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Urteil vom 8. Juli 1899 in Sachen
Basler Wechselcomptoir Gloor Cie. gegen Kuhn.
Art. 206 O.-R. Vindikation gestohlener Inhaberobligationen,
gerichtet gegen den Detentor, der dieselben weiterverkauft.
aber noch nicht übergeben hat. Passivlegitimation. Hinter
legungsvertrag zwischen Verkäufer und Käufer?
A. Durch Urteil vom 24. April 1899 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt:
Beklagte werden zur unbeschwerten Herausgabe der drei Obli
gationen Nr. 317,113, 322,016 und 338,152 von je 1000 Fr.
der Zürcher Kantonalbank nebst allen dazu gehörenden, nach dem
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September 1898 verfallenden Zinscoupons an die Klägerin
verurteilt.
B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an
das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, die Klage abzu
weisen. Die Klägerin beantragt in ihrer Vernehmlassung, die
Berufung sei abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
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Die Beklagten, Basler Wechselcomptoir Gloor Cie., haben
am 26. September 1898 einem Heinrich Grieshaber, Buchbinder
in Unterhallau, drei Inhaberobligationen der Zürcher Kantonal
bank zu je 1000 Fr. (Nr. 317,113, 322,016 und 338,152)
um 2833 Fr. a Cts. abgekauft, und zwar, wie die Vorinstanz
annimmt und in der Berufungsinstanz auch nicht mehr bestritten
ist, im guten Glauben, daß derselbe zur Veräußerung berechtigt
gewesen sei. Am 30. gl. Monats haben sie die Titel dem Han
delsmann Nathan Gittermann um 2899 Fr. 20 Cts. weiter
verkauft. Gittermann bezahlte gleichen Tags an den Kaufpreis
den Betrag von 2803 Fr. 35 Cts. und ließ die Titel in den
Händen der Beklagten, mit der Erklärung, er werde dieselben in
14 Tagen abholen und den Rest des Kaufpreises bezahlen. Die
Beklagten stellten ihm eine Quittung für den bezahlten Betrag
aus und vermerkten am Fuße derselben: Les titres restent
déposés chez nous. Gloor Cie. Sie legten die Titel in ein
als Depot von N. Gittermann überschriebenes Couvert. Am
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Oktober wurden diese durch Vermittlung der Polizei bei den
Beklagten beschlagnahmt, und am 23. November 1898 reichte die
Klägerin gegen die Beklagten Klage auf unbeschwerte Herausgabe der
Obligationen nebst dazu gehörigen Coupons ein, indem sie behauptete,
sie seien ihr am 24. September 1898 gestohlen worden. Die Vor
instanz stellt fest, daß die Klägerin diese Obligationen s. Z. zu
Eigentum erworben habe, und daß sie ihr im September 1898
gestohlen worden seien. In diesem Punkte wird die Entscheidung
nicht angefochten. Dagegen machen die Beklagten in erster Linie
geltend, daß ihnen die Passivlegitimation fehle; nach Art. 206
O. R. müsse die Klage gegen den Inhaber der abhanden gekom
menen Sache gerichtet werden. Inhaber im Sinne dieses Artikels
sei aber nicht der bloße Detentor, sondern nur derjenige, welcher
die Sache mit dem Eigentumswillen, oder dem Willen, aus einem
andern Rechtsgrunde für sich zu besitzen, innehabe. Nun sei der
Besitz an den Obligationen durch constitutum possessorium
auf den Käufer Gittermann übergegangen, so daß nur dieser auf
erausgabe derselben belangt werden könnte. Selbst wenn übrigens
unter den Begriff Inhaber im Sinne des Gesetzes auch der Detentor
fallen sollte, und die Passivlegitimation der Beklagten demnach
gegeben wäre, so könnten sich dieselben doch darauf berufen, daß
Gittermann die Titel gutgläubig von ihnen (also von einem Kauf
mann, welcher mit derartigen Waren handelt) erworben habe.
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Die von den Berufungsklägern vertretene Ansicht, daß nach
eidg. Obligationenrecht die Vindikation gestohlener oder verlorener
Sachen nur gegen den juristischen Besitzer und nicht auch gegen
den bloßen Detentor angestrengt werden könne, ist nicht richtig.
Nach gemeinem Recht kann der Eigentümer seine ihm abhanden ge
kommene Sache bekanntlich von jedem herausfordern, der sie inne
hat und zur Restitution fähig ist (s. Dernburg, Pandekten I,
225), also nicht bloß vom juristischen Besitzer, sondern auch vom
Detentor in fremdem Namen, wie z. B. vom Depositar, Kommo
datar, Mieter u. s. w. Nun anerkennt allerdings das eidg. Obli
gationenrecht das Vindikationsrecht des Eigentums bezüglich be
weglicher Sachen nicht in dem ausgedehnten Umfange, wie das
gemeine Recht; allein die Beschränkung, welche es gegenüber diesem
letztern statuiert, betrifft lediglich den Schutz des gutgläubigen
erwerbers, bezw. den Grundsatz: Hand muß Hand wahren. Mit
der Durchführung dieses Grundsatzes hat aber die Frage, ob die
Eigentumsklage nur gegen den juristischen Besitzer der vindizierten
Sache, oder auch gegen den bloßen Detentor derselben angestrengt
werden könne, nichts zu thun. Aus der grundsätzlichen Stellung,
welche das eidg. Obligationenrecht im allgemeinen mit Bezug auf
die Vindikation beweglicher Sachen einnimmt, kann demnach nichts
zu Gunsten der von den Beklagten vertretenen Ansicht hergeleitet
werden. Ebensowenig aus dem Wortlaut des Gesetzes. Dasselbe
steht dieser Ansicht vielmehr ausdrücklich entgegen. Art. 206 O. R.
besagt, gestohlene oder verlorene Sachen können binnen 5 Jahren
vom Tage des Abhandenkommens an gerechnet jedem Inhaber
abverlangt werden. Jeder Inhaber (oder wie die welschen Texte
sagen: tout détenteur , qualsiasi detentore ) ist aber nicht
bloß derjenige, welcher den juristischen Besitz an der Sache aus
übt, den animus sibi possidendi besitzt, sondern im Gegensatz
dazu jeder, der die Sache thatsächlich inne hat, ohne Rücksicht
auf die juristische Qualifikation des Innehabens. Nach Art. 206
O. R. kann somit kein begründeter Zweifel obwalten, daß die
Eigentumsklage auch gegen den bloßen Detentor, der die vindi
zierte Sache für einen Dritten im Gewahrsam hat, angestrengt
werden kann. Dieser Standpunkt des Obligationenrechts kommt
übrigens noch in einem speziellen Anwendungsfalle zum Ausdruck,
indem Art. 482 den Depositar einerseits der Verpflichtung zur
Rückgabe an den Hinterleger enthebt und anderseits zur Benach
richtigung desselben verpflichtet, wenn gegen ihn (d. h. den De
positar) die Eigentumsklage anhängig gemacht worden ist, also
gerade den Fall ins Auge faßt, wo die Vindikation gegen den
bloßen Detentor, und nicht gegen denjenigen gerichtet wird, in
dessen Namen er die Sache in Händen hat.
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Ist demnach der Detentor zur Klage passiv legitimiert, so
kann sich dagegen fragen, ob er zur Wahrung der Rechte seines
Autors auf die Streitverkündung an denselben beschränkt sei, oder ob
er auch von sich aus die Einreden, welche diesem zustehen würden,
dem Vindikanten gegenüber erheben könne. Es kann dies indes
dahingestellt bleiben, denn die Behauptung der Beklagten, sie hätten
die vindizierten Titel einem dritten Käufer, dem N. Gittermann,
tradiert, und übten lediglich als Depositare für diesen den Ge
wahrsam an denselben aus, erscheint jedenfalls als unbegründet.
Eine körperliche Übergabe hat unbestrittenermaßen nicht stattge
funden, sondern der Besitzerwerb Gittermanns könnte sich nur auf
ein constitutum possessorium gründen; zum Nachweis eines
solchen hätten die Beklagten darzuthun; daß der beidseitige über
einstimmende Vertragswille die Parteien auf Besitzübertragung an
den Erwerber gerichtet gewesen, und die körperliche Übergabe an
diesen auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses unterblieben
sei, demzufolge die Titel noch im Gewahrsam der Veräußerer
bleiben sollten. Allein dieser Nachweis ist nicht erbracht. Die Be
klagten behaupten, aus dem dem Gittermann ausgestellten Bor
dereau, in welchem gesagt sei, die Titel seien ihm cediert und
folgen mit, ergebe sich, daß sie demselben die Übergabe angeboten
hätten, und die Übergabe sei sodann dadurch wirklich zu Stande
gekommen, daß sie die Titel fortan als Depositare Gittermanns
aufbewahrt hätten. Als Depositare wären die Beklagten jedoch ver
pflichtet gewesen, demselben die Titel auf jederzeitige Aufforderung
hin herauszugeben, ohne sich darauf berufen zu können, daß der
Kaufpreis noch nicht völlig bezahlt war. Die Annahme eines
zwischen den Parteien abgeschlossenen Hinterlegungsvertrages
würde danach voraussetzen, daß die Beklagten dem Gittermann
den noch nicht bezahlten Kaufrest von 95 Fr. kreditiert hätten.
Dies ist nicht zu vermuten, vielmehr mangels Beweises für das
Gegenteil anzunehmen, daß nach der beidseitigen Parteimeinung
die Titel dem Gittermann nur gegen Bezahlung des Kaufrestes
sollten herausgegeben werden. Ein hinreichender Beweis dafür,
daß die Beklagten sich verpflichten wollten, dem Gittermann auf
erstes Begehren die Titel auch ohne gleichzeitige Bezahlung des
Kaufrestes zu verabfolgen, kann nämlich unmöglich in der von
ihnen hervorgehobenen Thatsache gefunden werden, daß sie die
Titel in ein besonderes, mit der Aufschrift Depot Gittermann
versehenes Couvert legten, und in der Quittung über die von
Gittermann beim Abschluß des Kaufvertrages bezahlten 2803 Fr.
35 Cts. bemerkten: les titres restent déposés chez nous.
Wie die Vorinstanz mit Recht bemerkt hat, ist der gebrauchte
Ausdruck Depot in der Geschäftssprache vieldeutig, und es kann
in Anbetracht des Umstandes, daß Gittermann die Titel noch
nicht vollständig bezahlt hatte, im vorliegenden Falle in dessen
Verwendung mehr nicht gefunden werden, als die Außerung des
Willens, daß die Titel zur Übergabe an Gittermann bereit zu
halten seien, bis sie derselbe gegen Entrichtung des noch verblei
benden Kaufpreises in Empfang nehnte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet abgewiesen,
und daher das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel
stadt in allen Teilen bestätigt.