- Urteil vom 21. März 1900 in Sachen
Industriegesellschaft für Schappe gegen Baselland.
Grundsätze für die Besteuerung eines einheitlichen industriellen
Unternehmens, dessen Betrieb sich mittelst selbständiger Anlagen
und Einrichtungen über das Gebiet mehrerer Kantone erstreckt.
Stellung des Bundesgerichtes. Schuldenabzug. Nichtanwendung
eines in der Verfassung vorgesehenen Steuerprivilegs auf die Re
kurrentin, Art. 4 B.-V.
A. Die Industriegesellschaft für Schappe ist eine Aktiengesell
haft mit Hauptsitz in Basel. Dort befinden sich die Haupt
bureaux, welche die kommerzielle Oberleitung und Buchführung
des ganzen Geschäftes besorgen. Die Gesellschaft betreibt neben
andern Fabrikationsgeschäften in Dornach Arlesheim, Kanton
Basellandschaft, eine Spinnerei und Weberei. Bei der Neutaxation
der Staatssteuer für die Jahre 1899 bis 1901 wurde die Gesell
schaft von der basellandschaftlichen Steuerkommission nach An
hörung eines Vertreters der Gesellschaft folgendermaßen einge
schätzt:
a. 1 4. Grundstücke, Wasserkraftanlagen, Ge
Fr. 1,773,200
bäude, Maschinen
735,000
5. Fahrhabe (5,87% vom Gesamtwarenkonto)
zusammen Fr. 2,508,200
ab Schulden auf dem Warenkonto (ebenfalls zu
5,87% vom betreffenden Schuldposten berechnet) Fr. 158,200
r. 2,350,000steuerpflichtiges Nettovermögen
Einkommen und Erwerb vom Gesamterwerb
11,5 % gemäß dem Durchschnitte der frais
282,600
généraux
Mit dieser Taxation erklärte sich der Vertreter der Gesellschaft
einverstanden, bis auf zwei Punkte, die dann zum Gegenstand
einer Beschwerde an die kantonale Rekurskommission gemacht wur
den. Es betraf dies
- Die Höhe des Schuldenabzuges. Die Gesellschaft machte
diesbezüglich geltend, daß derjenige Betrag in Abzug gebracht
werden müsse, der dem Verhältnis der auf Arlesheim entfallenden
Aktiven zu den Gesamtaktiven der Gesellschaft entspreche.
- Den Betrag des steuerpflichtigen Einkommens. Die Gesell
schaft verlangte hier, daß gemäß 57 Ziff. 8 der Staatsver
fassung des Kantons Baselland 4% des auf das Arlesheimer
Geschäft fallenden Betreffnisses des Aktienkapitals in Abzug ge
bracht werden.
Die beiden Beschwerdepunkte wurden von der Staatssteuerrekur
kommission als unbegründet erfunden und demgemäß der Rekurs
der Gesellschaft mit Entscheid vom 27. Juli 1899 abgewiesen.
Dagegen wurde der Gesellschaft eine Berichtigung des steuerpflich
tigen Einkommens von 282,600 Fr. auf 276,700 Fr. zuge
standen. Unterm 12. August beschloß der Regierungsrat des
Kantons Basellandschaft, nachdem die Gesellschaft ihren Stand
punkt in einer Eingabe vom 9. August neuerdings dargelegt
hatte, er sehe sich nicht veranlaßt, auf den Entscheid der Staats
steuerrekurskommission vom 27. Juli 1899 zurückzukommen.
B. Gegen den Entscheid der Staatssteuerrekurskommission, der
der Gesellschaft für Schappe gleichzeitig mit dem regierungsrät
lichen Beschluß vom 12. August mitgeteilt worden ist, erhebt die
Gesellschaft staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgericht mit dem
Antrag, es sei in Aufhebung jenes Entscheides der Steuerre
kurskommission das von der Rekurrentin in Baselland zu ver
steuernde Reinvermögen auf 1,500,200 Fr. festzusetzen, und es
sei ferner die Gesellschaft berechtigt, von dem zu versteuernden
Einkommen, welches auf 276,600 Fr. angesetzt ist, auch noch
4% des auf das Arlesheimer Geschäft zu berechnenden Aktien
kapitals, circa 30,000 Fr. ausmachend, in Abzug zu bringen,
unter Kostenfolge. Zur Begründung wird, nachdem zunächst
auf den bundesgerichtlichen Entscheid in Sachen Sarasin, Stähelin
Cie. gegen Baselland, vom 9. Juni 1897, Amtl. Samml.,
Bd. XXIII, S. 500 ff., hingewiesen worden ist, geltend gemacht:
- In der Festsetzung der vom Bruttovermögen abzuziehenden
Passiven, wie sie von den Steuerbehörden von Baselland vorge
nommen werde, liege eine reine Willkürlichkeit, welche zur Folge
hätte, daß in den übrigen Steuergebieten, namentlich in Baselstadt,
das Vermögen der klägerischen Gesellschaft viel niedriger angegeben
werden müßte, als es wirklich ist, wenn die Gesellschaft nicht für
einen Betrag von circa 850,000 Fr. die Vermögenssteuer doppelt
bezahlen sollte. Der Entscheid der Rekurskommission enthalte denn
auch keine Begründung ihrer daherigen Taxation, und man er
fahre nicht, warum gerade aus dem Warenkonto der Maßstab fü
die Verteilung der Passiven hergenommen werden solle. Wenn die
basellandschaftlichen Behörden sagen, man könne andere Passiven
nicht berücksichtigen, weil man dann auch andere Aktiven berück
sichtigen müßte, wie z. B. Reservekonto, Wechselkonto, Portefeuille,
so sei dies nicht klar. Arlesheim sei ausschließlich Fabrikations
geschäft, und um den Steuerwert dieses Geschäftes festzustellen,
habe die Steuertaxationskommission in Übereinstimmung mit der
Direktion der klägerischen Gesellschaft den Wert der Aktiven, be
stehend aus Immobilien, Maschinen und Waren, auf 2,508,200 Fr.
festgesetzt. Immobilien und Maschinen kämen bei dieser Taxa
tion auf einen Wert von 68 Fr. per Spindel, was den sonst
üblichen Ansatz von 15 Fr. per Spindel übersteige. Es sei also
in dieser Schatzung das gesamte Vermögen des Arlesheimer Ge
schäftes berücksichtigt, und der Wechselkonto und das Portefeuille
und die Warendebitoren kämen für Arlesheim nicht weiter in
Betracht, weil dort kein kaufmännisches Geschäft betrieben werde.
Ebensowenig sei die Besteuerung richtig in Bezug auf den Re
servefonds, weil dieser bei der von der Gesellschaft vorgenommenen
Berechnung gar nicht zu den Passiven gezählt worden sei.
2. Das zweite Begehren stütze sich auf 57 Ziff. 8 der basel
landschaftlichen Verfassung, welche Bestimmung auch auf die Re
kurrentin zutreffe und bei den andern, in gleicher Lage befindlichen
Gesellschaften zur Anwendung gebracht werde.
C. Der Regierungsrat des Kantons Basellandschaft wendet in
seiner Antwort zunächst ein, daß es sich bei beiden von der Re
kurrentin aufgeworfenen Fragen gar nicht um eine Doppelbe
steuerung, sondern einfach um die Interpretation kantonaler
Steuervorschriften handle. Ferner wird im allgemeinen bemerkt,
daß gegenüber einer andern Aktiengesellschaft, der Düngerfabrik
Schweizerhalle, die ihr Geschäftsdomizil ebenfalls in Basel habe,
in Baselland dagegen Fabrikanlagen besitze, sowohl bezüglich des
Schuldenabzuges, als bezüglich des Nichtabzuges der 4% Er
werb vom Aktienanteil in gleicher Weise verfahren und daß dieser
Besteuerungsmodus vom Vertreter der Gesellschaft als richtig an
erkannt worden sei. Es liege somit gegenüber der Rekurrentin
nicht eine ausnahmsweise und ungleiche Behandlung vor. Was
nun die Frage der Doppelbesteuerung betreffe, so sei vor allem
zu konstatieren, daß nur Vermögensgegenstände zur Besteuerung
herangezogen werden, welche sich auf dem Gebiet des Kantons
Baselland befinden und deshalb in Basel nicht besteuert werden
können. Die Frage des Schuldenabzuges sei vom Bundesgericht
in seinem Entscheide vom 10. Dezember 1896 über einen Rekurs
der nämlichen Gesellschaft dahin erledigt worden, daß dasselbe
darauf nicht eingetreten sei. Die Steuerbehörden seien dieses Mal
noch etwas weiter gegangen als im Jahre 1896, indem die
5,87% nicht nur vom Posten Warenkreditoren, sondern vom
Gesamtposten Konto Korrent Kreditoren berechnet worden seien.
Den Schuldenabzug auf dem Posten Warenkonto habe man aus
Billigkeitsrücksichten beschlossen, weil man sich gesagt habe, daß
derselbe mit dem Passivposten Warenkreditoren in direktem
Zusammenhange stehe. Die übrigen Passivposten dagegen gehörten
zum kommerziellen Teil des Geschäftes und mögen da berücksichtigt
werden, wo dieser betrieben werde und wo dann auch die Aktiv
posten kommerzieller Natur, wie Wechselkonto, Kontokorrent Debi
toren, Wertschriften u. s. w., zur Besteuerung einbezogen werden.
Der Vorwurf der Willkürlichkeit werde zurückgewiesen und bemerkt,
daß die Ausführungen der Rekurrentin einander geradezu wider
sprechen. Von einer unzulässigen Doppelbesteuerung könne dann
in Bezug auf den zweiten Beschwerdepunkt vollends keine Rede
sein. Durch 57 Ziff. 8 der Verfassung sei den Aktiengesell
schaften ein sehr weitgehendes Privilegium eingeräumt worden.
Es sei nun klar, daß wenn das Privilegium nicht gewährt werde,
keine unzulässige Doppelbesteuerung vorliegen könne. Denn Basel,
wo die Gesellschaft ihr eigentliches Domizil und ihre kaufmännische
Geschäftsführung habe, werde und dürfe den in Baselland steuer
pflichtigen jedoch durch besondere kantonale Vorschrift als steuer
frei erklärten Betrag in keinem Falle zur Steuer heranziehen.
Nun habe aber die Rekurrentin auf das Steuerprivileg keinen
Anspruch zu machen. Denn dieses sei nur solchen Gesellschaften
eingeräumt, die im Kanton ihr Hauptdomizil haben, d. h. da
eben auch den kaufmännischen Teil des Geschäftes betreiben. Im
weitern sei ausdrücklich gesagt, daß solche auf das Privilegium
Anspruch erhebende Gesellschaften auch ihren Reservefonds im
Kanton zu versteuern haben; letzteres werde aber von der Rekur
rentin verweigert.
D. Der Regierungsrat von Baselstadt, der ebenfalls eingeladen
wurde, sich vernehmen zu lassen, zieht zunächst aus dem bundes
gerichtlichen Entscheid in Sachen Sarasin, Stähelin Cie. den
Schluß, daß in Fällen, wo ein Steuerpflichtiger sein Geschäft
im Gebiet verschiedener Steuerhoheiten gleichzeitig ausübt, und
eine Steuerhoheit einen zu großen Anteil an dem Gesamtsteuer
objekt für sich in Anspruch nimmt, es dem Bundesgericht zustehen
müsse, mangels einer Verständigung die Zuscheidung des Gesamt
steuerobjektes an die verschiedenen Steuerhoheiten an die Hand
zu nehmen, was sich speziell auch bei Aktiengesellschaften, deren
Besteuerung in den verschiedenen Kantonen eine sehr verschiedene
sei, rechtfertige.
Es wird dann ausgeführt, daß die Bestimmung des 57
Ziff. 8 der Verfassung von Baselland, wonach Aktiengesellschaften
neben ihren Liegenschaften und ihrer Fahrhabe auch einen all
fälligen Reservefonds zu versteuern haben, an sich eine ungerechte
sei, weil dabei ungleiche, sich gegenseitig aufhebende Bilanzfaktoren
zu einem Steuerobjekte verbunden werden; denn regelmäßig, so
auch bei der Rekurrentin, sei der Reservefonds ein Passivum,
nicht ein Aktivum der Gesellschaft, und die übrigen Aktiven reprä
sentierten auch das Reservekapital; wenn eine solche Steuervor
schrift gegenüber einer Aktiengesellschaft durchgeführt werden wolle,
welche einen Teil ihrer Aktiven auf dem Gebiete anderer Steuer
hoheiten habe, so sei ein Konflikt der Steuerhoheiten unvermeidlich
und könne unter Respektierung jener Steuervorschrift nicht gelöst
werden. Formell verzichte nun allerdings Baselland auf die Be
steuerung des Reservefonds der Rekurrentin, kompensiere aber
diesen Verzicht dadurch zu seinen Gunsten, daß es bei der Re
kurrentin bei der Berechnung der Einkommenssteuer den in 57
Ziff. 8 der Verfassung vorgesehenen Abzug von 4 % Zins mit
unstichhaltigen Gründen verweigere. Die Kritik, die die Rekur
rentin an diesem Vorgehen übe, sei sachlich begründet. Denn daß
die Zweigniederlassung der Rekurrentin in Arlesheim zu den nach
kaufmännischer Art geführten Gewerben des Obligationenrechtes
gehöre aus dem der Ausdruck in 57 Ziff. 8 der baselland
schaftlichen Verfassung herstamme,
könne wohl nicht bestritten
werden. Wenn dann die Rekursantwort der Rekurrentin das
Privileg des Abzugs von 4% bestreite, weil sie den Reserve
fonds der Steuerhoheit Basellands nicht unterstellen wolle, so sei
einmal zu bemerken, daß es sich nicht um ein Privileg, sondern
um eine in der Verfassung enthaltene Steuervorschrift handle, und
sodann könne es doch nicht angehen, solche Steuervorschriften
darum nicht zur Anwendung zu bringen, weil ein Steuerpflichti
ger in Bezug auf eine andere Steuervorschrift mit der Steuerbe
hörde nicht eines Sinnes sei. Der Regierungsrat von Baselstadt
spricht schließlich seine Ansicht, wie man im vorliegenden Falle zu
einem richtigen und billigen Ergebnis kommen könnte, dahin aus:
Es sei anzunehmen, daß Baselland bei seinem System der Be
steuerung der Aktiengesellschaften diesen, sofern sie ausschließlich
in Baselland niedergelassen sind, den Schuldenabzug gestatte. Es
frage sich nun, ob Aktiengesellschaften, die nicht nur in Basel
land, sondern auch anderwärts Niederlassungen haben, diesen
Schuldenabzug vom Standpunkte der bundesrechtlichen Grundsätze
über Doppelbesteuerung nicht auch ansprechen dürfen. Nun sei
allerdings nach Bundesrecht auswärts wohnhaften Liegenschafts
besitzern, die für ihre Liegenschaft Vermögenssteuer zu zahlen
haben, der Schuldenabzug nicht gewährleistet; es werde demgemäß
die Rekurrentin ihre Liegenschaften in Arlesheim an Baselland
ohne Schuldenabzug zu versteuern haben, wobei dahingestellt
bleiben möge, ob das Verbot des Schuldenabzuges sich auf die
eigentliche Liegenschaft beschränke, oder ob die in den Liegenschaften
aufgestellten Dampf und Fabrikationsmaschinen als Zubehörde
der Liegenschaften von diesem Verbote des Schuldenabzuges auch
betroffen seien. Unstatthaft sei aber ohne Zweifel, das Verbot des
Schuldenabzuges auch auf die Warenvorräte auszudehnen; denn
die ratio der Verweigerung des Schuldenabzuges, die darin liege,
daß dem öffentlichen Haushalte der Wert seines Grund und
Bodens, als des natürlichsten Steuerobjektes, durch Erwerb seitens
Auswärtiger nicht dürfe entzogen werden, treffe hier in keiner
Weise zu: Die Waren seien Mobilien, die von auswärts einge
bracht werden und jeden Augenblick wieder entfernt werden können,
und sie seien nicht ein Steuerobjekt, das dem öffentlichen Haus
halt von der Natur dargeboten sei, sondern sie seien ja eben vom
auswärtigen Liegenschaftsbesitzer erst in das Gebiet eingebracht
worden, und wären ohne seine individuelle Thätigkeit nicht da.
Es rechtfertige sich also in keiner Weise, in Bezug auf dieses
Steuerobjekt den allgemeinen Grundsatz preiszugeben, daß nicht
der Brutto , sondern nur der Nettowert der Besteuerung unter
liege, und es wäre dies als bundesrechtswidrig anzusehen. In
Bezug auf die Ermittelung des in Baselland steuerbaren Ein
kommens der Rekurrentin erscheine der verhältnismäßige Abzug
von 4 % des Aktienkapitals nach der deutlichen Bestimmung der
basellandschaftlichen Verfassung für begründet. Demgemäß wird,
in Unterstützung des Antrages der Rekurrentin, beantragt, es
wolle das Bundesgericht den Rekurs als begründet erklären und
die Rekursbeklagte anweisen:
- Bei der Ermittlung des steuerbaren Vermögens der Re
kurrentin auf dem Werte der Fahrhabe (Warenkonto) den ver
hältnismäßigen Anteil dieses Aktivpostens an den Gesamtpassiven
der Gesellschaft (abzüglich Aktienkapital und Reservefonds) in
Abzug zu bringen.
2. Bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens den ver
hältnismäßigen Abzug einer 4% Verzinsung des Aktienkapitals
in Abrechnung zu bringen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Im Entscheide über den Rekurs von Sarasin, Stähelin
Cie. gegen Baselland, vom 9. Juni 1897, hat das Bundes
gericht ausgesprochen, daß ein an sich einheitliches industrielles
Unternehmen, dessen Betrieb sich aber mittelst selbständiger An
lagen und Einrichtungen auf dem Gebiete mehrerer Kantone ab
spielt, von jedem derselben verhältnißmäßig zur Versteuerung des
Geschäftseinkommens herangezogen werden könne, daß aber, damit
hieraus nicht eine unzulässige Doppelbesteuerung entstehe, die
kantonalen Taxationsbehörden gehalten seien, jeweils die Faktoren
zu bezeichnen, auf die sie ihre Entscheide stützen, und daß das
Bundesgericht sich vorbehalte, eine so vorgenommene Einschätzung
daraufhin zu prüfen, ob nicht dadurch die Steuerberechtigung eines
andern Kantons verletzt werde (s. Amtl. Samml. der bundesger.
Entsch., Bd. XXIII, S. 505 ff., Erw. 1 und 2). Was hier
vom Einkommen gesagt wurde, muß auch für das hinsichtlich der
Frage der Doppelbesteuerung demselben gleichzustellende Geschäfts
vermögen des Inhabers eines solchen Unternehmens gelten. Und da
nun vorliegend im ersten Teil der Beschwerde geltend gemacht
wird, daß die basellandschaftlichen Behörden auf das Geschäft in
Arlesheim einen verhältnismäßig zu geringen Schuldenanteil ver
legt hätten, was zur Folge habe, daß thatsächlich Vermögen in
Baselland besteuert werde, das nach Baselstadt steuerpflichtig wäre,
so ist die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung dieses
Punktes gegeben, und kann das Eintreten hierauf nicht durch
der Hinweis auf die, auch die Frage des Schuldenabzugs beschla
genden, aber durch die seitherige Praxis überholten Erwägungen
im Entscheide des Bundesgerichtes vom 10. Dezember 1896 über
die damals von der Rekurrentin erhobene Steuerbeschwerde abge
lehnt werden.
2. Sachlich ist der erste Beschwerdepunkt begründet, da in der
That die Art, wie vorliegend der Schuldenabzug berechnet wurde,
zu einer Doppelbesteuerung führen würde und deshalb bundes
rechtlich nicht gebilligt werden kann. Es ist vorauszuschicken, daß
grundsätzlich über die Berechtigung der Rekurrentin zum Schulden
abzug kein Streit herrscht (vgl. übrigens 57 Ziff. 5 der Ver
fassung von Baselland). Bei der Bestimmung des in Baselland
zu versteuernden Nettovermögens der Rekurrentin haben nun aber
die Steuerbehörden von Baselland nur auf einen der Passiv
posten ihrer Bilanz, die Kontokorrentkreditoren, Rücksicht genom
men und hievon bloß denjenigen Teil von den auf Baselland
entfallenden Aktiven in Abzug gebracht, welcher dem Anteil des
Arlesheimer Geschäftes am gesamten Warenkonto entspricht. Dieses
Verfahren kann als dem Bundesrecht entsprechend nicht anerkannt
werden. Vielmehr ist grundsätzlich, wenn das Besteuerungsrecht
von Baselstadt (eventuell anderer Kantone) unberührt bleiben soll,
der auf die Aktiven in Baselland fallende Anteil Passiven so zu
berechnen, daß das Verhältniß der Gesamtaktiven der Gesellschaft
zu den steuerrechtlich Baselland zuzuscheidenden Aktiven festgestellt
und auf letztere ein diesem Verhältnis entsprechender Teil der
Gesamtpassiven der Gesellschaft verlegt wird. Dabei ist zu be
achten, daß bei der Wertung der Gesamtaktiven und der auf
Baselland entfallenden Aktiven der gleiche Maßstab anzuwenden
ist, d. h. entweder muß die Art der Schätzung der Aktiven von
Baselland (speziell der Immobilien und der Maschinen) auch auf
die Schätzung der Gesamtaktiven übertragen, oder es müssen, was
praktischer erscheint, beide Faktoren in ihrem Buch bezw. im
Inventarwert eingestellt werden, womit nicht gesagt ist, daß dieser
auch für die Festsetzung des Steuerwertes der der Steuerhoheit
von Baselland unterliegenden Aktiven maßgebend sei. Die Ge
samtpassiven sodann sind der Bilanz der Gesellschaft auf den
maßgebenden Zeitpunkt zu entnehmen. Von den buchmäßigen
Passiven gehen jedoch ab: das Aktienkapital und der Reservefonds,
eventuell andere Posten, die die Gesellschaft eigentlich sich selbst
schuldet und die nur rechnerisch zu den Passiven gezählt werden.
Auf weiteres, speziell auf die Frage, wie die auf Arlesheim ent
fallenden Aktiven an sich und für die Berechnung des Schul
denabzugs festzusetzen sind, kann zur Zeit nicht eingegangen
werden, da es nicht verlangt ist und zudem das Material dazu
fehlt.
3. Auch auf den zweiten Rekursantrag muß eingetreten
und es muß derselbe ebenfalls geschützt werden, zwar nicht aus
dem Gesichtspunkte der Doppelbesteuerung, sondern aus demjenigen
der Gleichheit vor dem Gesetze (Art. 4 der Bundesverfassung).
dieses verfassungsrechtliche Prinzip versagt natürlich deshalb nicht,
weil sich eine andere in gleichen Verhältnissen befindliche Gesell
schaft, die gleich behandelt wurde, wie die Rekurrentin, dabei be
ruhigt haben mag. Denn demselben ist nicht Genüge geleistet,
wenn Gleichheit in Bezug auf ungesetzliche Behandlung besteht;
vielmehr wird dadurch Schutz gegen jegliche Art behördlicher
Willkür gewährt. 57, Ziff. 8, Abs. 1 der Verfassung von
Baselland nun verfügt: Die Aktiengesellschaften, Kommandit
aktiengesellschaften, Genossenschaften und Vereine, welche im Kan
ton ein Handels , Fabrikations oder anderes nach kaufmännischer
Art geführtes Gewerbe betreiben, haben ihre Liegenschaften und
Fahrhabe, sowie einen allfälligen Reservefonds als Vermögen
und den gesamten Reingewinn, abzüglich 4 % Zins des einbe
zahlten Aktienkapitals als Einkommen zu besteuern. Wenn in
dieser Bestimmung ein den betreffenden Gesellschaften eingeräumtes
Privileg gesehen werden will, so hat man es doch jedenfalls mit
einem Generalprivileg zu thun, auf das unter den festgesetzten
Voraussetzungen jede derartige Gesellschaft Anspruch hat und das
nicht nach dem Belieben der Steuerbehörden der einen gewährt,
der andern verweigert werden darf. Darüber aber, daß objektiv
die Voraussetzungen der Vorschrift auf die Rekurrentin zutreffen,
kann nach dem Wortlaut gar kein Zweifel bestehen. Wenn die
Regierung von Baselland einwendet, die Bestimmung gelte nur
für Gesellschaften, die im Kanton ihren Hauptsitz haben, so ist
diese Einschränkung nicht nur mit dem Wortlaute unverträglich,
sondern auch deshalb durchaus unhaltbar, weil ja die Steuerbe
rechtigung von Baselland im allgemeinen auch nicht von der
Frage abhängig ist, ob eine Gesellschaft ihren Hauptsitz im Kan
ton habe oder nicht, sondern von thatsächlichen Verhältnissen.
Wenn aber kraft dieser der Kanton Baselland die Rekurrentin
mit Bezug auf das auf seinem Gebiet befindliche Geschäft wie
eine inländische Gesellschaft besteuert, so hat sie auch Anspruch
darauf, da, wo das basellandschaftliche Steuerrecht in allgemeiner
Weise derartigen Gesellschaften gewisse Vergünstigungen einräumt,
in gleichem Umfange als solche behandelt zu werden. Hieran ver
mag der Umstand nichts zu ändern, daß die Rekurrentin sich
weigert, in einem andern Punkte sich dem 57 Ziff. 8 der Ver
fassung zu unterziehen, insoweit nämlich, als sie es ablehnt, ihren
Reservefonds als Vermögen zu versteuern. Denn diese Weigerung
gibt den basellandschaftlichen Behörden keineswegs das Recht, der
Rekurrentin gleichsam zur Kompensation in einem andern, mit
jenem gar nicht zusammenhängenden Punkte eine dem Grundsatz
der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze widersprechende Be
handlung angedeihen zu lassen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird für begründet erklärt und demgemäß der
Regierungsrat des Kantons Basellandschaft, in Aufhebung seines
Entscheides vom 12. August, sowie desjenigen der Staatssteuer
rekurskommission vom 27. Juli 1899, eingeladen:
a. Bei der Einschätzung des steuerpflichtigen Vermögens der
Rekurrentin vom Betrag der auf das Geschäft in Baselland fal
lenden Aktiven denjenigen Teil der Gesamtschulden in Abzug zu
bringen, welcher dem Verhältnis jener Aktiven zu den gesamten
Aktiven der Gesellschaft entspricht;
b. Bei der Einschätzung des steuerpflichtigen Einkommens den
4prozentigen Zins des auf das Geschäft in Baselland fallenden
Aktienkapitals abzuziehen;
Beides im Sinne und nach Mitgabe der Erwägungen.