- Urteil vom 12. Juli 1900 in Sachen Werner.
Stellung des Bundesgerichtes bei Auslieferungsbegehren. Art. 1 Ziff. 8
des oben citierten Vertrages ; fällt unter Notzucht im Sinne dieser
Bestimmung auch die sog. Schändung (gemäss Art. 176 Ziff. 2
deutsches Strafgesetzbuch). Art. 1 Abs. 4 B.-G. betreffend Ausliefe
rung vom 22. Januar 1892.
A. Gestützt auf einen Haftbefehl des Großherzoglich Badischen
Amtsgerichtes vom 24. Juni 1900, durch welchen der badische
Staatsangehörige Karl Adolf Werner beschuldigt wird, innerhalb
der letzten zwei Jahre an unbestimmbaren Tagen wiederholt zu
Baden und Umgebung eine geisteskranke Frauensperson, nämlich
die am 17. September 1866 zu Darmstadt geborene, ledige
Emilie L. zum außerehelichen Beischlaf mißbraucht zu haben
(Verbrechen nach 176 Ziff. 2 deutsches Reichsstrafgesetzbuch),
hat die kaiserlich deutsche Gesandtschaft in Bern beim schweizeri
schen Bundesrate mit Note vom 2. Juli 1900 um Bewilligung
der Auslieferung des (am 23. Juni in Luzern auf Requisition
der großherzoglich badischen Staatsanwaltschaft verhafteten) vor
genannten Werner nachgesucht, und zwar in Gemäßheit des
Art. 1 Ziff. 8 des Auslieferungsvertrages zwischen der Schweiz
und Deutschland. Die requirierende Behörde bemerkt in ihrem
Gesuche, die dem Verfolgten zur Last gelegte Handlung stelle sich
zwar nicht eigentlich als Notzucht im Sinne des 177 des
Strafgesetzbuches dar, sondern sie erfülle den Thatbestand eines
besondern, in 176 Ziff. 2 eodem vorgesehenen Verbrechens.
Allein da die kaiserlich deutsche Regierung, wie auch der schwei
zerische Bundesrat bisher stets davon ausgegangen seien, daß der
Begriff der Notzucht im Sinne des deutsch schweizerischen Aus
lieferungsvertrages nicht auf die Notzucht im engern Sinne zu
beschränken sei, sondern auch andere auf Beischlaf gerichtete
Sittlichkeitsverbrechen umfasse, stehe wohl der Bewilligung der
Auslieferung nichts entgegen.
B. Der Angeschuldigte hat sich der Auslieferung widersetzt,
indem er die ihm zur Last gelegte Handlung bestreitet, und ins
besondere behauptet, die E. L. sei geistig völlig normal, wofür er
sich auf einen Bericht des Amtsarztes der Stadt Luzern und
dessen Stellvertreters, d. d. 30. Juni 1900, stützt.
C. Die schweizerische Bundesanwaltschaft führt in ihrer Ein
gabe an das Bundesgericht aus: Der Hinweis der requirierenden
Behörde auf die in der Praxis befolgte Ausdehnung des Begriffs
der Notzucht im schweizerisch deutschen Auslieferungsvertrage sei
zwar richtig, aber nur in einem bestimmten beschränkten Um
fange, nämlich nur insofern, als auch der Mißbrauch von Kin
dern zu Beischlafsversuchen darunter falle (Entsch. d. Bundesge
richtes vom 5. März 1886 in Sachen Straßburger, Amtl.
Samml., Bd. XII, S. 136 ff., und vom 30. April 1891 i. S.
Wittig, Amtl Samml., Bd. XVIII, S. 181 ff.). Allein es gehe
nicht an, diese Ausdehnung, die aus bestimmten Gründen erfolgt
sei, ohne besondere Veranlassung durch bloße Vertragsauslegung
auch auf den Beischlaf mit geisteskranken Frauenspersonen zu
erstrecken; denn diese Handlung bilde fast überall, und so gerade
auch im deutschen Reichsstrafgesetzbuch, wie auch im luzernischen
Kriminalgesetzbuche, 189 Ziff. 6, den Thatbestand eines beson
dern Verbrechens, der sogenannten Schändung. Gemäß Art. 3
Ziff. 12 des schweizerischen Auslieferungsgesetzes vom 22. Januar
1892 sei übrigens die Möglichkeit gegeben, Ausländer, die sich
in ihrem Heimatstaate der Schändung geistesgestörter Personen
schuldig gemacht haben, auszuliefern. Wenn nun aber vorliegend
die kaiserlich deutsche Gesandtschaft ihr Auslieferungsbegehren nicht
auf dieses Gesetz, sondern nur auf den schweizerisch deutschen
Auslieferungsvertrag stütze, so könne demselben nicht entsprochen
werden. Die Bundesanwaltschaft beantragt daher, das Auslie
ferungsbegehren sei abzulehnen.
Der Angeschuldigte wiederholt in einer Eingabe vom
6. Juli 1900 sein Begehren um Abweisung des Auslieferungs
gesuches, und ersucht zudem um Anordnung seiner sofortigen
provisorischen Freilassung. Die Ausführungen des Angeschuldigten
gehen im wesentlichen dahin, darzulegen, daß er die ihm zur Last
gelegte Handlung nicht begangen habe und daß insbesondere die
Emilie L., mit der er seit 2½ Jahren verlobt sei, nicht geistes
gestört sei; er stellt eine ganze Reihe von Beweisanerbieten hiefür.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach der dem Bundesgerichte bei Einsprachen gegen
Auslieferungsbegehren fremder Staaten eingeräumten Stellung
hat es nur zu prüfen, ob die Formvorschriften gewahrt seien, ob
ein Auslieferungsdelikt vorliege, oder ob sonst wie eine auf das
Auslieferungsgesetz vom 22. Januar 1892, auf den Staatsver
trag oder auf eine Gegenrechtserklärung des Bundesrates gestützte
Einsprache begründet sei; dagegen untersteht die Schuldfrage seiner
Beurteilung nicht. Auf die vom Requirierten vorliegend gestellten
Beweisanträge ist somit nicht einzutreten.
- Die Entscheidung über das vorliegende Auslieferungsbe
gehren hängt daher einzig davon ab, ob die dem Requirierten
zur Last gelegte Handlung unter den vom requirierenden Staate
angerufenen Art. 1 Ziff. 8 des Auslieferungsvertrages zwischen
der Schweiz und dem deutschen Reiche vom 24. Januar 1874,
d. h. unter den Begriff der Notzucht, falle. Allerdings kann der
Bundesrat gemäß Art. 1 Abs. 4 des Auslieferungsgesetzes vom
- Januar 1892 die Auslieferung auch wegen einer im Ver
trage nicht vorgesehenen strafbaren Handlung bewilligen, sofern
sie nach diesem Gesetze statthaft ist; da jedoch vorliegend das
Auslieferungsbegehren ausschließlich auf den Staatsvertrag
stützt wird, und eine Erklärung des Bundesrates, daß er
Auslieferung eventuell auch gestützt auf das Auslieferungsgesetz
zu bewilligen beabsichtige, nicht vorliegt, so ist vom Bundesgericht
einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Auslieferung nach
dem erwähnten Staatsvertrage gegeben seien.
- In den in der Eingabe der Bundesanwaltschaft angeführten
Fällen hatte nun das Bundesgericht entschieden, daß unter Not
zucht im Sinne des schweizerisch deutschen Auslieferungsvertrages
nicht nur die Notzucht im engern Sinne, das stuprum violentum,
sondern auch der (vollendete oder versuchte) Mißbrauch un
reifer Mädchen zum Beischlaf falle. Allein um Miß
brauch unreifer Mädchen zum Beischlafe handelt es sich in casu
nicht, sondern vielmehr um behaupteten Mißbrauch einer an
geblich geisteskranken Frauensperson zum Beischlafe, und
dieses Delikt kann nun unter dem Begriffe der Notzucht im Sinne
des Staatsvertrages nicht als mitbegriffen erachtet werden. Nach
dem deutschen Reichsstrafgesetzbuche (in 177 einerseits, 176
Ziff. 2 anderseits) sowie den meisten schweizerischen Strafgesetz
büchern, u. a. auch dem luzernischen Strafgesetzbuch ( 188
einerseits, 189 litt. a anderseits) wird dasselbe als ein selb
ständiges, von der Notzucht verschiedenes Verbrechen der Schän
dung behandelt (vgl. auch den Vorentwurf zu einem schwei
zerischen Strafgesetzbuch nach den Beschlüssen der Expertenkom
mission, Art. 108, vgl. mit Art. 110 und 111). Es ist daher
anzunehmen, daß die Kontrahenten des Auslieferungsvertrages,
wenn sie wegen dieses Thatbestandes die Auslieferungspflicht
hätten statuieren wollen, dies ausdrücklich gesagt, die Schändung
neben der Notzucht als Auslieferungsdelikt ausdrücklich genannt
hätten. Zwingende Gründe, den Auslieferungsvertrag in dieser
Richtung ausdehnend zu interpretieren, liegen nicht vor, zumal
nach dem Auslieferungsgesetze vom 22. Januar 1892 die Aus
lieferung wegen Schändung vom Bundesrate auch ohne staats
vertragliche Verpflichtung, nach Prüfung der Sachlage, mit und
sogar ohne Vorbehalt des Gegenrechtes gewährt werden kann.
Dennach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die nachgesuchte Auslieferung des Karl Adolf Werner wird
nicht bewilligt.