- Entscheid vom 23. Januar 1900 in Sachen
Kaufmann Burger.
Stellung des Singularsuccessors (zahlenden Bürgen des Gemeinschuld
ners) gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger, dem Gemeinschuldner
und der Konkursmasse. Verspätete Konkurseingaben , Art. 251
Betr.-Ges.
I. Im Konkurse der Firma Adolf Kaufmann Cie. in Basel
hatte Frau Kaufmann Burger, Ehefrau des Adolf Kaufmann,
eine Forderung von 20,000 Fr. für eine dem Bankhause Vest
Eckel Cie. geleistete Bürgschaft angemeldet, wurde aber mit dieser
Forderung durch den Kollokationsplan vom 11. März 1899 ab
gewiesen, weil Vest Eckel Cie. sie direkt eingegeben hätten.
Mit Schreiben vom 13. November 1899 stellte Dr. P. Wolf
als Vormund der Frau Kaufmann beim Konkursamte Bafelstadt
das Begehren, sie sei für den Betrag von 20,000 Fr. sowohl
im Gesellschaftskonkurse als in dem über Adolf Kaufmann er
kannten Privatkonkurse zuzulassen und es seien ihr die auf diesen
Betrag entfallenden Dividenden auszuzahlen. Zur Begründung
wurde ausgeführt, daß der Vater der Frau Kaufmann infolge
Zahlung der Bürgschaftsschuld durch Subrogation an Stelle von
Vest Eckel Cie. getreten sei, und daß er seine Rechte der Frau
Kaufmann abgetreten habe.
Das Konkursamt wies das Begehren ab, einerseits, weil der
Privatkonkurs abgerechnet sei, anderseits aber, weil Frau Kauf
mann für ihre Bürgschaftsforderung von 20,000 Fr. rechtskräftig
durch den Kollokationsplan im Gesellschaftskonkurse abgewiesen sei
und Vest Eckel Cie. durchden rechtskräftigen Kollokationsplan
einen Anspruch auf Auszahlung der Dividende erworben hätten.
II. Gegen diese Verfügung beschwerte sich Dr. Wolf namens
der Frau Kaufmann bei der kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem
Antrage: Es sei die Ehefrau Kaufmann an Stelle von Vest
Eckel Cie. in beiden Konkursen zu kollozieren, eventuell: es
seien bis zum gerichtlichen Entscheide die entsprechenden Konkurs
dividenden gerichtlich zu deponieren. Die Aufsichtsbehörde erklärte
am 9. November 1899 die Beschwerde insofern für begründet,
als das Konkursamt gehalten sei, die im Konkurse Adolf Kauf
mann Cie. auf die von Vest Eckel Cie. angemeldete Forde
rung von 20,000 Fr. entfallende Dividende bei der Gerichtskasse
zu deponieren. Im übrigen wies sie die Beschwerde als unbe
gründet ab.
In den Erwägungen des Entscheides wird vorgebracht:
Die auf den Privatkonkurs bezüglichen Begehren seien schon
deshalb abzuweisen, weil dieser Konkurs liquidiert sei.
Nachdem Rekurrentin die Abweisung ihrer Eingabe im Gesell
schaftskonkurse gerichtlich nicht angefochten habe, könne sie auf
diesen Anspruch nicht zurückkommen. Sie möge zwar infolge
Zahlung der Bürgschaftsschuld in die Rechte der befriedigten
Gläubiger eingetreten sein. Aber das Konkursamt sei nicht berech
tigt, einen einmal admittierten Gläubiger bei der Verteilung in
der Weise zu kürzen, daß es gegen seinen Willen eine Subroga
tion eintreten lasse. Der rechtskräftig gewordene Kollokationsplan
stelle gleich einem Urteile die Höhe der Forderung eines jeden
Gläubigers an der Konkursmasse fest und dieser Betrag sei der
Verteilung zu Grunde zu legen. Eine nachträgliche Prüfung des
Bestandes der rechtskräftig festgestellten Forderungen und allfällig
eingetretener Subrogationen sehe das Gesetz nicht vor und
würde auch dem Wesen des Kollokationsplanes völlig widerspre
chen. Dagegen erscheine unter den vorliegenden Umständen die
Deposition des fraglichen Betreffnisses in Anwendung von Art.
188 O. R. als ratsam.
III. Gegen diesen Entscheid rekurrierte Dr. P. Wolf namens
der Frau Kaufmann Burger rechtzeitig an das Bundesgericht,
indem er auf Zuspruch der erstinstanzlich gestellten Begehren an
trug und zur Begründung geltend machte:
Laut Art. 251 B. G. seien verspätete Konkurseingaben bis
zum Schlusse des Konkursverfahrens, nicht nur bis zur erfolgten
Liquidation, zuzulassen. Ein Interesse an der Zulassung noch
nach der Verteilung bestehe in Rücksicht auf die Möglichkeit nach
träglicher Verteilungen im Sinne von Art. 269 B. G.
Solange Rekurrentin nicht bezahlt hätte, habe sie auch nicht
Kollokation an Stelle von Vest Eckel Cie. verlangen können.
Übrigens sei dies auch nicht nötig gewesen, da nach Art. 217,
Abs. 3 B. G. die Forderung des regreßberechtigten Mitverpflich
teten mit der Forderung des Gläubigers eo ipso angemeldet sei.
Den Art. 217, Abs. 3 unter Berufung auf Abs. 1 eod. nur auf
den Fall teilweiser Befriedigung des Gläubigers durch den Mit
verpflichteten anzuwenden, gehe nicht an, da im Falle gänzlicher
Befriedigung die gleichen Gründe a fortiori für Anwendung des
Abs. 3 sprechen. Von der Rechtskraft des Kollokationsplanes gebe
es eben Ausnahmen, wie aus den Art. 216 und 217 B. G. zur
Evidenz hervorgehe. Im Interesse sämtlicher Gläubiger seien nach
träglich eintretende Erlöschungsgründe einer kollozierten Forderung
vom Amte zu berücksichtigen, wenn sie unzweifelhaft nachgewiesen
seien. Trete ein Mitverpflichteter an die Stelle des kollozierten
Gläubigers, so sei wohl nach Art. 251 B. G. zu verfahren.
IV. Die kantonale Aufsichtsbehörde hebt in ihrer Vernehmlas
sung noch hervor, daß zwar die gerichtliche Schlußerklärung im
Privatkonkurse Kaufmann noch nicht erfolgt, dagegen die Vertei
lungsliste am 12. August 1899 aufgelegt und innert nützlicher
Frist nicht angefochten worden sei. Vest Eckel Cie. tragen
unter Verweisung auf die rechtlichen Ausführungen des Vorent
scheides auf Abweisung der Beschwerde an.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Rekurrentin scheint nunmehr selbst zuzugeben, daß sie zur Zeit
der Eröffnung der Konkurse über die Firma Adolf Kauf
mann Cie. und über Adolf Kaufmann eine Forderung gegen
die beiden Gemeinschuldner nicht besessen habe, sondern einzig
als regreßpflichtig zur Anmeldung der Forderung von Vest
Eckel Cie. mitberechtigt gewesen sei. Ihr Standpunkt ist
aber der, daß sie infolge nachträglicher Zahlung ein Recht
auf selbständige Geltendmachung der letztern Forderung erwor
ben habe. Von diesem Standpunkte aus ist es aber unrichtig,
die Forderung nunmehr mit nachträglicher Konkurseingabe ge
mäß Art. 251 B. G. geltend machen zu wollen. Dieser Ar
tikel bezieht sich nur auf solche Forderungen, die bereits bei
Eröffnung des Konkurses selbständig bestanden haben, aber nicht
angemeldet worden sind. Eine solche Ansprache besaß aber Rekur
rentin, wie schon bemerkt, damals nicht, sondern es bestand nur
diefenige der ursprünglichen Gläubiger, und diese ist denn auch
von den letztern selber mit allen Folgen, die einer Anmeldung
zukommen, eingegeben worden. Die Zahlung seitens der regreß
verpflichteten Rekurrentin hat demgemäß keineswegs den Untergang
der Forderung, sondern den Übergang derselben auf die Zahlende
bewirkt (Art. 504 und 168 O. R.). Deshalb kann die letztere
unmöglich Kollokation einer nachträglichen neuen Forderungseingabe
verlangen, sondern es wird sich höchstens fragen, inwiefern die Masse
auf die inzwischen eingetretene Cession Rücksicht zu nehmen habe.
In dieser Beziehung ist aber anzunehmen, daß das Rechtsver
hältnis zwischen dem im Kollokationsplan zugelassenen ursprüng
lichen Gläubiger und seinem Cessionar die Masse nicht berühre.
Ihr Interesse und ihre gesetzliche Verpflichtung beschränkt sich
darauf, bei Aufstellung des Kollokationsplanes zu prüfen, ob die
Forderung dem Gläubiger gegenüber, der sie anmeldet bezw. durch
einen Regreßverpflichteten anmelden läßt, als Masseschuld anzu
erkennen sei. Wer aber später der eigentliche zum Bezuge der
Dividende berechtigte Gläubiger sei, kann die Masse den interes
sierten Parteien zur Ausfechtung überlassen, so gut es der
Schuldner selbst nach Art. 188 O. R. hätte thun können. Das
Konkursamt hatte sich hiebei zunächst an die unbestrittene That
sache zu halten, daß Rekurrentin ursprünglich nicht Gläubigerin,
sondern bloß Regreßpflichtige war. Nachdem ihm aber anderseits
die angebliche Cession mitgeteilt und sogar durch Belege glaubhaft
gemacht worden war, erschien eine Zahlung an den kollozierten
Gläubiger angesichts des damit verbundenen Risikos nicht mehr
als thunlich, sondern rechtfertigte es sich völlig, von der durch
Art. 188 cit. vorgesehenen Möglichkeit der gerichtlichen Hinter
legung der Streitsumme Gebrauch zu machen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.