- Urteil vom 4. Juli 1900 in Sachen
Winzeler und Konsorten gegen Schaffhausen.
Staatsrechtlicher Rekurs gegen einen regierungsrättichen Entscheid
betr. die Verwaltung des Bürgergemeindegutes, der sich auf einen
Ausscheidungsvertrag zwischen Einwohner- und Bürgergemeinde
stützt.
A. Johannes Winzeler, Pfleger, Samuel Winzeler und Alfred
Winzeler, Zimmermann, und Genossen rekurrierten gegen einen
von der Bürgergemeinde Barzheim unterm 3. Januar 1900 ge
faßten Beschluß betreffend Gebühren für Bürgerteilpachten an den
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen. Diese Behörde be
schied die Parteien (Rekurrenten und den Vertreter der Bürger
gemeinde) am 14. Februar 1900 zur Rekursverhandlung vor sich
und wies in ihrem am nämlichen Tage erfolgten Erkenntnisse die
Beschwerde als unbegründet ab. Dem Entscheide legte sie nach
folgenden Thatbestand zu Grunde:
In der Versammlung der Bürgergemeinde Barzheim vom 3.
Januar 1900 habe deren Präsident, J. Winzeler, den Antrag
gestellt, in Anbetracht der jährlichen Rückschläge des Einwohner
gutes eine neue Einnahmequelle zu schaffen, und zwar in der
Weise, daß der Bürgerteilspacht um 20 Fr., d. h. auf 60 67 Fr.
per Jahr, erhöht werde, damit so die Beitragsleistung der Bür
gergemeinde an die Einwohnergemeinde erhöht werden könne.
Diesem Antrage gegenüber habe Jakob Martin Unger einen
Gegenantrag dahin gestellt, es sei der Bürgerteilpacht statt zu
erhöhen um 20 Fr. herabzusetzen, dies mit folgender Begrün
dung: Es sei der Bürgergemeinde bei den Pachtzinsen, die jetzt
eingezogen würden, nicht nur möglich, alle ihre Ausgaben zu
bestreiten, sondern sie sei außerdem in der Lage, der Einwohner
gemeinde einen Zuschuß von etwa 1000 Fr. per Jahr zukommen
zu lassen. Der Antragsteller bestreite, daß für die Bürgergemeinde
irgend eine Verpflichtung zu solchen Zuschüssen bestehe und ver
weise darauf, daß die Einwohnergemeinde Steuern zu erheben
habe, falls ihre andern Mittel zur Deckung ihrer Ausgaben nicht
genügen.
Mit großem Mehr habe die Bürgergemeinde den Antrag Ungers
angenommen.
In seinem rechtlichen Teile führt der Regierungsratsbeschluß
sodann aus: Es stehe fest, daß im Jahr 1877 eine Trennung
des Einwohner und Bürgergutes der Gemeinde Barzheim statt
gefunden habe und daß diese Vorlage vom Regierungsrate ge
nehmigt worden sei. Bezüglich der gegenseitigen Stellung der
nunmehr getrennten Gemeinden sei der Art. 108 des Gemeinde
gesetzes maßgebend, lautend: Die nach Art. 3 und 4 (genannten
Gesetzes) auszuscheidenden Güter der Einwohner , Bürger und
Kirchgemeinden sind ausschließliches Eigentum der betreffenden
Gemeinde und werden von derselben selbständig verwaltet. Diese
Selbständigkeit der einzelnen Gemeinde sei nur nach der Seite
beschränkt, daß die Einwohnergemeinde allfällige Überschüsse an
die Bürgergemeinde abzugeben habe, aber nicht umgekehrt, wie
vielfach irrtümlicherweise angenommen werde (Art. 109 des Ge
meindegesetzes). Die Bürgergemeinde Barzheim sei also zur Ab
gabe der von ihr bisher geleisteten Beiträge an die Einwohner
gemeinde nicht verpflichtet gewesen und könne diese freiwillige
Unterstützung jederzeit unterbrechen oder ganz fallen lassen. Die
Frage, ob die Ausscheidung nicht in entsprechender Weise voll
zogen und die Bedürfnisse der einen Gemeinde nicht richtig ge
würdigt worden seien, sei bei Anlaß dieses Rekurses nicht zu
prüfen; derselbe müsse vielmehr auf Grund der zur Zeit maß
gebenden Verhältnisse, also des genehmigten Ausscheidungsvertra
ges, beurteilt werden. Zu der Schlußnahme vom 3. Januar 1900
sei nun aber die Bürgergemeinde vollkommen befugt gewesen, da
sie, wie gesagt, selbständig sei, der Einwohnergemeinde gegenüber
keine Verpflichtungen habe und keine Steuern erhebe; so lange
letzteres der Fall sei, dürfe sie die Überschüsse über ihre eigenen
Ausgaben an die Bürger verteilen (Art. 135 leg. cit.). Bei der
bisherigen Belastung der Bürgerteilpachten habe sie noch jährlich
1000 Fr. an die Einwohnergemeinde abführen können. Wenn sie
statt dessen diese Summe künftig an die Bürger verteilen wollte
wozu sie berechtigt wäre, so würde dies angesichts der Zahl der
Nutzungsberechtigten (39) eine noch größere Ausgabe erfordern,
als der beschlossene Pachtnachlaß,
- Gegen diesen Entscheid ergriffen I. Winzeler, Präsident,
- Fuchs, Geometer, J. Winzeler, Metzger, Alfred Winzeler,
Zimmermann, Jakob Hedinger und H. Winzeler, alle Bürger und
Einwohner der Gemeinde Barzheim, rechtzeitig den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht. Sie beantragten, es sei die regie
rungsrätliche Schlußnahme in ihrem ganzen Umfange als auf
gehoben zu erklären, und führten zur Begründung dieses Begeh
rens aus:
Der Regierungsrat habe über die Frage der Zulassung der
Gemeindelandnutzungen bezw. Reduktion der Pachtzinse entschieden,
ohne daß der dabei wesentlich interessierten Einwohnergemeinde
formell und materiell Gelegenheit gegeben worden wäre, sich für
ihre Rechte und Interessen zu wehren oder sich hören zu lassen.
Darin liege eine Rechtsverweigerung. Eine solche sei ferner zu
erblicken in der willkürlichen, vom Regierungsrate auf ihre Rich
tigkeit gar nicht geprüften Annahme, es habe in Barzheim eine
Ausscheidung der Gemeindegüter stattgefunden. Daß dies that
sächlich nicht der Fall sei, habe der Regierungsrat selbst erkannt,
wie aus einem Schreiben desselben an den Gemeinderat Barzheim
hervorgehe (laut welchem er diesen zur Einsendung der Vertrags
urkunde aufforderte). Bestände aber auch ein Ausscheidungsver
trag im angenommenen Sinne, so hätte derselbe doch keinen An
spruch auf Fortbestand. Entgegen der Verfassung spreche der Re
gierungsrat den Grundsatz aus, daß eine Anzahl Bürger an
Gemeindegütern Nutzungen beziehen dürfe, während für die Ge
meinde Steuern bezogen werden, und er treffe dabei nicht nur
etwa die konkreten Verhältnisse der Gemeinde Barzheim, sondern
proklamiere eine Art neue Verfassungs und Gesetzesbestimmung
mit dem Anspruche auf allgemeine Gültigkeit. Dies verstoße gegen
das Prinzip der Gewaltentrennung.
Der Schwerpunkt des Rekurfes liege aber in den auf das Ge
meindewesen bezüglichen Vorschriften der Kantonsverfassung, na
mentlich in Art. 96, in Verbindung mit den Art. 93, 98 und
55 Abs. 2 derselben. Diesbezüglich sei auszuführen:
Die frühere Verfassung von 1852 habe nur eine Gemeinde,
die Bürgergemeinde, gekannt. Das unter ihr erlassene Gemeinde
gesetz von 1861 habe die Zuweisung von Überschüssen einer Ge
meindeverwaltung an die andere zugelassen und hiebei in seinem
Art. 144 als leitenden Grundsatz erklärt, daß so lange keine
Gemeindesteuern erhoben werden dürfen, als die einzelnen Bürger
direkte Nutzungen aus dem Gemeindegut beziehen. Die jetzige
Verfassung von 1876 habe die Unterscheidung zwischen Ein
wohner , Bürger und Kirchgemeinden eingeführt, und zwar sei
die Einwohnergemeinde Nachfolgerin der (alten) Bürgergemeinde
geworden, welche jetzt nur noch die Verwaltung des Armengutes
und der rein bürgerlichen Stiftungen habe. Demnach bestimme
Art. 93, daß der Einwohnergemeinde die gesamte Gemeindever
waltung zustehe, mit Ausnahme des Armenwesens, soweit es nach
dem Gesetz der Bürgergemeinde obliege, und mit Ausnahme der
rein bürgerlichen Stiftungen, Art. 96 Abs. 1 erkläre, daß die
Einwohnergemeinde die Gemeindegüter verwalte, mit Ausnahme
der bürgerlichen Armengüter sowie der rein bürgerlichen Stif
tungen; die Verwaltung dieser letztern werde durch Art. 98 Abs. 1
der Bürgergemeinde zugewiesen. Aus diesem System und
vorangehenden historischen Entwicklung ergebe sich als Konsequenz,
was deutlich in Abs. 2 des Art. 96 ausgesprochen werde, daß
nämlich die Gemeindebedürfnisse zunächst durch die Erträgnisse der
Gemeindegüter und soweit diese nicht hinreichen, durch Gemeinde
steuern gedeckt werden. Was also an Gemeindegut vorhanden sei,
gehöre in die Verwaltung der Einwohnergemeinde und habe zur
Befriedigung der Gemeindebedürfnisse mit seinen Erträgnissen bei
zutragen, sofern es nicht Armengut oder rein bürgerliche Stif
tung sei. Mit Gütern letzterer Art habe man es hier nicht zu
thun, und es gebe an denselben auch keinen Bürgernutzen. Ein
solcher sei nur denkbar im Falle des Art. 96 Schlußsatz, d. h.
insofern, als Überschüsse, welche die Verwaltung des Gemeinde
gutes durch die Einwohnergemeinde erzeige, von dieser der Bür
gergemeinde zu verabfolgen seien, und als die genannten Über
schüsse von letzterer an die Bürger verteilt werden kraft der ihr
durch Art. 98 Abs. 2 eingeräumten Befugnis, über die Verwen
dung derselben zu beschließen. Der angefochtene Regierungsrats
entscheid gehe freilich davon aus, daß die Einwohnergemeinde für
die von ihr zu besorgenden Gemeindesachen von der Bürgerge
meinde auszusteuern sei und daß die letztere dann mit dem Reste
der Gemeindegüter frei schalten und walten könne. Diese Auffas
sung widerspreche aber eben der Verfassung, welche das Bürgergut
in der angegebenen Weise beschränke. Die deutlichen und vorbe
haltlosen Grundsätze der Verfassung könnten auch nicht auf dem
Wege einer Vereinbarung wenn eine solche wirklich bestände
abgeändert werden. Nirgends in der Verfassung werde einer
vertraglichen, für alle Zeit verbindlichen Ausscheidung und Son
derung der Gemeindegüter gerufen. Nirgends werde erklärt, daß
eine einmal angeordnete gesonderte Verwaltung Nutzungsrechte an
öffentlichen Gütern entstehen lassen könne, die stärker seien, als
die durch Art. 96 cit. vorgeschriebene Zweckbestimmung. Auch sei
eine Sanktionierung des bisherigen Zustandes durch stillschwei
gende Genehmigung gegenüber den anerkannten Prinzipien öffent
lichen Rechts nicht denkbar. Zudem habe dieser Zustand bis jetzt
noch zu keiner verfassungswidrigen Belastung der Einwohner ge
führt. Im weiteren habe auch die Gesetzgebung eine Anderung
nicht zu bewirken vermocht. Das in Betracht kommende Gemeinde
gesetz von 1892 ordne übrigens die Ausscheidung genau nach
der Verfassung; so stelle namentlich der Art. 4 desselben als
Grundsatz bei der Ausscheidung auf, daß die Einwohnergemeinde
alles Gemeindevermögen, welches nicht der Bürger oder Kirch
gemeinde zugewiesen werde, anzusprechen habe, die Bürgergemeinde
aber ein den Verhältnissen angemessenes Armengut und die rein
bürgerlichen Stiftungen. Mit dieser Auffassung seien auch die an
dern Bestimmungen des Gesetzes (besonders die Art. 108 110
und 135) durchaus vereinbar.
C. Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen beantragte in
seiner Vernehmlassung Abweisung des Rekurses.
Er bemerkte vorerst, daß Art. 3 des Gemeindegesetzes vom
Juli 1892 ausdrücklich vorschreibe, daß eine Ausscheidung
des Gemeindevermögens in Einwohner , Bürger und Kirchengut
stattzufinden habe, wo dies noch nicht bereits geschehen sei. Das
letztere treffe nun aber für die Gemeinde Barzheim zu; denn wie
aus einem (der Vernehmlassung beigelegten) Protokollauszuge
hervorgehe, habe der Regierungsrat in seiner Sitzung vom 31.
Oktober 1877 den Ausscheidungsvertrag genannter Gemeinde ge
nehmigt und er habe ferner den Genehmigungsbeschluß in der
Beilage zum Amtsblatt vom 10. November 1877 (welche eben
falls produziert wurde) veröffentlichen lassen.
Demnach, wird daraufhin ausgeführt, habe man es mit einem
Vertrage zu thun. Gesetzwidrig sei dieser Vertrag nicht. Art. 4
des Gemeindegesetzes schreibe vor, daß der Bürgergemeinde ein
angemessenes Armengut und die rein bürgerlichen Stiftungen zu
kommen und nach Art. 109 eod. habe dieselbe Anspruch auf die
Vorschläge des Einwohnergemeindegutes, alles Gründe, um ihr
Vermögen zuzuweisen. Von einer materiellen Benachteiligung der
Einwohnergemeinde könne angesichts ihrer Pflicht zur Abgabe
genannter Überschüsse auf alle Fälle keine Rede sein. Übrigens
gehe es nicht an, den Ausscheidungsvertrag anläßlich der Erör
terung eines anderweitigen Rechtsverhältnisses als nicht existent
zu betrachten bezw. aufzuheben. Es sei ja möglich, daß der Re
gierungsrat eine Revision des Vertrages bewilligen werde, sofern
einer der Paciszenten oder beide darum einkommen. Eine Anfech
tung des Vertrages im gegenwärtigen staatsrechtlichen Rekursver
fahren erscheine aber als unstatthaft. Von Verweigerung des recht
lichen Gehörs lasse sich nicht sprechen, wenn der Regierungsrat
einen durch die beiden Gemeinden formell richtig abgeschlossenen
und vor 23 Jahren oberbehördlich genehmigten Vertrag
Grundlage seines Entscheides mache. Wieso der Grundsatz
Gewaltentrennung verletzt erscheine, sei unerfindlich. Ebenso liege
keine Verletzung des Art. 93 (und 962) der Kantonsverfassung
vor. Denn durch den Ausscheidungsvertrag sei das streitige Ver
mögen in rechtsgültiger Weise als spezifisches Bürgergut erklärt
worden und gehöre also nicht zu dem Vermögen, welches von
der Einwohnergemeinde zu verwalten ist. Fast in jeder Gemeinde
des Kantons seien durch die Ausscheidungsverträge manche Fonds
den Bürgergemeinden zugewiesen worden, ohne daß sie speziell dem
Armenwesen dienen würden. Die Bestimmung, daß Gemeindesteuern
erst erhoben werden dürfen, wenn die Erträgnisse der Gemeinde
güter nicht mehr hinreichen zur Bestreitung der Gemeindeaus
gaben, gelte, wie aus Art. 135 des Gemeindegesetzes ersichtlich,
nicht im gegenseitigen Verhältnis der Gemeinden unter sich. Viel
mehr sei es statthaft und komme thatsächlich vielfach vor, daß die
Bürgergemeinde Nutzungen verteile, während die Einwohnerge
meinde Steuern zu erheben habe. Die bisherigen jährlichen
Leistungen der Bürgergemeinde Barzheim an die Einwohner
gemeinde seien reine Liberalitätsakte; ein Zwang zu solchen
Leistungen könnte nur durch Revision des Ausscheidungsvertrages
geschaffen werden.
D. Infolge Anfrage des Instruktionsrichters teilte die Staats
kanzlei des Kantons Schaffhausen mit, daß der angefochtene Re
gierungsratsbeschluß nach kantonalem Staatsrechte als endgülti
ger, nicht an den Großen Rat weiterziehbarer Entscheid aufzu
fassen sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Rekurrenten haben ihre Beschwerde in thatsächlicher
Beziehung unzweifelhaft auf eine unrichtige Voraussetzung ge
gründet, insoweit nämlich, als sie behaupten, es sei in der Ge
meinde Barzheim eine Ausscheidung des Einwohner und Bürger
gutes nicht erfolgt. Aus den Ausführungen der rekursbeklagten
Behörde erhellt, daß bereits im Jahre 1877 eine derartige Aus
scheidung unter den beteiligten Gemeinden vereinbart und durch
geführt worden ist und die vorgeschriebene regierungsrätliche Ge
nehmigung erhalten hat. Mit dieser Feststellung muß aber die
Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Verletzung des Grund
satzes der Gewaltentrennung, weil auf eine thatsächlich unrichtige
Annahme gestützt, dahinfallen. Daß eine verfassungswidrige Will
kür zunächst nicht darin liegen kann, daß der Regierungsrat den
Ausscheidungsvertrag als vorhanden ansah, ergiebt sich aus dem
gesagten von selbst. Von einer solchen läßt sich aber auch nicht
in dem Sinne sprechen, daß der Einwohnergemeinde das rechtliche
Gehör verweigert worden wäre. Der Beschluß vom 3. Januar
1900 ging von der Bürgergemeinde aus und betraf Gemeindegut,
das von ihr, und zwar eben kraft der genannten Ausscheidung,
verwaltet und benutzt wird. Es handelte sich hiebei um die Frage,
ob das Erträgnis dieses Gutes den Bürgern (in Form einer
Pachtzinsreduktion) in höherem Maße zukommen solle als bis
anhin, also um eine rein interne Angelegenheit der Bürgerge
meinde im Verhältnisse zu ihren Gemeindegenossen. Bei der Er
ledigung dieser Angelegenheit durch die kompetente Oberbehörde
konnte die Einwohnergemeinde demnach nicht als Partei auftreten,
da ihr ein rechtliches Interesse an der Streitfrage mangelte. Ein
Eingriff in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt endlich erscheint
bei der Lage des Falles als ausgeschlossen, weil der Regierungsrat
nicht, wie behauptet, eine neue, dem geltenden Rechte wider
prechende Norm aufstellte, sondern lediglich darüber entschied, ob
die beschlossene Pachtzinsreduktion als ein gesetzlich zulässiger,
namentlich als ein mit dem Art. 135 des Gemeindegesetzes ver
einbarer Akt der Gemeindeverwaltung anzuerkennen sei.
2. Nun machen freilich die Rekurrenten im weitern geltend,
eine in der genannten Weise vorgenommene Ausscheidung der
Gemeindegüter stehe im Widerspruche mit der kantonalen Verfas
sung von 1876 und dem Gemeindegesetze von 1892, laut denen
der Bürgergemeinde kein Kapitalvermögen habe zugewiesen werden
dürfen, welches sich, wie das fragliche Pachtland, weder als Ar
mengut noch als bürgerliches Stiftungsgut darstelle. Darauf ist
aber zu bemerken, daß sich der Regierungsrat bei seinem Entscheid
der (vor mehr als 20 Jahren vorgenommenen und seither unan
gefochten gebliebenen) Aussonderung der beidseitigen Gemeinde
güter als einem fait accompli gegenübergestellt sah. Wenn er
sein Erkenntnis auf Grundlage der gegenwärtig bestehenden Ver
hältnisse ausfällte, so kann darin eine Verfassungsverletzung nicht
erblickt werden. Wenigstens haben die Rekurrenten keinerlei Gründe
dafür namhaft zu machen vermocht, daß der Regierungsrat nach
Maßgabe kantonaler Bestimmungen verpflichtet gewesen wäre,
anläßlich des ihm vorliegenden Beschwerdefalles die Frage der
Rechtsgültigkeit des Vertrages von 1877 in Behandlung zu ziehen,
oder diesen Vertrag sogar als aufgehoben zu erklären. Daß ihm
auch nur ein Antrag in diesem Sinne vorgelegen habe, ist nicht
erstellt; im Gegenteil gingen die Rekurrenten stets von der An
nahme aus, es habe in Barzheim überhaupt keine Vereinbarung
über die Ausscheidung der Gemeindegüter stattgefunden; sie konnten
also wohl nicht um Prüfung der Rechtsbeständigkeit des Vertrages
von 1877 nachsuchen. Übrigens hat der angefochtene Entscheid,
der, wie bemerkt, nur eine Frage der bürgerlichen Verwaltung
betrifft, die Gültigkeit und unveränderte Fortdauer des genannten
Vertrages in keiner Weise präjudizieren wollen. Vielmehr erklärt
der Regierungsrat in seiner Rekursantwort selbst und er mag
hiezu nicht ohne Grund durch die Bestimmungen der Verfassung
und Gesetzgebung des Kantons Schaffhausen über das Gemeinde
wesen sich veranlaßt sehen , daß eine Revision des Ausschei
dungsvertrages, wenn von gehörig legitimierten Parteien und in
gesetzlich vorgeschriebener Form beantragt, nicht ausgeschlossen sei.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.