- Urteil vom 24. Februar 1899
in Sachen Walliser Industriegesellschaft gegen Trost.
Art. 671 Ziff. 2 und 673 O.-R. Gründervorteil.
A. Durch Urteil vom 9. Dezember 1898 hat das Handels
gericht des Kantons Aargau die Klägerin mit ihrer Klage ab
gewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage: Das ange
fochtene Urteil sei aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten,
der Klägerin entweder in baar oder in liberierten Aktien der Ge
sellschaft den Betrag von 50,000 Fr. nebst Zins zu 5% von
der Klage an zu bezahlen.
C. In der heutigen Verhandlung wiederholt der Vertreter der
Klägerin diesen Berufungsantrag. Der Vertreter des Beklagten
trägt auf Abweisung der Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Durch Vertrag vom 29. April 1896 übertrug die Firma
Manz Cie. in Vernayaz einem Konsortium, bestehend aus dem
heutigen Beklagten N. Trost und vier weiteren Mitbeteiligten die
ihr zustehende Konzession für die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
der Salanfe (Kanton Wallis) für den Kaufpreis von 250,000 Fr.
Davon waren ursprünglich 50,000 Fr. am 1. September 1896
bar zu bezahlen und 100,000 Fr. den Verkäufern in liberierten
Aktien der von den Käufern zu gründenden Aktiengesellschaft
auszuhändigen; gemäß Nachtrag vom 9. Mai 1896 wurde in
dessen der Betrag der den Verkäufern als ihre Beteiligung
überlassenden Aktien auf 50,000 Fr. reduziert und derjenige der
am 1. September 1896 zu leistenden Barzahlung auf 100,000 Fr.
erhöht. Dieser Vertrag sollte auf 1. Mai 1896 in Kraft treten.
Mit Vertrag vom 1. Juni 1896 verkaufte das erwähnte Kon
sortium die Konzession für den Preis von 250,000 Fr. weiter
an E. Hardmeyer zu Handen der zu konstituierenden Wallife
Judustriegesellschaft, der heutigen Klägerin. Dieser Vertrag erhielt
die Genehmigung der am 19. Juni 1896 zusammengetretenen
konstituierenden Generalversammlung der Klägerin, in welcher 9
Aktionäre, die das ganze Aktienkapital repräsentierten, anwesend
waren, darunter der damalige Präsident der Klägerin, E. Hard
meyer, I. F. Manz von der Firma Manz Cie., sowie der
Beklagte, der in den Verwaltungsrat gewählt wurde. Nach diesem
zweiten Vertrage sollte die letzte Rate des Kaufpreises im Betrage
von 50,000 Fr. am 15. Oktober 1896 bar bezahlt werden. Zweck
der klägerischen Aktiengesellschaft war nach den in dieser General
versammlung angenommenen Statuten, 1: Der Erwerb der
Wasserrechtskonzession des Beklagten und der Mitbeteiligten und
die Nutzbarmachung der bezüglichen Wasserkraft. Nach der Kon
stituierung der Klägerin gaben Manz Cie. dem Beklagten
50,000 Fr. in liberierten Aktien im Nominalwerte von 1000 Fr.
Mit Klage vom 2. Juli 1898 stellte nun die Klägerin das
Rechtsbegehren, der Beklagte sei zu verurteilen, ihr entweder in
bar oder in liberierten Aktien ihrer Gesellschaft den Betrag von
70,000 Fr. zu bezahlen, samt Verzugszins zu 5% von der
Klage an. Sie stützte dieses Begehren auf Art. 671 Ziff. 2 in
Verbindung mit Art. 619 Abs. 1, sowie auf Art. 673 O. R.
und brachte vor: Von Anfang an sei sie, die Klägerin, als die
wirkliche Käuferin angesehen worden und das Konsortium nur
der Formalität halber dazwischen getreten; das Konsortium habe
aus den Gründern der klägerischen Aktiengesellschaft bestanden.
Nun haben zwei dieser Gründer, der Beklagte und ein A. Schönen
berger, mit Manz Cie. eine geheime Abmachung getroffen,
wonach ihnen zusammen die in liberierten Aktien zu verabfolgen
den 100,000 Fr. des Kaufpreises zu überlassen seien, und hievon
habe der Beklagte 70,000 Fr. in bar oder in liberierten Aktien
erhalten. Von dieser Abmachung sei weder den übrigen Mitgliedern
des Konsortiums noch der Klägerin bei der Konstituierung oder
später etwas mitgeteilt worden; die Sache sei erst im Sommer
1897, bei der Bestellung eines neuen Verwaltungsrates an den
Tag gekommen; Schönenberger habe daraufhin seine 30 Stück
Aktien zurückgegeben. Es handle sich hier um einen Gründer
vorteil, der vom Beklagten auf arglistige Weise erlangt, und der
der Klägerin entgegen der Vorschrift des Art. 619 Abs. 1 ver
schleiert worden sei, weshalb der Beklagte zur Rückerstattung ver
pflichtet sei; zudem liege in seinem Gebahren eine Verletzung
seiner Pflichten als Mitglied des Verwaltungsrates. Der Be
klagte gab zu, von Manz Cie. 50,000 Fr. in liberierten
Aktien der klägerischen Gesellschaft empfangen zu haben, nahm
aber den Standpunkt ein, das berühre die Klägerin in keiner
Weise und erscheine nicht als Gründervorteil, sondern als Pro
vision, die von Manz Cie. für die Ermöglichung der Ver
wertung der Konzession bezahlt worden sei. Das sei übrigens den
übrigen Mitgliedern des Konsortiums und den mit ihnen größten
teils identischen Aktionären bekannt gewesen. Eventuell wären
sämtliche Konsortialen und nicht der Beklagte allein zu belangen.
Weiter eventuell erhob der Beklagte die Einrede der Verjährung,
gestützt auf Art. 69 O. R. In der Replik gab die Klägerin zu,
daß der Beklagte nur 50 Aktien erhalten habe. Die Vorinstanz
ist zu ihrem Eingangs mitgeteilten Urteile auf Grund folgender
Erwägungen gelangt: Die Verträge vom 29. April und vom
1./19. Juni 1896 seien als durchaus getrennt zu betrachten und
jeder habe für sich besondere Rechtsverhältnisse geschaffen und
ausschließlich die dabei beteiligten Vertragspersonen verpflichtet und
berechtigt. Nun sei nach Lage der Akten anzunehmen, daß die
Zuwendung der 50,000 Fr. an den Beklagten in der That eine
Provision für den Verkauf der Wasserrechtskonzession gebildet habe;
der Beklagte habe daher diesen Betrag von Manz Cie. und
nicht von der Klägerin, nicht in seiner Eigenschaft als Gründer
erhalten; davon haben auch die übrigen Mitglieder des Konsor
tiums Kenntnis gehabt. Überdies sei der Zweckbestimmung des
Art. 619 O. R. nicht zuwidergehandelt worden: dieser bezwecke
Vorgänge, welche eine Schwächung des Grundkapitals nach
ziehen könnten, jedem, der einer zu errichtenden Aktiengesellschaft
beitreten, oder mit ihr in Verbindung treten wolle, erkennbar
machen; hier sei nun dieser Vorgang der Kauf der Konzession ge
wesen um den Kaufpreis von 250,000 Fr., und betreffend diesen
Kaufpreis sei nichts verheimlicht worden.
2. Die Klage ist zu bezeichnen als Schadenersatzklage aus
Art. 671 Ziff. 2 und Art. 673 O. R., gerichtet von der klägeri
schen Aktiengesellschaft gegen den Beklagten als Person, die bei
der Gründung der Gesellschaft thätig war, sowie als Mitglied
des Verwaltungsrates, wegen Verletzung der dem Beklagten in
dieser Eigenschaft obliegenden Pflichten. Zu dieser Klage ist die
Klägerin formell unzweifelhaft legitimiert und es ist auch die
Passivlegitimation des Beklagten gegeben, da er sowohl bei der
Gründung der klägerischen Gesellschaft thätig gewesen ist, als auch
nachher Mitglied des Verwaltungsrates war. Soweit die Klage
sich indessen auf den zweitgenannten Klagegrund, die Verletzung
der Pflichten des Beklagten als Mitglied der Verwaltung, stützt,
kann sie von vornherein nicht gutgeheißen werden. Denn indem
Art. 673 O. R. die Mitglieder der Verwaltung einer Aktien
gesellschaft dieser gegenüber verantwortlich erklärt für den Schaden,
den sie infolge Verletzung oder Vernachlässigung der ihnen ob
liegenden Pflichten erleidet, versteht das Gesetz unter diesen Pflich
ten die speziellen aus der Stellung als Verwaltungsmitglied er
wachsenden Pflichten, also die Pflichten der Vertretung, der
Geschäftsführung und der Aufsicht, wie sie in den Art. 654 ff.
O. R. geregelt sind. Eine Verletzung dieser Pflichten kann nun
in der Annahme eines Gründervorteils und der Verschleierung
dieser Annahme, also in der Verletzung des Art. 619 Abs. 1
O. R., gesetzt, sie liege vor, auf keinen Fall erblickt werden; viel
mehr ist hiefür lediglich der Schadenersatzanspruch des Art. 671
2 eod. gegeben, auf welchen nunmehr einzutreten ist.
3. Die gesetzlichen Voraussetzungen dieses letzteren Anspruches
nun sind folgende: Es muß bei der Gründung einer Aktien
gesellschaft die Verschweigung oder Verschleierung einer Einlage
oder einer Übernahme von Vermögensstücken oder einer Begünsti
gung einzelner Aktionäre oder anderer Personen entgegen der Be
stimmung des Art. 619 Abs. 1 O. R. in den Statuten stattge
funden und hiebei der Belangte wissentlich mitgewirkt haben, und
daraus der Gesellschaft ein Schaden entstanden sein. Es mag
dahingestellt bleiben, ob der Übernahmepreis der Konzession hier
in den Statuten hätte festgesetzt werden müssen; jedenfalls kann
die Klägerin aus dieser Unterlassung keinen Anspruch herleiten;
es müßte vielmehr diese Nichteintragung auf einer Verheimlichung
beruhen. Hievon nun kann offensichtlich keine Rede sein, da der
Ankaufspreis allen Aktionären, die bei der konstituierenden Gene
ralversammlung mitwirkten, genau bekannt sein mußte, schon
weil ja die Übernahme der Konzession nach den Statuten der
erste Zweck der Gesellschaft war. Fraglich kann also nur noch
in, ob ein besonderer Gründervorteil zu Gunsten des Beklagten
verschwiegen oder verschleiert worden ist. Damit von einem
Gründervorteil im Sinne der Art. 619 Satz 2 und 671 Abs. 2
die Rede sein könne, ist nun vor allem erforderlich, daß dieser
Vorteil festgesetzt werde auf Kosten der Gesellschaft, daß dem
Gründer Rechte gegen die Gesellschaft eingeräumt werden. Diese
Einräumung kann begriffsgemäß nur stattfinden durch die bei der
Gründung Mitbeteiligten, weshalb das Gesetz von einer Mit
wirkung spricht. Diese Mitbeteiligten müssen also im Einver
ständnis handeln, und es ist undenkbar, daß ein einzelner Grün
der allein ohne Mitwirkung der Mitgründer sich einen Vorteil
auf Kosten der Gesellschaft verschaffen könne. Wäre daher die
Klagebegründung: Daß die Mitbeteiligten von dem dem Be
klagten zu gewährenden Vorteile keine Kenntnis gehabt hätten,
richtig, so könnte die Klage unmöglich gutgeheißen werden. Nun
ist allerdings durch die Vorinstanz in mit den Akten übereinstim
mender Weise festgestellt, daß die Mitbeteiligten von diesem Vor
teile Kenntnis hatten. Entscheidend für das Schicksal der Klage
ist nun, ob das Konsortium, dem der Beklagte angehörte, bei
Abschließung des Vertrages mit Manz Cie. nur formell im
eigenen Namen, materiell dagegen für die (damals erst zu grün
dende) Klägerin gehandelt hat, oder ob die beiden Verträge als
selbständige von einander unabhängige, die Rechte und Pflichten
nur für die beiden jeweiligen Vertragsteile begründenden, anzu
sehen sind. Nach dem ganzen Inhalte der beiden Verträge ist nun,
mit der Vorinstanz, letzteres anzunehmen. Dafür sprechen folgende
Umstände: Der Vertrag zwischen Manz Cie. einerseits und
dem Konsortium anderseits ist ohne jede Klausel, welche darauf
schließen lassen würde, das Konsortium
handle nicht in seinem
eigenen Namen, abgeschlossen worden: es fehlt insbesondere der
Vorbehalt einer Genehmigung durch die zu errichtende Aktien
gesellschaft; der Vertrag war vielmehr definitiv und sollte am
- Mai 1896 in Kraft treten. Ferner waren vom Kaufpreis
25,000 Fr. schon am 15. Mai 1896 in bar zu bezahlen und
war auch hier kein Vorbehalt gemacht; die Bestimmung betreffend
Zahlung eines Teiles des Kaufpreises in Aktien hatte nur Be
deutung für den Fall, daß die Aktiengesellschaft gegründet werden
sollte, das Zustandekommen war aber nicht Bedingung der Rechts
gültigkeit des Vertrages. Endlich stipulieren die Statuten der
Klägerin als Zweck der Gesellschaft in erster Linie den Erwerb
der Wasserrechtskonzession der Herren Trost und Mitbeteiligten.
Zum Übergang der Konzession auf die Klägerin war ein neues
Rechtsgeschäft nötig, und der erste Vertrag wäre nicht dahinge
fallen, wenn der zweite nicht zu Stande gekommen wäre. Übri
gens sieht die Doktrin allgemein das Gründerkonsortium als
einfache Gesellschaft, die auf eigene Gefahr handelt, an (vgl.
Staub, Komm. Art. 209 16, S. 376; Rudorff, H. G. B.
vom 10. Mai 1897, 189, S. 133). Hienach waren die
50,000 Fr., die dem Beklagten bezahlt wurden, in der That
eine Provision, die ihm von Manz Cie. geleistet wurde, und
geschah diese Leistung nicht aus dem Vermögen der Klägerin, so
daß ihr ein Schaden nicht entstanden ist. Sie kann daher auch
unmöglich zur Rückforderung dieser Leistung berechtigt sein.
- Unter diesen Umständen braucht die vom Beklagten eventuell
erhobene Einrede der Verjährung nicht geprüft zu werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, und somit
das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Aargau vom
- Dezember 1898 in allen Teilen bestätigt.