- Entscheid vom 9. Februar 1900 in Sachen Schwob.
Betreibung, gerichtet auf Realisierung des Retentionsrechtes
des Vermieters (Art. 294 0.-R.). Art. 37 Abs. 2, Art. 158 Betr.-Ges.
I. Marc Schwob betrieb seine Mieterin, Witwe Maag Eggi
mann durch das Betreibungsamt Bern Stadt für die von ihr
pro Juli, August, September, Oktober und November 1899
fälligen Mietzinsraten von je 325 Fr. auf Verwertung der je
weilen vorher amtlich verzeichneten Retentionsgegenstände. Die
Zahlungsbefehle blieben bis auf denjenigen für die Novemberrate
unwidersprochen. Die Retentionsgegenstände waren auch für ver
schiedene Kurrentforderungen im Betrage von ungefähr 2000 Fr.
gepfändet. Am 30. November wurden dieselben versteigert. Der
Erlös betrug bloß 941 Fr. 20 Cts., weshalb gemäß Art. 146
des Betreibungsgesetzes ein Kollokationsplan aufgestellt werden
mußte. Am 24. November hatte Marc Schwob an das Betrei
bungsamt Bern Stadt das Begehren gestellt, daß ein der Schuld
nerin gehörendes, ebenfalls schon mehrfach gepfändetes Haus für
seine Mietzinsforderungen pro Juli bis Oktober gepfändet werde.
Das Betreibungsamt weigerte sich dessen, worauf Schwob Be
schwerde erhob. Diese wurde von der bernischen kantonalen Auf
sichtsbehörde mit Entscheid vom 23. Dezember 1899 gestützt auf
Art. 158 des Betreibungsgesetzes, der für den vorliegenden Fall
maßgebend sei, abgewiesen.
II. Gegen diesen Entscheid hat Marc Schwob den Rekurs an
das Bundesgericht ergriffen mit dem Begehren, es sei zu er
kennen, der Rekurrent sei für seine Mietzinsforderung gegen
Frau Maag Eggimann in Bern zur Teilnahme an den auf deren
Haus an der Brunngasse Nr. 15 vorgenommenen Pfändungen
insoweit zuzulassen, als er für diese Forderung zur Stellung des
Fortsetzungsbegehrens berechtigt sei, und anderseits seien die dem
Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände oder deren Erlös für
den Teil der Mietzinsforderung bei Seite zu legen, für den das
Fortsetzungsbegehren noch nicht gestellt werden könne. Es wird
geltend gemacht: Rekurrent habe eine Mietzinsforderung von im
ganzen 3250 Fr.; davon seien 1300 Fr. fällig und unbestritten
vom Rest sei ein Teil noch nicht fällig, ein Teil in Bezug auf
die Fälligkeit bestritten; der Gesamtwert aller retinierbaren Gegen
stände erreiche etwa 1100 Fr. Die Frage sei nun die, wie der
Vermieter mit seiner Mietzinsforderung zu behandeln sei, wenn
in dem Zeitpunkte, wo das Vermögen des Schuldners zur Ver
wertung gelangt, nur ein Teil seiner Forderung fällig, der andere
noch laufend ist, während die Retentionsobjekte nicht genügen,
den ganzen Mietzins zu decken. Der Rekurrent glaubt, nach dem
Entscheide des Bundesrates in Sachen Sütterlin (Archiv IV,
Nr. 2) müsse die Frage dahin gelöst werden, daß die Retentions
objekte für den nicht verfallenen Mietzins bei Seite gestellt wer
den, da der Gläubiger für die verfallenen Zinse wie ein anderer
Gläubiger zu behandeln, also zur Pfändung des Hauses an
deres bewegliches Vermögen fehle zuzulassen sei. Der Ausfall
auf der retentionsberechtigten Forderung sei schon vorhanden und
deshalb das Pfändungsbegehren begründet. Diese Regelung ent
spreche dem Satze des Obligationenrechtes, daß das Retentions
recht auch für den laufenden Mietzins bestehe. Wenn die Reten
tionsgegenstände nicht ausreichen, um den verfallenen und den
laufenden Zins zu decken, so sei der Konflikt im Interesse
des Schuldners ebenso wie des Gläubigers dahin zu lösen,
daß der Mietzinsgläubiger in diesem Falle für den laufenden
Zins auf seine besondere Sicherheit, für den verfallenen aber auf
die Behandlung als gewöhnlicher Gläubiger Anspruch habe.
Würde anders verfahren, so würde infolge seines Privilegs seine
Stellung verschlechtert statt verbessert.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die vom Rekurrenten angehobenen Betreibungen gingen auf
Realisierung des Retentionsrechtes, das durch Aufnahme ent
prechender Verzeichnisse gemäß Art. 283 des Betreibungsgesetzes
einstweilen gewahrt worden war. In den Zahlungsbefehlen war
denn auch als Folge der Nichtbezahlung die Verwertung der
Retentionsobjekte angedroht. Es handelte sich also um eine Exe
kution in bestimmte Gegenstände, auf die nach ausdrücklicher Vor
schrift des Gesetzes (Art. 37, Abs. 2) die Bestimmungen über die
Betreibung auf Faustpfandverwertung zur Anwendung zu kommen
hatten. Nun bestimmt der diese Art der Betreibung betreffende
Art. 158 des Gesetzes: Dem betreibenden Pfandgläubiger wird,
wenn wegen ungenügenden Angebots (Art. 127 Abs. 2, und
142 Abs. 2) die Verwertung des Pfandes nicht stattfinden
konnte, oder wenn der Erlös seine Forderung nicht deckt, eine
diese Thatsache verurkundende Bescheinigung ausgestellt. Nach
Zustellung dieser Urkunde kann der Gläubiger die Betreibung,
je nach der Person des Schuldners, auf dem Wege der Pfän
dung oder des Konkurses führen, sofern nicht nach der kanto
nalen Hypothekargesetzgebung die Schuld erloschen ist. Betreibt
er binnen Monatsfrist, so ist ein neuer Zahlungsbefehl nicht
erforderlich. Hieraus geht mit aller Klarheit hervor, und es
entspricht dies übrigens auch der Natur der Sache, daß die Be
treibung auf Pfandverwertung und auf Realisierung eines
Retentionsrechtes an sich nur die Gegenstände erfaßt, an denen
das Pfand oder Retentionsrecht besteht und daß auf das übrige
Vermögen des Schuldners erst gegriffen werden kann, wenn die
Betreibung auf Pfandverwertung abgewickelt ist und zur Aus
stellung eines sogenannten Pfandausfallscheines geführt hat, wo
bei allerdings dem Gläubiger die Vergünstigung eingeräumt ist,
daß ein neuer Zahlungsbefehl nicht erforderlich ist, wenn innert
Monatsfrist die Fortsetzung der Betreibung verlangt wird.
Diese Lösung der streitigen Frage setzt sich mit dem Entscheid
des Bundesrates in Sachen Sütterlin in keiner Weise in Wider
spruch. Dort handelte es sich darum, wie das Retentionsrecht
des Vermieters, das diesem nach materiellrechtlicher Vorschrift
nicht nur für den verfallenen, sondern auch für den laufenden
Mietzins zusteht gegenüber dritten Gläubigern, die die Retentions
objekte pfänden wollen bezw. gepfändet haben, zu wahren sei,
während der vorliegende Fall die ganz andere Frage stellt, ob der
Retentionsgläubiger infolge seiner Betreibung auf Pfandverwer
tung vor der Verwertung der Retentionsobjekte auch Pfändung
andern Vermögens des Schuldners verlangen könne. Diese Frage
muß verneint werden, auch wenn man an der Entscheidung in
Sachen Sütterlin festhält. Letztere besagt nur, daß das Retentions
recht des Vermieters auch für den nicht verfallenen Mietzins dem
Pfändungsrecht der übrigen Gläubiger vorgehe und ordnet an,
wie dieses Privileg im Exekutionsverfahren zu schützen sei. Da
gegen folgt daraus in keiner Weise, daß der Mietzinsgläubiger
seine eigene Betreibung auf Verwertung der Retentionsobjekte in
eine gewöhnliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs um
wandeln und verlangen könne, daß die Retentionsobjekte oder ihr
Erlös für den noch nicht verfallenen Mietzins aufbewahrt und
daß dagegen für die verfallenen Quoten anderes Vermögen des
Schuldners gepfändet bezw. diesem der Konkurs angedroht werde.
Ein solches Begehren könnte vielmehr höchstens unter Umständen
als Rückzug der angehobenen Retentionsbetreibungen in Betracht
fallen, unter welcher Annahme aber vollends von einer Exekution
in anderes Vermögen des Schuldners nicht die Rede sein könnte,
bevor eine neue Betreibung eingeleitet worden wäre.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.