- Urteil vom 3. Mai 1900 in Sachen
Eheleute Schill.
Ehescheidung von deutschen Reichsangehörigen in der Schweiz. Nach
weis der Anerkennung des Urteils durch den Heimatstaat (Art. 56
Ehegesetz).
A. Am 12. September 1899 reichte Frau Marie Schill geb.
Dörflinger in Basel gegen ihren Ehemann Emil Schill, heimat
berechtigt in Yach, Großherzogtums Baden, beim Civilgerichte von
Baselstadt Ehescheidungsklage ein wegen vom Ehemann begangenen
Ehebruchs. Mit Bezug auf die Kompetenz der Basler Gerichte machte
sie geltend, daß sie im Heimatlande des Beklagten nicht prozessieren
könne, weil dieser sein Domizil nicht nach Deutschland verlegen
wolle, und daß die mit dem Bürgerlichen Gesetzbuche für Deutsch
land vom 1. Januar 1900 an in Kraft tretende Bestimmung
des Absatzes 2 des 606 der abgeänderten Civilprozeßordnung
für das Deutsche Reich für sie nutzlos sei, weil bis dahin die
Ausschlußfrist für Geltendmachung des Ehebruchs als Schei
dungsgrund abgelaufen sein würde. Sie wolle sich verpflichten,
bei dem zuständigen deutschen Gerichte die Vollstreckung des die
Scheidung aussprechenden Basler Urteils zu beantragen. Eine
schriftliche Erklärung einer Behörde des Heimatlandes der Parteien,
daß die im Ausland ausgesprochene Scheidung dort anerkannt
werde, erfordere das eidg. Gesetz nicht; die Voraussetzungen des
661 der deutschen Civilprozeßordnung seien gegeben, so daß der
heimatliche Richter den Parteien die Vollstreckbarkeit des Urteils
nicht verweigern könne. Hiegegen erhob der Beklagte am 6. Ok
tober 1899 Einsprache und beantragte Abweisung der Klage
wegen Inkompetenz des angerufenen Gerichts; der in Art. 56
des Bundesgesetzes betreffend Civilstand und Ehe verlangte Nach
weis sei nicht erbracht.
B. Mit Urteil vom 1. November 1899 erklärte sich das Civil
gericht, Kammer für Ehe und Waisensachen, in der Streitsache
der Eheleute Schill für kompetent: Die Voraussetzungen, welche
die deutsche Civilprozeßordnung in den 660 und 661 für die
Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile aufstelle, seien vorhanden;
dies treffe insbesondere auch zu für die Erfordernisse der Ziff. 3
und 5 des 661, daß der ausländische Richter nach deutschem
Rechte zuständig und daß die Gegenseitigkeit verbürgt sei, was
dann des nähern ausgeführt wird. Werde aber sonach normaler
weise die Vollziehung des auszufällenden Urteils im Heimatlande
der Parteien nicht abgelehnt werden können, so sei der durch
Art. 56 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe geforderte
Nachweis als geleistet zu betrachten. Der civilgerichtliche Entscheid
wurde vom Appellationsgerichte des Kantons Baselstadt, an das
der Beklagte appelliert hatte, am 11. Dezember 1899 bestätigt.
C. Nunmehr ergriff der Ehemann Schill den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht, mit dem Begehren, es sei die Ehe
scheidungsklage der Frau Schill wegen Inkompetenz der Basler
Gerichte abzuweisen. Es wird wiederholt geltend gemacht, daß der
in Art. 56 des eidg. Civilstandsgesetzes verlangte Nachweis nicht
als erbracht angesehen werden könne.
Das Bundsgericht zieht in Erwägung:
- Mit dem 1. Januar 1900 sind im Deutschen Reiche gemäß
dem Gesetze betreffend Anderungen der Civilprozeßordnung vom
- Mai 1898 neue, von denen der Civilprozeßordnung vom
- Januar 1877 abweichende Vorschriften über die Vollstreckbar
keit ausländischer Urteile in Kraft getreten. Für den Fall nun,
daß der Scheidungsprozeß der Eheleute Schill in der Schweiz
durchgeführt und alsdann die Vollziehung des Urteils im Heimat
lande der Parteien nachgesucht werden sollte, würde der deutsche
Vollstreckungsrichter die Frage, ob die Vollziehung zu gewähren
sei, zweifellos nicht nach dem Rechte, das bei der Anhebung des
Scheidungsprozesses galt, sondern nach dem neuen Rechte prüfen,
das seinem innern Wesen nach mit der Inkraftsetzung ausschließ
liche Geltung erlangte und auf alle nach jenem Zeitpunkte ein
langenden Vollstreckungsbegehren anzuwenden ist. Demnach muß
aber der schweizerische Richter bei der Prüfung der Frage, ob der
Nachweis geleistet sei, daß im Heimatlande der Parteien das hier
nachgesuchte Scheidungsurteil werde anerkannt werden (Art. 56
des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe), soweit dieser Nach
weis durch Berufung auf die deutschen Vorschriften über die Voll
streckbarkeit ausländischer Urteile geführt werden will, das neue
Recht ins Auge fassen, nach welchem auch der Vollstreckungs
richter die Frage zu beurteilen hätte.
2. An die Stelle des 661 der frühern Civilprozeßordnung
für das Deutsche Reich, welcher zunächst den Satz enthielt, daß
das Vollstreckungsurteil ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der
Entscheidung zu erlassen sei, und der dann einige in der Haupt
sache formale Einschränkungen der Vollstreckbarkeit aufstellte, ist
723 der neuen Civilprozeßordnung getreten, der zunächst jenen
ersten Satz des 661 wiederholt, dann aber bestimmt: Das
Vollstreckungsurteil ist erst zu erlassen, wenn das Urteil des aus
ländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Rechte
die Rechtskraft erlangt hat. Es ist nicht zu erlassen, wenn die
Anerkennung des Urteils nach 328 ausgeschlossen ist. Der
zweite Satz des 723 entspricht der Bedingung, die in Absatz 2
Ziff. 1 des frühern 661 aufgestellt war. Dagegen geht der im
dritten Satz als maßgebend erklärte neue 328 erheblich über
die andern, im frühern 661 Abs. 2 aufgestellten Erfordernisse
hinaus. Derselbe lautet: Die Anerkennung des Urteils eines
ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen:
- wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische
Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig
sind
- wenn der unterlegene Beklagte ein Deutscher ist und sich
auf den Prozeß nicht eingelassen hat, sofern die den Prozeß
einleitende Ladung oder Verfügung ihm weder in dem Staate
des Prozeßgerichts in Person noch durch Gewährung deutscher
Rechtshilfe zugestellt ist
- wenn in dem Urteile zum Nachteil einer deutschen Partei
von den Vorschriften des Art. 13 Abs. 1, 3 oder der Art. 17,
18, 22 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
oder von der Vorschrift des auf den Art. 13 Abs. 1 bezüglichen
Teiles des Art. 27 desselben Gesetzes oder im Falle des Art. 9
Abs. 3 zum Nachteile der Ehefrau eines für tot erklärten Aus
länders von der Vorschrift des Art. 13 Abs. 2 abgewichen ist;
- wenn die Anerkennung des Urteils gegen die guten Sitten
oder gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde
- wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
Die Vorschrift der Nr. 5 steht der Anerkennung des Urteils
nicht entgegen, wenn das Urteil einen nicht vermögensrechtlichen
Anspruch betrifft und nach den deutschen Gesetzen ein Gerichts
stand im Inlande nicht begründet war.
Zwar stimmen die Ziffern 1, 2 und 5 im wesentlichen mit
den Ziffern 3, 4 und 5 des frühern 661 Abs. 2 überein. Da
gegen sind in den Ziffern 3 und 4 des 328 neue, und zwar
strengere Vorschriften über die Vollstreckbarkeit aufgestellt, und es
erscheint angezeigt, vorab zu prüfen, welchen Einfluß diese auf
die Frage der Zulässigkeit der Scheidung einer Ehe von Angehö
rigen des Deutschen Reichs durch den schweizerischen Richter ge
mäß Art. 56 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe aus
üben. Was nun zunächst die Ziffer 4 des 328 betrifft, so liegt
derselben der nämliche Gedanke zu Grunde, wie der Ziffer 2 des
alten 661, welche die Vollstreckung ausschloß, wenn dadurch
eine Handlung erzwungen werden würde, welche nach dem
Rechte des über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung urtei
lenden deutschen Richters nicht erzwungen werden darf. Allein
die neue Vorschrift geht offenbar viel weiter als die frühere, in
dem die Vollziehung nicht nur davon abhängig ist, daß sie nicht
gegen eine die Vollstreckbarkeit einer Handlung ausschließende
Rechtsnorm verstoße, sondern erst bewilligt wird, wenn sich er
giebt, daß die Anerkennung des Urteils nicht gegen die guten Sitten
oder gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde.
Damit ist, trotz dem ersten Satz des 723, in gewissem Um
fange einer Nachprüfung des zu vollziehenden Urteils durch den
deutschen Richter auf seine Gesetzmäßigkeit, bezw. auf seine Über
einstimmung mit dem Zwecke der einschlägigen deutschen Gesetze,
sowie auf Grund des im Gebiete des Vollstreckungsrichters herr
schenden Volksbewußtseins über die guten Sitten gerufen, die zum
voraus vom schweizerischen Richter, wenn überhaupt, schwerlich
mit der Sicherheit vorgenommen werden kann, deren er bedürfte,
um die durch Art. 56 des eidg. Civilstandsgesetzes geforderte Ge
währ für die Vollziehbarkeit im Heimatstaate zu bieten. Jedenfalls
müßte, um das Hindernis, das die Bestimmung von 328
Ziff. 4 der neuen deutschen Civilprozeßordnung für die Anhand
nahme der Scheidungsklage eines Deutschen durch ein schweizeri
sches Gericht bildet, aus dem Wege zu räumen, im einzelnen
Falle an Hand der deutschen Gerichtspraxis die Tragweite der
Bestimmung näher klargelegt, bezw. in konkreter Weise dargethan
werden, daß die Bestimmung der Vollstreckung des Urteils nicht
im Wege steht, was vorliegend alles nicht zutrifft. Ganz neu
sodann ist die Vorschrift in 328 Ziffer 3, die vollends auf
den Boden des materiellen Rechts führt und auf gewissen Ge
bieten und in bestimmtem Umfange eine Überprüfung des aus
ländischen Urteils nach den heimatlichen Vorschriften zur Voraus
setzung der Vollstreckbarkeit macht. Speziell wird von der Bestim
mung betroffen das internationale Ehescheidungsrecht. Der in
328 Ziff. 3 angerufene Art. 17 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch nämlich bestimmt im Absatz 1: Für die
Scheidung der Ehe sind die Gesetze des Staates maßgebend, dem
der Ehemann zur Zeit der Erhebung der Klage angehört, und
in Absatz 4 wird in Bestätigung des in Absatz 1 aufgestellten
Grundsatzes und unter Hinzufügung einer die territoriale Gel
tung des heimischen Rechts wahrenden Vorschrift verfügt: Auf
Scheidung sowie auf Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft kann
auf Grund eines ausländischen Gesetzes im Inlande nur erkannt
werden, wenn sowohl nach dem ausländischen Gesetze als nach
den deutschen Gesetzen die Scheidung zulässig sein würde. Der
deutsche Vollstreckungsrichter hat somit jeweils zu prüfen, ob der
schweizerische Richter in seinem Urteil das in Deutschland für
Ehescheidungssachen aufgestellte Heimatsprinzip beobachtet habe,
oder ob er nicht zum Nachteil einer Partei davon abgewichen sei.
Nun giebt es aber keinen Satz des materiellen internationalen
Privatrechts der Schweiz, der dem hiesigen Richter auferlegen
würde, das Scheidungsbegehren eines Ausländers ausschließlich
oder auch aus dem Gesichtspunkte seines nationalen Rechts zu
beurteilen. Ebensowenig kann die Pflicht einer solchen Prüfung
aus der Bestimmung von Art. 56 des Bundesgesetzes über Civil
stand und Ehe selbst hergeleitet werden, denn dieselbe ist nicht
materiellrechtlicher, sondern prozessualischer Natur, indem sie nicht
eine Norm zur Beurteilung eines Streitverhältnisses, sonde
eine Voraussetzung für die Annahme einer Klage durch die hie
sigen Gerichte setzt; überdies ergiebt sich daraus klar, daß das
Gesetz als materiellrechtlichen Grundsatz für internationale Schei
dungsfälle eben nicht das Heimatprinzip, sondern die lex fori
betrachtet, d. h. daß der Schweizer Richter eine Scheidungsklage,
auch wenn die Eheleute Ausländer sind, lediglich nach seinem
Rechte zu beurteilen hat (vgl. hiezu Amtl. Samml. der bundes
gerichtl. Entsch., Bd. VIII, S. 825 und Bd. V, S. 264). Ob
nun an sich schon und in jedem Falle der deutsche Vollstreckungs
richter darin, daß der schweizerische Richter bei der Beurteilung
eines ihm unterstehenden Begehrens auf Scheidung einer Ehe von
deutschen Ehegatten nicht das gleiche Prinzip des internationalen
Ehescheidungsrechts anwendet, welches in Art. 17 des Einfüh
rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch für Deutschland auf
gestellt ist, ein einer Partei zum Nachteil gereichendes Abweichen
von jenem Grundsatz erblicken würde, kann dahingestellt bleiben.
Denn auch wenn dies verneint werden wollte, so wäre doch der
deutsche Vollstreckungsrichter durch 328 Ziff. 3 der neuen Ci
vilprozeßordnung gezwungen, in jedem einzelnen Falle materiell
zu untersuchen, ob das Abweichen von dem dort anerkannten
Prinzip, d. h. die hierseits erfolgte Anwendung des hiesigen
Rechts, zum Nachteil einer Partei ausschlage, was praktisch wohl
einfach zu einer sachlichen Nachprüfung des schweizerischen Schei
dungsurteils auf Grund der deutschen Vorschriften über die Ehe
scheidung führen müßte. Es liegt danach auf der Hand, daß die
heute geltende deutsche Gesetzgebung eine Gewähr dafür, daß das
schweizerische Urteil in Deutschland anerkannt werde, nicht bietet.
Sie wäre nicht einmal vorhanden, wenn die beiden Gesetzgebungen
vollständig miteinander übereinstimmen würden. Denn es ist nicht
von vornherein ausgeschlossen, daß der deutsche Vollstreckungs
richter auch dann annähme, es sei der schweizerische urteilende
Richter zum Nachteil einer Partei von dem Grundsatz des Art. 17
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch abgewichen,
wenn er einer Vorschrift des hiesigen materiellen Ehescheidungs
rechts eine andere Auslegung giebt, als der Vollstreckungsrichter
der inhaltlich übereinstimmenden Vorschrift des dortigen Rechts.
Dies trifft speziell zu für den Fall, daß die Scheidungsklage sich
auf Ehebruch stützt, der sowohl nach schweizerischem (Art. 46
litt. a des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe), als nach
deutschem Rechte ( 1565 des Bürgerl. Gesetzbuches) zur Grund
lage eines einseitigen Scheidungsbegehrens gemacht werden kann.
Denn einmal steht der Begriff des Ehebruchs im Sinne des
Scheidungsrechts nicht derart fest, daß von vornherein angenom
men werden könnte, daß eine Divergenz darüber zwischen dem
schweizerischen urteilenden und dem deutschen Vollstreckungsrichter
nicht entstehen könnte. Und sodann bliebe immer noch die Gefahr,
daß in der Würdigung der konkreten Verhältnisse nicht die erfor
derliche Übereinstimmung hergestellt werden möchte. Kann aber
sonach durch die Berufung auf die Rechtsnormen, die zur Zeit
in Deutschland die Frage der Vollstreckung eines auswärtigen
Scheidungsurteils beherrschen, der Nachweis nicht als erbracht
angesehen werden, daß der heimatliche Richter das hier nachgesuchte
Scheidungsurteil anerkennen werde, so darf, da in anderer Weise
der erforderliche Nachweis zu leisten nicht versucht worden ist, die
Klage der Frau Schill durch die Schweizer Gerichte nach Mit
gabe des Art. 56 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe
nicht angenommen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird für begründet erklärt und demgemäß, unter
Aufhebung des angefochtenen Entscheides des Appellationsgerichts
des Kantons Baselstadt, die Anhandnahme der Ehescheidungsklage
der Frau Schill durch die Basler Gerichte als unzulässig erklärt.