- Urteil vom 29. April 1899 in Sachen
Hintze gegen Reichstein.
Art. 58 Abs. 1 Org.-Ges.: Haupturteil. Ein Urteil über die Voll
streckbarkeit eines Anspruchs, also auch darüber, ob ein
Schuldner zu neuem Vermögen gekommen sei (Art. 265 Betr.-
Ges.), ist nicht Haupturteil.
A. Durch Urteil vom 5. April 1899 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt:
Es wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Das erstinstanzliche Urteil des Civilgerichts Baselstadt ging dahin:
Der Beklagte wird zur Zahlung von 4597 Mk. 81 Pfg. an
die Kläger verurteilt und den Klägern das Recht gewährt, diese
Forderung auf dem Betreibungswege gegen den Beklagten geltend
zu machen.
B. Gegen das appellationsgerichtliche Urteil ergriff der Beklagte
am 24. April l. J. die Berufung an das Bundesgericht mit dem
Antrage: Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und gemäß dem
erstinstanzlichen Antrage des Beklagten zu erkennen, eventuell die
Sache an die Vorinstanz mit der Auflage zurückzuweisen, es sei
über die Frage, ob der Rekurrent zu neuem Vermögen gelangt
sei, auf Kosten der Klagpartei eine amtliche Inventur und Bilanz
der Firma Hintze Cie. vorzunehmen, unter Aufrechterhaltung
des erstinstanzlichen Antrages des Beklagten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kläger waren in dem im Jahre 1889 über den Be
klagten an seinem damaligen Wohnsitze in Hannover ausgebroche
nen Konkurse für eine anerkannte Forderung mit 4597 Mk.
81 Pfg. zu Verlust geraten. Nachdem der Beklagte nach Basel
übergesiedelt war, wo er sich als unbeschränkt haftender Teilhaber
der Kommanditgesellschaft E. Hintze Cie. niedergelassen hatte,
machten die Kläger dort ihre Verlustscheinforderung im Betrei
bungswege gegen ihn geltend. Der Kläger erhob Rechtsvorschlag,
indem er die Zulässigkeit der Betreibung unter Berufung auf
265 Schuldbetr. u. Konk. Ges. bestritt, weil er nicht zu
neuem Vermögen gekommen sei. Die Kläger erhoben nunmehr
gegen den Beklagten (im ordentlichen Verfahren) Klage dahin:
Der Beklagte sei zur Zahlung von 5747 Fr. 26 Cts. (4597 Mk.
81 Pfg.) zu verurteilen. Der Beklagte trug darauf an, es sei
die erhobene Klage abzuweisen. Er bestritt die Existenz der einge
klagten Forderung nicht, sondern brachte nur vor, dieselbe könne
gemäß Art. 265 Abf. 2 leg. cit. gegenwärtig gegen ihn nicht gel
tend gemacht werden. Das Civilgericht des Kantons Baselstadt hat
diese Einwendung verworfen und die Klage gutgeheißen, indem es
ausführte: Art. 265 Abs. 2 des eidg. Schuldbetr. u. Konk.
Gesetzes sei im vorliegenden Falle überhaupt nicht anwendbar.
Bei der Frage, ob das Zugriffsrecht des Konkursgläubigers nach
geschlossenem Konkurse einer Beschränkung unterliege, handle es
sich nicht um eine Bestimmung des Verfahrens, für welches das
Territorialrecht ohne weiteres anzuwenden wäre, sondern um den
materiellen Inhalt des Zugriffsrechts eines Gläubigers und die
Wirkung der Konkursverteilung auf dieses Zugriffsrecht und da
für könne nur das Recht des Konkursgerichts anwendbar sein.
Das Recht des Konkursgerichts (die deutsche K. O.) kenne jedoch
keine Beschränkung des Zugriffs der Konkursgläubiger. Wollte
man übrigens auch Art. 265 Abs. 2 des eidg. Betreibungs und
Konkursgesetzes zur Anwendung bringen, so müßte dem Gläubi
ger dennoch das Exekutionsrecht gewährt werden. Wenn das Ge
setz nämlich verlange, daß der Schuldner zu neuem Vermögen
gekommen sein müsse, so sei darunter nicht, wie der Beklagte an
nehme, ein Reinvermögen, d. h. der Überschuß der Aktiven über
die Passiven verstanden. Das Gesetz wolle das Zugriffsrecht des
Gläubigers vielmehr schon dann gewähren, wenn die für Dritte
erkennbare äußere Vermögenslage des Schuldners Anlaß zu neuer
Exekution biete. Das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt
dagegen führt in seinem angefochtenen, die erstinstanzliche Ent
scheidung in ihrem dispositiven Teile bestätigenden, Urteile aus:
Bei der streitigen Frage handle es sich nicht um Bestand und
Umfang der Forderung, sondern ausschließlich darum, ob der
Schuldner gegenüber der Exekution (Betreibung) die Wohlthat
einer Stundung bis zum Erwerbe neuen Vermögens anrufen
könne, und dies berühre das Wesen der Forderung nicht; diese
Wohlthat sei kein der Forderung inhärierendes Element, keine
Beschränkung des Forderungsrechts in privatrechtlicher Hinsicht,
sondern eine Beschränkung des Exekutionsrechts aus öffentlich
rechtlichem Motive einer Schonung des Schuldners; es liege eine
reine Exekutionsfrage vor, für die somit auch das Recht des
Exekutionsortes maßgebend sei. Dagegen sei der ersten Instanz
darin beizustimmen, daß der Fall des Art. 265 Abs. 2 Schuld
betr. u. Konk. Ges. hier nicht vorliege.
2. Obschon der Prozeß im ordentlichen Verfahren geführt wor
den ist und darin auf Zahlung der eingeklagten Forderung ge
klagt und erkannt worden ist, so bildeten doch nicht Bestand oder
Umfang der Forderung (welche niemals bestritten waren), sondern
lediglich deren Vollstreckungsfähigkeit (die Zulässigkeit der Betrei
bung für dieselbe) den Gegenstand der Verhandlung und Entschei
dung. Diese Frage aber, welche eine solche rein vollstreckungs
rechtlicher Natur, nicht eine solche der Rechtsbeständigkeit eines
Civilanspruches ist, kann, wie das Bundesgericht bereits wiederholt
ausgesprochen hat (vgl. Entsch. i. S. Schröder gegen Demöle,
vom 27. Juni 1896, Amtl. Sammlg., Bd. XXII, S. 488, und
Entsch. i. S. Flury gegen Steinbruchgesellschaft Ostermundigen,
vom 26. Februar 1897, Amtl. Sammlg., Bd. XXIII, S. 244
Erw. 2) niemals den Gegenstand eines Haupturteils im Sinne
des Art. 58 Abs. 1 O. G. bilden. Die Berufung an das Bundes
gericht gegen die angefochtene Entscheidung ist also nicht statthaft.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird wegen Inkompetenz des Gerichts nicht
eingetreten.