- Entscheid vom 23. Januar 1900 in Sachen
Knecht Kunz.
Betreibbarkeit der Ehefrau. Stellung des Betreibungsbeamten und
der Aufsichtsbehörde. Art. 173 Abs. 2 Betr.-Ges.
I. Auf Begehren des E. Knecht Kunz in Zürich erließ das
Betreibungsamt St. Gallenkappel unterm 5. Juni 1899 an Frau
Bürke, Ehefrau des Lehrers Gebhard Bürke, in Walde, für eine
Mietzinsforderung und für Weißeln der Küche einen Zahlungs
befehl im Betrage von 95 Fr. nebst Zins zu 5% seit 1. April
- Für die nämliche Forderung war im Jahre 1898 der
Ehemann Bürke betrieben, die Betreibung war jedoch nicht zu
Ende geführt worden, weil die gepfändeten Objekte von der Ehe
frau vindiziert wurden. Der Zahlungsbefehl gegen Frau Bürke
vom 5. Juni 1899 wurde dem Ehemann zugestellt. Derselbe blieb
unwidersprochen, und am 1. Juli fand, nachdem der Gläubiger
das Fortsetzungsbegehren gestellt hatte, die Pfändung auf die
nämlichen Gegenstände statt, die schon in der Betreibung gegen
den Ehemann gepfändet worden waren. Am 18. August verlangte
der Gläubiger die Verwertung. Diesem Begehren gab das Be
treibungsamt St. Gallenkappel, auch nachdem ein der Betriebenen
erteilter Rechtsstillstand abgelaufen war, keine Folge, weil die
Eheleute Bürke gegen die Verwertung protestiert hatten. Auf Be
schwerde des Gläubigers wies die untere Aufsichtsbehörde mit
Entscheid vom 21. September 1899 das Betreibungsamt an,
dem Verwertungsbegehren zu entsprechen. Dagegen hob die kan
tonale Aufsichtsbehörde, an welche der Ehemann Bürke den erst
instanzlichen Entscheid weiterzog, unterm 15. November 1899 die
mit Zahlungsbefehl vom 5. Juni 1899 gegen Frau Bürke an
gehobene Betreibung auf, mit der Begründung: Es sei von
vornherein klar am Tage gelegen, daß Frau Bürke vom Gläubi
ger für eine Schuld ihres Ehemanns, für die sie nach st. galli
schem ehelichem Güterrechte persönlich nicht haftete, betrieben wer
den wollte zu dem offenkundigen Zwecke, den der Ehefrau gehö
renden Hausrat in Pfändung und Verwertung zu bekommen und
so die Bestimmung des Art. 30 des st. gallischen Einführungs
gesetzes zum Bundesgesetze über Schuldbetreibung und Konkurs,
laut welchem die zur häuslichen Einrichtung gehörenden Fahrnisse
der Ehefrau für Schulden des Mannes nicht in Pfändung ge
nommen werden dürfen, zu umgehen. Nun habe das Bundesge
richt in der Entscheidung in Sachen Plüß, vom 20. Dezember
1898 , erklärt, daß die Einleitung der Betreibung gegen eine
Ehefrau dann verweigert werden dürfe, wenn es liquid sei, daß es
sich um eine Forderung handle, für welche die Ehefrau nicht
persönlich haftbar sei. Dieser Fall liege hier vor. Wenn aber ein
Betreibungsamt aus dem Gesichtspunkte eines namhaften öffent
lichen Interesses berechtigt sei, in derartigen Fällen die Einleitung
der Betreibung zu verweigern, so müßten auch die Aufsichtsbe
hörden befugt sein, derartige, gegen das kantonale Einführungs
gesetz verstoßende, unzulässige Betreibungen auf Beschwerde hin
jederzeit aufzuheben.
II. Gegen diesen Entscheid hat E. Knecht Kunz den Rekurs
an das Bundesgericht ergriffen. Es wird bemerkt:
Frau Bürke
sei für eine eigene Schuld betrieben worden; es werde be
stritten, daß dieselbe für die fragliche Forderung nach st. gallischem
ehelichem Güterrecht nicht belangt werden konnte; zudem sei die
Forderung im Kanton Zürich entstanden und nach zürcherischem
Rechte sei die Ehefrau dafür haftbar. Übrigens sei es unerheblich,
ob die Ehefrau Schuldnerin sei oder nicht. Gegen den Zahlungs
befehl sei weder Rechtsvorschlag noch Beschwerde erhoben und
auch die Pfändung sei nicht angefochten worden. Unter solchen
Umständen habe die Betreibung von der Aufsichtsbehörde nicht
mehr aufgehoben werden dürfen. Es wird beantragt, das Betrei
bungsamt St. Gallenkappel sei anzuhalten, dem Verwertungs
begehren des Rekurrenten gegen Frau Bürke Folge zu geben.
III. Die Eheleute Bürke haben eine Antwort nicht eingereicht.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hielt in ihrer Vernehmlassung
daran fest, es sei liquid ausgewiesen, daß die Ehefrau Bürke für
die fragliche Forderung nicht haftbar sei, und zwar weder nach
st. gallischem, noch nach zürcherischem Recht, und daß sie niemals
persönlich von einem Richter zur Bezahlung derselben hätte ver
urteilt werden können. Demnach hätte nach dem bereits erwähnten
bundesgerichtlichen Entscheid die Einleitung der Betreibung ver
weigert werden dürfen und sollen, und sei die Aufsichtsbehörde,
wenn sie von dem Fehler Kenntnis erhielt, berechtigt gewesen,
denselben zu korrigieren. Es ergebe sich aus Art. 173, Abs. 2 des
etreibungsgesetzes, daß es die Meinung des Gesetzgebers war, daß
die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen einzuschreiten haben, so
oft sie von der gesetzwidrigen Betreibung eines handlungsun
fähigen Schuldners Kenntnis erhalten. Vorliegend handle es sich
um eine gesetzwidrige Betreibung und einen handlungsunfähigen
Schuldner; denn es sei doch sicherlich gesetzwidrig, wenn, nachdem
man korrekt gegen den Ehemann vorgegangen sei, nachher, weil
die erste Betreibung nicht zum Ziele führte, auch noch für die
gleiche Forderung von der nach dem Gesetze gar nicht verpflich
tungsfähigen Ehefrau Bezahlung verlangt werde. Allerdings hätte
der Ehemann Recht vorschlagen sollen. Allein infolge dieser Unter
lassung sei die Betreibung nicht zu einer gesetzlichen geworden,
und wenn die Vollstreckungsbehörden berechtigt gewesen wären,
die Einleitung zu verweigern, so müsse es ihnen auch zustehen,
eine schon angehobene Betreibung aufzuheben, wenn sie erst
hinterher von der Ungesetzlichkei Kenntnis erhalten.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- . . .
- .. .
- Die Eheleute Bürke haben sich auf den Standpunkt gestellt,
die Betreibung hätte von vornherein nicht eingeleitet werden sollen,
weil es sich um eine Schuld des Mannes handle, für welche
Frau Bürke nicht hafte, und es dürfe unter solchen Umständen
auch die Verwertung der gepfändeten Objekte nicht stattfinden.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat diesen Einwand beschützt und
dementsprechend die ganze Betreibung aufgehoben. Damit ist sie
jedoch über die Schranken ihrer Befugnisse hinausgegangen. Mit
der Frage, ob die Ehefrau Bürke für die Forderung, für welche gegen
sie die Anhebung der Betreibung verlangt wurde, haftbar sei, hatte
sich die Aufsichtsbehörde überhaupt nicht oder doch jedenfalls nicht
mehr zu befassen, nachdem die Betreibung eingeleitet und bis zur
Verwertung fortgeschritten war, ohne daß die Betriebene Rechts
vorschlag oder Beschwerde dagegen erhoben hatte. Der Entscheid
des Bundesgerichts in Sachen Plüß (betreibungs und konkursrecht
liche Entscheide, Band I, Seite 335) steht dem keineswegs entgegen.
In diesem und in allen übrigen, die nämliche Frage betreffenden Ent
scheiden ist das Bundesgericht davon ausgegangen, daß derjenige, wel
cher für eine Forderung haftet, dafür auch betrieben werden könne,
daß aber die Frage, ob die zu betreibende bezw. betriebene Person
die Forderung schulde, als solche materiellrechtlicher Natur sich
der Kognition der Vollstreckungsbehörden entziehe, da diese grund
sätzlich nur über die formelle Gesetzmäßigkeit des Verfahrens zu
wachen hätten (vergl. z. B. Archiv V, Nr. 128). Von diesem
Gesichtspunkte aus hat der Betreibungsbeamte, wenn ihm ein
Betreibungsbegehren eingereicht wird, nur diejenigen Erhebungen
zu machen, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß nicht ein
ungesetzliches Verfahren eingeschlagen wird, während er sich darum
nicht zu kümmern hat, ob die im Betreibungsbegehren genannte
Person wirklich die Forderung schulde oder ob ihr sonst irgend
welche materiellrechtliche Mittel zu Gebote stehen, um der Be
treibung entgegenzutreten. Dies muß auch gelten, wenn es sich
um eine Betreibung gegen eine Ehefrau handelt (vergl. z. B.
Archiv V, Nr. 65). Die Ehefrau kann schon mit Rücksicht auf
Art. 35 des Obligationenrechts nicht als absolut verpflichtungs
unfähig bezeichnet werden, mag auch im übrigen ihre Verpflich
tungs oder Vermögensfähigkeit nach dem zuständigen kantonalen
Rechte beschränkt oder aufgehoben sein. Insoweit kann sie aber
auch betrieben werden. Auch hier ist sodann die Frage, ob man
es wirklich mit einer Forderung zu thun habe, für welche die
Ehefrau haftet, grundsätzlich den Gerichten vorbehalten, d. h. es
ist eine gegen eine Ehefrau anbegehrte Betreibung vom Betrei
bungsbeamten einzuleiten, ohne daß er zu prüfen hat, ob sie nach
den einschlägigen Normen des materiellen Rechts für die Forde
rung wirklich hafte und belangt werden könne, und es ist der
Betriebenen bezw. ihrem Vertreter zu überlassen, durch Rechts
vorschlag derartige Einwendungen geltend zu machen. Die bisherige
Praxis hat nur insofern teils aus praktischen Rücksichten um zu
verhindern, daß unnütze Kosten entstehen, teils mit Rücksicht auf
den Art. 47, Abs. 3 des Betreibungsgesetzes dem Betreibungsbe
amten insofern eine eigene Kognition eingeräumt, als erklärt
wurde, es dürfe die Einleitung der Betreibung verweigert werden,
wenn es liquid, z. B. schon nach dem Betreibungsbegehren, fest
stehe, daß die Ehefrau für die Forderung, für welche die Betrei
bung verlangt wird, nicht hafte. Wenn nun aber auch diese Aus
nahme aufrecht erhalten und ferner angenommen werden will, es
bestehe im gedachten Umfange für den Betreibungsbeamten nicht
nur ein Recht, sondern auch die Pflicht einer materiellen Prü
fung, so folgt daraus doch nur, daß in den Fällen, in denen die
Einleitung der Betreibung hätte verweigert werden können und
sollen, der Betriebenen, abgesehen von dem Rechtsvorschlag, auch
das Recht zustehen würde, gegen die Betreibung innert gesetzlicher
Frist Beschwerde zu führen. Vorliegend ist dies nicht geschehen,
und zwar weder von der Seite der Ehefrau, noch von Seite
ihres Mannes. Bei dieser Sachlage muß aber die Betreibung,
die weder rechtzeitig durch Beschwerde angefochten, noch durch
Rechtsvorschlag unwirksam gemacht worden ist, in dem Maße,
wie es der Gläubiger verlangt, ihren Fortgang nehmen, und steht
es den Aufsichtsbehörden nicht mehr zu, aus materiellrechtlichen
Gründen einzuschreiten (vergl. Entscheid der Schuldbetreibungs
und Konkurskammer vom 7. Oktober 1899 in Sachen der Ehe
leute Olivier Stucki )
4. Auf Art. 30 des st. gallischen Einführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs kann schon
deshalb nicht abgestellt werden, weil die Bestimmung voraussetzt,
daß der Ehemann betrieben werde.
5. Wenn die kantonale Aufsichtsbehörde in ihrer Vernehmlas
sung geltend macht, die Aufsichtsbehörden seien berechtigt, in ge
setzwidriger Weise gegen Handlungsunfähige eingeleitete Betrei
bungen jederzeit aufzuheben, so ist dies insofern richtig, als den
Aufsichtsbehörden jenes Recht dann zusteht, wenn durch die Be
treibungsorgane die zwingenden, das ganze Verfahren beherrschen
den Vorschriften des Betreibungsgesetzes, z. B. Art. 47, Abs. 1
und 2, mißachtet worden sind. Dies ist aber hier nicht der Fall.
nsbesondere sind die Betreibungsurkunden dem Gesetze gemäß dem
Ehemann als gesetzlichem Vertreter der Ehefrau zugestellt worden.
6. Was endlich die Berufung auf Art. 173, Abs. 2 des Be
treibungsgesetzes betrifft, so ist dieselbe deshalb verfehlt, weil es
sich dabei um eine singuläre Bestimmung handelt, durch die ver
hütet werden will, daß über einen Schuldner der Konkurs aus
gesprochen werde, wenn er überhaupt nicht der Konkursbetreibung
unterliegt oder wenn er handlungsunfähig und in gesetzwidriger
Weise betrieben worden ist. Für den vorliegenden Fall kann daraus
nichts hergeleitet werden, was gegen die entwickelte Auffassung
spricht. Im Gegenteil geht daraus hervor, daß das Gesetz selbst
die Kompetenzen der Gerichte und der Aufsichtsbehörden streng
auseinanderhält, woraus zu schließen ist, daß auch auf anderem
Gebiete die Kompetenzgrenze nicht verwischt werden darf.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und demgemäß, unter
Aufhebung des Vorentscheides, das Betreibungsamt St. Gallen
kappel angewiesen, dem Verwertungsbegehren des Rekurrenten vom
18. August 1899 Folge zu geben.