- Urteil vom 19. Oktober 1899 in Sachen
Eisenhut Geißberger gegen Gebrüder Gegauf.
Klage eines Konkursiten aus einem Provisionsversprechen.
Abweisung zur Zeit wegen mangelnder Aktivlegitimation.
Art. 204 Abs. 1, 205 Abs. 1, 197 und 269 Abs. 1 Konk.-Ges.
A. Mit Urteil vom 31. August 1899 erkannte das Oberge
richt des Kantons Thurgau im Rechtsstreite zwischen den rubri
zierten Parteien über die Rechtsfrage, ob die Beklagten pflichtig
seien, dem Kläger auf die Summe von 43,909 Fr. 70 Cts.
für gelieferte Waren das Betreffnis von 10% mit 4391 Fr.
als schuldig anzuerkennen und zu bezahlen, nebst Zins zu 5%
seit 10. März 1899, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils:
Sei die Rechtsfrage verneinend entschieden.
Dem Urteil liegen folgende Thatsachen zu Grunde: Durch
Verpflichtungsschein vom 8. Dezember 1891 verpflichteten sich
die Beklagten, dem Kläger auf sämtlichen von diesem Tage an
auf die Firma Pullmann Cie. in St. Gallen ausgestellten
Fakturen eine Kommission von 10% zu vergüten. Der Kläger
erhob, hierauf gestützt, im Frühjahr 1899 gegen die Beklagten
Klage auf Bezahlung von 4391 Fr., indem er behauptete, daß
dieselben seit 8. Dezember 1891 an Pullmann Cie. Waren im
Gesamtbetrage von 43,909 Fr. 70 Cts. geliefert hätten. Die
Beklagten bestritten zunächst die Aktivlegitimation des Klägers:
Er sei im März 1892 in Konkurs gekommen, d. h. zu einer
Zeit, da der Anspruch auf sie bestanden habe; nach Art. 269
Betr. Ges. sei demnach nicht der Kläger, sondern dessen Konkurs
masse forderungsberechtigt. Im Fernern machten die Beklagten
geltend, daß nur für die durch den Kläger vermittelten Waren
eine Provision versprochen worden sei, daß sie aber durch dessen
Vermittlung keine Bestellungen von Pullmann Cie. erhalten
hätten. Schließlich wurde eingewendet, daß sich der Provisions
schein nur auf Stickereiwaren bezogen habe, daß aber der größte
Teil der Fakturen Maschinenlieferungen betreffe. Der Kläger
replizierte in formeller Hinsicht: Im Jahre 1892 habe der Klä
ger noch nicht gewußt, ob die Beklagten etwas geliefert oder nicht,
ob er überhaupt schon eine Forderung an sie habe oder nicht.
Er sei zudem wieder rehabilitiert und der Konkurs ausgetragen.
Vor der obern Instanz brachte der Kläger weiter an: Er habe
dem Konkursamt seiner Zeit von seinem Provisionsanspruch Mit
teilung gemacht, allein dieses habe erklärt, es überlasse ihm diesen
Anspruch, gleichsam als Alimentationsbeitrag.
In rechtlicher Beziehung führt das obergerichtliche Urteil aus:
Es stehe fest, daß beim Konkursausbruch über den Kläger sein
Provisionsanspruch an die Beklagten schon bestanden habe. Trotz
dem er in seiner Höhe noch unbestimmt gewesen sei, habe er ein
Aktivum der Masse gebildet und sei gemäß Art. 222 Betr. Ges.
an diese übergegangen. Der Anspruch könne deshalb nicht mehr
vom Kläger geltend gemacht werden, sondern entweder von seiner
Masse oder von irgend jemand, der sich von dieser die bezüglichen
Rechte habe abtreten lassen. Die Behauptung des Klägers, die
Masse habe ihm den Anspruch überlassen, könne als Novum nicht
mehr berücksichtigt werden. Das Obergericht gelange infolgedessen
zu dem Schlusse, daß der Anspruch gegenüber dem Kläger zwar
nicht untergegangen sei, daß aber diesem ein Recht zu dessen
Geltendmachung nicht mehr zustehe, weshalb die Einrede der
mangelnden Aktivlegitimation zu schützen und die Klage ange
brachtermaßen abzuweisen sei.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei dasselbe auf
zuheben und der Prozeß an die thurgauischen Gerichte zur ma
teriellen Entscheidung zurückzuweisen. Der Vertreter der Beklagt
schaft schloß auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Bezüglich des vorab zu prüfenden Einwandes der mangelnden
Aktivlegitimation steht zunächst fest, daß Eisenhut nach Aus
stellung des fraglichen Verpflichtungsscheines in Konkurs gefallen
ist, und es behauptet der Kläger selbst nicht, daß der Konkurs
in seinen civilrechtlichen Folgen dahingefallen sei, daß ein Wider
ruf desselben stattgefunden habe. Wenn er sich nämlich darauf
beruft, daß er rehabilitiert und der Konkurs ausgetragen sei, so
will er mit letzterer Bemerkung offenbar nur sagen, daß das
Verfahren durchgeführt sei, und was die Rehabilitation betriff
so bezieht sich diese nur auf die öffentlich rechtlichen Folgen des
Konkurses und ist für die heute streitige civilrechtliche Frage völlig
unerheblich. Durch die Konkurseröffnung nun ist der Kläger den
Konkursgläubigern gegenüber in seiner Dispositionsbefugnis über
die Vermögensstücke, die in die Masse fielen, gemäß Art. 204
Abs. 1 Betr. Ges. eingestellt worden. Insbesondere konnte er
auch über Forderungen, die zur Masse gehörten, nicht mehr frei
verfügen, d. h. er durfte solche weder abtreten, oder in seinem
persönlichen Interesse zur Kompensation verwenden, noch durfte
er sich dafür zu seinen Handen Zahlung leisten lassen. In letzterer
Hinsicht ist zum Schutze der Gläubiger in Art. 205 Abs. 1
Betr. Ges. ausdrücklich bestimmt: Forderungen, die zur Konkurs
masse gehören, können nach Eröffnung des Konkurses nicht
mehr durch Zahlung an den Gemeinschuldner getilgt werden;
eine solche Zahlung bewirkt den Konkursgläubigern gegenüber
nur insoweit Befreiung, als das geleistete in die Konkursmasse
gelangt ist. Daraus folgt denn, daß der Schuldner eines Ge
meinschuldners, der von diesem auf Bezahlung einer zur Masse
gehörenden Forderung belangt wird, den Nachweis verlangen
kann, daß die Gefahr, doppelt bezahlen zu müssen, nicht besteht,
und daß er die Zahlung verweigern kann, so lange dieser Nach
weis nicht geleistet ist. Nun hat der Kläger allerdings behauptet,
die Masse habe ihm die Forderung quasi als Alimentation ab
getreten. Allein es ist diese Behauptung von den Vorinstanzen
aus prozessualischen Gründen aus dem Recht gewiesen worden,
und hieran ist das Bundesgericht nach bekannter Regel gebunden.
Im übrigen aber kann es sich nach dem vorhandenen Prozeß
material nur fragen, ob dadurch, daß der Konkurs verpflogen
ist, die Gefahr für den Drittschuldner doppelt bezahlen zu müssen,
und damit die daraus hergeleitete sog. Einrede der mangelnden
Aktivlegitimation beseitigt sei. Dies ist zu verneinen. Die Disposi
tionsbeschränkung des Gemeinschuldners bezieht sich auf alles
Vermögen, das in die Konkursmasse gehört. Dasselbe ist den
Gläubigern verstrickt, ihrem Beschlagsrecht verfallen, ob dieses
thatsächlich ausgeübt werde oder nicht. Es ergibt sich dies nicht
nur aus der allgemeinen Fassung von Art. 197 Betr. Ges.,
wonach sämtliches Vermögen, das dem Gemeinschuldner zur Zeit
der Konkurseröffnung angehört, gleichviel wo sich dasselbe be
findet, die Konkursmasse bildet, sondern auch aus Art. 269
Abs. 1 leg. cit. Die aus Art. 205 Betr. Ges. hergeleitete Ein
rede steht somit der Klage auch nach Durchführung des Kon
kurses noch entgegen..... Fraglich kann danach nur noch sein,
ob die Forderung, die den Gegenstand der Klage bildet, in die
Konkursmasse gehörte oder nicht. Die Vorinstanz bejaht dies
ohne weiteres, und es scheint auch der Kläger selbst diesen Stand
punkt einzunehmen, sonst hätte er nicht seinen allerdings erst vor
oberer Instanz erhobenen Einwand damit substanzieren können
daß ihm die Forderung quasi als Alimentation vom Konkurs
amt überlassen worden sei. Thatsächlich kann denn auch darüber,
daß die Forderung zur Masse gehörte, kein Zweifel bestehen.
Der Rechtsgrund, auf den sie sich stützt, liegt in dem Ver
pflichtungsschein vom 8. Dezember 1891. Dieser enthält alle
Elemente, die erforderlich waren, um ein Forderungsrecht in der
Person des Klägers zur Entstehung zu bringen. Insbesondere
bedurfte es danach keiner weitern Thätigkeit des Berechtigten
mehr, um die in seinem Rechtsgrund vorhandene Forderung zu
einer existenten zu machen. Dieselbe war allerdings in ihrer Höhe
unbestimmt und deren realer Inhalt abhängig von zukünftigen
Thatsachen. Wenn jedoch diese eintraten, so gewann damit ohne
weiteres, ohne daß es irgend einer andern Thätigkeit des Klägers
bedurfte, sein Forderungsrecht nach Maßgabe des Verpflichtungs
scheines eine feste Gestalt. Zur Konkursmasse gehören aber nicht
nur ihrem Betrage nach bestimmte oder fest bestimmbare For
derungen, sondern auch bedingte und solche, die in ihrer Höhe
erst durch spätere, vom Willen des Berechtigten unabhängige That
sachen bestimmt werden. Die Berufung ist somit zu verwerfen,
immerhin mit der Modifikation, daß die Klage nicht ohne anderes,
sondern im Sinne der obigen Ausführungen lediglich zur Zeit
abgewiesen wird.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen verworfen und
das angefochtene Urteil des thurgauischen Obergerichtes insofern
bestätigt, als die Klage zur Zeit abgewiesen wird.