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Entscheid vom 24. März 1900 in Sachen
Winter und Genossen.
Stellung der Betreibungs- und Aufsichtsbehörden gegenüber den Nach
lassbehörden und Gerichten bez. der Frage der Nachlassstundung
und der Konkurseröffnung. Nach Eröffnung des Konkurses ist eine
Nachlassstundung (Art. 298 Betr.-Ges.) ausgeschlossen. Art. 317
Betr.-Ges. Bedeutung der Publikation des Konkurses.
I. Am 29. Dezember 1899 erklärte sich Jos. Rüedi, Schreiner
in Littau, gegen den verschiedene bis zur Verwertung vorgerückte
Betreibungen hängig waren, beim Gerichtspräsidenten von Kriens
und Malters insolvent. Dieser machte hievon dem zuständigen
Betreibungs und Konkursamt Anzeige mit der Bemerkung, daß
am 1. Januar 1900 der Konkurs eröffnet werde. Gestützt hierauf
wurde die ausgeschriebene Liegenschaftssteigerung zurückgerufen.
Die Konkurseröffnung erfolgte dann nicht am 1., sondern am
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Januar 1900. Dem Konkursamt wurde hievon Anzeige ge
macht. Bevor jedoch die Konkurseröffnung publiziert wurde, teilte
der Gerichtspräsident dem Konkursamt mit, daß dem Schuldner
auf sein Gesuch hin Nachlaßstundung gewährt worden sei und
daß die Konkurseröffnung deshalb zurückgezogen werde. Unterm
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Januar beschwerten sich gegen diese Verfügung des Gerichts
präsidenten drei Gläubiger des Rüedi, die heutigen Rekurrenten,
bei der Justizkommission des luzernischen Obergerichts, weil es
dem Gerichtspräsidenten nicht zugestanden sei, die Konkurseröff
nung zurückzuziehen. Mit Entscheid vom 27. Januar 1900 wies
die Justizkommission als kantonale Auffichtsbehörde für Schuld
betreibung und Konkurs die Beschwerde ab, weil ein Widerspruch
zwischen der Konkurseröffnung einerseits und der Gewährung der
Nachlaßstundung und dem Rückzug der Konkurseröffnung nicht
vorliege, da der Schuldner jederzeit, auch nach der Konkurseröff
nung, einen Nachlaßvertrag anzustrengen berechtigt und anderseits
der Gerichtspräsident als Nachlaßbehörde verpflichtet gewesen sei,
falls er die in Art. 293 ff. des Betreibungsgesetzes normierten
Voraussetzungen für gegeben erachtete, dem Schuldner nach Maß
gabe von Art. 295 Stundung zu gewähren, was gemäß Art. 297
die Einstellung des Betreibungsverfahrens, mithin die Sistierung
sowohl der Grundpfandverwertung, als der Konkurseröffnung zur
Folge gehabt habe.
II. Gegen diesen Entscheid beschweren sich die Rekurrenten beim
Bundesgericht und stellen den Antrag, es sei derselbe, weil gesetz
widrig, aufzuheben und zu verfügen, daß über Schreiner Rüedi
der Konkurs durchzuführen und dagegen die bewilligte Nachlaßstun
dung als hinfällig zu erklären sei.
III. Die kantonale Aufsichtsbehörde trägt, im wesentlichen unter
Verweisung auf die Erwägungen ihres Erkenntnisses, auf Ab
weisung des Rekurses an.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
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Die Aufsichtsbehörden sind nach der im Betreibungsgesetze
vorgenommenen Kompetenzausscheidung nicht befugt, die dem
Schuldner Rüedi von der Nachlaßbehörde gewährte Nachlaßstun
dung aufzuheben, auch wenn sie sich als gesetzwidrig herausstellen
sollte; ebensowenig steht ihnen eine solche Kompetenz zu hinsicht
lich der daraufhin vom Gerichtspräsidenten von Kriens und
Malters verfügten Aufhebung der Konkurseröffnung, sofern an
genommen wird, daß der Gerichtspräsident dieselbe als Konkurs
richter erlassen habe. Dagegen haben dieselben allerdings dann
das Recht, die letzterwähnte Verfügung aufzuheben, wenn davon
ausgegangen wird, der Gerichtspräsident habe bei Erlaß derselben
als Aufsichtsbehörde über das Konkursamt von Kriens und
Malters gehandelt, in welchem Falle in der Verfügung die Wei
sung zu erblicken wäre, daß der am 5. Januar erfolgten Kon
kurseröffnung wegen der seither dem Schuldner gewährten Nach
laßstundung keine Folge zu geben sei. Das war offenbar auch
die Meinung der luzernischen Justizkommission, die über die Be
schwerde der Rekurrenten als kantonale Aufsichtsbehörde ent
schieden hat. Auch wenn übrigens davon ausgegangen wird, es
habe der Gerichtspräsident als Konkursrichter gehandelt, wären
die Vollstreckungsorgane (das zuständige Konkursamt und die
Aufsichtsbehörden) an seine Verfügung nicht unbedingt gebunden;
vielmehr stünde ihnen eine selbständige Kognition darüber zu, ob
dieselbe überhaupt auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe, und sie
wären befugt, darüber hinwegzugehen, sofern es sich ergeben sollte,
daß die Verfügung dieser Grundlage entbehre und gegen zwingende
Vorschriften des Gesetzes verstoße. Denn die Vollstreckungsorgane
sind den Gerichtsbehörden im allgemeinen nicht subordiniert, sondern
koordiniert, und sie brauchen sich unberechtigte Eingriffe der letztern
in das ihnen zugewiesene Rechtsgebiet nicht gefallen zu lassen.
Und zwar können in einem solchen Falle die Aufsichtsbehörden so
gar von Amtes wegen, und ohne daß es einer Beschwerde bedarf,
den untern Vollstreckungsorganen den rechten Weg weisen.
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Sachlich nun ist zweifellos, daß der Rückruf der Konkurs
eröffnung eine der gesetzlichen Ordnung und dem durch die Kon
kurseröffnung geschaffenen Zustand der Gleichstellung der Gläu
biger durchaus zuwiderlaufende Verfügung war. Wenn einmal
der Konkurs eröffnet ist, und alle damit nach dem Gesetze ver
bundenen Folgen eingetreten sind, so hat sich der Konkursrichter
als solcher in das Verfahren nicht weiter einzumischen, bis es
sich um den Schluß desselben (Art. 268) oder um dessen Wider
ruf (Art. 195 f. und 317) oder um die Einstellung des Ver
fahrens wegen Vermögensmangel (Art. 230) oder um Anord
nung des summarischen Verfahrens (Art. 231 des Betreibungs
gesetzes) handelt. Abgesehen hievon ist der Konkurs vom Kon
kursamte bezw. der Konkursverwaltung unabhängig vom Kon
kursrichter dem Gesetze gemäß durchzuführen. Hieran kann der
Umstand nichts ändern, daß nach der Eröffnung des Konkurses
vom Schuldner ein Nachlaßvertrag vorgeschlagen wird. Dies
hemmt die Weiterführung des Konkurses in keiner Weise und
insbesondere kann von einer Nachlaßstundung im Sinne von
Art. 295 in einem solchen Falle keine Rede sein. Der Zweck der
Nachlaßstundung mit Bezug auf die Veränderung der Rechtsstel
lung des Schuldners, die Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit
einerseits, die Einstellung von exekutiven Maßnahmen und des
Laufs von Verjährungs und Verwirkungsfristen anderseits, ent
fällt vollständig, wenn über denselben der Konkurs eröffnet ist,
und auch die Vorschriften darüber, was während der Nachlaß
stundung zu geschehen habe (insbesondere Inventaraufnahme und
Schuldenruf), treffen in diesem Falle nicht zu. Es ist demgemäß
auch in Art. 317 des Betreibungsgesetzes, wo der Nachlaßvertrag
im Konkurs, d. h. nach Eröffnung des Konkurses, im
Anschluß an die Bestimmungen über den Nachlaßvertrag außer
Konkurs im wesentlichen durch Verweisung auf die für letztern
aufgestellten Bestimmungen normiert ist, den Vorschriften über
die Nachlaßstundung nicht gerufen. Wie wenig ein nach der
Konkurseröffnung angestrebter Nachlaßvertrag das Konkursver
fahren zu hemmen vermag, zeigt insbesondere auch die Bestim
mung in Art. 317, daß die Verhandlung über den Nachlaßver
trag erst in der zweiten Gläubigerversammlung stattzufinden habe,
sowie die ebendaselbst getroffene Anordnung, daß die Konkursver
waltung an die Stelle des Sachwalters trete. Aus allem dem geht
klar hervor, daß der Konkurs weiterzuführen ist, auch wenn der
Schuldner nach dessen Eröffnung einen Nachlaßvertrag anstrebt
und daß es schlechterdings nicht angeht, den Gang des Verfah
rens nach jenem Momente durch Nachlaßstundung aufzuhalten.
Wenn die kantonale Aufsichtsbehörde sagt, daß das Konkurser
kenntnis eine Betreibungshandlung sei und den Abschluß der Be
treibung auf Konkurs bilde, so ist, auch wenn die Auffassung
als richtig hingenommen werden will, nicht einzusehen, wieso dies
an dem Gesagten etwas ändern sollte. Die Vorinstanz beruft sich
diesbezüglich auf Art. 297 des Betreibungsgesetzes, wo allerdings
bestimmt ist, daß während der Nachlaßstundung eine Betreibung
gegen den Schuldner weder angehoben, noch fortgesetzt werden
kann. Allein diese Wirkung der Nachlaßstundung kann natürlich
da nicht eintreten, wo letztere selbst ausgeschlossen ist, d. h. nach
eröffnetem Konkurse. Es wäre ferner auch falsch, anzunehmen,
daß die Wirkungen des Konkurserkenntnisses erst mit der Publi
kation desselben eintreten. Die Konkurseröffnung wird nicht erst
mit der letzern perfekt, sondern diese ist einfach eine formale gesetz
liche Folge der erstern. In Fällen, in denen der Schuldner durch
Insolvenzerklärung den Konkurs herbeiführt, kann es sich sogar
fragen, ob nicht die Wirkungen der Konkurseröffnung schon mit
der Insolvenzerklärung eintreten. Es ist denn auch nicht der
Konkursrichter, der die Publikation des Konkurserkenntnisses an
ordnet, sondern das Konkursamt, und dieses hat -
falls
nicht etwa die Voraussetzungen der Art. 230 oder 231 des Be
treibungsgesetzes für gegeben erachtet ohne weiteres von
Amtes wegen die Publikation vorzunehmen. Nachdem somit dem
Konkursamte das Konkurserkenntnis mitgeteilt war, hatte dasselbe
auch vorliegend ohne anderes die durch das Gesetz vorgeschriebenen
Maßnahmen für die Durchführung des Konkurses zu treffen,
d. h. zunächst das Konkurserkenntnis zu publizieren, eventuell
die Zustimmung des Konkursrichters zur Einstellung des Ver
fahrens wegen Vermögensmangel oder zur Durchführung des
summarischen Verfahrens nachzusuchen. Die dem Schuldner nach
der Konkurseröffnung erteilte Nachlaßstundung konnte ihn dieser
Pflicht nicht entheben, und der Mitteilung des Gerichtspräsiden
ten, daß die Konkurseröffnung aufgehoben wurde, hatte er, wenn
sie vom Konkursrichter ausging, von vornherein keine Berücksich
tigung zu schenken, eventuell wenn sie von dem Gerichtspräsidenten
als Aufsichtsbehörde erlassen wurde, ist sie durch den heutigen
Entscheid als ungesetzlich zu erklären und aus dem Weg zu räu
men (vgl. Archiv III, Nr. 115).
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen für begründet
erklärt und demgemäß, unter Aufhebung der entgegenstehenden
Weisung der untern kantonalen Aufsichtsbehörde das zuständige
Konkursamt angewiesen, dem Konkurserkenntnis über Schreiner
Rüedi vom 5. Januar 1900 die gesetzliche Folge zu geben.