- Urteil vom 14. Dezember 1899 in Sachen
Scheck gegen Nordostbahngesellschaft.
Revision eines bundesgerichtlichen Urteils betr. Abtreiung von Privat
rechten. Neue entschiedene Beweismittel , Art. 192 Ziff. 2 eidg.
C.-P.-O. Irrtümliche Würdigung von Thatsachen, Ziff. 1 litt. c eed.
A. Durch Entscheid vom 25. Mai 1899 hat das Bundesge
richt in Sachen I. Scheck gegen die Nordostbahn, betreffend Ex
propriation, den Urteilsantrag der Instruktionskommission zum
Urteil erhoben, welcher dahin ging:
- Die schweiz. Nordostbahngesellschaft hat an den Expropriaten
zu bezahlen:
a. für das abzutretende Land von Ordn. Nr. 2, Kat. Nr.,3635
per m2 6 Fr. 50 Cts.,
b. für das abzutretende Land von Ordn. Nr. 47, Kat. Nr. 101
per m2 4 Fr. 50 Cts.
c. für das abzutretende Wohnhaus, Okonomiegebäude und Zu
behörden 31,800 Fr.,
d. für jedes abzutretende Bäumchen 10 Fr.,
e. für Inkonvenienzen 2000 Fr.,
f. als Entschädigung für Beschränkung in der freien Ausübung
des Eigentumsrechts über die Expropriationsobjekte vom 19. Januar
1897 an bis zum Übergang des Eigentums an die Nordostbahn
gesellschaft einen für diesen Zeitraum zu bezahlenden Zins von
2% von den laut litt. a, b und c oben geschuldeten Beträgen.
- Die Gesamtsumme ist vom Tage der Besitzergreifung an
zu 5% zu verzinsen und gemäß Art. 43 des Expropriations
gesetzes auszubezahlen.
- Die Nordostbahngesellschaft wird bei ihrer Erklärung be
treffend Ersatz der Kommunikationen behaftet.
- Dieselbe hat den Expropriaten bezüglich allfälliger Schaden
ersatzforderungen der Thurgauischen Kantonalbank wegen Rück
zahlung des Briefkapitals ohne Kündigung oder vor Ablauf der
Kündigungsfrist schadlos zu halten.
- Die Verifikation der Maßangaben bleibt beidseitig vorbehalten.
- Mit seinen weiter gehenden Begehren wird Expropriat ab
gewiesen.
B. Gegenüber diesem Urteil hat der Expropriat Scheck mit Ein
gabe vom 5. August 1899, unter Berufung auf Art. 192 Ziff. 2
und Ziff. 1 c der eidg. C. P. O. und Art. 95 98 des Organisa
tionsgesetzes über die Bundesrechtspflege, beim Bundesgericht das
Begehren um Revision gestellt, und beantragt, an Stelle desselben
ein neues Urteil zu fällen, worin:
- Die Entschädigung für das Land von Kat. Nr. 3635 und
Kat. Nr. 101 gemäß den früheren Rekursbegehren auf 16 Fr.
50 Cts. per m2, eventuell auf einen Betrag festgesetzt werde, der
dem in der Begründung des Revisionsgesuchs vorgebrachten novum
entspreche.
- Der Abzug von 50 Cts. per m2, welcher bei der Taxation
des Landes von Kat. Nr. 101 wegen dessen Dreieckform gemacht
worden sei, gestrichen werde, und
- Die Nordostbahn verpflichtet werde, von den Entschädigungs
summen für das Land und die Gebäude für die Zeit vom
- Januar 1897 bis zum Besitzesantritt durch die Nordostbahn
resp. bis zur Urteilsfällung Zins zu 4% statt bloß zu 2%
zu bezahlen
C. Die Nordostbahngesellschaft beantragt in ihrer Antwort auf
das Revisionsgesuch Abweisung desselben.
D. In der heutigen mündlichen Verhandlung erneuern die
Parteianwälte ihre schriftlich gestellten Anträge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Revisionskläger bezeichnet das angefochtene Urteil des
Bundesgerichts vom 25. Mai 1899 in drei Punkten als revi
sionsbedürftig
- In erster Linie verweist er darauf, daß die bundesgericht
lichen Experten in ihrem Nachtragsgutachten die von der Gemeinde
Altstätten für Terrain zur Güterstraße bezahlten Preise mit der
Begründung als nicht maßgebend bezeichnet haben, daß die Ge
meinde wieder Beiträge wegen Wertvermehrung des anstoßenden
Landes beziehe und ihr so unter Umständen ein hoher Landpreis
ganz gut konvenieren könne, indem sie sich dann in der angege
benen Weise entschädige. Dieser Satz stehe im Einklang mit
dem Schatzungsbefund vom 14. Juli 1898, welchen die zürche
rische kantonale Schatzungskommission im Expropriationsprozeß
zwischen der Gemeinde Altstetten und der Nordostbahn für das
von dieser an die Güterstraße abzutretende Areal abgegeben habe.
Es sei begreiflich, daß der Experte Zuppinger, welcher Präsident
jener Schatzungskommission gewesen sei, diesen Standpunkt auch
in dem angeführten Gutachten im vorwürfigen Prozeß wiederum
zur Geltung gebracht habe. Nun habe aber Scheck seit der Urteils
fällung vom 25. Mai 1899 folgendes novum erfahren:
seinem Urteil vom 14. Juni 1899 habe das zürcherische Ober
gericht in dem Expropriationsprozeß der Nordostbahn gegen die
Gemeinde Altstätten in Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht
Zürich den Ausspruch der kantonalen Schatzungskommission, daß
18 Fr. per m2 als Landwert nur im Falle einer Verpflichtung
zu einem Mehrwertsbeitrag verlangt werden könne, als unrichtig,
und die 18 Fr. als den in allen Fällen richtigen Landwert er
klärt. Diese Urteile der zürcherischen Gerichte seien nun neue ent
schiedene Beweismittel im Sinne des Art. 192 Ziff. 2 der eidg.
C. P. O., welche einen Gegenbeweis gegen den Expertenbefund,
speziell gegen den oben erwähnten Satz im Nachtragsgutachten
der Experten bilden. Wenn die Experten gewußt hätten, daß die
Taxation der kantonalen Schatzungskommission zu 11 Fr. per m2
von den zürcherischen Gerichten in besagter Weise abgeändert, und
die Entschädigung an die Nordostbahn für das an die Güter
traße abzutretende Land von 11 Fr. auf 18 Fr. erhöht werde,
so würden sie gewiß in ähnlichem Maße die Entschädigung an
Scheck höher als bloß zu 6 Fr. 50 Cts. und 4 Fr. 50 Cts.
angesetzt haben. Hiezu komme, daß voraussichtlich auch in den
noch pendenten Prozessen über die thalwärts vom Scheckschen Land
befindlichen Grundstücke der Nachbarn Ernst und Tanner, Weilen
mann, Schwarz und Konsorten u. s. w. mit Rücksicht auf die
erwähnten zürcherischen Entscheide höhere Preise angesetzt werden,
als die Experten bis jetzt beantragt haben. Frägt es sich nun, ob
die beiden vom Revisionskläger geltend gemachten Urteile in dem
Expropriationsprozeß der Nordostbahn gegen die Gemeinde Alt
stätten als entschiedene Beweismittel im Sinne des Art. 192
Ziff. 2 der eidg. C. P. O. betrachtet werden können, so ist zu be
merken: Es handelt sich nach der Behauptung des Revisionsklägers
um Beweismittel für den Wert des abzutretenden Landes. Zur
Ermittlung dieses Wertes ist vom Bundesgericht Beweis erhoben
worden durch Augenschein und Expertise. Nun schließt die Beweis
führung durch Expertise allerdings die Produktion weiterer Be
weismittel nicht aus; denn die Experten haben den Verkehrs
wert des abzutretenden Landes zu ermitteln, und bei ihrer Schätzung
daher nicht bloß das betreffende Grundstück für sich allein ins
Auge zu fassen, sondern gleichzeitig auch die Entwicklung des
Güterverkehrs in der Umgegend zu berücksichtigen, indem
allgemeinen Preisverhältnisse neben der individuellen Be
schaffenheit des zu schätzenden Grundstücks den Verkehrswert des
selben bestimmen. Wie Käufe über Liegenschaften in der Nach
barschaft, können offenbar auch gerichtliche Urteile über Entschä
digung für Landabtretung als Anhaltspunkte für Ermittlung
des durch die Expertise festzustellenden Verkehrswertes dienen.
Immerhin handelt es sich hiebei nicht um selbständige Beweismittel,
die neben der Expertise zur Geltung kommen, sondern um bloße
Hilfsmittel, Anhaltspunkte für die Expertise selbst. Die Experten
sind bei ihrer Schätzung an die Resultate von Kaufsgeschäften,
die über Nachbarland ergangen sind, nicht schlechthin gebunden,
sondern berechtigt und verpflichtet, die angegebenen Preise nach
ihrem sachverständigen Ermessen zu würdigen. Finden sie, daß
das eine oder andere Grundstück, das zur Vergleichung heran
gezogen wird, zu billig oder zu teuer verkauft worden sei, so
handeln sie durchaus ihrer Aufgabe gemäß, wenn sie den ange
gebenen Kaufpreis als nicht maßgebend erklären und demselben
ihre eigene Schätzung entgegenstellen; ebenso sind sie nicht gehalten,
eine von andern Instanzen über Nachbarland abgegebene Schätzung
ohne weiteres ihrem Gutachten zu Grunde zu legen; auch hier
soll vielmehr das eigene sachverständige Ermessen der Experten in
letzter Linie entscheidend sein. Danach kann aber keine Rede davon
sein, daß die angeführten beiden Urteile des Bezirksgerichts und
Obergerichts Zürich ein entschiedenes Beweismittel gegen die
Richtigkeit der Schätzung im vorliegenden Falle bilden, und zwar
um so weniger, als die Erperten ihre Schätzung nicht etwa bloß
auf die Vergleichung mit dem genannten von der Gemeinde Alt
stätten expropriierten Grundstück der Nordostbahn, sondern auf
eine viel breitere Basis gegründet haben, so daß selbst bei der
Annahme, sie hätten das bezeichnete Vergleichsobjekt wirklich zu
niedrig geschätzt, noch bei weitem nicht gefolgert werden dürfte,
daß auch die Schätzung des Scheckschen Landes unrichtig sei.
Vollends unbegreiflich erscheint jedoch die Ansicht des Revisions
klägers, daß der Entscheid über die Landentschädigung im vorlie
genden Falle mit Rücksicht auf jene Urteile einer Revision zu
unterwerfen sei, wenn man bedenkt, daß dieselben erst erlassen
wurden, als die Expertise bereits erstattet war, das obergerichtliche
Urteil sogar erst nach Ausfällung des bundesgerichtlichen Ent
scheides. Bei der Anerkennung des in Art. 192 Ziff. 2 C. P. O.
bezeichneten Thatbestandes als eines Revisionsgrundes trägt der
Gesetzgeber dem Fall Rechnung, wo der Richter gewisse zu Gunsten
einer Partei sprechende Thatsachen bei seinem Entscheid deshalb
unberücksichtigt gelassen hat, weil es der Partei unmöglich gewesen
war, die dafür bestehenden Beweismittel beizubringen. Als selbst
verständlich ist dabei vorausgesetzt, daß es sich um Thatsachen
handle, die vom Richter überhaupt zu berücksichtigen waren. Erst
in der Zukunft erlassene Entscheidungen anderer Instanzen über
den Wert von Vergleichsobjekten gehören natürlich nicht hiezu,
und es ist daher auch aus dieser Erwägung schlechterdings aus
geschlossen, die nachträgliche Auffindung der beiden Urteile als
einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 192 Ziff. 2 zu be
trachten.
2. In zweiter Linie behauptet der Revisionskläger, aus den bei
den Akten liegenden Plänen gehe hervor, daß er die Dreieckform
von Kat. Nr. 101 (welche die Experten als wertvermindernden
Umstand bezeichnet haben) dadurch heben könne, daß er die Kat.
Nr. 101 von Kat. Nr. 3635 trennende Flurstraße an die Grenze
gegen Kat. Nr. 100 (Land der Stadt Zürich) und gegen die
Bahnlinie in einer Kurve oder im rechten Winkel verlege, und
daß hiezu weder Landabtretung noch Landabtausch, somit auch
kein Anschlag bezüglich seines Landes nötig werde. Daß eine
solche Wegverlegung nach Erstellung der dortigen Güterstraße im
Quartierplanverfahren möglich gewesen wäre, werde im Urteil
nicht mehr in Widerspruch gesetzt. Wenn in dem Urteil gesagt
werde, es fehle der Nachweis dafür, daß nicht auch bei dem hie
für einzuschlagenden Verfahren das Grundstück Nr. 101 nach
seinem bisherigen, durch seine ungünstige Form bedingten Werte
in Anschlag gekommen wäre, so läge hierin eine Nichtberücksich
tigung erheblicher Thatsachen, oder eine irrtümliche Würdigung
solcher im Sinne des Art. 192 Ziff. 1 c der eidg. C. P. O.
Das Urteil scheine irrtümlich nur an den speziellen Fall einer
Grenzbereinigung nach 23 des zürcherischen Baugesetzes und
13 der V. O. für das Ouartierplanverfahren gedacht zu haben.
In dem Urteil vom 25. Mai 1899 hat das Bundesgericht rück
sichtlich der Bewertung der Kat. Nr. 101 mit Bezug auf seine
Dreieckform folgendes ausgeführt: Wenn die Experten dieses
Grundstück, welches anerkanntermaßen durch einen Flurweg von
feiner übrigen, mit der Kat. Nr. 3635 bezeichneten Liegenschaft
getrennt ist, als ein besonderes Grundstück für sich aufgefaßt, und
daher bei der Schätzung desselben auf seine Formation Rücksicht
genommen haben, so war das vollkommen berechtigt. Denn über
den genannten Flurweg konnte der Expropriat nicht frei verfügen,
da derselbe nicht in seinem Alleineigentum, sondern im Miteigen
tum der Flurgenossen stand; er konnte also nicht beliebig die bis
herige Form der Kat. Nr. 101 ändern, und wenn er behauptet,
er hätte diese Anderung zwangsweise, gestützt auf die kantonalen
Vorschriften über Neueinteilung von Quartieren und Zusammen
legung von Grundstücken, durchführen können, so fehlt dagegen
der Nachweis dafür, daß nicht auch bei dem hiefür einzuschlagen
den Verfahren sein Grundstück Nr. 101 nach seinem bisherigen,
durch seine ungünstige Form bedingten Werte in Anschlag ge
kommen wäre. Es ergiebt sich hieraus, daß dem Bundesgericht
die vom Revisionskläger behaupteten Thatsachen nicht etwa aus
Versehen entgangen sind, søndern daß es dieselben vollständig ge
prüft hat. Danach könnte gemäß Art. 192 Ziff. 1 c von einem
Revisionsgrund selbst dann nicht gesprochen werden, wenn die in
dem Urteil vertretene Auffassung eine irrtümliche wäre. Denn
Art. 192 Ziff. 1 c spricht ausdrücklich nur von solchen That
sachen, die aus Versehen nicht oder irrtümlich gewürdigt wor
den sind. Übrigens ist die Ausführung in dem Revisionsgesuch
in keiner Weise geeignet, die Richtigkeit des bundesgerichtlichen Urteils
in diesem Punkte in Frage zu stellen. Sie läuft einfach auf die
bereits vom Bundesgerichte abgelehnte, auch heute noch beweislos
dastehende Behauptung hinaus, daß der Expropriat berechtigt gewesen
wäre, den Flurweg, welcher nicht in seinem Privateigentum, fon
dern im Miteigentum sämtlicher Flurgenossen steht, soweit derselbe
durch sein Land geht, von sich aus zu verlegen. Die vom Revi
sionskläger angerufenen Pläne geben über diese Rechtsfrage keine
Auskunft, und wenn der Revisionskläger behauptet, das Urteil
scheine irrtümlich nur an den speziellen Fall einer Grenzbereinigung
nach 23 des zürch. Baugesetzes gedacht zu haben, so ist dagegen zu
bemerken, daß er selbst gerade diese Gesetzesbestimmung für seine
Behauptung angerufen hat. Den Beweis, daß eine Verlegung
von Flurwegen mittelst des Quartierplanverfahrens auch ohne
gleichzeitige Grenzbereinigung erzwungen werden könne, ist er
auch heute noch schuldig geblieben.
3. Endlich erblickt der Revisionskläger den in Art. 192 Ziff. 1 c
vorgesehenen Revisionsgrund darin, daß das Bundesgericht die
Zuerkennung eines Zinses von nur 2% von dem Tage der
Verhandlung vor Schatzungskommission bis zur Besitzergreifung
damit begründet habe, daß einerseits der Expropriat aus Gebäu
lichkeiten und Land immerhin noch einen ansehnlichen Nutzen ge
zogen habe, und daß anderseits nicht gesagt werden könne, daß
eine ausgiebige bauliche Verwertung des Grundstücks, das in der
ganzen Gegend längs der Bahn bis zum Bahnhof Altstätten am
ungünstigsten gelegen sei, ohne die Expropriation der Nordostbahn
nun bereits schon würde stattgefunden haben. Er verweist auf die
in den Akten liegenden
Miet bezw. Pachtverträge, aus welchen
sich ergebe, daß der von ihm bezogene Nutzen kein ansehnlicher
genannt werden könne, und betont, daß sein Grundstück als
Bauland keineswegs am ungünstigsten gelegen sei, sondern z. B.
günstiger als dasjenige des Nachbars Walder, welchem durch
Urteilsantrag der bundesgerichtlichen Instruktionskommission vom
12. Mai 1899 ein Zins von 4% gesprochen worden sei. Auch
hier ist von einer auf Versehen beruhenden Nichtberücksichtigung
oder irrtümlichen Würdigung erheblicher aktengemäßer Thatsachen
keine Rede. Das Bundesgericht hat die vom Revisionskläger vor
gelegten Verträge nicht übersehen; und was seine Behauptung
anbetrifft, daß andere Grundstücke als Baugrund noch ungünsti
ger gelegen feien, als das seinige, so ist der Streit hierüber ein
müßiger; denn nach der nicht mißverständlichen Argumentation
des Bundesgerichts war für die Frage, wie hoch der Schaden des
Expropriaten wegen der mit der Planauflage eintretenden Be
schränkung seines Eigentumsrechts angeschlagen werden müsse,
entscheidend, ob für eine bauliche Verwertung des Scheckschen
Grundstücks in den betreffenden Jahren wegen seiner Lage be
gründete Aussicht vorhanden gewesen sei; und die Annahme des
Bundesgerichts, daß dies verneint werden müsse, würde dadurch
offenbar nicht hinfällig, daß andere Grundstücke in der Gegend
als Bauland noch ungünstiger gelegen wären.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Revisionsbegehren wird als unbegründet abgewiesen.