- Urteil vom 24. Februar 1899 in Sachen
Weiß gegen Erben Bürgin Weiß.
Klage gegen den Cessionar auf Herausgabe der Cessionssumme;
was gehört zum Klagefundament? Beweislast für das der
Cession zu Grunde liegende Rechtsgeschäft und für behauptete
Zahlung.
A. Durch Urteil vom 19. Dezember 1898 hat das Obergericht
des Kantons Basellandschaft erkannt:
Das Urteil des Bezirksgerichts Sissach vom 27. Juli 1898,
lautend:
- Dem Kläger werden die 1000 Fr. aus der Handschrift
d. d. 30. Januar 1897 nebst Zins zu 5% seit 27. Dezember
1897 zugesprochen;
- Der Widerbeklagte wird zur Bezahlung von 4856 Fr.
15 Cts. nebst Zins zu 5% seit 11. März 1898 an Wider
kläger verfällt;
wird bestätigt.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger und Widerbeklagte
rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem
Antrage: Die Widerklage sei abzuweisen.
C. In der heutigen Verhandlung wiederholt der Vertreter des
Klägers und Widerbeklagten diesen Berufungsantrag.
Der Vertreter der Beklagten und Widerkläger trägt auf Be
stätigung des angefochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beklagten und Widerkläger sind die Erben (Nr. 1 der
Tochtermann, Nr. 2 und 3 die Kinder) des am 12. Januar 1897
verstorbenen Johannes Bürgin Weiß und dessen Ehefrau, die am
- November gl. Is. gestorben ist; der Kläger und Widerbeklagte
der Bruder der letztern und der Schwiegersohn des am 20. August
1896 verstorbenen H. Grieder. Im Dezember 1897 belangte der
Kläger die Beklagten auf Bezahlung von 1000 Fr. nebst Zins
zu 5%, gestützt auf einen Schuldschein folgenden Wortlauts:
Hiemit bescheinige ich von meinem Bruder I. Weiß 1000 Fr.
(schreibe eintausend Franken) heute bar erhalten zu haben, als
Darlehen auf sechs Monate. Witwe Bürgin Weiß. Sommerau,
den 30. Januar 1897. Die Beklagten bestritten vor erster
Instanz die Echtheit der Unterschrift der Witwe Bürgin; die erste
Instanz hat sie jedoch, wesentlich gestützt auf eine Schriftexpertise
und auf eigene Prüfung, als echt anerkannt und die Klage, so
weit sie auf Zusprechung des Kapitals geht, gutgeheißen, und es
ist diese Forderung heute nicht mehr streitig. Dagegen haben die
Beklagten gegen den Kläger auf dem Wege der Widerklage das
Rechtsbegehren gestellt, er sei zur Bezahlung von 4856 Fr. 15 Cts.
samt Zins zu 5% seit 3. September 1895 zu verfällen. Diese
Forderung stützten sie auf die aktengemäße Thatsache, daß
unterm 3. September 1895 eine auf den Namen von Joh. Bür
gin, Sohn, in Sommerau lautende Obligation der basellandschaft
lichen Kantonalbank (Serie A Nr. 7713) von 5000 Fr. nebst
Zinsen, im ganzen mit 5156 Fr. 15 Cts., von Heinr. Grieder
einkassiert worden ist. Diese Obligation trägt unter der gedruckten
Rubrik Übertragungen und dem gedruckten Vermerk Gegen
wärtige Obligation wird hiemit von dem Unterzeichneten über
tragen an: die Unterschrift: Jean Bürgin, Sohn . Vor erster
nstanz begründeten die Widerkläger ihre Widerklage wie folgt:
Diese Einkassierung durch Grieder sei im Auftrage des Wider
beklagten erfolgt und der Gegenwert mithin in dessen Eigentum
übergegangen. Er habe für die ihm s. Z. von Joh. Bürgin Weiß
übergebene Obligation eine Handschrift ausgestellt gehabt, dieselbe
aber unmittelbar nach dem Tode des Bürgin Weiß von dessen
Witwe wieder herauszulocken gewußt. Alle Bemühungen der Witwe
Bürgin wie deren Tochter Marie (Widerklägerin Nr. 3) auf
Herausgabe der Handschrift oder Übergabe des Gegenwertes der
Obligation seien aber resultatlos geblieben, mit Ausnahme einer
der Witwe Bürgin gemachten Abzahlung von 300 Fr. Der
Widerbeklagte schulde also diese für ihn einkassierten 5156 Fr.
15 Cts. abzüglich der Zahlung von 300 Fr., also die Wider
klagesumme, den Widerklägern als persönliche Schuld. Eventuell,
falls er bestreiten sollte, dem Grieder einen Auftrag zum Inkasso
gegeben zu haben und dieser Standpunkt allein ist vor Ober
gericht wie vor Bundesgericht noch aufrecht erhalten worden -
hafte der Wiederbeklagte als Erbe seines Schwiegervaters Grieder
solidarisch für den genannten Betrag. Der Widerbeklagte bemerkte
in seiner (Replik und) Widerklagebeantwortung: Was die Wider
klage und Gegenforderung .... anlangt, so wird dieselbe gänz
lich bestritten. Die ganze Darstellung der Antwort ist falsch ...
Er führte weiterhin aus: Hch. Grieder habe die Obligation nicht
im Auftrage des Widerbeklagten und auch nicht im Auftrage des
Joh. Bürgin Weiß, sondern vielmehr als Cessionar des letztern
und als Eigentümer des Titels einkassiert. Für die Behauptung
eines Auftrages liege auch nicht der geringste Beweis vor. Da
gegen gehe die Cession unzweifelhaft aus der Unterschrift des
Jean Bürgin, Sohn, unter der Rubrik Übertragungen auf der
Obligation selbst sowie auch daraus hervor, daß Hch. Grieder
den Empfang des Kapitals samt Zins durchaus für sich und
nicht für einen Dritten bescheinige. In der Cession und der vor
behaltlosen Übergabe des Titels an Hch. Grieder nun liege auch
bereits die rechtliche Vermutung für die Leistung des Gegenwertes;
es sei daher gleichgültig, daß der Widerbeklagte nicht mehr sagen
könne, welches Rechtsgeschäft der Cession zu Grunde gelegen habe,
und Sache der Widerkläger sei es, zu beweisen, daß die Gegen
leistung nicht erfolgt, und daß Hch. Grieder hiefür noch etwas
schuldig sei. Dieser Beweis sei aber nicht erbracht, gegenteils könne
der Widerbeklagte durch Indizien den Gegenbeweis erstellen, daß
in der That nach dem Inkasso des Titels durch Grieder keine
Schuld des letztern gegenüber Bürgin bestanden habe: es sprechen
dafür folgende Umstände: daß die erste Reklamation wegen einer
angeblichen Schuld aus diesem Inkasso erst zwei Jahre nachher,
am 14. November 1897, erfolgt sei; daß Hch. Grieder laut Be
scheinigung der Compagnie d assurances générales sur la vie
de Paris am 6. Mai 1892 den Gegenwert einer Lebensverstche
rungspolice im Betrage von 10,000 Fr. bezogen habe und somit
im Jahre 1895 sehr wohl in der Lage gewesen sei, den Titel
Bürgin eventuell zu bezahlen; daß bei der Auskündung sub be
neficio inventarii des Joh. Bürgin Weiß die Erben von diesem
angeblichen Guthaben nicht das geringste verlauten ließen; daß
endlich Witwe Bürgin Weiß am 30. Januar 1897 einen Schuld
schein zu Gunsten des Widerbeklagten von 1000 Fr. ausgestellt
habe. Aus diesen Gründen trug der Widerbeklagte auf Abweisung
der Widerklage an. Die erste Instanz (Bezirksgericht Sissach
stellte sich auf den Standpunkt, der Widerbeklagte nehme selber
an und gestehe zu, das der von ihm behaupteten und als erwiesen
anzunehmenden Cession zu Grunde liegende Rechtsgeschäft sei ein
entgeltliches gewesen; nun sei seine Ansicht, aus der Thatsache
der Übertragung des Titels folge eine Rechtsvermutung dafür,
daß der Gegenwert geleistet sei, rechtsirrtümlich, vielmehr liege
ihm die Beweislast hiefür ob; dieser Beweis sei von ihm nun
nicht erbracht worden. Die Vorinstanz erklärt, sie schließe sich auch
in Bezug auf diesen Punkt den rechtlichen Ausführungen der
ersten Instanz an.
2. Die Wiederkläger haben den vor erster Instanz in erster
Linie eingenommenen Standpunkt: der Cession der Obligation an
Grieder habe ein Darlehen an letzteren zu Grunde gelegen, und
dieses Darlehen sei noch nicht zurückbezahlt und werde daher von
dem Widerbeklagten als Erben des Grieder geschuldet, schon vor
zweiter Instanz verlassen und stellen sich heute nur noch auf den
Standpunkt: der Widerbeklagte gebe selber zu, daß die fragliche
Cession auf einem onerosen Rechtsgeschäft beruht habe; nun sei
es seine Sache, zu beweisen, daß dem Erblasser der Gegenwert
aus diesem Rechtsgeschäft geleistet worden sei; dieser Beweis sei
dem Widerbeklagten nicht gelungen. Der Widerbeklagte seinerseits
behauptet heute, er habe von Anfang an den Standpunkt der
reinen Verneinung des Widerklagefundamentes eingenommen und
nur eventuell den weitern, wenn ein entgeltliches Rechtsgeschäft
zu Grunde gelegen wäre, wäre es unter den obwaltenden Um
ständen Sache der Widerkläger, zu beweisen, daß der Gegenwert
für die Hingabe der Obligation nicht geleistet sei. Fragt sich somit
vorerst, welche Willensmeinung die Antwort des Widerbeklagten
auf die Widerklage ausdrückt, so ist zweifellos richtig, daß er zu
gegeben hat, der fraglichen Cession habe ein entgeltliches Rechts
geschäft zu Grunde gelegen: er hat allerdings in der Widerklage
beantwortung vorab die ganze Darstellung der Widerkläger bestritten,
allein sich nicht damit begnügt, sondern eine eigene Sachdarstellung
gegeben, und zwar nicht etwa nur eventuell, und hiebei, und das gewiß
mit Recht, jenes Zugeständnis gemacht. Allein damit ist die Frage
der Beweislast noch keineswegs zu Gunsten der Widerkläger ent
schieden. Zur Gutheißung der Widerklage wäre vielmehr weiterhin
erforderlich der Nachweis, daß die causa cessionis eine derartige
gewesen sei, daß durch sie nach Vollziehung der Cession eine
Zahlungsverpflichtung des Grieder entstanden wäre; an den
Widerklägern war es, die causa cessionis zu behaupten, wenn
sie daraus noch eine Forderung herleiten wollten. Denn diese causa
kann ein entgeltliches Rechtsgeschäft sein, ohne daß daraus eine
Verpflichtung des Cessionars, nach Vollziehung der Cession einen
Gegenwert zu leisten, entsteht. Eine solche Verpflichtung wäre
allerdings z. B. dann vorhanden, wenn ein Titel übergeben wird
zum Zwecke eines Darlehens, oder wenn er verkauft wird, endlich,
wenn die Übergabe lediglich zum Zwecke des Inkassos erfolgt.
Daß der Cession ein Darlehen oder ein Inkassomandat zu Grunde
gelegen, behaupten die Widerkläger heute selber nicht mehr; über
haupt scheint ihnen selber nicht klar gewesen zu sein, aus welchem
Titel der Widerbeklagte zur Leistung des Gegenwertes für die
Hingabe der Obligation verpflichtet sein sollte, wie ihr schwanken
des Halten in der Widerklagebegründung beweist; sie gehen viel
mehr von der Rechtsansicht aus, es genüge zum Fundament ihrer
Forderung, daß sie behaupten und darthun, daß eine Cession an
den Widerbeklagten erfolgt sei, und dieser die Obligation einkassiert
habe; Sache des Widerbeklagten sei es dann, nachzuweisen, daß
aus dieser Thatsache eine Verpflichtung zur Rückzahlung des ein
kassierten bezw. zur Leistung eines Gegenwertes nicht erwachsen
sei. Diese Ansicht ist, wie bemerkt, unrichtig; zum Klagefundament
hätte vielmehr noch der Nachweis der bestehenden Verpflichtung
des Widerbeklagten gehört, und es hätte dieser Nachweis daher
von den Widerklägern geleistet werden sollen. Wenn man endlich
die Widerklage als Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung an
zusehen hätte, so ist ebenfalls klar, daß der Beweis der Bereiche
rung und deren Unrechtmäßigkeit den Widerklägern obläge.
3. Allein auch wenn man mit den kantonalen Instanzen davon
ausgeht, die Widerkläger haben das Klagefundament genügend
substanziiert, da der Widerbeklagte sich selbst auf den Standpunkt
gestellt habe, der Cession habe ein entgeltliches Rechtsgeschäft zu
Grunde gelegen, so ist gleichwohl die von den genannten Instan
zen daraus gezogene Schlußfolgerung: daß bei dieser prozessualen
Stellungnahme der Beweis für die Thatsache der Leistung des
Gegenwertes dem Widerbeklagten obliege, rechtsirrtümlich. Aller
dings entspricht es im allgemeinen den Grundsätzen über die Ver
teilung der Beweislast, daß derjenige, der eine Zahlung als Er
füllung einer Obligation behauptet, den Beweis für diese Thatsache
leiste, da in einer solchen Behauptung nicht ein Verneinen des
Klagefundamentes, sondern die Geltendmachung einer selbständigen
Schutzbehauptung, einer eigentlichen Einrede liegt. Allein die
Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens bieten Fälle, bei denen regel
mäßig Zahlung Zug um Zug erfolgt, und eine besondere Beur
kundung der Zahlung, eine Quittung, dem Zahlungspflichtigen
nicht gegeben, oder bei denen die Quittung nur der Form halber
ausgestellt wird und nicht aufbewahrt zu werden pflegt; in der
artigen Fällen spricht nun die Vermutung, eine præsumtio facti,
dafür, daß die Zahlung erfolgt sei, und es hat derjenige, der die
Zahlung, als noch nicht geschehen, fordert, den Beweis der Nicht
zahlung zu leisten. Zu so gearteten Rechtsgeschäften gehört z. B.
die Konsumtion im Wirtshause, der Kauf kleiner Bedürfnisse des
täglichen Lebens, bei dem die Übung der Barkauf ist (vergl.
Art. 230 Obl. Recht), Käufe, die auf dem Markt, auf der Messe
abgeschlossen werden u. dergl. Es fragt sich somit, ob bei dem
hier vorliegenden Rechtsgeschäft: der Abtretung einer auf den
Namen lautenden Obligation in blanco, in den Lebenskreisen,
denen die Parteien angehören, und bei den persönlichen Verhält
nissen, in denen sie zu einander stehen, falls der Übergabe ein
entgeltliches Rechtsgeschäft zu Grunde liegt, die Leistung des
Gegenwertes Zug um Zug zu erfolgen und eine besondere Quit
tung für deren Empfang nicht ausgestellt zu werden pflegt. Hier
über ist zu sagen: Es ist im höchsten Grade unwahrscheinlich,
daß Joh. Bürgin dem Hch. Grieder einen Titel im Werte von
5000 Fr. credendi causa übergeben hätte, ohne sich dafür einen
Schuldschein ausstellen zu lassen; dies auch dann, wenn man die
verwandtschaftlichen Beziehungen der Kontrahenten zu einander in
Berücksichtigung zieht. Diese Unwahrscheinlichkeit scheint denn auch
den Widerklägern bewußt gewesen zu sein, da sie zuerst die Aus
stellung eines solchen Schuldscheins und dessen Ablockung durch
den Widerbeklagten behauptet haben welchen Standpunkt sie
dann freilich in der Folge aufgeben mußten. Weit weniger un
wahrscheinlich ist, daß Grieder den Gegenwert sofort gegeben, und
sich hiefür eine Quittung nicht ausstellen ließ, den Besitz der
Obligation vielmehr als genügenden Beweis für die Zahlung des
Gegenwertes betrachtete abgesehen davon, daß (was hier nicht
mehr in Betracht kommt) es denkbar ist, daß Joh. Bürgin den
Titel an Zahlungstatt zur Tilgung einer ihm obliegenden Ver
pflichtung gegeben hat. Jene Annahme erscheint in der That bei
Berücksichtigung der Lebenskreise, denen die Kontrahenten angehören,
und ihrer persönlichen Beziehungen als die wahrscheinlichste. Solche
Abtretungen pflegen in der Regel Zug um Zug zu geschehen,
und es darf danach unbedenklich der Satz ausgesprochen werden,
daß es Übung ist, bei derartigen Abtretungen von Obligationen
sich einen Schuldschein ausstellen zu lassen, wenn das Geschäft
sich nicht Zug um Zug vollzieht, der Cedent vielmehr nach der
Übergabe den Gegenwert noch zu fordern hat; dagegen nicht, daß
bei der Leistung Zug um Zug neben der Hingabe des Titels noch
die Ausstellung einer Quittung für die Leistung des Gegenwertes
erfolgt; in derartigen Verhältnissen wird eben die Innehabung
des Titels als genügender Beweis der Leistung des Gegenwertes
angesehen, und es begründet daher diese Innehabung eine Ver
mutung für die letztere Thatsache, so daß derjenige, der die Nicht
leistung behauptet, für diese Behauptung beweispflichtig wird, nach
dem allgemeinen Rechtsgrundsatze, daß derjenige, der vorbringt,
ein Rechtsgeschäft sei entgegen der allgemeinen Übung vorgenom
men worden, den Beweis für seine Sachdarstellung zu leisten hat.
In casu ruht somit die Beweislast auch bei dieser Auffassung der
Stellungnahme des Widerbeklagten auf den Widerklägern. Hiefür
sprechen übrigens, außer dem angeführten Erfahrungssatze, noch
eine Anzahl gewichtiger, vom Widerbeklagten mit Recht geltend
gemachter Momente: Auffallend ist zunächst, daß die Widerkläger
mit der Geltendmachung ihrer angeblichen Forderung so lange
gewartet haben, sowie, daß beim Inventar über den Nachlaß ihres
Erblassers diese Forderung nicht erwähnt wurde. Sodann wäre
nicht erklärlich, wieso Witwe Bürgin, wenn sie doch noch Gläu
bigerin des Widerbeklagten war, ihm am 30. Jannar 1897 noch
den Schuldschein über ein Darlehen von 1000 Fr. ausgestellt
hätte. Allerdings hatten die Widerkläger vor erster Instanz die
Echtheit der Unterschrift der Witwe Bürgin auf diesem Schuld
scheine bestritten, und mußten dies bei ihrer Stellungnahme wohl
auch thun; allein im Verlaufe des Prozesses ist die Thatsache der
Ausstellung dieses Schuldscheins durch Witwe Bürgin zur pro
zessualen Gewißheit erhoben worden, und das Bundesgericht hat
von dieser Ausstellung als von einer erwiesenen festgestellten
Thatsache auszugehen. Alsdann genügt aber die von der ersten
Instanz versuchte Erklärung: diese Ausstellung sei nichts auffallen
des, weil der Text des Schuldscheines vom Widerbeklagten ge
schrieben worden sei, keineswegs, um über das auffallende hinweg
zuhelfen. Ferner ist in keiner Weise aufgeklärt, wie es sich mit
der behaupteten Abschlagszahlung von 300 Fr. an die Widerklage
forderung verhalte. Dazu kommt endlich der Widerspruch und
Wechsel in der Begründung der Widerklage, der wohl auch dafür
verwendet werden kann, die Darstellung des Widerbeklagten als
die glaubwürdigere erscheinen zu lassen.
4. Lag nach dem gesagten die Beweislast den Widerklägern ob,
so muß die Widerklage, da die Widerkläger den ihnen obliegenden
Beweis nicht einmal angetreten, geschweige denn geleistet haben,
abgewiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht,
in Gutheißung der Berufung des Klägers und Widerbeklagten,
erkannt:
Das Urteil des Obergerichts des Kantons Baselland, vom
19. Dezember 1898, wird dahin abgeändert, daß die Widerklage
abgewiesen wird.