nach der vorge
nommenen Ergänzung des Dossiers, sich als aktenwidrig erwiese.
Dies ist aber keineswegs der Fall. Speziell hat die angeordnete
Vervollständigung der Instruktion für die angeblich ungehörige
Form des Steigerungsherganges nichts zu Tage gefördert. Wohl
aber hat der Konkursbeamte sowohl in dieser Hinsicht als bezüg
lich der Behauptung, daß Egli und er allein das letzte Nachgebot
gehabt habe, seine frühern Angaben des bestimmtesten erneuert.
Wenn die kantonale Aufsichtsbehörde dessen Aussagen als aus
schlaggebend erachtet hat, so rechtfertigt sich diese Annahme in
doppelter Beziehung als eine für das Bundesgericht verbindliche:
einmal liegen irgendwie genügende Anhaltspunkte dafür nicht vor,
daß Wicky bei der Ersteigerung der Gült persönlich interessiert
gewesen sei, in welch' letzterm Falle freilich auf seine Glaubwür
digkeit als Amtsperson nicht mehr abgestellt werden könnte
und anderseits kann der zu den Akten gebrachten Bescheinigung
des I. Gut, der ganz gutgläubig testiert haben mag, aber sich
geirrt haben kann, eine förmliche Beweiskraft nicht zuerkannt
werden.
2. Nach dem Gesagten könnte es sich nur noch fragen, ob der
Zuschlag an Egli aus dem Grunde, weil er als Gantrufer
an der Steigerung mitgewirkt hat, und unter Berufung auf
Art. 11 Betr. Ges. als ungültig zu erklären sei oder nicht.
dessen muß auch diese Frage verneint werden, entsprechend der
Lösung, die ihr das Bundesgericht bereits in seinem Entscheide
i. S. Martin Brun vom 20. Oktober 1899 gegeben hat. Freilich
lag diesem Entscheide insofern ein anderer Thatbestand zu Grunde,
als damals kein Zweifel darüber bestand, wie viel das letzte Ange
bot betrug und wer dasselbe gemacht hatte, und daß deshalb auch
von einer Schädigung Dritter durch das Mitbieten des Gant
rufers keine Rede sein konnte. Anders erscheint die Sache da
gegen, wenn, wie im vorliegenden Falle, die thatsächliche Richtig
keit des vom Gantrufer geltend gemachten Angebotes und
Zuschlages angefochten wird. Soweit bei Feststellung einer That
sache der Gantrufer persönlich interessiert ist, muß demselben die
amtliche Glaubwürdigkeit abgesprochen werden; er hat, wie irgend
ein Privater, den Beweis für die Richtigkeit seiner Darstellung
zu erbringen und es muß auch dem Versteigerungsprotokoll inso
weit die Beweiskraft abgesprochen werden, als dasselbe nur auf
den Aussagen des Gantrufers und nicht auf den Wahrnehmungen
beruht, welche der Gantleiter selbst über den Verlauf des Ver
fahrens gemacht hat. Nun lautet der Amtsbericht des Konkurs
beamten aber derart, daß anzunehmen ist, er habe selbst gehört, daß
das von dem Rekurrenten gemachte Angebot überboten worden sei,
und da sonst niemand als der Gantrufer behauptet, dieses Höher
gebot gemacht zu haben, muß der ihm obliegende Beweis als er
bracht erachtet werden. Dem Umstande endlich, daß Egli laut der
Behauptung der Rekurrentschaft bei der Verwaltung der Masse
ebenfalls mitgewirkt hat, kann eine Bedeutung nicht beigemessen
werden.
3. Alle weitern Aussetzungen des Verfahrens bei der Steigerung
erscheinen als unerheblich.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.