- Urteil vom 20. und 26. Dezember 1900
in Sachen Hof gegen Turuvani.
Das Bundesgericht kann die Verfassungsmässigkeit der oben citierten
Uebereinkunft nicht überprüfen. Art. 113, Abs. 3 B.-V. und Art.
175, Abs. 3, Org.-Ges. Bedeutung und Tragweite des Art. 11 der
Uebereinkunft betr. Prozesskaution.
A. Der heutige Rekursbeklagte P. Turuvani, italienischer Staats
angehöriger, wohnhaft in Olten, Kanton Solothurn, leitete gegen
Eduard Hof in Aarau vor Bezirksgericht Aarau Civilklage ein.
Dieser Klage gegenüber stellte der Beklagte und heutige Rekur
rent Hof die Einrede, der Kläger habe ihm gemäß 390, Ziff. 1
der aarg. C. P. O. wonach der außerhalb des Kantons Aar
gau wohnende Kläger Prozeßkaution zu leisten hat für die
Kosten Sicherheit zu leisten. Der Kläger und Rekursbeklagte
widersetzte sich dieser fristlichen Einrede, und durch Urteil vom 30.
Juni 1900 hat das Bezirksgericht Aarau dieselbe abgewiesen und
den Beklagten und Rekurrenten schuldig erklärt, sich auf die Klage
einzulassen. Dieses Urteil stützt sich im wesentlichen darauf, daß
der Kläger und Rekursbeklagte befugt sei, Art. 11 der internatio
nalen Übereinkunft über Civilprozeßrecht anzurufen und daß er
hienach von der Leistung einer Ausländer Prozeßkaution befreit sei.
B. Der Beklagte stellt nunmehr im vorliegenden staatsrecht
lichen Rekurse, den er rechtzeitig und in richtiger Form eingelegt
hat, den Antrag, das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 30.
Juni 1900 sei aufzuheben und der Rekursbeklagte pflichtig zu
erklären, die verlangte Kostenversicherung zu leisten. Die Begrün
dung des Rekurses geht dahin: Art. 11 der internationalen Civil
prozeß Konvention könne nur auf solche Ausländer Anwendung
finden, die nicht in der Schweiz ihren Wohnsitz haben; die in der
Schweiz wohnhaften seien vollständig der kantonalen Gesetzgebung
unterworfen. Der Bundesrat habe gemäß Art. 64 B. V. nicht
die Befugnis gehabt, einen so tiefen Eingriff in die Rechtsspre
chung der Kantone vorzunehmen, wie das nach dem angefochtenen
Urteile geschehe. Auch werde dadurch ein nach Art. 4 B. V. un
zulässiges Vorrecht der Fremden geschaffen.
C. Der Rekursbeklagte trägt auf Abweisung des Rekurses an,
indem er daran festhält, daß Art. 11 internat. Civilprozeß Kon
vention auch auf in der Schweiz wohnhafte Ausländer, die einem
der Vertragsstaaten angehören, Anwendung finde.
D. Das Bezirksgericht Aarau hat auf Einreichung von Gegen
bemerkungen verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die von Amtes wegen zu prüfende Frage der Zulässigkeit
des Rekurses ist zu bejahen. Allerdings richtet sich der Rekurs
gegen ein erstinstanzliches Urteil, und soweit Verletzung der Rechts
gleichheit behauptet wird, müßte dem Rekurse an das Bundes
gericht vorgängig der kantonale Instanzenzug erschöpft sein. Allein
die Behauptung der Verletzung der Rechtsgleichheit wird im vor
liegenden Rekurse nur mehr nebensächlich aufgestellt; Hauptbe
schwerdepunkt ist Verletzung der internationalen Übereinkunft über
Civilprozeßrecht, sodann Verfassungswidrigkeit dieser Übereinkunft
selbst. Unter diesen Umständen aber erscheint der Rekurs schon
heute als zulässig.
- Dagegen ist das Bundesgericht nicht befugt, die Verfassungs
mäßigkeit der erwähnten Übereinkunft zu prüfen. Diese Überein
kunft stellt sich dar als ein Staatsvertrag, da sie die Genehmi
gung der Bundesversammlung erhalten hat, und nun ist das
Bundesgericht, wie an die Bundesgesetze und die allgemein ver
bindlichen Bundesbeschlüsse, so auch an die von der Bundesver
sammlung genehmigten Staatsverträge gebunden, es darf also
deren Verfassungsmäßigkeit nicht nachprüfen (Art. 113, Abs. 3
- V., Art. 175, Abs. 3 Organis. Ges.).
- Demnach ist einzig zu untersuchen, ob die vom Bezirksgericht
Aarau dem Art. 11 der internationalen Übereinkunft über Civil
prozeßrecht gegebene Auslegung richtig oder unrichtig sei; wenn
die Auslegung nach dem Wortlaut und dem Sinn und der Ten
denz der gedachten Übereinkunft richtig ist, so kann nichts darauf
ankommen, ob dadurch eine Bevorzugung der Ausländer vor den
Inländern thatsächlich stattfindet. Jener Artikel lautet: Treten
Angehörige eines der Vertragsstaaten in einem andern dieser
Staaten als Kläger oder Intervenienten vor Gericht auf, so
darf, sofern sie in irgend einem der Vertragsstaaten ihren Wohn
sitz haben, ihnen wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer, oder
deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inlande
haben, eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher
Benennung es auch sei, nicht auferlegt werden. Danach ist die
sog. Ausländerkaution, die wegen der Qualität des Klägers als
Ausländer oder wegen der Thatsache, daß er nicht im Inlande
seinen Wohnsitz hat, verlangt wird, im Verhältnisse der Vertrags
staaten unter einander abgeschafft. Nun ist unbestritten, daß der
Rekursbeklagte Angehöriger eines der Vertragsstaaten (Italiens)
ist und daß die Kaution deshalb von ihm verlangt wird, weil er
nicht im Kanton Aargau dem Gebiete der Prozeßführung
wohnhaft ist. Der Rekurrent sucht aber die Anwendbarkeit des
Art. 11 cit. Übereinkunft damit abzuweisen, daß er argumentiert:
die Übereinkunft könne sich nicht erstrecken auf Kläger, die nicht
im Kantone der Prozeßführung, aber in der Schweiz wohnen;
er stellt sich m. a. W. auf den Standpunkt, der Übereinkunft
komme nur internationale, nicht interkantonale Wirkung zu. Nun
mag zugegeben werden, daß der Wortlaut der Übereinkunft allein
einer derartigen Auslegung nicht gerade widerspricht, obschon er
ganz allgemein von den Angehörigen eines der Vertragsstaaten
spricht, die in einem andern derselben als Kläger oder Inter
venienten auftreten; denn es fragt sich eben, was unter einem
andern der Vertragsstaaten, in dem der Kläger seinen Wohnsitz
hat, zu verstehen ist: ob darunter auch der Staat der Prozeß
führung inbegriffen ist, und speziell ob, wenn es sich um einen
Bundesstaat wie die Schweiz handelt, wo die Kantone im Pro
zeßrechte sonverän sind, unter dem Inlande nur der Kanton der
Prozeßführung, oder aber die ganze Schweiz zu verstehen sei.
Allein schon die Außerungen der Kommission (vgl. Actes de la
Conférence de la Haye du 25 juin au 13 juillet 1894, p. 90,
105 ss.), dann aber ganz besonders die Botschaft des Bundes
rates an die Bundesversammlung über Genehmigung der Über
einkunft erweisen auf das unzweideutigste, daß die Tendenz der
Übereinkunft und damit auch ihr Sinn und Geist dahingeht, die
sog. Ausländerkaution im gesamten Vertragsgebiete abzu
schaffen; damit wird aber für die Schweiz auch die Abschaffung
der auf dem sog. Domizilprinzip beruhenden Kaution für die
Angehörigen anderer Vertragsstaaten statuiert, und zwar ganz
allgemein, also auch in interkantonalen Beziehungen. Es darf
denn auch wohl darauf hingewiesen werden, daß die Abschaffung
der Ausländerkaution gegenüber nicht in der Schweiz wohnenden
Klägern und deren gleichzeitige Beibehaltung gegenüber in der
Schweiz, aber nicht im Kanton der Prozeßführung wohnenden,
eine Ungereimtheit wäre, obschon anderseits die Bevorzugung der
Ausländer gegenüber den Schweizerbürgern in diesen interkanto
nalen Beziehungen noch mehr hervortritt, als in den internatio
nalen. Allein jene Bevorzugung war eine bewußte und gewollte,
wie die bundesrätliche Botschaft zur Übereinkunft deutlich erkennen
läßt. Der dadurch hervorgerufene Zustand der Ungleichheit der
Behandlung der Ausländer und der Schweizerbürger, bezw. der
Besserstellung jener, kann nur durch Abschaffung der Kautions
pflicht der nicht im Kanton der Prozeßführung domizilierten Klä
ger beseitigt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.