- Entscheid vom 19. Juli 1900 in Sachen
Müller Cie.
Das Einspruchsverfahren nach Art. 106 109 Betr.-Ges. hat gege
benenfalls auch bei Aufnahme einer Retentionsurkunde stattzufin
den. Eine einmal beseitigte Ansprache kann nicht auf dem Umwege
einer Pfändung neu eingeführt werden; eine Fristansetzung zum
Einspruch gegen diese Pfändung ist wirkungstes.
I. Martin Aufdermauer in Seewen ließ am 14. August 1899
zu Gunsten einer Miet und Warenlieferungsforderung durch das
Betreibungsamt Schwyz bezüglich verschiedener Gegenstände seines
Schuldners Eugen Püntener eine Retentionsurkunde aufnehmen.
An zwei darin verzeichneten Fässern Wein machten Sebastian
Müller Cie. in Altdorf Eigentums bezw. Retentionsrecht
geltend, welche Ansprache Aufdermauer auf erfolgte Mitteilung
des Betreibungsamtes hin bestritt. Letzteres forderte sodann die
genannte Firma gemäß Art. 107 Betr. Ges. zur Einklagung
ihrer Ansprüche innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen auf.
Dieser Aufforderung wurde aber von ihr keine Folge gegeben.
Aufdermauer seinerseits hatte gleichzeitig mit der Erwirkung
der Retentionsurkunde gegen Püntener Betreibung angehoben.
Gegenüber einem von diesem erklärten Rechtsvorschlage erlangte
er am 6. Dezember 1899 die Rechtsöffnung. Püntener strengte
darauf die Aberkennungsklage des Art. 83 Betr. Ges. an, wie es
scheint aber erst im März 1900, also verspätet, und zudem ist
diese Klage, infolge Unterlassung des Klägers, rechtzeitig die
Gerichtskosten vorzuschießen, im Juni 1900 vom Bezirksgerichte
Schwyz als erledigt abgeschrieben worden.
II. Inzwischen hatten am 8. September 1899 Sebastian
Müller Cie. gegen den seither nach Uster gezogenen Püntener
für eine Forderung wegen gelieferten Weines Betreibung ange
hoben. Zu Gunsten dieser Betreibung (und mehrerer anderer)
ließ das Betreibungsamt von Uster durch dasjenige von
Schwyz am 14. November 1899 verschiedene in Seewen befind
liche Gegenstände Pünteners, darunter auch die vorgenannten
zwei Fässer Wein, pfänden. Auf der Pfändungsurkunde findet
sich bemerkt, daß Aufdermauer ein der Pfändung vorgehendes
Retentionsrecht beanspruche. Dieses wurde von Sebastian Müller
Cie. innert gesetzlicher Frist bestritten, worauf das Betreibungs
amt Uster dem Aufdermauer am 26. Dezember 1899 die Frist
zur Klageinreichung nach Art. 107 des Betreibungsgesetzes an
setzte. Aufdermauer ließ diese Frist unbenutzt verstreichen und be
schränkte sich darauf, dem Betreibungsamte unter Rücksendung
der schriftlichen Klagaufforderung zu bemerken, daß Sebastian
Müller Cie. ihr Begehren am richtigen Orte einreichen
mögen.
III. Auf Ansuchen der letztern wurde sodann vom Betrei
bungsamte Schwyz die Versteigerung der genannten zwei Fässer
Wein angesetzt, und zwar, wie es scheint, auf den 19. Februar
- Infolge dessen wandte sich Aufdermauer an den Ge
richtspräsidenten von Schwyz als untere Aufsichtsbehörde, indem
er geltend machte: Gegen die angesetzte Steigerung erhebe er
zwar keine Einwendung, bestreite aber dem Betreibungsamte
Uster die Befugnis, gegen die fraglichen Gegenstände schulden
triebrechtlich vorzugehen, bevor er für seine Ansprache an Püntener
voll und ganz bezahlt sei. Der Ganterlös sei demnach vom Be
treibungsamt Schwyz in Verwahr zu behalten.
IV. In Entsprechung dieses Begehrens ordnete der Gerichts
präsident am 17. Februar 1900 diesen Verwahr an und zwar
für so lange, bis sich Aufdermauer und Püntener gütlich oder
rechtlich geeinigt haben.
Die kantonale Aufsichtsbehörde (Justizkommission) bestätigte
unterm 14. Mai 1900 diesen Entscheid, den Sebastian Müller
Cie. bei ihr mit dem Begehren auf Aushingabe des fraglichen
Steigerungserlöses an das Betreibungsamt Uster zu Handen der
pfandberechtigten Gläubiger angefochten hatten. Dabei führte sie
zur Begründung aus: Die Pfändung (richtig: Aufnahme der
Retentionsurkunde) zu Gunsten des Aufdermauer sei vom zu
ständigen Betreibungsamte gesetzlich vollzogen worden und die
Beschwerdeführer hätten auf ihre Eigentumsansprache an den in
Schwyz gepfändeten (siehe obige Richtigstellung) Objekten durch
Nichtbenutzung der ihnen gesetzten Klagefrist verzichtet. Sie
können diese Rechtsfolge nicht dadurch illusorisch machen, daß sie
den Schuldner später an einem andern Domizile betreiben, wo
sich ihr angebliches Eigentum gar nicht befinde, und daß sie
damit die durch Verzicht erledigte Eigentumsansprache wieder auf
rollen. Vielmehr seien die in Schwyz erfolgten Betreibungshand
lungen als rechtskräftig zu respektieren.
V. Gegen dieses Erkenntnis rekurrierten Müller Cie. recht
zeitig an das Bundesgericht, indem sie unter Erneuerung des
vorinstanzlich gestellten Begehrens im wesentlichen vorbrachten:
Es sei ihnen sehr wohl bewußt, daß wenn Aufdermauer am
14. August 1899 in gesetzlicher Weise eine Pfändung erwirkt
hätte, ihr Klagrecht durch Verzicht auf die Eigentumsansprache
dahingefallen wäre. Nun habe es sich aber, entgegen der Be
hauptung der Justizkommission, keineswegs um eine Pfändung,
sondern um einen Retentionsakt im Sinne von Art. 294 O. R.
gehandelt. Deshalb seien die Rekurrenten zur Verfolgung des
Rechtsweges innert der ihnen gesetzten Frist nicht verpflichtet
gewesen, während umgekehrt Aufdermauer sein angebliches Neten
tionsrecht verwirkt habe, infolge seiner Unterlassung, dasselbe
innert nützlicher Frist gegenüber der wirklichen und gültigen
Pfändung der Rekurrenten gerichtlich geltend zu machen.
VI. In ihrer Vernehmlassung auf den Rekurs gibt die kanto
nale Aufsichtsbehörde zu, daß der Betreibungsakt vom 14. Au
gust 1899 sich als Aufnahme einer Retentionsurkunde darstelle,
hält aber dafür, daß der Rekurs trotzdem als unbegründet abzu
weisen sei, welche Auffassung sie des längern in thatsächlicher und
rechtlicher Beziehung begründet. Der Rekursgegner Aufdermauer
erklärt, sich ihren Ausführungen in allen Teilen anzuschließen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Zu Unrecht nehmen die Rekurrenten an, daß es
für die
Frage der Verwirkung ihres trotz Aufforderung des Betrei
bungsamtes Schwyz gerichtlich nicht geltend gemachten Dritt
anspruches von Bedeutung sei, ob sich der Betreibungsakt vom
14. August 1899 als eine Pfändung oder als Aufnahme einer
Retentionsurkunde darstelle. Denn auch in letzterm Falle hat,
wenn ein Dritter ein das Retentionsrecht ausschließendes ding
liches Recht in Anspruch nimmt, das Verfahren, der Art. 106
bis 109 mit seinen rechtlichen Konsequenzen Platz zu greifen. In
der That läge es weder im Interesse des Gläubigers noch
demjenigen des Drittansprechers, die Bereinigung des streitigen
Verhältnisses bis zur Anhebung der Betreibung oder gar bis
zum Zeitpunkte der Stellung des Verwertungsbegehrens (analog
Art. 155 Betr. Ges.) hinauszuschieben. Dem entsprechend wird
denn auch bei der Arrestnahme das Bereinigungsverfahren der
Art. 106 109 Betr. Ges. durch Art. 275 Betr. Ges. als an
wendbar erklärt und braucht damit nicht bis zu der später zu
vollziehenden Pfändung abgewartet zu werden.
Selbst wenn übrigens der Standpunkt der Rekurrenten als
richtig und demnach die an sie ergangene Klagaufforderung
dem Gesetze widersprechend zu betrachten wäre, so könnte dies
für sich noch nicht zur Gutheißung ihres Begehrens auf Aus
hingabe des streitigen Steigerungserlöses führen. Denn zunächst
haben sie die genannte Klagaufforderung innert nützlicher Frist
durch Beschwerde nicht angefochten. Abgesehen davon können sie
ihre Ansprüche auf die mit dem Retentionsbeschlag belegten Ob
jekte bezw. auf den Erlös derselben nur auf dem Wege des
durch Art. 106 109 Betr. Ges. vorgesehenen Verfahrens
Geltung bringen. Sollte also die frühere Klagaufforderung un
gültig sein, so hätten sie auf erneuerte Einleitung des Ver
fahrens in dem hiefür statthaften Stadium der Betreibung zu
dringen gehabt bezw. zu dringen. So lange eine den gesetzlichen
Formen entsprechende Bestreitung der Rechte Aufdermauers bezw.
Geltendmachung der Rechte der Rekurrenten an den beiden streiti
gen Gegenständen, resp. an ihrem Erlöse, nicht erfolgt ist, bleibt
dieser offenbar der von Aufdermauer angehobenen Betreibung ver
haftet. Der vom Schuldner Püntener gegen letztere erhobene
Rechtsvorschlag und die von ihm eingereichte Aberkennungsklage
sind zur Zeit beseitigt. Man hat es also mit einem schuldnerischer
seits nicht mehr bestrittenen Betreibungsverfahren zu thun, dessen
Rechtsgültigkeit nicht in Zweifel gezogen ist.
2. Die Rekurrenten haben nun ihrerseits gegen Püntener
Betreibung angehoben und dabei die Gegenstände pfänden lassen,
an welchen sie anläßlich der Betreibung Aufdermauers Drittan
sprüche erhoben hatten. Und zwar erfolgte diese durch das
Betreibungsamt Schwyz im Auftrage des Betreibungsamtes Uster
vorgenommene Pfändung unbeschränkt, d. h. ohne Wahrung
und Vorbehalt der Rechte Aufdermauers. Insoweit kann ihr aber
rechtliche Gültigkeit nicht zukommen. Denn an dem einmal er
worbenen Rechte des Gläubigers Aufdermauer konnte die Be
treibung der Rekurrenten und die bezüglich derselben getroffenen
Verfügungen der Betreibungsämter Uster und Schwyz nichts
mehr ändern. Die Ansprache der Beschwerdeführer war gemäß
Art. 107 Abs. 3 Betr. Ges. beseitigt und durfte nicht mehr
neuerdings auf dem Umwege der Anhebung einer andern Be
treibung in Frage gezogen werden. Der erstbetreibende Gläubiger
brauchte, ohne daß damit ein Verzicht auf seine Rechte an den
streitigen Gegenständen angenommen werden konnte, der einer
gesetzlichen Grundlage entbehrenden neuen Fristansetzung keine
Folge zu geben.
3. Nach dem Gesagten erweist sich das Begehren der Re
kurrenten als unbegründet, indem es auf Aushingabe des frag
lichen Steigerungserlöses zu ihren Handen an das Betreibungs
amt Uster, d. h. auf Ausscheidung desselben als Exekutionsobjekt
gerichtet ist. Das Streitver
aus der Betreibung Aufdermauers
hältnis zwischen Aufdermauer und Püntener endlich berührt die
vorliegende Rekurssache nicht. Soweit es sich um diese handelt,
steht mit ihrer Erledigung einer Verabfolgung der fraglichen
Summe an die interessierten Parteien nichts mehr entgegen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.