- Urteil vom 3. Oktober 1900 in Sachen
Herz gegen Baselstadt.
Durch Art. 11 der internationalen Uebereinkunft über Civilprozess
recht ist nur die sog. Ausländerkaution abgeschafft, nicht dagegen die
aus andern Gründen und auch Inländern gegenüber geforderte Pro
zesskaution.
A. Der in Metz wohnhafte Kaufmann Adolf Herz reichte am
- September 1900 durch Rechtsanwalt Dr. E. in Bern beim
Civilgericht Baselstadt Klage ein gegen die Konkursverwaltung
der Konkursmasse Edgar von Smirnoff La Roche gegen La Roche
Ringwald, gegen Levaillant Cie. und gegen Frau Julie von
Smirnoff La Roche. In der Klage war bemerkt, der Kläger sei
auf Grund des Art. 11 der internationalen Übereinkunft über
Civilprozeßrecht vom 25. Juni 1899 von der Kautionspflicht
befreit. Nichtsdestoweniger lud die Civilgerichtsschreiberei Basel
durch Zuschrift vom 6. September 1900 den Anwalt des Herz
ein, gemäß Verfügung des Civilgerichtspräsidenten, für die ordent
lichen Gerichtskosten einen Vorschuß von 200 Fr. zu hinterlegen.
Diese Verfügung ist durch Zuschrift des Präsidiums des Civilge
richtes, I. Abteilung, vom 11. gl. Mts. an Dr. E., entgegen
der Bestreitung des letztern ausdrücklich bestätigt worden. Der
Civilgerichtspräsident führt hier aus: Der Sinn des Art. 11 des
citierten Übereinkommens sei der, die Ausländer den Landeskindern
gleichzustellen, nicht aber, sie besser als diese zu stellen. 44
Abs. 1 der Basler C. P. O., wonach jeder Kläger, auch der ein
heimische, in Basel domizilierte, den mutmaßlichen Betrag für
alle durch die Klage veranlaßten erstinstanzlichen Gerichtskosten
sofort zu erlegen habe, sei daher durch jene Übereinkunft nicht
aufgehoben; aufgehoben sei nur 44 Abs. 2 eod., welcher vom
Ausländer überdies die Stellung einer Kaution für die erstin
stanzlichen Kosten der Gegenpartei verlange. Eine solche Kaution
sei aber von Herz bezw. von Dr. E. nie verlangt worden.
B. Nunmehr ergreift Dr. E. namens des Ad. Herz gegen die
Verfügung des Civilgerichtspräsidenten betreffend Kautionsleistung
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, mit dem An
trage auf Aufhebung dieser Verfügung. Die Begründung geht
dahin, durch die angefochtene Verfügung werde Art. 11 der oben
citierten Übereinkunft verletzt: 44 Abs. 1 der Basler C. P. O.
bestimme nur, Kaution sei nur auf Begehren zu stellen; dieses
Begehren dürfe nach der internationalen Übereinkunft einem Aus
länder gegenüber nicht mehr gestellt werden, sofern es auch nur
einem Bürger des Kantons Baselstadt gegenüber nicht gestellt
werde. Es sei nun aber Thatsache, daß fast alle von Basler An
wälten vertretenen deutschen Kläger von Kautionen befreit seien.
C. Der Präsident des Civilgerichts I. Abteilung des Kantons
Baselstadt verweist in seiner Vernehmlassung auf die Begründung
seiner Verfügung in der Zuschrift an den Anwalt des Rekurrenten
vom 11. September 1900 und fügt bei: Der in 44 Abs. 1
Basler C. P. O. enthaltene Ausdruck Auf Begehren bedeute nicht
wie der Rekurrent anzunehmen scheine, auf Begehren der Gegen
partei, sondern auf Begehren des Instruktionsrichters; es sei in
das Ermessen des instruierenden Gerichtspräsidenten gestellt, ob
er die Personalhaftung des die Klage einreichenden Advokaten
ir genügend erachte oder ob er für besser finde, sofortige Erle
gung des mutmaßlichen Betrages der erstinstanzlichen Gerichts
kosten zu begehren. Nach der Praxis des Civilgerichtes I. Ab
teilung des Kantons Bafelstadt haben sämmtliche in Basel domi
zilierten Kläger, welche sich keines Advokaten bedienen, Barkaution
für die mutmaßlichen erstinstanzlichen Gerichtskosten zu leisten
das gleiche gelte für Anfänger im Advokatenberufe, deren Ver
hältnisse und Verwaltungsweise noch unbekannt seien, ferner für
Anwälte, deren Solvabilität dem Präsidenten nicht über alle
Zweifel erhaben erscheine oder die zu chikanösem Verhalten leicht
geneigt seien. Der Anwalt des Rekurrenten sei nun dem Rekurs
beklagten absolut nicht bekannt
Zwingende Vorschriften darüber
ob die Kaution in Bar oder durch Personalhaft zu leisten sei,
lassen sich nicht aufstellen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach dem vom Rekurrenten angerufenen Art. 11 der inter
nationalen Übereinkunft betreffend Civilprozeßrecht darf Angehö
rigen der Vertragsstaaten wozu das deutsche Reich gehört-
die in einem andern dieser Staaten als Kläger auftreten wegen
ihrer Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil
sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inlande haben, eine Sicher
heitsleistung oder eine Hinterlegung nicht auferlegt werden. Damit
ist also die sog. Ausländerkaution, die speziell dafür verlangt wird,
daß der Kläger im Auslande wohnt, und darauf beruht, daß
ihm gegenüber die Vollstreckung allfälliger Kostenbestimmungen
mit größeren Schwierigkeiten verbunden ist, als gegenüber einem
im Inlande wohnenden Kläger, für die Angehörigen der Ver
tragsstaaten abgeschafft. Weiter wollte die internationale Überein
kunft nicht gehen; insbesondere konnte sie an den Bestimmungen
der kantonalen Prozeßordnungen, wonach jedem Kläger ohne
Unterschied der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes die Sicher
stellung der mutmaßlichen Gerichtskosten auferlegt werden kann,
nichts ändern. 44 Abs. 1 der Basler C. P. O., auf den sich
die angefochtene Verfügung stützt, ist daher nicht aufgehoben, auch
nicht gegenüber Ausländern. Nach den vom Gerichtspräsidenten
abgegebenen Erklärungen, an deren Richtigkeit nicht zu zweifeln
ist, wird diese Bestimmung durchgeführt ohne Rücksicht darauf
ob es sich um Ausländer oder Inländer handelt. In welcher
Weise die Kaution zu leisten ist ob durch Barhinterlegung,
oder durch Personalhaft des den Kläger vertretenden Anwaltes-
ist gleichgültig für die Frage, ob die Kaution überhaupt ohne
Rücksicht auf die Ausländerqualität verlangt werde; es muß
naturgemäß dem Gerichtspräsidenten überlassen werden, ob er sich
mit einer Personalkaution des Anwaltes begnügen oder ob er
eine Barkaution verlangen will. Handelt es sich sonach nicht um
eine Ausländerkaution, so ist die Berufung auf Art. 11 der inter
nationalen Übereinkunft betreffend Civilprozeßrecht hinfällig und
muß daher der Rekurs abgewiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.