- Urteil vom 13. Oktober 1899 in Sachen
Henneberg gegen Kißling.
Freier Dienstvertrag (Honorarvertrag) Art. 338 und 348 O.-R.,
oder Einladung zur Beteiligung an einem Wettbewerb?
A. Durch Urteil vom 20. Mai 1899 hat die Appellations
kammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt:
Der Beklagte ist schuldig, an den Kläger 3500 Fr. nebst
Zins seit 24. Januar 1898 zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Antrage, die Klage gänzlich abzu
weisen, eventuell die dem Kläger zuzusprechende Summe zu re
duzieren.
C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Anwalt des
Berufungsklägers diesen Antrag. Der Anwalt des Berufungs
beklagten beantragt Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte, Seidenfabrikant Henneberg, hatte am Alpen
quai in Zürich ein Palais erstellen lassen, das außer Wohn
räumen eine Gemäldegalerie enthalten sollte, und an dessen Façade
der Architekt Schmid Kerez, gemäß dem Wunsch des Bauherrn,
in einer Höhe von etwa 16 Metern einen 20 Meter langen und
2,15 Meter hohen Fries anbrachte. Wegen der künstlerischen
Ausschmückung dieses Frieses unterhandelte der Beklagte zuerst
mit den Malern A. Böcklin in Florenz, der einen farbigen Mo
saikfries vorschlug, und Menzel in Berlin, brach dann aber die
Verhandlungen mit denselben ab und wendete sich nun an zwei
Bildhauer, den Kläger Kißling und Bildhauer Meyer in Basel.
An den Kläger schrieb er am 16. Dezember 1896: Böcklins
Mosaikprojekt betreffs des Frieses an meinem Galeriegebäude
haben wir nun endgültig ad acta gelegt. Menzel in Berlin
will mir jetzt den Entwurf resp. die Zeichnung machen, doch
wann wird die fertig? Ich bekäme das Baugerüst drei Jahre
lang nicht von dem Gebäude weg. Mein fester, mit H. Schmid
Kerez mündlich besprochener Entschluß ist nun der: Sie und
Herrn Meyer in Basel zu bitten, eine Skizze in Gips bis zum
- Februar 1897 auszuarbeiten 2 Meter breit und 20 Cen
timeter hoch (also 1/ der natürlichen Größe!) beide würden
für einige Wochen im Künstlerhaus ausgestellt; Ausführung in
weißem Marmor, Angabe des Preises, der Lieferungszeit ec. 2c.
über all das bitte ich Sie, falls Sie gesonnen sind, mit Hrn. M.
in Konkurrenz zu treten, sich mit Hrn. Schmid Kerez ins Ein
vernehmen zu setzen, der Ihnen die Façade und alle weiteren
Details gerne übergeben wird. Der Kläger fertigte die ver
langte Skizze, bezw. das Gipsmodell zu einer auf dem Fries an
zubringenden Reliefgruppe an, und zwar in zwei Varianten über
dasselbe Thema: Natur und Kunst. Im Frühjahr 1897 wur
den diese Entwürfe zusammen mit den von Meyer ausgefertigten
im Künstlerhaus in Zürich ausgestellt. Der Beklagte gelangte
jedoch zu dem Entschlusse, keinen derselben ausführen zu lassen,
worauf sowohl Meyer als der Kläger über andere Sujets neue
Skizzen in Gips ausführten. Der Kläger stellte nun eine Reiter
gruppe, Meyer einen Bacchantenzug dar. Am 15. Oktober 1897
schrieb Architekt Schmid Kerez dem Kläger, er ersuche ihn im
Auftrage des Beklagten, diesem in den nächsten Tagen die Skizze
zum Friese der Galerie einzusenden, und zugleich seine Offerte
für Ausführung (in Marmor) beizulegen. Auch Bildhauer Lanz
in Bern reichte diesmal einen Entwurf ein. Der Beklagte traf
nun unter den neu eingereichten Entwürfen seine Wahl dahin,
daß er denjenigen Meyers zur Ausführung bestimmte. Nachdem so
dann der Kläger am 1. Dezember 1897 dem Beklagten Rechnung
für seine Bemühungen im Betrage von 4000 Fr. (für jeden der
beiden Entwürfe 2000 Fr.) gestellt, und ihn angefragt hatte,
wohin er ihm die Entwürfe senden solle, erhielt er von Schmid
Kerez folgendes vom 4. Dezember 1897 datiertes Schreiben:
Herr Henneberg hat mich beauftragt, bezüglich der beiden Fries
skizzen und der hierüber gestellten Rechnung mich mit Ihnen
in Verbindung zu setzen. Der Bauherr ist der Ansicht, daß die
von ihnen für die Entwürfe gestellte Rechnung von 4000 Fr.
stehe zu den in gleichartigen Fällen ausgerich
außer Verhältnis
teten Honoraren, speziell zu dem vom Bunde honorierten Arbeiten
bei beschränkten Konkurrenzen. Es hat Hr. Henneberg über solche
Honorierungen, z. B. bei den Konkurrenzen über die Figuren
vom Polytechnikum und über die Relieffriese für das Bundes
gerichtsgebäude in Lausanne 2c., von beteiligter Seite Erkundi
gungen eingezogen, und er erklärt mir, daß er auf Basis dieser
und ähnlich bezahlter Entschädigungen für Ihre Skizzen eine
Honorierung von 1000 Fr. als angemessen erachte. An dieser
Offerte hält der Bauherr fest, und er läßt Sie ersuchen, über
Ihre Skizzen nach Ihrem Gutdünken verfügen zu wollen. Herr
Henneberg beauftragt mich auch noch bei diesem Anlasse, Ihnen
ausdrücklich zu erklären, daß er vor allen Dingen die Ausfüh
rung des Frieses Ihnen zugedacht hatte, daß er aber unmöglich
den von Ihnen gewählten Vorwurf zur Ausführung acceptieren
konnte. Indem ich Sie bitte, allfällige Rückäußerung mir direkt
zukommen zu lassen, zeichne 2c. Mit Klage, eingereicht beim
Bezirksgericht Zürich den 14. Februar 1898, stellte der Kläger
das Rechtsbegehren, der Beklagte sei zu verpflichten, ihm 4000 Fr.
als Honorar für die zwei Entwürfe zu dem Fries des Galerie
gebäudes des Beklagten zu bezahlen. Er behauptete, der Beklagte
habe ihn zur Anfertigung der beiden von ihm eingereichten Ent
würfe beauftragt, und sei deshalb nach Art. 338 und 348 des
eidg. Obligationenrechts zur Bezahlung
eines angemessenen Ho
norars verpflichtet, auch wenn über die Höhe eines solchen nichts
spezielles ausgemacht worden sei. Der Auftrag zur Anfertigung,
der ersten Skizze liege in dem Briefe des Beklagten an den Klä
w vom 16. Dezember 1896, zu der
Einreichung der neuen
Skizze habe namens des Beklagten der Architekt Schmid Kerez
den Kläger beauftragt, und zwar mit der Wegleitung, eine mehr
dekorative Massenwirkung zu erzielen. Für die Angemessenheit des
geforderten Honorars berief sich der Kläger auf Expertise und
erklärte, gegen Bezahlung desselben dem Beklagten die beiden
Entwürfe zu Eigentum (unter Wahrung seiner Autorrechte) zu
überlassen. Der Beklagte beantragte in erster Linie gänzliche
Abweisung der Klage, indem er ausführte, es habe sich bei dem
Schreiben an den Kläger vom 16. Dezember 1896 lediglich um
die Einladung zur Beteiligung an einem Wettbewerb zum Zwecke
der Vergebung der Ausführung eines Kunstwerkes nach vorzu
legendem Entwurfe gehandelt. Für diesen Entwurf sei ein beson
deres und selbständiges Honorar nicht vereinbart, und auch nicht
vorausgesetzt gewesen. Ein besonderer Auftrag zur Lieferung einer
Skizze sei nicht erteilt worden; ein Honorarvertrag liege somit
nicht vor, es stehe dem Kläger deshalb auch eine Forderung an
den Beklagten wegen der Ausarbeitung der fraglichen Skizzen nicht
zu. Seine diesfälligen Bemühungen hätte der ausführende Künst
ler in dem Gesamtübernahmspreis für das Kunstwerk zu berech
nen gehabt; und diese Preisangabe sei auch ausdrücklich verlangt
worden. Als dann die Ausführung des ersten Entwurfes des
Klägers vom Beklagten abgelehnt worden sei, habe der bauleitende
Architekt Schmid Kerez, dem dieser Ausgang nicht recht gewesen
sei, dem Beklagten nahe gelegt, einen zweiten Entwurf auszuar
beiten, ohne ihm jedoch einen Auftrag hierzu zu erteilen.
2. Wenn anzunehmen ist, der Beklagte habe dem Kläger einen
Auftrag zur Herstellung der Entwürfe erteilt, so steht der Um
stand, daß über eine hierfür zu leistende Vergütung unter den
Parteien nichts ausgemacht worden ist, der Klageforderung nicht
entgegen. Denn alsdann liegt ein Honorarvertrag vor, für welchen
nach eidg. Obligationenrecht die gleichen Grundsätze gelten, wie
für den in Art. 338 ff. geregelten Dienstvertrag; und es greift
daher auch hier die Bestimmung Platz, daß eine Vergütung
die geleisteten Dienste gefordert werden kann, wenn diese nach den
Umständen nur gegen eine solche zu erwarten waren (Art. 338
O. R.) Die entscheidende Frage ist demnach, ob ein solcher Ver
trag in casu wirklich vorliege. Da der Beklagte es bestreitet,
trifft die Beweislast den Kläger; er hat einen Thatbestand dar
zuthun, welcher nach allgemeiner Lebenserfahrung den Schluß
rechtfertigt, daß die übereinstimmende Meinung der Parteien dahin
gegangen sei, der Kläger übernehme gegenüber dem Beklagten
kraft Auftrages desselben eine nach den Umständen nur gegen
Vergütung zu erwartende Dienstleistung.
3. Nun geht aus den Aklen zunächst soviel hervor, daß die
Anfertigung und Einreichung der fraglichen Skizzen auf eine
Aufforderung des Beklagten hin geschah. Was den ersten Ent
wurf (Natur und Kunst) anbelangt, so läßt der Brief des Be
klagten vom 16. Dezember 1896, worin er den Kläger bittet,
eine Skizze von der Art, wie sie thatsächlich erstellt worden ist,
anzufertigen, hierüber keinen Zweifel. Und bezüglich des zweiten
Entwurfes (die Reitergruppe) erblickt die kantonale Instanz in
dem Schreiben des bauleitenden Architekten vom 15. Oktober
1897 mit Recht den Beweis, daß dieser den Kläger im Namen
des Beklagten ersucht hat, eine solche auszuarbeiten und einzu
reichen. Daß der bauleitende Architekt hierzu bevollmächtigt gewe
sen sei, ergiebt sich aus dem mehrerwähnten Schreiben des Be
klagten vom 16. Dezember 1896, wie überhaupt aus der ganzen
Stellung, welche der Beklagte dem Architekten in der fraglichen
Angelegenheit eingeräumt hat. Ferner ist ohne weiteres klar, und
wird überdies durch die Expertise bestätigt, daß die Anfertigung
der vom Beklagten verlangten Skizzen eine Arbeitsleistung von
ganz erheblichem Umfange erforderte, dem Kläger also eine Lei
stung zugemutet wurde, die jemand für einen Dritten nicht um
sonst zu machen pflegt, und daher der Beklagte, wenn nichts ab
weichendes festgesetzt war oder sich aus den Umständen ergab,
darüber nicht im Zweifel sein konnte, daß der Kläger nur in der
bestimmten Erwartung eines Honorars sich entschließen werde,
seiner Aufforderung nachzukommen.
4. Ist also die Aufforderung, welche der Beklagte an den
Kläger gerichtet hat, als Auftrag zur Leistung sogenannter freier
Dienste aufzufassen, so ist die Verpflichtung des Beklagten zur
Entrichtung eines Honorars grundsätzlich begründet. Ein Zweifel
daran, daß es sich in dem Schreiben des Beklagten vom 16. De
zember 1896 wirklich um einen solchen Auftrag gehandelt habe,
wäre von vornherein ausgeschlossen, wenn dasselbe lediglich die
Aufforderung zur Anfertigung der daselbst näher bezeichneten
Skizze enthielte, alsdann könnte in der Erklärung des Beklagten
überhaupt nichts anderes erblickt werden, als die Offerte zur
Begründung eines Rechtsverhältnisses im Sinne des Art. 348
bezw. 338 O. R. Nun erfolgte aber die Aufforderung zur An
fertigung der Skizze im Zusammenhang mit derjenigen zur Offerie
für die Übernahme des ganzen Werkes, und der Beklagte zieht
hieraus, in Verbindung mit der Annahme, daß die Einreichung
einer Skizze der Natur der Sache nach zu einer Offerte der
fraglichen Art gehört, den Schluß, daß die Ausarbeitung der
verlangten Skizze im eigenen Interesse des Klägers, um als Be
werber für das eigentliche Werk mit einer richtigen Offerte auf
treten zu können, erfolgt sei, und der Beklagte ihm demnach für
jene ebensowenig, wie für allfällige Bemühungen, welche etwa die
Anstellung seiner Berechnungen für die Offerte erfordert haben
mochte, eine Entschädigung schulde. Diese Schlußfolgerung
Beklagten hält jedoch nicht Stich. Es ist zwar richtig, daß
Einladung zur Stellung einer Offerte an sich keineswegs
Zusage in sich schließt, den Offerenten für Bemühungen und
Auslagen, welche mit der Offerte verbunden sind, zu entschädigen;
wenn dieser, um sein Angebot machen zu können, z. B. erst noch
Berechnungen anzustellen hat, so ist dies grundsätzlich seine Sache,
und geht den andern Teil nichts an. Ebenso steht z. B. demjenigen,
welcher sich an einem Wettbewerb auf Grund einer Preisaus
schreibung beteiligt, wie sie speziell für Entwürfe zu architektoni
schen Werken und deren Ausschmückung üblich sind, kein Anspruch
auf Honorierung seiner Arbeit, sondern lediglich auf gehörige
Berücksichtigung bei der Entscheidung über die zu erteilenden
Preise zu. Um einen Wettbewerb dieser Art handelt es sich jedoch
nicht, da der Beklagte eine Prämiierung der eingereichten Ent
würfe überhaupt nicht in Aussicht gestellt hat. Anderseits geht die
Leistung, welche der Kläger mit der Ausführung der vom Beklag
ten verlangten Skizze auf sich nahm, weit über denjenigen Auf
wand hinaus, der zur Stellung einer Offerte für das ganze
Kunstwerk an sich erforderlich war. Wenn der Beklagte die Be
rücksichtigung einer Offerte hierfür von der Einreichung einer
solchen Skizze abhängig machen wollte, so konnte ihm nicht ent
gehen, daß er damit vom Offerenten mehr verlange, als was
gemäß allgemeiner Verkehrsregel zu Lasten des Offerenten fällt.
Der Beklagte hat denn auch seine Einladung an den Kläger nicht
etwa so gefaßt, daß er denselben ersuchte, ihm eine Offerte für
die Ausführung des Kunstwerkes zu machen, und beifügte, die
selbe müsse von einer Skizze begleitet sein, sondern er stellt in
seinem Schreiben vom 16. Dezember 1896 das Ersuchen um die
Anfertigung einer Skizze an die Spitze und spricht erst in zwei
ter Linie von dem Angebot für Übernahme des ganzen Werkes.
Daraus erhellt, daß auch der Kläger selbst die Anfertigung der
Skizze nicht als eine bloße, unumgängliche Vorarbeit für die
Stellung eines Angebots, sondern als selbständige Arbeitsleistung
betrachtete, und da diese Arbeitsleistung, wie bereits oben bemerkt,
eine verhältnismäßig bedeutende war und der Natur der Sache
nach sein mußte, so konnte sich der Beklagte auch nicht verhehlen,
daß sich der Kläger nur in der Erwartung eines Honorars dazu
verstehen werde, ihm zu entsprechen. Daß sich der Beklagte auch
wirklich dieser Einsicht nicht verschlossen hat, ergiebt sich übrigens
unzweideutig aus dem Schreiben vom 4. Dezember 1897, das
der bauleitende Architekt in seinem Auftrage an den Kläger rich
tete, und welches die Antwort auf die Rechnungsstellung des
Klägers enthält. In diesem Schreiben findet sich kein Wort da
von, daß die vom Kläger prätendierte Pflicht zur Honorierung
seiner Arbeit überhaupt abgelehnt werde, sondern es wird lediglich
die Höhe des geforderten Honorars beanstandet. Damit hat der
Beklagte sich grundsätzlich auf den gleichen Standpunkt gestellt
wie der Kläger, und seine Honorarforderung im Prinzip als be
gründet anerkannt.
5. Es könnte sich hiernach nur noch fragen, ob nicht das
Quantitativ der klägerischen Forderung, so wie sie in der Schluß
verhandlung vor erster Instanz festgehalten worden ist, übersetzt
sei. In dieser Beziehung haben sich die kantonalen Instanzen
einfach auf das eingezogene fachmännische Gutachten gestützt, und
es liegt für das Bundesgericht keine Veranlassung vor, die Höhe
der Entschädigung auf anderer Grundlage zu berechnen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird als unbegründet abgewiesen,
und das Urteil der Appellationskammer des zürcherischen Ober
gerichts in allen Teilen bestätigt.