- Entscheid vom 26. Januar 1900
in Sachen Weil.
Grundpfandverwertung. Verlustschein und Pfandausfallschein.
Art. 149 und 158 Beir.-Ges. Unterlassung der zweiten Steige
rung, Art. 141 und 142 Betr.-Ges.
I. Am 1. März 1898 kam die auf 60,000 Fr. geschätzte Lie
genschaft des Xaver Geißhüsler in der Locheten zu Gunzwyl in
folge Betreibung auf Grundpfandverwertung zur ersten Verstei
gerung. Auf der Liegenschaft hafteten Hypotheken im Gesamt
betrage von 79,941 Fr. 10 Cts. Im letzten Rang stand mit
25,018 Fr. 36 Ets. ein in Handen der thurgauischen Kantonal
bank befindlicher Kaufzahlungsbrief vom 1. April 1896. Die
Liegenschaft wurde dem Leon Bernheim und dem Josef Weil,
welche für den Kaufzahlungsbrief der Thurgauer Kantonalbank
nachwährpflichtig waren, um 70,000 Fr. zugeschlagen. Es ergab
sich somit auf dem mehrerwähnten Kaufzahlungsbrief ein Verlust
von 9941 Fr. 10 Cts. Für diesen Betrag verlangte Josef Weil
vom Konkursamt Münster, das die Steigerung besorgt hatte,
Ausstellung eines Verlustscheins, gestützt auf eine Zuschrift der
thurgauischen Kantonalbank, wonach diese erklärte, daß sie für
ihre Forderung befriedigt sei und daß daher der Verlustschein zu
seinen, Weils, Gunsten ausgestellt werden könne. Zufolge Wei
sung des Gerichtspräsidenten stellte das Konkursamt Münster am
- August 1898 dem J. Weil den verlangten Verlustschein aus;
in diesem sind die wesentlichen Vorgänge, die dazu geführt hatten,
wiedergegeben.
II. Nachdem Xaver Geißhüsler schon in einer Provokation an
Josef Weil vom 10. Mai 1899 dessen durch den Verlustschein
belegte Forderung bestritten hatte, weil ohne seine Zustimmung
entgegen den Art. 141 und 142 des Betreibungsgesetzes eine
zweite Steigerung seiner Liegenschaft nach Mißerfolg der ersten
nicht stattgefunden habe, sondern die Liegenschaft sofort ohne Ein
willigung des Eigentümers unter der Summe der darauf haften
den Hypothekarschulden abgegeben worden sei, stellte er unterm
Juli 1899 auf dem Beschwerdewege bei der untern kantonalen
Aufsichtsbehörde die Begehren, es sei der dem I. Weil gegen ihn
ausgestellte Verlustschein aufzuheben und festzustellen, daß Weil
und Bernheim durch Umgehung der zweiten Steigerung auf den
Rest ihrer Hypothekarforderung an Geißhüsler verzichtet haben.
Die erste Instanz wies die Beschwerde ab; dagegen wurde diese
von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom
20. Oktober 1899 insofern gutgeheißen, als die unterm 13. August
1898 vom Konkursamt Münster ausgestellte Verlustbescheinigung
für 9941 Fr. 10 Cts. als nichtig erklärt wurde. Dieser Ent
scheid beruht darauf, daß die Bestimmungen über das Verfahren
bei der Betreibung auf Verwertung eines Pfandes in Art. 151 ff.
des Betreibungsgesetzes öffentlich rechtlicher Natur seien und daß
ihre Nichtbeachtung die Nichtigkeit der bezüglichen Rechtsakte zur
Folge habe. In concreto sei die Liegenschaft an der ersten Stei
gerung hingegeben worden, obschon die gesetzlichen Voraussetzun
gen des Zuschlags nicht vorhanden gewesen seien, und zwar ohne
daß der Schuldner und Eigentümer der Liegenschaft um seine
Einwilligung angegangen worden sei. Dieses Verfahren bedinge
die Nichtigkeit der Steigerung und gestützt darauf habe eine Ver
lustbescheinigung nach Art. 158 des Betreibungsgesetzes und
um eine solche handle es sich hier nicht ausgestellt werden
dürfen; wenn dies trotzdem geschehen sei, so sei die Bescheinigung
ebenfalls nichtig und habe auch durch Nichtanfechtung innert der
Frist des Art. 17, Abs. 2 des Betreibungsgesetzes nicht in Rechts
kraft erwachsen können. Auf den Antrag des Beschwerdeführers,
es sei festzustellen, daß Weil und Bernheim auf den Rest ihrer
Forderung gegen Geißhüsler verzichtet haben, trat die Aufsichts
behörde wegen Inkompetenz nicht ein.
III. Josef Weil beantragt nun in einer rechtzeitig dem Bundes
gerichte eingereichten Rekursschrift, es sei die Verlustbescheinigung
vom 13. August 1898 zu Kräften zu erklären. Die Rekursbe
gründung wendet sich gegen die Auffassung der kantonalen Auf
sichtsbehörde, daß die Steigerung absolut nichtig gewesen sei und
wiederholt den Einwand der Verspätung der ursprünglichen Be
schwerde, da Geißhüsler weder gegen den Zuschlag, noch gegen
die Ausstellung des Verlustscheins innert zehn Tagen Beschwerde
geführt habe.
IV. Xaver Geißhüsler trägt auf Abweisung des Rekurses an.
Es wird schon darin eine verfassungswidrige Rechtsverweigerung
oder Vorenthaltung eines verfassungsmäßig garantierten Rechts
erblickt, daß Geißhüsler über die Ausstellung des Verlustscheins
nicht einvernommen worden sei. Weiter hätte aber der Verlust
schein mit einem solchen habe man es zu thun gar nicht
ausgestellt werden sollen, es sei derselbe mit unheilbarer Nichtig
keit behaftet. Dies war in der Beschwerde an die kantonale Auf
sichtsbehörde, auf die in der dem Bundesgericht eingereichten
Antwort verwiesen wurde, hauptsächlich damit begründet worden,
daß ein Verlustschein öffentlich rechtliche Folgen nach sich ziehe.
Wenn angenommen würde, daß die Anfechtung an eine Frist ge
bunden sei, war in der Beschwerde an die kantonale Aufsichts
behörde ferner geltend gemacht worden, so könne dieselbe erst zu
laufen beginnen mit der amtlichen Kenntnisgabe an den Schuldner;
eine solche habe hier nicht stattgefunden. Im übrigen decken sich die
Anbringen des Opponenten mit den Erwägungen des angefoch
tenen Entscheides,
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Wenn auch die Urkunde, welche das Konkursamt Münster
am 13. August 1898 dem Josef Weil ausgestellt hat, als Ver
lustschein bezeichnet wird, so hat man es doch der Sache nach
nicht mit einem Verlustschein im Sinne des Art. 149, sondern
mit einem sogenannten Pfandausfallschein nach Art. 158 des
Betreibungsgesetzes zu thun. Dies geht auch aus dem Inhalt
der Urkunde unzweideutig hervor, und es könnten mit Rücksicht
hierauf aus der Bescheinigung trotz der unrichtigen Bezeichnung
niemals die Rechte und Folgen hergeleitet werden, die mit einem
eigentlichen Verlustschein verknüpft sind; speziell würden gestützt
auf die Bescheinigung gegen den Schuldner nicht die öffentlich
rechtlichen Folgen ausgesprochen werden können, die nach luzerni
schem Recht die fruchtlose Pfändung und der Konkurs nach sich
ziehen. Was aus diesem Gesichtspunkte vom Opponenten zur
Begründung seines Antrages auf Aufhebung der Bescheinigung
vorgebracht worden ist, fällt deshalb von vornherein außer Betracht.
- Nach Art. 158, Abs. 1 des Betreibungsgesetzes wird dem
betreibenden Pfandgläubiger ein Pfandausfallschein ausgestellt,
wenn wegen ungenügenden Angebots (Art. 127, Abs. 2 und 142,
Abs. 2) die Verwertung des Pfandes nicht stattfinden konnte oder
wenn der Erlös seine Forderung nicht deckte. Letzterer Fall lag
hier vor, indem die treibende Pfangläubigerin, thurgauische Kan
tonalbank, aus dem Erlös der Liegenschaft für ihre Forderung
nicht gedeckt wurde. Dies hatte nach dem Gesetz zur unabweisli
chen Folge, daß der Bank, bezw. ihrem Rechtsnachfolger, ein
Pfandausfallschein ausgestellt werden mußte. Diese Folgerung
wird vom Rekursgegner vorliegend deshalb abgelehnt, weil die
Versteigerung der Liegenschaft ungültig sei, indem der Zuschlag
stattgefunden habe, trotzdem derselbe nach Art. 141 des Betrei
bungsgesetzes bei der ersten Steigerung nur erfolgen dürfe,
wenn das Angebot den Schatzungswert erreicht und den Betrag
allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender
pfandversicherter Forderungen übersteigt. Erstlich ist nun aber nach
den vorliegenden Akten nicht verständlich, wieso die Voraus
setzungen zur Hingabe nach Art. 141 des Betreibungsgesetzes
nicht vorhanden gewesen sein sollten, da ja das Angebot von
Weil und Bernheim die Schatzung und den Betrag der dem
Betreibenden vorangehenden Aufhaftungen überstieg. Wäre es aber
auch richtig, daß gemäß der erwähnten Vorschrift die Liegenschaft
auf das Angebot von Weil und Bernheim nicht hätte losgeschla
gen werden sollen, so hatte dies doch keineswegs die unheilbare
Nichtigkeit des Zuschlags zur Folge, sondern es würde damit bloß
ein Grund zur Anfechtung seitens der Beteiligten geschaffen wor
den sein. Die schützende Vorschrift des Art. 141 entspringt dem
Bestreben, gleichzeitig die Interessen des Schuldners und diejenigen
der dem Betreibenden vorgehenden Pfandgläubiger zu wahren,
und sie setzt dafür, wie die Vollstreckungsbehörden diesen Interes
sen Rechnung zu tragen haben, eine feste Regel. Daß diese
auch durch ein öffentliches Interesse oder durch die Rücksicht
auf die weitere Gestaltung des Verfahrens gefordert wäre, ist
nicht ersichtlich. Wenn sie daher nicht befolgt wird, hat dies nicht
die absolute Ungültigkeit der in Mißachtung derselben getroffenen
Verfügung, d. h. des Zuschlags, zur Folge, sondern es steht
lediglich den Beteiligten nach Art. 17 des Betreibungsgesetzes das
Recht der Beschwerde an die Aufsichtsbehörden offen. Hievon ist
im vorliegenden Falle kein Gebrauch gemacht worden. Insbeson
dere hat der Schuldner und Eigentümer der Liegenschaft, Geiß
hüsler, bis zur Ausstellung des Verlustscheins die Steigerung
nicht mittelst Beschwerde angefochten, trotzdem er von der behaup
teten Unregelmäßigkeit lange vorher Kenntnis hatte, wie u. a.
aus der am 10. Mai 1899 an Josef Weil erlassenen Provoka
tion hervorgeht. Sind aber der Zuschlag und die Steigerung,
wenn sie auch in Mißachtung der Vorschrift in Art. 141 des
Betreibungsgesetzes vor sich gegangen sein sollten, in Rechtskraft
erwachsen, weil von keiner Seite dagegen Beschwerde erhoben
worden ist, so muß, wie schon bemerkt, die Ausstellung eines
Pfandausfallscheines für den nicht gedeckten Betrag der Forderung
der thurgauischen Kantonalbank als notwendige Folge der Stei
gerung hingenommen werden. Und zwar ist es klar, daß darüber,
ob in dieser Weise einer gesetzlichen Vorschrift Genüge zu leisten
sei, der Schuldner nicht vorher einvernommen zu werden brauchte
und daß deshalb auch von Rechtsverweigerung nicht gesprochen
werden kann.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheißen und
demgemäß, unter Aufhebung des Vorentscheides, die dem Rekur
renten vom Konkursamt Münster am 12. August 1898 ausge
stellte Bescheinigung als Pfandausfallschein im Sinne von Art. 158
des Betreibungsgesetzes zu Kräften erklärt.